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          Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung, by Franz von Ney&mdash;A Project Gutenberg eBook
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  </head>
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<div>*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 56382 ***</div>


<div class="tnotes section">
<h4 class="center">Anmerkungen zur Transkription</h4>
<p class="covernote">
Das Deckblatt ist vom Einband des Originals übernommen.
</p>
<p>
Offensichtliche typografische und Fehler bei der Zeichensetzung
sind stillschweigend bereinigt.
</p>
<p>
Etliche Worte sind jedoch unterschiedlich geschrieben, z. B.
"hiervon" oder "hievon", "Irrsinnes" oder "Irrsinns", "ebenso" oder
"eben so", des "Irrthumes" / des "Irrthums", "hierzu" / "hiezu".
Dies wurde wie im Original belassen.
</p>
</div>

<div class="center section">

<h1 title="Die gerichtliche Arzneikunde">
<em class="tpcont1">Die</em>
<br />
gerichtliche Arzneikunde</h1>

<p class="tpcont2">
in ihrem
</p>

<p class="tpcont3">
Verhältnisse zur Rechtspflege,
</p>

<p class="tpcont4">
mit
</p>

<p class="tpcont5">
besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung.
</p>

<p class="tpcont2">
Zum Gebrauche für
</p>

<p class="tpcont6">
Aerzte, Wundärzte und Rechtskundige
</p>

<p class="tpcont2">
dargestellt
</p>

<p class="tpcont7">
und mit entscheidenden Thatsachen begründet.
</p>

<p class="tpcont4">
Von
</p>

<p class="tpauth1">
Franz von Ney,
</p>

<p class="tpauth2">
k. k. Pfleger zu Gastein,
</p>

<p class="center space-above bigger space-below">
Erster Band.
</p>

<hr class="major" />

<p class="tpauth1">
WIEN.
</p>
<p class="tpcont6">
Kaulfuss W<sup>we</sup>, Prandel &amp; Comp.
</p>
<p class="tpetc7">
1847.
</p>

</div>

<div class="center spruch section">
<p class="center ">
Multum magnorum virorum judicium credo,
<br />
aliquid autem et meum existimo.
</p>
<p class="ralign radjust">
<i>Seneca.</i>
</p>
</div>

<div class="center section">

<p class="excel center">
Seiner Excellenz
</p>
<p class="hochgeb center">
dem hochgebornen Herrn
</p>
<p class="ludgraf center">
LUDWIG GRAFEN von TAAFFE,
</p>

</div>

<p class="continue decreas">
obersten Justiz-Präsidenten, Herrn der Herrschaft Ellischau und der Güter Kolinetz,
Auczin und Wlczkovitz in Böhmen, Grosskreuz des österr. kais. Leopoldordens,
Ehren-Bailli und Grosskreuz des Johanniterordens, k. k. wirklichem geheimen Rathe
und Kämmerer, Präsidenten der Hofkommission in Justiz-Gesetzsachen, Präsidenten
des obersten Gefällsgerichtes, Kurator der theresianischen Ritterakademie, D. d. R.,
Mitgliede der juridischen Fakultät und emeritirtem <i>Rector Magnificus</i> an der Wiener
Universität, Landstand in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Mähren
und Galizien, Mitgliede der Landwirthschafts-Gesellschaften in Wien, Grätz und
Laibach, des Schafzüchtervereines in Böhmen, des Museums Francisco-Carolinum
für Oesterreich ob der Enns und Salzburg und des geognostisch-montanistischen
Vereines von Tirol und Vorarlberg; Ehrenmitgliede der Akademie der bildenden
Künste in Wien, der gelehrten Gesellschaft <i>degli Arcadi</i>, der <i>Accademia Tiberina</i>
und des Cäcilienvereines zu Rom,
</p>

<div class="center">
<p class="ehrfur">
in tiefster <b>Ehrfurcht</b> gewidmet
</p>
</div>

<div class="boxright">
<p class="center decreas">
von dem
</p>
<p class="center">
<b>Verfasser</b>.
</p>
</div>

<div class="section">
<p class="anrede">
Euer Excellenz!
</p>
</div>

<p class="chap-cap">
Die gerichtliche Medizin wurde in den hierüber bisher erschienenen
Werken vorzugsweise als ein die Arzneiwissenschaft
berührender Gegenstand behandelt, daher das
Unternehmen des Verfassers, diesen Gegenstand auch und
vorzugsweise von dem juridischen Standpunkte zu besprechen,
immerhin als ein gewagtes erscheinen dürfte, welches
seine Entschuldigung nur in der anerkannten Nothwendigkeit,
diesen wichtigen Gegenstand auch von dieser
Seite zu beleuchten, und in dem Umstande findet, dass der
Verfasser nicht ohne sich des Beifalles mancher erfahrener
Gerichtsärzte zu erfreuen, dabei zu Werke gegangen ist.
</p>

<p>
Indem daher <i>Euer Excellenz</i> dem Verfasser die Gnade
zu gewähren geruhten, dieses Werk Ihnen ehrerbietigst
widmen zu dürfen, liegt hierin nur ein neuer Beweis von
jener huldvollen Nachsicht, mit welcher <i>Euer Excellenz</i> ein
redliches Streben, etwas für die Justizpflege Erspriessliches
zu leisten, zu würdigen und aufzumuntern gewohnt sind.
</p>

<p>
Geruhen demnach <i>Euer Excellenz</i> diesem Buche, indem
Sie demselben erlaubten, mit Ihrem hochverehrten
Namen geziert in die Welt zu treten, Ihr Wohlwollen und
Ihren Schutz angedeihen zu lassen.
</p>

<p>
Wien, im März 1846.
</p>

<div class="center">
<p class="smexcel">
Euer Excellenz
</p>
</div>

<div class="boxright">
<p class="center decreas">
gehorsamster
</p>
<p class="center">
<b>Autor</b>.
</p>
</div>

<div class="chapter">
<h2 id="H2_01">
Vorrede.
</h2>
</div>

<hr class="micro" />

<p class="chap-cap">
Wenn es irgendwo nothwendig ist, nach einem bestimmten Plane
vorzugehen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, so ist dies
bei gerichtlich-medizinischen Erhebungen der Fall, bei welchen es
sich darum handelt, die Grundsätze zweier Wissenschaften, nämlich
jene der Medizin und jene des Rechtes, welche weder in ihrem
Prinzipe noch in ihrer Anwendung Berührungspunkte darbieten, zu
<em class="gesperrt">einem</em> Zwecke zu vereinigen.
</p>

<p>
Eine nothwendige Bedingung dazu ist, dass diejenigen Personen,
welche bei einem solchen Akte die eine und die andere dieser
Wissenschaften zu vertreten berufen sind, nicht nur ihr eigenes Fach
vollkommen inne haben, sondern auch in derjenigen Wissenschaft,
welche der andere Theil vertritt, wenigstens so weit sich diese Wissenschaft
auf den Gegenstand bezieht, welcher untersucht werden
soll, nicht unbewandert seien, denn ohne dieser Bedingung ist nicht
einmal ein <em class="gesperrt">Verständniss</em>, viel weniger aber eine plan- und sachgemässe
Ausführung möglich.
</p>

<p>
Diese erste unabweisliche Bedingung, ein Verständniss zwischen
Arzt und Richter herbeizuführen, ist die Aufgabe meines bei <i>Mörschner</i>
und <i>Bianchi</i> im Jahre 1845 erschienenen Werkes: „Systematisches
Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaften, mit besonderer
Berücksichtigung der Erhebung des Thatbestandes im Straf- und
<span class='pagenum'><a id='Page_viii' name='Page_viii' href='#Page_viii'>viii</a></span>
Civilverfahren für Aerzte und Wundärzte, dann Justiz- und politische
Beamte und Advokaten in den k. k. Staaten,” welches den Hauptzweck
verfolgte, durch eine in leichte Uebersicht gebrachte Sammlung
und Erläuterung der in gerichtsarzneilicher Beziehung in den
österreichischen Staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, dem
Arzte gewissermassen ein <i>materia juridica</i> für seine Aufgabe als Gerichtsarzt,
dem Richter aber die nöthigsten und unentbehrlichsten
Winke zu geben, deren Ausserachtlassung Fehlgriffe oder Lücken
in der Untersuchung zur unausbleiblichen Folge haben müsste.
</p>

<p>
Durch diese mir gestellte Aufgabe war jedoch zugleich die Grenze
ausgesprochen, welche dieses Werk nicht überschreiten durfte, es
musste nämlich ein <em class="gesperrt">Handbuch</em>, d. h. ein so beschaffenes Buch sein,
dass man es allenfalls als <i>vade mecum</i> zu gerichtlichen Kommissionen
mitnehmen konnte, und musste daher in den Grenzen eines einzelnen
Bandes bleiben, denn ein Handbuch in mehreren Bänden ist
ungefähr dasselbe, was ein Taschenbuch in Quart oder Folio; auch
durfte es den Zweck, eine leichte Uebersicht zu gewähren, nicht
verfehlen, welches durch einen grösseren Umfang zuverlässig geschehen
wäre.
</p>

<p>
Aus diesem Grunde konnte ich mich bei gewissen Materien,
welche, wie z. B. die Erhebung von Gemüthszuständen, so wie jene
gewisser Gattungen von Verbrechen, eine umständliche Besprechung
fordern, nur auf einige Blätter beschränken, und musste es mir zur
besonderen Aufgabe machen, nicht mehr zu thun, als die einschlägigen
Verordnungen vollständig zu liefern, und nicht mehr zu sagen,
als eben nothwendig war, um den Zusammenhang der Theile von
den angeführten einzelnen Gesetzesstellen und die nächsten Beziehungen,
in welchen sich dieselben zu ihrer praktischen Anwendung befinden,
ersichtlich zu machen. &mdash; Es war eine <em class="gesperrt">Vorarbeit</em> zu einer
<span class='pagenum'><a id='Page_ix' name='Page_ix' href='#Page_ix'>ix</a></span>
Lehre über die gerichtliche Medizin, jedoch eine solche, ohne welche
es geradezu unmöglich ist, über diesen Gegenstand etwas Gründliches
zu sagen.
</p>

<p>
Obwohl ich mir nun mit der Hoffnung schmeichle, die Aufgabe,
welche dieses Werk hatte, wenigstens nicht verfehlt zu haben, so
bin ich jedoch vollkommen überzeugt, dass damit nur <em class="gesperrt">ein Theil</em>
Desjenigen, welches für jenen Zweig der Rechtspflege, der die gerichtliche
Arzneikunde zum Vorwurfe hat, erreicht, hingegen aber
noch das Wesentlichste zu thun, nämlich die Aufgabe zu lösen sei,
in einer fasslichen Darstellung die Anweisung zu geben, von welchem
Standpunkte sowohl der Arzt als der Richter auszugehen, und
welches Verfahren sie zu beobachten haben, um in den <em class="gesperrt">einzelnen
Fällen</em> der gerichtsarzneilichen Erhebungen nach einem <em class="gesperrt">gemeinschaftlichen
Plane</em> zu verfahren, in welchem sich die
Grundsätze beider Wissenschaften zu dem einen Zwecke mit entsprechendem
Erfolge vereinigen.
</p>

<p>
Diesen Zweck soll nun das gegenwärtige Werk erfüllen.
</p>

<p>
Was mich, ungeachtet der Schwierigkeiten, welche eine solche
Unternehmung darbietet, dennoch bestimmte, mich derselben zu
unterziehen, ist die Ueberzeugung, dass den zu derlei Erhebungen
berufenen Personen diejenige klare Ansicht ihrer Aufgabe und der
zu ihrer Lösung geeigneten Mittel zu erhalten nur dann möglich ist,
wenn sie ihre Aufgabe vom Standpunkte der Gesetzgebung <em class="gesperrt">desjenigen
Staates</em>, in welchem sie zu wirken berufen sind, auffassen,
und dass in allen mir bekannten medizinischen gerichtlichen Werken
gerade dieser Standpunkt gewöhnlich als der <em class="gesperrt">untergeordnete</em> betrachtet
wird, während er doch entschieden um so mehr die <em class="gesperrt">Hauptsache</em>
ist, als alle gerichtlich-medizinischen Erhebungen für die
<em class="gesperrt">Rechtspflege</em> bestimmt sind, und der Richter in seiner Entscheidung
<span class='pagenum'><a id='Page_x' name='Page_x' href='#Page_x'>x</a></span>
doch immer nur von dem Standpunkte der <em class="gesperrt">positiven</em>
Gesetzgebung auszugehen, und ihm daher nur ein solches Einschreiten
und nur eine solche Darstellung von Seite der ärztlichen Personen
zu genügen vermag, welche den Erfordernissen der <em class="gesperrt">bestehenden</em>
Gesetzgebung entspricht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Ausländische</em> Werke, so viel Wahres und Verdienstliches
darinnen enthalten ist, können doch an und für sich niemals diesem
Zwecke, in Bezug auf das <em class="gesperrt">Inland</em>, vollkommen entsprechen, weil
sie entweder nur von einem <em class="gesperrt">allgemeinen</em> Gesichtspunkte ausgehen,
der für die praktische Anwendung in vielen Fällen nicht genügt,
oder sich auf die Gesetzgebung <em class="gesperrt">ihres</em> Staates gründen, welche in
einem fremden Staate keine Anwendung leidet; jedoch auch für den
Arzt, welcher im Inlande schreibt, bleibt es immerhin eine schwierige
Aufgabe, so tief in den Sinn der Gesetze einzudringen, und zugleich
die nöthige praktische Anschauung in Bezug auf Anwendung
damit zu verbinden, um den nöthigen Anforderungen in den mannigfaltigen,
durch das Eigenthümliche der positiven Gesetzgebung eines
Staates herbeigeführten Beziehungen zu entsprechen.
</p>

<p>
Es ist also unumgänglich nothwendig, dass auch von Seite der
Rechtskundigen hierin etwas geleistet werde.
</p>

<p>
Ob der Verfasser dieses Werkes dieser Aufgabe gewachsen war,
möge der verehrte Leser entscheiden, ich vermag nur so viel zu
meinen Gunsten anzuführen, dass ich dabei nur den Weg der selbstständigen
Forschung wählend, keiner Autorität folgte, keinem Systeme
huldigte, sondern mich in meiner Darstellung nur durch diejenige
Ansicht leiten liess, welche mir nach der Natur des zu behandelnden
Gegenstandes die richtige zu sein schien.
</p>

<p>
Die Thatsachen, welche ich anführte, um die Richtigkeit der
vorgestellten Grundsätze zu beweisen, sind darum gewählt, weil ihre
<span class='pagenum'><a id='Page_xi' name='Page_xi' href='#Page_xi'>xi</a></span>
Wahrheit aktenmässig erwiesen ist; ich scheute mich nicht die
schwierigsten Materien zu besprechen, wo sich mir die Möglichkeit,
etwas Gründliches darüber zu sagen, darbot, und eben so wenig anerkannten
Autoritäten entgegenzutreten, wenn ich die Ueberzeugung
hatte, dass ihre Aussprüche mit den Anforderungen der Gesetzgebung
im Widerspruche sind, und glaube daher mich der Hoffnung
hingeben zu dürfen, dass, wenn mein Buch, wie es gegenwärtig
beschaffen ist, auch vielen gerechten Anforderungen nicht entspricht,
es doch im Stande ist, dem Leser Stoff und Veranlassung zu eigenem
selbstständigen Nachdenken zu geben, und es dadurch einem
grösseren Talente als dem meinigen zur Aufforderung gereichen könne,
denselben Pfad mit besserem Erfolge zu betreten, eine Wirkung,
welche zu erzielen zuverlässig nicht ohne einiges Verdienst ist. Zitationen
von klassischen Autoren glaubte ich vermeiden zu müssen, da
nach meiner Ansicht es die Pflicht des Schriftstellers ist, durch seine
Darstellung den Leser von der Wahrheit seiner Behauptungen zu überzeugen,
eine dem Leser als irrig scheinende Behauptung in den Augen
eines denkenden Menschen aber zuverlässig dadurch nicht zur Wahrheit
wird, wenn er erfährt, dass auch Andere, als der Schriftsteller,
mit welchem er sich eben beschäftigte, in demselben Irrthume befangen
waren; und es ihm auch in diesem Falle noch immer unbenommen
bleibt, von der in vielen Fällen zuverlässig nicht ungegründeten
Voraussetzung auszugehen, dass der Schriftsteller seinen Gewährsmann
nicht richtig verstanden habe, oder, wie es schon geschehen
ist, unrichtig zitire.
</p>

<p>
Ueber Dinge, welche man aber selbst so darzustellen vermag,
dass man mit Grund hoffen kann, den Leser überzeugt zu haben,
noch fremde Autoren zu zitiren, ist nach meiner Ansicht nichts weiter,
als ein Bestreben, mit seiner Belesenheit zu glänzen, welches
<span class='pagenum'><a id='Page_xii' name='Page_xii' href='#Page_xii'>xii</a></span>
Bestreben mir um so mehr überflüssig erscheint, als es für den Leser
sehr gleichgiltig ist, zu erfahren, auf welche Art ein Schriftsteller
seine Zeit verbringt, oder welche Studien er gemacht hat,
um zu gewissen Resultaten zu gelangen, auch wohl Niemand bezweifelt,
dass ein Autor, welcher über einen Gegenstand schreibt,
auch etwas darüber gelesen habe. Ein Schriftsteller hat nach meiner
Ansicht die Pflicht, dem Leser die Frucht, nicht aber die
Zweige des Baumes seiner Erkenntniss darzureichen.
</p>

<div class="ralign">
<p>
<b>Der Verfasser.</b>
</p>
</div>

<div class="chapter">
<h2 id="H2_02">
Inhalt.
</h2>
</div>

<hr class="micro" />

<table style="width:94%;" summary="toc">
  <tr>
    <td class="cwdth_1em"></td>
    <td class="cwdth_1em"></td>
    <td class="cwdth_1em"></td>
    <td class="cwdth_1em"></td>
    <td class="cwdth75"></td>
    <td class="cwdth_2em">Seite</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="5" class="vt"><a href="#H2_01">Vorrede</a></td>
    <td class="r vb">VII</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="5" class="vt"><a href="#H2_03">Die Verfassung</a> gerichtlich-medizinischer Gutachten vom Standpunkte der Rechtskunde betrachtet. Einleitung</td>
    <td class="r vb">1</td>
  </tr>
  <tr>
    <td class="r vt s"><a href="#H2_04">I</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt">Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im Allgemeinen</td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Unterschied der Rechtswirkung des Gutachtens im Civil- und im Strafrechte. <a href="#ParA_01">§. 1</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Grund der Beweiskraft eines Gutachtens im Strafverfahren ist die Ueberzeugung des Richters von dessen objektiver Wahrheit. <a href="#ParA_02">§. 2</a></td>
    <td class="r vb">3</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Richter hat die Pflicht, sich wo es möglich ist die eigene Anschauung von dem <i>Corpus delicti</i> zu verschaffen. <a href="#ParA_03">§. 3</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Ausnahme hiervon. Der Richter ist niemals verpflichtet, dem Gutachten gemäss zu erkennen, so lange er Gründe hat, dessen Richtigkeit in Strafrechtsfällen zu bezweifeln. <a href="#ParA_04">§. 4</a></td>
    <td class="r vb">5</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Im Falle eines Zweifels des Richters an der Richtigkeit des Gutachtens in Strafrechtsfällen ist die Behebung des Zweifels zu verlangen. <a href="#ParA_05">§. 5</a></td>
    <td class="r vb">6</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Erhebung des Gutachtens im Strafverfahren ist ein zwischen Richter und Kunstverständigen gemeinschaftlicher Akt. <a href="#ParA_06">§. 6</a></td>
    <td class="r vb">7</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Bei Ausnahmsfällen, in welchen der Richter auf das Gutachten keinen Einfluss nehmen kann, ist die Ursache dieser Ausschliessung durch klare Darstellung im Befunde zu begründen. <a href="#ParA_07">§. 7</a></td>
    <td class="r vb">8</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Das Gutachten ist für den Richter bestimmt. Erfordernisse, welchen es daher entsprechen muss. Fehler dagegen. <a href="#ParA_08">§. 8</a></td>
    <td class="r vb">9</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Beispiel eines objektiv richtigen, für die Strafrechtspflege aber unbrauchbaren Gutachtens. <a href="#ParA_09">§. 9</a></td>
    <td class="r vb">11</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Richter und Kunstverständige sind vermöge ihrer Stellung zu einander berufen, sich gegenseitig zu kontrolliren. <a href="#ParA_10">§. 10</a></td>
    <td class="r vb">12</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Aufgabe der Kunstverständigen ist immer ein selbstständiges Beobachten des zu untersuchenden Gegenstandes. <a href="#ParA_11">§. 11</a></td>
    <td class="r vb">13</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Gerichtliche Fragen. Deren Zweck. Durch dieselben wird die Pflicht der Kunstverständigen zur selbstständigen Beobachtung nicht aufgehoben. <a href="#ParA_12">§. 12</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Grad, wie weit der gegenseitige Einfluss des Richters und der Kunstverständigen zu gehen habe, wird durch die Natur des speziellen Falles, <span class='pagenum'><a id='Page_xiv' name='Page_xiv' href='#Page_xiv'>xiv</a></span> nicht durch die Wissenschaft oder Kunst bestimmt, welche die Kunstverständigen üben. <a href="#ParA_13">§. 13</a></td>
    <td class="r vb">14</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Von dem ärztlichen Kunstbefunde. Auch Aerzte stehen in der Kategorie der Kunstverständigen in gerichtlichen Fällen. Instruktionen derselben in den k. k. Staaten. <a href="#ParA_14">§. 14</a></td>
    <td class="r vb">17</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Besondere Beschaffenheit der Stellung des Arztes zum Richter in Folge der Beschaffenheit der ärztlichen Bildung. <a href="#ParA_15">§. 15</a></td>
    <td class="r vb">21</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_05">II</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt">Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft</td>
    <td class="r vb">23</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Legislative und positive gerichtliche Arzneikunde. <a href="#ParA_16">§. 16</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Folgen der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes in den von diesem Gegenstande handelnden Schriften. Irrige Anwendung ausländischer Schriften. Zweck der gerichtlichen Arzneikunde. <a href="#ParA_17">§. 17</a></td>
    <td class="r vb">24</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Gegenstände, welche dahin gehören. <a href="#ParA_18">§. 18</a></td>
    <td class="r vb">26</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Folgen von der abgesonderten Behandlung der gerichtsarzneilichen Wissenschaft von jener des Rechtes. Falsche Anwendung der Gesetze, Folter unter einem anderen Namen. <a href="#ParA_19">§. 19</a></td>
    <td class="r vb">27</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_06">III</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt">Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze</td>
    <td class="r vb">31</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Angabe der zur Erstattung eines entsprechenden Gutachtens im Strafverfahren nothwendig einzuschlagenden Verfahrungsweise. <a href="#ParA_20">§. 20</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Arzt hat auf die Ergebnisse des Untersuchungsprozesses die geeignete Rücksicht zu nehmen. Einsicht der Akten. <a href="#ParA_21">§. 21</a></td>
    <td class="r vb">34</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Vorläufiges Benehmen mit dem Untersuchungsrichter. <a href="#ParA_22">§. 22</a></td>
    <td class="r vb">36</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Gutachten in dem Falle, wo das <i>Corpus delicti</i> gar nicht oder nur theilweise vorhanden ist. <a href="#ParA_23">§. 23</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Beispiel hierüber. <a href="#ParA_24">§. 24</a></td>
    <td class="r vb">38</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Gutachten über Nebenumstände. <a href="#ParA_25">§. 25</a></td>
    <td class="r vb">40</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_07">IV</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt">Ueber den Einfluss der Richters auf die ärztliche Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens</td>
    <td class="r vb">41</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Soll oder darf der Richter medizinische Kenntnisse besitzen? <a href="#ParA_26">§. 26</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Wie sind die nachtheiligen Folgen, welche eine medizinische Bildung von Seite des Richters für die Untersuchung haben kann, zu vermeiden? <a href="#ParA_27">§. 27</a></td>
    <td class="r vb">43</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="5" class="vt"><a href="#H2_08">Schlussbemerkung</a></td>
    <td class="r vb">46</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Unerlässliche Pflicht der angestellten Gerichtsärzte, sich mit den Gesetzen vertraut zu machen. &mdash; Eintheilung dieses Werkes. <a href="#ParA_28">§. 28</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="6" class="c vt"><b><a href="#H2_09">I. Abtheilung</a>.</b></td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="6" class="c vt"><em class="gesperrt">Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen</em>.</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="5" class="vt"><a href="#H2_11">Einleitung</a></td>
    <td class="r vb">51</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Um zu bestimmen, wie weit die Kompetenz des Arztes und jene des Richters in dieser Art gehe, muss man über den Zweck der Erhebung und die Beschaffenheit des Gegenstandes sich vereinigen. <a href="#ParB_01">§. 1</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd"><span class='pagenum'><a id='Page_xv' name='Page_xv' href='#Page_xv'>xv</a></span> Jede Wissenschaft, insbesondere aber die medizinische, ist auf allgemein bekannte Erfahrungen theilweise gegründet. <a href="#ParB_02">§. 2</a></td>
    <td class="r vb">51</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Zu welchem Ende die medizinische Wissenschaft bei der gerichtlichen Erhebung von Gemüthszuständen angewendet werde. <a href="#ParB_03">§. 3</a></td>
    <td class="r vb">53</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Pflicht des Richters, bei derlei Erhebungen sich von der Richtigkeit des ärztlichen Ausspruches, so weit es ihm möglich ist, zu überzeugen. <a href="#ParB_04">§. 4</a></td>
    <td class="r vb">54</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Welche Anhaltspunkte der Richter habe, um Gemüthszustände zu beurtheilen. Gegenseitige Stellung des Arztes und des Richters bei solchen Erhebungen. <a href="#ParB_05">§. 5</a></td>
    <td class="r vb">55</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Eigenschaften des ärztlichen Gutachtens, welche die diesfälligen Rücksichten nöthig machen, zu welchem Zwecke der Arzt wissen muss, welche Grundsätze aus der nichtwissenschaftlichen Beobachtung des Menschen sich in gerichtlich-medizinischer Beziehung ergeben. <a href="#ParB_06">§. 6</a></td>
    <td class="r vb">57</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_12">I</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt"><em class="gesperrt">Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt</em></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Irrsinn ist für den Richter nur insofern von Bedeutung, als er eine gewisse Thätigkeit in der Aussenwelt zur Folge hat. <a href="#ParB_07">§. 7</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die irreguläre Thätigkeit im Aeusseren ist die einzige mögliche Veranlassung der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes. <a href="#ParB_07">§. 8</a></td>
    <td class="r vb">58</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Arzt kann seiner Aufgabe dabei nur durch ein genaues, zu dem Ende angestelltes Beobachten der Natur, um die für die richterlichen Definitionen passenden Momente aufzufinden, genügen. <a href="#ParB_09">§. 9</a></td>
    <td class="r vb">60</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Entwicklung solcher Momente, welche die Natur dem Nichtarzte in dieser Beziehung darbietet. Eintheilung der Geschöpfe <i>a</i>) in unorganische, <i>b</i>) organische, <i>c</i>) animalische Wesen. Empfindung. Vorstellung. Kunsttriebe. <a href="#ParB_10">§. 10</a></td>
    <td class="r vb">62</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Reproduktion. <i>Nexus causalis</i>. Gedächtniss. Einbildungskraft. Triebe. <a href="#ParB_11">§. 11</a></td>
    <td class="r vb">65</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Unterschied des Thieres von der Pflanze und vom Menschen. <a href="#ParB_12">§. 12</a></td>
    <td class="r vb">68</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Vernünftig-sinnliche (animalische) Wesen. Der Mensch. Dessen charakteristische Merkmale. <a href="#ParB_13">§. 13</a></td>
    <td class="r vb">69</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Sprache. <a href="#ParB_14">§. 14</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Begriffe. <a href="#ParB_15">§. 15</a></td>
    <td class="r vb">70</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Verhältniss der Sprache zu dem Begriffe. <a href="#ParB_16">§. 16</a></td>
    <td class="r vb">71</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Sittliche Anlage. Deren charakteristisches Merkmal. Freiheit. <a href="#ParB_17">§. 17</a></td>
    <td class="r vb">72</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Die Anlage zur Sittlichkeit ist bei allen Menschen vorhanden. <a href="#ParB_18">§. 18</a></td>
    <td class="r vb">74</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Tugend. Ehre. <a href="#ParB_19">§. 19</a></td>
    <td class="r vb">75</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Nachweisung der Art und Weise der Entwicklung der sittlichen Anlage bei dem Menschen. Gewissen. Wille. Nothwendigkeit der Festhaltung des Grundsatzes, dass diese Funktionen nur Aeusserungen <span class='pagenum'><a id='Page_xvi' name='Page_xvi' href='#Page_xvi'>xvi</a></span> derselben Anlage sind. Missverständnisse, welche die Ausserachtlassung dieses Grundsatzes zur Folge hätte. Krankheit des Willens. Unterschied der Reproduktion sittlicher Lehren und sittlicher Vorstellungen. <a href="#ParB_20">§. 20</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_13">II</a>.</td>
    <td class="vt" colspan="4"><em class="gesperrt">Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn vom psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte</em></td>
    <td class="r vb">82</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Zweck der Erhebung des Irrsinns ist die Richtigstellung des Verhältnisses der inneren Thätigkeit eines Menschen zu dessen äusserer Umgebung. <a href="#ParB_21">§. 21</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Diese Nachweisung muss von Seite des Arztes durch in die Sinne fallende Thatsachen geliefert werden. <a href="#ParB_22">§. 22</a></td>
    <td class="r vb">85</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Thatsache, welche zum Behufe der Erhebung des Irrsinns richtig zu stellen ist, ist, dass eine bestimmte Thätigkeit nicht normal gewesen sei. Was unter einer nicht normalen Thätigkeit zu verstehen ist. <a href="#ParB_23">§. 23</a></td>
    <td class="r vb">86</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Veranlassung jeder nicht normalen Thätigkeit eines Menschen in rechtlicher Beziehung ist Zwang oder Irrthum. <a href="#ParB_24">§. 24</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Wie ist Irrthum möglich? Mangelhafte Beschaffenheit der Sinneswerkzeuge. <a href="#ParB_25">§. 25</a></td>
    <td class="r vb">87</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Mangelhafte Reproduktionsthätigkeit. <a href="#ParB_26">§. 26</a></td>
    <td class="r vb">89</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Straflosigkeit einer sonst sträflichen Handlung wird durch Nachweisung des Statt gefundenen Zwanges oder Irrthums begründet. <a href="#ParB_27">§. 27</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Diese beiden Momente können, durch Erwägung der äusseren Verhältnisse, oder durch Erhebung der individuellen Beschaffenheit des Subjektes richtiggestellt werden. <a href="#ParB_28">§. 28</a></td>
    <td class="r vb">90</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Dieses Resultat wird in letzterer Beziehung durch die Erhebung des Irrsinns bezweckt. <a href="#ParB_29">§. 29</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinns ist daher die Nachweisung, dass der Mensch vermöge seiner individuellen Beschaffenheit sich in Bezug auf eine bestimmte That im Zustande des Zwanges oder Irrthums befunden habe. Das Mittel dazu ist die Beobachtung desselben, mit Anwendung der Grundsätze der medizinischen Wissenschaften. <a href="#ParB_30">§. 30</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Irrige Ausdrücke in Bezug auf den Irrsinn, in seiner gerichtlich-medizinischen Bedeutung. Grade des Irrsinns. <a href="#ParB_31">§. 31</a></td>
    <td class="r vb">92</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck <em class="gesperrt">Seelenstörung</em>. Innige Verbindung der Psyche und des Körpers. <a href="#ParB_32">§. 32</a></td>
    <td class="r vb">94</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck <em class="gesperrt">Verstandeskrankheit</em>. <a href="#ParB_33">§. 33</a></td>
    <td class="r vb">95</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck <em class="gesperrt">Gemüthskrankheit</em>. <a href="#ParB_34">§. 34</a></td>
    <td class="r vb">96</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck Krankheit des <em class="gesperrt">Gefühls</em>. <a href="#ParB_35">§. 35</a></td>
    <td class="r vb">97</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck Krankheit des <em class="gesperrt">Willens</em>. <a href="#ParB_36">§. 36</a></td>
    <td class="r vb">98</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck Krankheit der <em class="gesperrt">Vernunft</em>. <a href="#ParB_37">§. 37</a></td>
    <td class="r vb">99</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der Ausdruck Krankheit der <em class="gesperrt">Sinne</em>. <a href="#ParB_38">§. 38</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Ueberflüssigkeit einer Definition des Irrsinns in gerichtlich-medizinischer Beziehung. <a href="#ParB_39">§. 39</a></td>
    <td class="r vb">100</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Angabe derjenigen Momente, durch deren Darstellung das ärztliche <span class='pagenum'><a id='Page_xvii' name='Page_xvii' href='#Page_xvii'>xvii</a></span> Gutachten bei Erhebung des Irrsinns dem richterlichen Zwecke entspricht §§. <a href="#ParB_40">40</a>, <a href="#ParB_41">41</a>, <a href="#ParB_42">42</a></td>
    <td class="r vb">101</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_14">III</a>.</td>
    <td class="vt" colspan="4"><em class="gesperrt">Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des Irrsinns</em>.</td>
    <td class="r vb"></td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_15">A</a>.</td>
    <td colspan="3" class="vt">Im Strafverfahren</td>
    <td class="r vb">104</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">1. Der Fall dass an Jemanden, welcher vor Gericht gestellt wird, sich Spuren von Irrsinn äussern. <a href="#ParB_43">§. 43</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">2. Erhebung zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit der That. <a href="#ParB_44">§. 44</a></td>
    <td class="r vb">106</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Es ist für den Richter nicht möglich in allen Fällen, alle Momente durch Fragen anzugeben. <a href="#ParB_45">§. 45</a></td>
    <td class="r vb">107</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Wann die Nothwendigkeit der Einleitung eines besondern Aktes der Erhebung des Geisteszustandes zur Ausmittlung der Zurechenbarkeit eintrete. <a href="#ParB_46">§. 46</a></td>
    <td class="r vb">108</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Der wesentlichste Moment, worüber der Ausspruch gewärtigt wird, ist, ob der Thäter in dem Augenblicke, wo er die That verübte, nicht im Stande war, sich in Bezug auf diese That, nach Vorstellungen, welche mit der äusseren Objectivität übereinstimmen, zu bestimmen. Nothwendiges Verfahren zu diesem Zwecke. <a href="#ParB_47">§. 47</a></td>
    <td class="r vb">110</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Wechselseitiger Einfluss des Arztes und Richters dabei. <a href="#ParB_48">§. 48</a></td>
    <td class="r vb">111</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Verschiedenheit der Rechtswirkung eines auf apodiktische, und eines auf hypothetische Grundsätze der Wissenschaft sich gründenden Gutachtens. <a href="#ParB_49">§. 49</a></td>
    <td class="r vb">114</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">3. Erhebung des Gutachtens zum Behufe der Urtheilverkündigung. <a href="#ParB_50">§. 50</a></td>
    <td class="r vb">116</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_16">B</a>.</td>
    <td colspan="3" class="vt">Im Civilverfahren</td>
    <td class="r vb">117</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Zweck und rechtliche Wirkung eines solchen Gutachtens. <a href="#ParB_51">§. 51</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"><a href="#H2_17">IV</a>.</td>
    <td colspan="4" class="vt"><em class="gesperrt">Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände</em>.</td>
    <td class="r vb"></td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="1" class="r vt"></td>
    <td colspan="4"><a href="#H2_18">Allgemeine</a> Bemerkungen</td>
    <td class="r vb">124</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, durch welche ein Gemüthszustand zweifelhaft wird. <a href="#ParB_52">§. 52</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Schwierigkeit der diesfälligen Erhebung liegt in der Verschiedenartigkeit der Arznei- und Rechtswissenschaft. <a href="#ParB_53">§. 53</a></td>
    <td class="r vb">126</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. In der Arzneiwissenschaft als solcher, sind nach ihrem Zwecke diejenigen Momente, auf welche es bei der gerichtlichen Erhebung der Seelenzustände ankommt, nicht gegeben. <a href="#ParB_54">§. 54</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Um die Grundsätze der Arzneiwissenschaft auf die gerichtliche Erhebung von Gemüthszuständen anzuwenden, müssen vor Allem die aus den positiven Gesetzen sich ergebenden Forderungen berücksichtigt werden. Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes. <a href="#ParB_55">§. 55</a></td>
    <td class="r vb">128</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Das Mittel, diese Bestimmungen zu erfüllen, ist das Studium der menschlichen Natur im Allgemeinen. <a href="#ParB_56">§. 56</a></td>
    <td class="r vb">130</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Unrichtigkeit und Schädlichkeit der Ansicht, dass zur Aufhebung der <span class='pagenum'><a id='Page_xviii' name='Page_xviii' href='#Page_xviii'>xviii</a></span> Sträflichkeit, immer die Nachweisung einer absoluten Unzurechnungsfähigkeit erfordert werde. Frage, auf deren Beantwortung es ankommt. <a href="#ParB_57">§. 57</a></td>
    <td class="r vb">131</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Geisteszustände müssen vor Allem vom rein menschlichen Gesichtspunkte betrachtet werden. <a href="#ParB_58">§. 58</a></td>
    <td class="r vb">132</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Diesfällige Erfahrungssätze. Die Triebe des Menschen äussern sich mehr in der Vorstellungsthätigkeit, als beim Thiere. §§. <a href="#ParB_59">59</a>, <a href="#ParB_60">60</a>, <a href="#ParB_61">61</a></td>
    <td class="r vb">133</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Verschiedenartige Aeusserung des Geschlechtstriebes bei dem Menschen im Vergleiche mit dem Thiere. <a href="#ParB_62">§. 62</a></td>
    <td class="r vb">136</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Das Leben des Menschen ist vorzugsweise ein geistiges. <a href="#ParB_63">§. 63</a></td>
    <td class="r vb">137</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Rückwirkung des geistigen Lebens auf körperliche Zustände. Rechtliche Folge hieraus im Allgemeinen und in Bezug auf gewisse Zustände, als: Affekte, Leidenschaften, Schwärmerei etc. <a href="#ParB_64">§. 64</a></td>
    <td class="r vb">139</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_19">A</a>.</td>
    <td colspan="3">Affekte</td>
    <td class="r vb">142</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Allgemeines Merkmal dieses Zustandes. <a href="#ParB_65">§. 65</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Jeder Affekt bedingt nothwendig eine ihm entsprechende Thätigkeit, sofern deren Ausübung nicht durch entgegengesetzte Vorstellung gehemmt wird. <a href="#ParB_66">§. 66</a></td>
    <td class="r vb">143</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Nur der Beweis des gänzlichen Mangels wirklich vorhandener, hinlänglich intensiver, dem Affekte entgegengesetzter Vorstellungen kann die Straflosigkeit der verbrecherischen That begründen. Lieferung dieses Beweises aus der Beschaffenheit der menschlichen Natur überhaupt. <a href="#ParB_67">§. 67</a></td>
    <td class="r vb">144</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Beweis aus der individuellen Stimmung im Augenblicke der That. Einfluss der Vorstellung des Sittlichen. <a href="#ParB_68">§. 68</a></td>
    <td class="r vb">146</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Fortsetzung. Gründe der Unwirksamkeit von sittlichen Vorstellungen. Krankhafte Verstimmungen. <a href="#ParB_69">§. 69</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Einfluss des Affektes auf die Unzweckmässigkeit der äusseren Thätigkeit. <a href="#ParB_70">§. 70</a></td>
    <td class="r vb">148</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Wie die Erhebung des Einflusses des Affektes in Bezug auf eine bestimmte That zu geschehen hat. <a href="#ParB_71">§. 71</a></td>
    <td class="r vb">149</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_20">B</a>.</td>
    <td colspan="3">Leidenschaften</td>
    <td class="r vb">150</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Was ist Leidenschaft? <a href="#ParB_72">§. 72</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Die Leidenschaft, als ein durchaus psychischer Zustand, kann nur nach psychischen Gesetzen beurtheilt werden, und hebt als solche niemals die Zurechnung auf. <a href="#ParB_73">§. 73</a></td>
    <td class="r vb">153</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Eine Leidenschaft kann unter gewissen Umständen Gemüthszustände zur Folge haben, welche die <em class="gesperrt">sittliche</em> Zurechnung aufheben. <a href="#ParB_74">§. 74</a></td>
    <td class="r vb">155</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Inwiefern derlei Zustände die strafrechtliche Zurechnung aufheben können. <a href="#ParB_75">§. 75</a></td>
    <td class="r vb">156</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Grundsätze, welche sich für die gerichtlich-medizinischen Erhebungen von Zuständen, denen eine Leidenschaft zu Grunde liegt, hieraus ergeben. <a href="#ParB_76">§. 76</a></td>
    <td class="r vb">158</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_21">C</a>.</td>
    <td colspan="3">Schwärmerei</td>
    <td class="r vb">163</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd"><span class='pagenum'><a id='Page_xix' name='Page_xix' href='#Page_xix'>xix</a></span> Merkmale dieses Zustandes. Ob es denkbar ist, dass Jemand aus dem Bestreben, einen sittlichen Zweck zu erreichen, eine ihm als unsittlich bekannte Handlung verübe, und ob ein solches Vorgeben die Vermuthung einer Geistesverwirrung begründen könne. <a href="#ParB_77">§. 77</a></td>
    <td class="r vb">163</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Strafbarkeit einer, wenn auch im Zustande der Schwärmerei verübten rechtswidrigen Handlung. <a href="#ParB_78">§. 78</a></td>
    <td class="r vb">166</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Vergleichung mancher durch Schwärmerei hervorgebrachten Zustände mit jenen des Traumes. Pöschlianer. <a href="#ParB_79">§. 79</a></td>
    <td class="r vb">168</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Charakteristisches Merkmal der im Zustande der Schwärmerei begangenen unzurechenbaren Thaten. <a href="#ParB_80">§. 80</a></td>
    <td class="r vb">172</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_22">D</a>.</td>
    <td colspan="3">Blödsinn</td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Rechtliche Bedeutung dieses Zustandes. <a href="#ParB_81">§. 81</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Art und Weise der Erhebung. §§. <a href="#ParB_82">82</a>, <a href="#ParB_83">83</a></td>
    <td class="r vb">173</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Dummheit. <a href="#ParB_84">§. 84</a></td>
    <td class="r vb">176</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_23">E</a>.</td>
    <td colspan="3">Monomanie. Fixe Idee. <a href="#ParB_85">§. 85</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_24">F</a>.</td>
    <td colspan="3">Melancholie. <i>Mania occulta.</i> <a href="#ParB_86">§. 86</a></td>
    <td class="r vb">177</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_25">G</a>.</td>
    <td colspan="3">Berauschung. <a href="#ParB_87">§. 87</a></td>
    <td class="r vb">178</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_26">H</a>.</td>
    <td colspan="3">Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen</td>
    <td class="r vb">181</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Um zu erfahren, ob ein Hang zu einem bestimmten Verbrechen möglich sei, muss man die Beschaffenheit des Verbrechens selbst untersuchen. <a href="#ParB_88">§. 88</a></td>
    <td class="r vb">-</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Pubertätsentwicklung, Hysterie etc. als veranlassende Ursachen eines solchen Hanges. <a href="#ParB_89">§. 89</a></td>
    <td class="r vb">182</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Aufzählung der Verbrechen nach dem österreichischen Strafgesetzbuche, und Erörterung, warum bei manchen Verbrechen ein Hang zu deren Begehung unmöglich sei. Bezeichnung derjenigen Verbrechen, zu welchen denkbarer Weise ein besonderer Hang Statt finden kann. <a href="#ParB_90">§. 90</a></td>
    <td class="r vb">183</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">1. Verbrechen, welche durch den Geschlechtstrieb veranlasst werden. Unzucht wider die Natur. <a href="#ParB_91">§. 91</a></td>
    <td class="r vb">187</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Nothzucht. <a href="#ParB_92">§. 92</a></td>
    <td class="r vb">189</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">2. Tödtung und Verletzung. Unterschied des psychologischen Motives bei gewaltsamen und bei künstlichen Tödtungen. <a href="#ParB_93">§. 93</a></td>
    <td class="r vb">190</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">3. Hang zum Diebstahl. Verschiedenheit der Motive, und zwar:</td>
    <td class="r vb"></td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="3" class="r vt"></td>
    <td colspan="2" class="vt ParaTd"><i>a</i>) Lust zum Besitze. <a href="#ParB_94">§. 94</a></td>
    <td class="r vb">192</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="3" class="r vt"></td>
    <td colspan="2" class="vt ParaTd"><i>b</i>) Neigung zu dem Genusse, weil er verboten ist. <a href="#ParB_95">§. 95</a></td>
    <td class="r vb">194</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="3" class="r vt"></td>
    <td colspan="2" class="vt ParaTd"><i>c</i>) Vergnügen an Beseitigung der Schwierigkeiten. §§. <a href="#ParB_96">96</a>, <a href="#ParB_97">97</a></td>
    <td class="r vb">197</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">4. Brandlegung. <a href="#ParB_98">§. 98</a></td>
    <td class="r vb">198</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"></td>
    <td colspan="3" class="vt ParaTd">Anwendbarkeit dieser Unterscheidungen zum Behufe der Rechtspflege. <a href="#ParB_99">§. 99</a></td>
    <td class="r vb">200</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_27">I</a>.</td>
    <td colspan="3">Dämonomania. <a href="#ParB_100">§. 100</a></td>
    <td class="r vb">201</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_28">K</a>.</td>
    <td colspan="3">Verstellter Wahnsinn. <a href="#ParB_101">§. 101</a></td>
    <td class="r vb">207</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="5" class="vt"><a href="#H2_29">Schlussbemerkung</a>. <a href="#ParB_102">§. 102</a></td>
    <td class="r vb">209</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="6" class="vt">
<span class='pagenum'><a id='Page_xx' name='Page_xx' href='#Page_xx'>xx</a></span>
<a href="#H2_30">V</a>. <em class="gesperrt">Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.</em>
    </td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_31">A</a>.</td>
    <td colspan="3">Der wahnsinnige Brandstifter <i>Joseph G.</i></td>
    <td class="r vb">210</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_32">B</a>.</td>
    <td colspan="3">Der Brudermörder <i>Kaspar Roth</i></td>
    <td class="r vb">233</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_38">C</a>.</td>
    <td colspan="3"><i>Matthäus Grotz</i>, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen Vater</td>
    <td class="r vb">258</td>
  </tr>
  <tr>
    <td colspan="2" class="r vt"><a href="#H2_39">D</a>.</td>
    <td colspan="3">Der phränologisch untersuchte Brandleger <i>J. Kläger</i>, nebst Bemerkungen über das Heimweh</td>
    <td class="r vb">285</td>
  </tr>
</table>

<div class="center">
<img width="20%" src="images/end_decor.jpg" alt="Enddeko" />
</div>

<div class="chapter">
<h2 id="H2_03" class="roman">
Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte
der Rechtskunde betrachtet.
</h2>
</div>

<p class="chap-cap">
Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen Inhalte
dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische Anschaulichmachung
der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint, welche dem
Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben ist.
</p>

<p>
Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen
Theorie möglichst fern zu halten, und so viel möglich die <em class="gesperrt">Sache</em>, nicht
eine blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es
doch das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor
Allem diejenigen <em class="gesperrt">Begriffe und Abstractionen</em> vorzuführen, welche
zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das
<em class="gesperrt">Recht</em>, ein reines Abstractum, und der <em class="gesperrt">medizinischen</em> &mdash; nämlich
einer auf concrete Fälle basirten &mdash; Wissenschaft, unumgänglich nöthig sind.
</p>

<p>
Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die <em class="gesperrt">Verfassung gerichtlicher
Gutachten</em> sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung
erlaube, dass dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten
Leser den Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten
werde, welche, wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu
machen, sondern vielen meiner Leser eine ganz <em class="gesperrt">neue</em> Ansicht der Sache
eröffnen wird.
</p>

<h3 id="H2_04" class="roman">
I.
<br />
Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten
im Allgemeinen.
</h3>

<h4 id="ParA_01">§. 1.</h4>

<p>
Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im Civilverfahren
und einem Gutachten im <em class="gesperrt">Strafverfahren</em>, nicht sowohl nach
seinem <em class="gesperrt">Inhalte</em> &mdash; denn dieser muss in beiden Fällen wahr und sachgemäss
sein &mdash; als nach seiner <em class="gesperrt">Veranlassung</em>, <em class="gesperrt">Zweck</em> und <em class="gesperrt">Wirkung</em>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_2' name='Page_2' href='#Page_2'>2</a></span>
Im <em class="gesperrt">Civilverfahren</em> wird das <em class="gesperrt">Gutachten</em> oder überhaupt ein
<em class="gesperrt">Kunstbefund</em> nur dann <em class="gesperrt">erhoben</em>, wenn eine <em class="gesperrt">Partei</em> durch die
Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder
nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder
sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">Veranlassung</em> dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten
der <em class="gesperrt">Partei</em>; dessen <em class="gesperrt">Zweck</em>: der Partei als <em class="gesperrt">Beweismittel</em> zu dienen;
dessen <em class="gesperrt">Wirkung</em> &mdash; in dem Falle, als das Gutachten dasjenige
sagt, was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung
vorgeschriebenen Eigenschaften hat &mdash; als <em class="gesperrt">Beweismittel</em> vor
dem Richter zu <em class="gesperrt">dienen</em>.
</p>

<p>
Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen,
ob das Gutachten wirklich das <em class="gesperrt">Nämliche</em> sagt, was es nach der Behauptung
des <em class="gesperrt">Beweisführers</em> sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen
formelle Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.
</p>

<p>
Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten
seinem Inhalte nach <em class="gesperrt">wahr</em> ist, geht den <em class="gesperrt">Richter</em> gar nicht, sondern
nur die <em class="gesperrt">Gegenpartei</em> an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern
und sich dadurch gegen die Folgen, welche die <em class="gesperrt">Unwahrheit</em> des
Gutachtens für sie haben könnte, wenn <em class="gesperrt">sie will</em>, schützen kann.
</p>

<p>
Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht genügend,
z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen nicht
beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein genommen
haben u. s. w., so ist das Gutachten <em class="gesperrt">giltig</em>, und der Richter <em class="gesperrt">muss</em>
selbst im Falle, wo <em class="gesperrt">er</em> von der <em class="gesperrt">Widersinnigkeit des Gutachtens
überzeugt</em>, ja sogar im Stande wäre, <em class="gesperrt">selbst</em> den Beweis zu liefern,
dass es durchaus <em class="gesperrt">falsch</em> ist, <em class="gesperrt">gerade so urtheilen</em>, wie es das nach
seiner festen Ueberzeugung durchaus <em class="gesperrt">falsche</em> Gutachten <em class="gesperrt">bedingt</em>.
</p>

<p>
Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen
mag, durchaus <em class="gesperrt">nothwendig</em>, denn die Parteien führen <em class="gesperrt">untereinander</em>,
nicht <em class="gesperrt">mit dem Richter</em> Prozess, die Parteien sind daher schuldig,
dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise <em class="gesperrt">vorzulegen</em>, deren
<em class="gesperrt">Werth</em> oder <em class="gesperrt">Unwerth</em> der <em class="gesperrt">Richter nur</em> nach den in der <em class="gesperrt">Gerichtsordnung</em>
vorgeschriebenen <em class="gesperrt">Formen</em> beurtheilen kann. &mdash; Sind bei einem
Beweismittel die <em class="gesperrt">Formen</em> in der Ordnung, so ist es Sache der <em class="gesperrt">Gegenpartei</em>,
die Unrichtigkeit des <em class="gesperrt">Inhaltes</em>, wenn sie kann, zu beweisen.
Thut sie es <em class="gesperrt">nicht</em>, so ist es ihre <em class="gesperrt">eigene</em> Schuld, wenn der Richter von
der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels nichts auf
<span class='pagenum'><a id='Page_3' name='Page_3' href='#Page_3'>3</a></span>
<em class="gesperrt">ämtlichen</em> Wege, d. i. <em class="gesperrt">aktenmässig</em> erfährt. &mdash; Was aber nicht in
dem <em class="gesperrt">Prozessakte</em> steht, ist für den urtheilenden <em class="gesperrt">Richter</em> so viel als
<em class="gesperrt">gar nicht</em> vorhanden, sondern der Richter <em class="gesperrt">urtheilt</em> oder <em class="gesperrt">verurtheilt</em>
aus keinem <em class="gesperrt">andern</em> Grunde, als weil nach der <em class="gesperrt">Aktenlage</em> dieses und
kein <em class="gesperrt">anderes</em> Urtheil möglich ist.
</p>

<h4 id="ParA_02">§. 2.</h4>

<p>
Ganz anders ist es im <em class="gesperrt">Strafverfahren</em>, besonders dort, wo kein
Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren
Statt findet. Hier ist der Richter <em class="gesperrt">nicht nur</em> dahin verantwortlich, dass
sein Urtheil demjenigen, was im <em class="gesperrt">Untersuchungsakte</em> steht, entspreche,
sondern auch <em class="gesperrt">dafür</em>, dass <em class="gesperrt">Alles</em>, was zum Beweise der grössern oder
geringern <em class="gesperrt">Schuld</em> oder <em class="gesperrt">Schuldlosigkeit</em> dient, auch in den Akt
<em class="gesperrt">komme</em>, und dass nichts, was nicht <em class="gesperrt">objektiv wahr</em> ist, als wahr
dargestellt werde.
</p>

<p>
Der <em class="gesperrt">Grund</em> dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung
des Richters liegt <em class="gesperrt">darin</em>, weil es sich hier <em class="gesperrt">nicht</em> darum handelt, ein
<em class="gesperrt">Beweismittel</em> für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, <em class="gesperrt">dahin</em>
zu prüfen, ob es die in der <em class="gesperrt">Gerichtsordnung</em> angegebenen Eigenschaften
habe, sondern vielmehr <em class="gesperrt">darum</em>, einem <em class="gesperrt">Menschen</em> nie Uebel zuzufügen,
um auf <em class="gesperrt">seinen</em>, und durch <em class="gesperrt">Abschreckung Anderer</em> auch
auf <em class="gesperrt">deren Willen</em> zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen,
die der Staat nicht dulden kann.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">Zufügung</em> eines solchen Uebels wäre daher nicht nur <em class="gesperrt">ungerecht</em>,
sondern auch ganz <em class="gesperrt">zwecklos</em>, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen
<em class="gesperrt">nicht</em> begangen hat, <em class="gesperrt">gestraft</em> würde, weil er vielleicht gar
niemals den <em class="gesperrt">Willen</em> hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere
darin, dass Jemand für eine That gestraft wird, die er <em class="gesperrt">nicht</em> begangen
hat, nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.
</p>

<p>
Es kann also <em class="gesperrt">nur</em> der Umstand, dass Jemand <em class="gesperrt">wirklich</em> ein Verbrechen
begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand <em class="gesperrt">bestraft</em>
werden kann.
</p>

<h4 id="ParA_03">§. 3.</h4>

<p>
Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes
Verhältniss zu berücksichtigen:
</p>

<p>
Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der
Beschaffenheit einer <em class="gesperrt">That</em>, somit eines Ereignisses, welches in dem
Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der <em class="gesperrt">Vergangenheit</em>
angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch <em class="gesperrt">unmittelbare</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_4' name='Page_4' href='#Page_4'>4</a></span>
Wahrnehmung, sondern nur <em class="gesperrt">dadurch</em> möglich ist, dass man entweder
Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben vorliegende
Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der
eben vorliegenden <em class="gesperrt">Wirkung</em>, mit Zuhilfenahme <em class="gesperrt">anderer</em> Erfahrungen,
auf die Ursache <em class="gesperrt">schliesst</em>.
</p>

<p>
Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden
Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die
Zeugen <em class="gesperrt">richtig</em> beobachtet haben und die Wahrheit sagen <em class="gesperrt">wollen</em>,
im letztern Falle, dass man <em class="gesperrt">alle</em> jene Merkmale, welche die Thatsache
darbietet, und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf
die Ursache gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch <em class="gesperrt">richtig</em>
beobachtet und mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche
einen <em class="gesperrt">richtigen Schluss</em> auf die <em class="gesperrt">Veranlassung</em> gestatten.
</p>

<p>
Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem
Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will
man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute
befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche
Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss,
so erübrigt noch immer die <em class="gesperrt">Untersuchung</em> des Leichnams. &mdash; Liefert
diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe,
so gibt dieser Umstand, verglichen mit der <em class="gesperrt">Erfahrung</em>, dass eine
solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein <em class="gesperrt">Schuss</em> Statt gefunden,
wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem
sie gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier
liegt, einen <em class="gesperrt">Schuss erhalten habe</em>, und die <em class="gesperrt">weitere</em> Erfahrung,
dass ein Schuss durch das Herz immer <em class="gesperrt">tödtlich</em> sei, liefert den <em class="gesperrt">Schluss</em>,
dass der Tod dieses Menschen die <em class="gesperrt">Folge</em> des beigebrachten Schusses sei.
</p>

<p>
Hieraus erhellt nun, dass <em class="gesperrt">nur dann</em> der Schluss von der Wirkung
auf die Ursache von Seite des <em class="gesperrt">Richters</em> als richtig anerkannt
werden kann, wenn er die <em class="gesperrt">Ueberzeugung</em> hat, dass in den Akten
wirklich <em class="gesperrt">alle</em> Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich
darbietet, dass dieselben durchaus <em class="gesperrt">richtig</em> geschildert, und dass die
<em class="gesperrt">Erfahrungen</em>, welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden
Wirkung zu ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls
<em class="gesperrt">richtig</em> seien, und keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung
nothwendig war, <em class="gesperrt">ausser Acht</em> gelassen wurde.
</p>

<p>
Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan
wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er <em class="gesperrt">sich
<span class='pagenum'><a id='Page_5' name='Page_5' href='#Page_5'>5</a></span>
selbst</em> die <em class="gesperrt">Anschauung</em> von der noch vorhandenen <em class="gesperrt">Wirkung</em> verschafft,
und so viel es ihm möglich ist, seine <em class="gesperrt">eigenen</em> Erfahrungen zur
Ausmittlung der Ursache anwendet.
</p>

<p>
Zu dieser <em class="gesperrt">eigenen</em> Beobachtung ist nur der Richter, so weit es ihm
möglich ist, <em class="gesperrt">verpflichtet</em>, welche Verpflichtung auch von der Gesetzgebung
anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244 ausdrücklich
vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen darstellenden,
Stücken (<i>corpora delicti</i>) gefunden wird, stückweise genau zu
beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich ist.”
</p>

<p>
Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener,
weil es für den Menschen <em class="gesperrt">unmöglich</em> ist, eine <em class="gesperrt">sicherere</em> und <em class="gesperrt">festere</em>
Ueberzeugung, als auf dem Wege der <em class="gesperrt">eigenen Anschauung</em> zu erhalten,
denn wo diese einmal eingetreten ist, <em class="gesperrt">muss</em> jede dem Resultate
derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine <em class="gesperrt">unrichtige</em> betrachtet
werden.
</p>

<p>
Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst <em class="gesperrt">feste</em> Ueberzeugung
von der objektiven <em class="gesperrt">Wahrheit</em> der Thatsachen zu verschaffen, welche
sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so <em class="gesperrt">kann</em> kein Zweifel obwalten,
dass er bei jeder solchen Erhebung nicht nur berechtigt, sondern
<em class="gesperrt">verpflichtet</em> ist, so viel es nur geschehen kann, sich durch <em class="gesperrt">eigene</em>
Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.
</p>

<h4 id="ParA_04">§. 4.</h4>

<p>
Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu
ihrer vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere <em class="gesperrt">Kunstkenntnisse</em>
erfordern, mit wenigen Beschränkungen, <em class="gesperrt">keine</em> Ausnahme, denn
auch <em class="gesperrt">derlei</em> Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass <em class="gesperrt">Vieles
davon</em> ein Gegenstand der blossen <em class="gesperrt">Sinneswahrnehmung</em> ist, und
<em class="gesperrt">viele</em> Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung
der <em class="gesperrt">gewöhnlichen</em> Lebenserfahrung können ausgemittelt werden.
Auch bei Erhebungen, welche <em class="gesperrt">Kunstkenntnisse</em> erfordern, ist
daher weder die <em class="gesperrt">Intervention</em>, noch die <em class="gesperrt">eigene</em> Beurtheilung des Richters
<em class="gesperrt">ausgeschlossen</em>, und eine <em class="gesperrt">Ausnahme</em> tritt nur <em class="gesperrt">insofern</em> ein,
als es überhaupt <em class="gesperrt">unmöglich</em> ist, <em class="gesperrt">ohne</em> Kunstkenntnisse auch dasjenige
nur <em class="gesperrt">wahrzunehmen</em>, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall
tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile
ein. Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau
bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder
sonst ein besonderes Merkmal <em class="gesperrt">gewahr wird</em>, und diese Kenntnisse können
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nur bei dem <em class="gesperrt">Arzte</em>, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden,
daher der Letztere hievon sich ausschliessen <em class="gesperrt">kann</em>, und insofern auch ausschliessen
<em class="gesperrt">muss</em>, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine unnütze
Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre, auf
dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene <em class="gesperrt">Recht</em> hat.
</p>

<p>
Würde aber das Urtheil der <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> mit der selbst
erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene Erfahrung
gegründeten Schlüssen im <em class="gesperrt">Widerspruch</em> sein, so ist der Richter
ebenso <em class="gesperrt">berechtigt</em>, als <em class="gesperrt">verpflichtet</em>, die Richtigkeit des Ausspruches
der Kunstverständigen <em class="gesperrt">in Zweifel zu ziehen</em>, weil, wie bereits
oben bemerkt wurde, <em class="gesperrt">Niemand im Stande ist</em>, eine fremde Ansicht
auch <em class="gesperrt">dann</em> für wahr zu halten, wenn sie der <em class="gesperrt">eigenen</em> Sinnenwahrnehmung
und der eigenen Erfahrung <em class="gesperrt">nicht entspricht</em>; der Richter ist
daher schon in seiner Eigenschaft als <em class="gesperrt">vernünftiges Wesen</em> verpflichtet,
von seiner Ansicht <em class="gesperrt">nicht eher abzugehen</em>, als bis ihm von den
Kunstverständigen <em class="gesperrt">nachgewiesen</em> wird, dass und in welcher Art und
Weise er sich in einem <em class="gesperrt">Irrthume</em> befinde.
</p>

<h4 id="ParA_05">§. 5.</h4>

<p>
Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen
kann, dass der Richter, auch bei einem <em class="gesperrt">Kunstbefunde</em>, nicht
von der <em class="gesperrt">Mitbesichtigung</em> und <em class="gesperrt">Mitbeurtheilung</em> ausgeschlossen
sein kann, so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl
die Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von
Seite der Kunstverständigen in vielen Fällen <em class="gesperrt">weiter</em> gehen <em class="gesperrt">könne</em> und
<em class="gesperrt">müsse</em>, als jene des <em class="gesperrt">Richters</em>, denn ein in gewissen Wahrnehmungen
<em class="gesperrt">geübtes Auge</em> sieht an demselben Gegenstande offenbar <em class="gesperrt">mehr</em>, als
das <em class="gesperrt">ungeübte</em>, und ein Mensch, dessen Studien ihm <em class="gesperrt">Erfahrungen</em>
geliefert haben, die dem Andern <em class="gesperrt">mangeln</em>, wird in vielen Fällen <em class="gesperrt">anders</em>
urtheilen, als <em class="gesperrt">jener, dem</em> diese Erfahrungen mangeln, weil er durch
die letzteren in die Lage gesetzt ist, die <em class="gesperrt">Mangelhaftigkeit des Resultates</em>,
welches Jener aus seinen <em class="gesperrt">beschränkten</em> Erfahrungen abstrahirte,
<em class="gesperrt">einzusehen</em>. In dieser Beziehung kann es daher <em class="gesperrt">keinem</em> Zweifel
unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen anders
urtheilen, als der Richter, die <em class="gesperrt">Wahrscheinlichkeit</em> dafür spreche,
dass die Kunstverständigen <em class="gesperrt">Recht</em>, der Richter aber <em class="gesperrt">Unrecht</em> habe.
</p>

<p>
Mehr als diese <em class="gesperrt">Wahrscheinlichkeit</em> folgt jedoch aus dieser
Differenz <em class="gesperrt">nicht</em>; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum
handelt, eine <em class="gesperrt">Strafe</em> auszusprechen, nicht blos <em class="gesperrt">Wahrscheinlichkeit</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_7' name='Page_7' href='#Page_7'>7</a></span>
sondern <em class="gesperrt">Gewissheit</em> bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen
Differenz zwischen <em class="gesperrt">seinem</em> Urtheile und jenem der Kunstverständigen
<em class="gesperrt">niemals</em> verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des
andern, unbedingt <em class="gesperrt">aufzugeben</em>, sondern nur, dass er verlangen muss,
dass die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken <em class="gesperrt">heben</em>, d. h.
ihm nachweisen, <em class="gesperrt">inwiefern</em> und <em class="gesperrt">warum</em> seine Ansicht <em class="gesperrt">irrig</em> sei.
</p>

<p>
So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel
einen unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und darauf
vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines Arztes, <em class="gesperrt">dass
der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei</em>,
niemals als <em class="gesperrt">wahr</em> annehmen, sondern er müsste hier <em class="gesperrt">das Zeugniss
seiner eigenen Sinne</em> und jenes <em class="gesperrt">seiner</em> Erfahrung: dass man auf
einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann, so wie die
fernere Erfahrung, dass man auch <em class="gesperrt">ohne</em> alle <em class="gesperrt">äussere Verletzung
vom Schlag gerührt werden kann</em>, dem ärztlichen Ausspruche
<em class="gesperrt">entgegensetzen</em>, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange
<em class="gesperrt">zweifeln</em>, bis nicht diese Bedenken behoben sind.
</p>

<p>
Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich <em class="gesperrt">wirklich</em> ereignet.
Der Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene
vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen
Alter und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung
ihm den Schlagfluss zuziehen <em class="gesperrt">konnte</em>.
</p>

<p>
Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass <em class="gesperrt">dieser</em> Erklärung keine
rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier einzig
und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den Grashaufen
gewesen sei, und ihn <em class="gesperrt">ohne</em> dieses Ereigniss nicht eben so der Schlag
getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja sogar durch die
in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst abgegebene Erklärung,
dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so Behandelten auch
ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt haben möchte, jedes
Bedenken gehoben wurde.
</p>

<h4 id="ParA_06">§. 6.</h4>

<p>
So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund
den Richter, <em class="gesperrt">so weit dessen Einsicht reicht</em>, von seiner objektiven
Richtigkeit <em class="gesperrt">überzeugen</em> muss, wenn demselben eine <em class="gesperrt">rechtliche</em>
Folge gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen,
dass auch der Kunstverständige <em class="gesperrt">verbunden</em>, und daher auch
<em class="gesperrt">berechtigt</em> sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der <em class="gesperrt">Richter</em>
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gemacht hat, oder welchen der Richter <em class="gesperrt">irgend einen Einfluss</em> auf
<em class="gesperrt">seine</em> Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu <em class="gesperrt">beobachten</em> und
in ihrer Bedeutung zu <em class="gesperrt">würdigen</em>, da <em class="gesperrt">ohne</em> diese Vorsicht <em class="gesperrt">ein Irrthum
des Richters</em> nothwendig auch einen <em class="gesperrt">Irrthum im Kunstbefunde</em>
mit sich bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit
den nöthigen Vorkenntnissen <em class="gesperrt">nicht</em> versehene Richter auch in Bezug auf
Gegenstände, welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit
wahrnehmen lassen, <em class="gesperrt">leichter</em> in einen <em class="gesperrt">Irrthum verfallen</em>, oder
aus <em class="gesperrt">Mangel der hinlänglichen Erfahrung</em> leichter zu einem
<em class="gesperrt">Fehlschlusse</em> verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend
<em class="gesperrt">überlegene</em> Kunstverständige.
</p>

<p>
Hieraus folgt nun, dass die <em class="gesperrt">Erhebung eines Kunstbefundes
im Strafverfahren</em> ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur
möglich ist, der Richter den <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> und dieser wiederum
den <em class="gesperrt">Richter controlliren</em> muss, und daher eigentlich ein
ihnen Beiden gemeinschaftlicher Akt sei.
</p>

<h4 id="ParA_07">§. 7.</h4>

<p>
Es gibt jedoch, wie bei <a href="#ParA_04">§. 4</a> bemerkt ist, Ereignisse, deren Beschaffenheit
von der Art ist, dass man <em class="gesperrt">ohne</em> besondere Vorkenntnisse weder
die <em class="gesperrt">Richtigkeit</em> des gewonnenen Resultats <em class="gesperrt">beurtheilen</em>, noch auch
die <em class="gesperrt">Bedeutung</em> der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten <em class="gesperrt">Operationen
würdigen</em> kann.
</p>

<p>
Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em>
allerdings <em class="gesperrt">möglich</em>.
</p>

<p>
Diese Möglichkeit bildet jedoch nicht die <em class="gesperrt">Regel</em>, sondern den <em class="gesperrt">Ausnahmsfall</em>,
und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar
hier um so mehr <em class="gesperrt">bewiesen</em> werden, weil der Richter <em class="gesperrt">verpflichtet
ist</em>, so weit er es vermag, sich seine <em class="gesperrt">eigene</em> Ueberzeugung zu gründen.
</p>

<p>
Dieser Beweis, dass es für den Richter <em class="gesperrt">unmöglich</em> ist, sich eine
weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten
Grad von <em class="gesperrt">Klarheit</em> in der von den <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> zu verfassenden
<em class="gesperrt">Darstellung</em> geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch
entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme
einer ihm sonst <em class="gesperrt">unbekannten</em> Operation, auf das <em class="gesperrt">Vorkommen</em>
gewisser <em class="gesperrt">in die Sinne fallender Erscheinungen</em>, auf deren Vorkommen
<em class="gesperrt">Schlüsse</em> gegründet werden wollen, <em class="gesperrt">aufmerksam</em> gemacht,
und so auf diese Weise die nach den gegebenen Umständen <em class="gesperrt">mögliche</em>
Kontrolle herbeigeführt wird.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_9' name='Page_9' href='#Page_9'>9</a></span>
Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die
<em class="gesperrt">Deutlichkeit</em> der Beschreibung zum Beweise der <em class="gesperrt">Unverständlichkeit</em>
einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in
dieser Behauptung, denn <em class="gesperrt">dass</em> sich über Sachen, welche für jeden, der die
Sache <em class="gesperrt">sieht</em>, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen machen lassen,
<em class="gesperrt">aus denen kein Mensch klug wird</em>, hat zuverlässig jeder
meiner verehrten Leser schon erfahren. &mdash; Der Grund, dass die Beschreibung
in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber dann nicht
in der <em class="gesperrt">Unbegreiflichkeit der Sache</em>, oder in dem Mangel von
Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in der
<em class="gesperrt">mangelhaften Darstellung</em>. &mdash; Der Beweis nun, dass die gelieferte
Darstellung des Kunstbefundes <em class="gesperrt">nicht</em> die Schuld trage, wenn der
Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann daher
nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.
</p>

<h4 id="ParA_08">§. 8.</h4>

<p>
Eine solche Darstellung ist nur für den <em class="gesperrt">Richter</em>, nicht aber für
einen <em class="gesperrt">andern Kunstverständigen</em> bestimmt. Soll sie daher dem
Erfordernisse der <em class="gesperrt">Deutlichkeit</em> entsprechen, so muss deren Verfassung
mit dem Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter
zu deren Verständlichkeit noch mangeln, zu <em class="gesperrt">ergänzen</em>; diese Aufgabe ist
bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke nach
<em class="gesperrt">scheint</em>, wenn der Kunstverständige sich anders den <em class="gesperrt">Zweck</em> vor Augen
hält, welche jede gerichtliche Erhebung <em class="gesperrt">erreichen soll</em>. Es ist
dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss zu
eröffnen, <em class="gesperrt">ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer
Beziehung mit dem Strafgesetze</em> und in <em class="gesperrt">welcher</em> Beziehung
sei, d. h. <em class="gesperrt">welches</em> Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann.
Der Kunstverständige bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die
Strafgesetze, welche <em class="gesperrt">möglicher Weise</em> angewendet werden, zu kennen,
und etwas nachzudenken, welche vermittelnden Begriffe ihm <em class="gesperrt">seine
Studien</em> geliefert haben, um diese Verbindung einzusehen, und diese
Begriffe dann in einer <em class="gesperrt">fasslichen Darstellung</em> zu Papier zu bringen.
Dasjenige, dessen Kenntniss er <em class="gesperrt">nur seinen Studien</em> verdankt,
<em class="gesperrt">mangelt</em> dem Richter, er muss also in seiner Darstellung von demjenigen,
welches ein Gegenstand der <em class="gesperrt">sinnlichen</em> Wahrnehmung und gewöhnlicher
Lebenserfahrung ist, und daher auch von dem Richter aufgefasst
wird, <em class="gesperrt">ausgehen</em>, und seine Darstellung so weit <em class="gesperrt">verfolgen</em>, bis
er <em class="gesperrt">dahin</em> kommt, das Resultat seiner Darstellung mit <em class="gesperrt">Ausdrücken</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_10' name='Page_10' href='#Page_10'>10</a></span>
zu geben, in welchen der Richter die in den Worten des Gesetzes enthaltenen
Begriffe<em class="gesperrt"> wieder zu erkennen vermag</em>. Je <em class="gesperrt">näher</em> daher die
Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem Gesetze enthaltenen Ausdrücken
kommen, desto <em class="gesperrt">brauchbarer</em> wird der Kunstbefund sein, und je mehr es
den Richter in <em class="gesperrt">Ungewissheit lässt</em>, ob dasjenige was der <em class="gesperrt">Kunstverständige</em>
gefunden haben will, sich unter die Worte des Gesetzes
subsummiren lassen, um <em class="gesperrt">so weniger</em> wird es seinem Zwecke entsprechen.
</p>

<p>
Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa
nur die <em class="gesperrt">Schlusssätze</em> des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen
der Richter die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss
auch die ganze <em class="gesperrt">Entwicklung des Ideenganges</em> in einem solchen
Operate so beschaffen sein, dass der Richter auch alles dasjenige, <em class="gesperrt">was
er selbst</em> von der Sache gesehen, oder was ihm seine <em class="gesperrt">eigene</em> Erfahrung
bestätigt, <em class="gesperrt">wieder zu erkennen</em>, und zugleich zu beurtheilen
vermag, ob <em class="gesperrt">nicht etwas vorkomme</em>, was hiermit im <em class="gesperrt">Widerspruche</em>
ist, ob nicht etwas <em class="gesperrt">ausgelassen</em> sei, welches ihm seine eigene
Beobachtung geliefert hat, oder etwas <em class="gesperrt">vorkomme</em>, von dessen Dasein
er sich noch die unmittelbare, ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung
<em class="gesperrt">verschaffen kann</em>. &mdash; Die Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse
zu genügen, ergibt sich aus demjenigen, was eben bei <a href="#ParA_03">§. 3.</a>
und <a href="#ParA_04">4.</a> gesagt wurde.
</p>

<p>
Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in <em class="gesperrt">ärztlichen</em> Befunden
nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken
verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand,
dass solches für den <em class="gesperrt">Richter</em> bestimmt sei, gänzlich <em class="gesperrt">ausser Acht
lassen</em>; man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den
Inhalt des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher
Leichenbeschau) mit <em class="gesperrt">lateinischen und griechischen</em> Ausdrücken
angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt
werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn
ein leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich
auch manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung
zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit
aber dadurch aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke
schliessen, z. B.: es erhellt, dass der N. N. an einer <i>apoplexia sanguinea</i>
verstorben sei.
</p>

<p>
Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung,
dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen,
<span class='pagenum'><a id='Page_11' name='Page_11' href='#Page_11'>11</a></span>
ob man die Ansicht eines Dritten auch <em class="gesperrt">richtig verstehe</em>, wenn man
nicht auch die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht
geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von
ihm gebrauchten Worten am Ende noch <em class="gesperrt">andere Begriffe</em> verbindet,
als Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.
</p>

<p>
Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege <em class="gesperrt">schädlichsten</em>
Missverständnisse entstehen. &mdash; Es ist also schon aus dieser
Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen, alles zu
beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt wird.
</p>

<h4 id="ParA_09">§. 9.</h4>

<p>
Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten <em class="gesperrt">richtig</em>, und doch
für den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt
ist, ganz <em class="gesperrt">unbrauchbar</em> sein kann, wenn der Ausstellende nicht den
Grundsatz befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren
das Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung
eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes berücksichtigt
werden.
</p>

<p>
Niemand stirbt am <em class="gesperrt">Ertrinken</em>, d. i. am Trinken des Wassers, und
doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter <em class="gesperrt">möglicher
Weise</em> theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich praktisch
dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht besser
belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird, nichts
Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen, um
ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien. Der
Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich diese
Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin abgeben,
der Mensch sei <em class="gesperrt">ertrunken</em>, sondern er wird nach Massgabe des Sektionsbefundes
aussprechen, der Mensch sei am <em class="gesperrt">Schlagflusse</em>, oder
an der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.
</p>

<p>
Damit ist aber dem <em class="gesperrt">Richter</em>, welcher möglicher Weise mit dem Zusammenhange,
in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im
Wasser befindet, nicht bekannt ist, <em class="gesperrt">nicht</em> gedient, denn so lange
nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am <em class="gesperrt">Schlagflusse</em> gestorben
ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der
Tod ganz <em class="gesperrt">unabhängig</em> von der Handlung eines Dritten, durch welche
jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. &mdash; Hier muss
daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung
zu genügen, noch <em class="gesperrt">weiter</em> gehen und erklären, dass die <em class="gesperrt">Ursache</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_12' name='Page_12' href='#Page_12'>12</a></span>
dieses Schlagflusses bei diesem Individuum <em class="gesperrt">lediglich</em> von dessen Lage
im Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine
<em class="gesperrt">nothwendige Folge</em> der entweder durch besonders angewandte Gewalt,
oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen
<em class="gesperrt">Untergehens</em> sei, und erst <em class="gesperrt">diese</em> Erklärung wird dem Richter
den gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den
<em class="gesperrt">Urheber</em> derselben, das Gesetz anwenden zu können.
</p>

<h4 id="ParA_10">§. 10.</h4>

<p>
Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem
Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so
ergibt sich Folgendes:
</p>

<p>
<i>a</i>) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit <em class="gesperrt">eigenen</em> Sinnen zu
gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher
die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede Entdeckung,
<em class="gesperrt">wo es möglich ist</em>, so vor Augen bringe, dass er sich von
deren <em class="gesperrt">Wirklichkeit</em> überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem
Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles <em class="gesperrt">untersuche</em>, was ihm
(dem <em class="gesperrt">Richter</em>) zu untersuchen <em class="gesperrt">nöthig</em> scheint, und dasjenige, was er
(der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass dem
Richter dessen <em class="gesperrt">Bedeutung</em> in rechtlicher Beziehung vollkommen klar
werde.
</p>

<p>
<i>b</i>) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter
<em class="gesperrt">mangelnden</em>, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet,
muss er sie einleiten, zwar nicht <em class="gesperrt">ohne</em> den <em class="gesperrt">Richter</em> auf die Nothwendigkeit
dieser Einleitung <em class="gesperrt">aufmerksam</em> zu machen, jedoch auch ohne
zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden <em class="gesperrt">Auftrag</em>
gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist; sondern er hat
<em class="gesperrt">von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist</em>.
</p>

<p>
<i>c</i>) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen
verlangen, dass er auch ihn, den <em class="gesperrt">Richter</em>, in seinen Erhebungen <em class="gesperrt">controllire</em>,
nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob die
Beobachtungen des Richters auch <em class="gesperrt">allseitig</em> und <em class="gesperrt">richtig</em> waren, denn
wo einmal eine Sache <em class="gesperrt">Theile</em> hat, die sich mit der blossen Sinnenwahrnehmung
<em class="gesperrt">nicht</em> erkennen lassen, ist es bei <em class="gesperrt">einem</em> Menschen immerhin
möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo die <em class="gesperrt">blos
sinnliche</em> Wahrnehmung eines <em class="gesperrt">andern</em>, der jedoch in dieser Art von
Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.
</p>

<h4 id="ParA_11">§. 11.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_13' name='Page_13' href='#Page_13'>13</a></span>
Der <em class="gesperrt">Kunstverständige</em> kann von dem Richter fordern, dass er
ihm alles angebe, was <em class="gesperrt">er</em> von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen
der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des
Richters, Ansicht daran <em class="gesperrt">möglicher Weise</em> zu finden sein können.
</p>

<p>
Da jedoch diese <em class="gesperrt">Möglichkeit</em> der Angabe nur so weit geht, als die
<em class="gesperrt">Kenntnisse</em> des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber dort,
wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht anders
als <em class="gesperrt">mangelhaft</em> sein könne, so folgt von selbst, dass die Aufgabe des
Kunstverständigen immer <em class="gesperrt">weiter</em> geht, als der Richter sie ihm zu <em class="gesperrt">geben</em>
vermag, dass er daher keineswegs <em class="gesperrt">blos</em> an die ihm vom Richter angedeuteten
Beziehungen sich zu halten, sondern <em class="gesperrt">selbst</em> nachforschen,
und daher mit Gegenwärtighaltung des <em class="gesperrt">richterlichen</em> Zweckes,
<em class="gesperrt">selbstständig</em> die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste Vollständigkeit
der Erhebung zu erreichen. (<a href="#ParA_10">§. 10.</a>)
</p>

<h4 id="ParA_12">§. 12.</h4>

<p>
Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist,
ergibt sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber
den <em class="gesperrt">Fragen</em> des Gerichtes.
</p>

<p>
Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer
die ganz <em class="gesperrt">falsche</em> Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt
werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser <em class="gesperrt">Fragen</em>
zu <em class="gesperrt">beschränken</em> habe.
</p>

<p>
Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes
<i>dilemma</i> versetzt; denn stellt er <em class="gesperrt">keine</em> Fragen, so erfährt er
vielleicht gerade das <em class="gesperrt">nicht</em>, was nach <em class="gesperrt">seiner</em> Ansicht zu erfahren <em class="gesperrt">nothwendig</em>
ist, und <em class="gesperrt">stellt</em> er Fragen, so ist er in Gefahr, dasjenige <em class="gesperrt">nicht</em>
zu erfahren, was nach der vielleicht vollkommen richtigen Ansicht <em class="gesperrt">des
Kunstverständigen</em> ihm zu erfahren <em class="gesperrt">nothwendig</em> wäre, und um
welches er auch gefragt <em class="gesperrt">hätte</em>, wenn ihm die <em class="gesperrt">Möglichkeit</em>, diesen
Umstand zu erfahren, <em class="gesperrt">vorgeschwebt</em> hätte.
</p>

<p>
Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann,
besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich <em class="gesperrt">vor</em> der Untersuchung
mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben kann, <em class="gesperrt">vertraut</em>
mache, die <em class="gesperrt">richterlichen</em> Fragen sodann zwar nicht unbeantwortet
lasse, sich dadurch aber nicht <em class="gesperrt">hindern</em> lasse, die Sache <em class="gesperrt">selbstständig</em>
aufzufassen und sein Gutachten <em class="gesperrt">so</em> abzugeben, dass dessen
<span class='pagenum'><a id='Page_14' name='Page_14' href='#Page_14'>14</a></span>
Ausdrücke den Worten des <em class="gesperrt">Gesetzes</em> möglichst <em class="gesperrt">nahe</em> kommen, wie dies
oben bei <a href="#ParA_06">§. 6.</a> bemerkt wurde<a name='FA_1' id='FA_1' href='#FN_1' class='fnanchor'>1</a>.
</p>

<h4 id="ParA_13">§. 13.</h4>

<p>
Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche <em class="gesperrt">gar nicht</em>
auf solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte,
und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate aufzuweisen
hätte, welche rein aus <em class="gesperrt">dieser</em> Erfahrung des gewöhnlichen
Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu haben
um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli,
ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine festere
und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste
Leinweber.
</p>

<p>
Umgekehrt aber werden die <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> eben so die
Aufgabe haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt,
von ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen
Begebnissen <em class="gesperrt">entfernt</em>, auch die <em class="gesperrt">Beobachtungen des Richters</em>
einer <em class="gesperrt">besonderen</em> Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die
Gewissheit zu erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss
<em class="gesperrt">ungenau</em> oder <em class="gesperrt">unrichtig</em> seien.
</p>

<p>
Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den
Grad und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet,
ist jedoch in <em class="gesperrt">jedem</em> Falle die <em class="gesperrt">specielle Beschaffenheit</em> des vorliegenden
<em class="gesperrt">Gegenstandes</em> im Allgemeinen, und in dem <em class="gesperrt">speciellen
Falle</em> in Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme
<em class="gesperrt">praktisch gestalten wird</em>, der <em class="gesperrt">Grad</em> und das <em class="gesperrt">Verhältniss der
Bildung</em>, in welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander
befinden. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand
die Beiziehung von <em class="gesperrt">medizinischen</em> Kunstverständigen fordert,
der Richter ihren Aussprüchen <em class="gesperrt">blindlings</em> folgen müsse, weil sie als
<span class='pagenum'><a id='Page_15' name='Page_15' href='#Page_15'>15</a></span>
<em class="gesperrt">medizinische Kunstverständige</em> urtheilen, sondern es lässt sich
nur so viel sagen, <em class="gesperrt">keine</em> Beurtheilung des Richters ist <em class="gesperrt">gültig</em>, so lange
dieselbe von den Kunstverständigen nicht <em class="gesperrt">bestätiget wird</em>, und
eben so kein Ausspruch der <em class="gesperrt">Kunstverständigen ist gültig</em>, so
lange demselben ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder <em class="gesperrt">erprobten
Erfahrungen</em> gegründetes <em class="gesperrt">Bedenken</em> des Richters <em class="gesperrt">entgegensteht</em>,
und dasselbe durch Nachweisung des <em class="gesperrt">Irrthumes</em>, auf welchem
es beruht, nicht <em class="gesperrt">beseitiget</em> ist.
</p>

<p>
Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen
hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob,
und wo allenfalls noch eine <em class="gesperrt">Mangelhaftigkeit</em>, oder ein <em class="gesperrt">Irrthum</em> in
dem Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf <em class="gesperrt">Ergänzung</em> zu
dringen im Stande sein, und eben so, je weiter die <em class="gesperrt">Rechtskenntnisse</em>
des Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen,
ob und was von dem <em class="gesperrt">Richter</em> allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung
<em class="gesperrt">irrig aufgefasst</em>, oder zu erheben <em class="gesperrt">übersehen wurde</em>.
Es wird daher der Einfluss eines mit den Rechten <em class="gesperrt">vertrauten</em> Kunstverständigen
offenbar <em class="gesperrt">weiter</em> gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger
äussern, als dies <em class="gesperrt">ohne</em> dieser Voraussetzung möglich ist, und
<em class="gesperrt">umgekehrt</em>.
</p>

<p>
Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar
ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt:
„Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit
desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere
wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist <em class="gesperrt">ein</em> dergleichen
Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen
kann, sind deren <em class="gesperrt">zwei</em> beizuziehen.”
</p>

<p>
Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241.
dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er
dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht <i>a</i>) den Gegenstand genau
zu untersuchen, und <i>b</i>) alles was davon (dem Richter) zu wissen
nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”
</p>

<p>
Zu wissen <em class="gesperrt">nöthig</em> von einem Kunstverständigen ist aber <i>a</i>) ob dasjenige,
was der Richter als <em class="gesperrt">objektiv richtige</em> Thatsache annimmt, sich
auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen der Wissenschaft
als solches <em class="gesperrt">bestätige</em>; <i>b</i>) ob nicht etwas vom Richter <em class="gesperrt">unbemerkt</em>
gelassen wurde, was zur Sache gehört, und <em class="gesperrt">worin</em> dieses <em class="gesperrt">bestehe</em>,
was der Richter nach eigener Lebenserfahrung hätte beurtheilen
<span class='pagenum'><a id='Page_16' name='Page_16' href='#Page_16'>16</a></span>
<em class="gesperrt">können</em>; <i>c</i>) ob <em class="gesperrt">sonst</em> Merkmale vorhanden sind, welche <em class="gesperrt">ohne</em> Beihülfe der
Kunst oder Wissenschaft, welche der Kunstverständige übt, <em class="gesperrt">unbemerkt
geblieben</em> wären; <i>d</i>) eine solche Darstellung dieser Merkmale, dass
der <em class="gesperrt">Richter</em> das Verhältniss, in welches durch diese Merkmale die untersuchte
Thatsache zum Gesetze gestellt wird, <em class="gesperrt">aufzufassen</em> in den
Stand gesetzt wird; <i>e</i>) und endlich die Angabe, was nach dem in Folge der
nach Massgabe der Punkte <i>a</i>, <i>b</i>, <i>c</i>, <i>d</i> gewonnenen Resultate <em class="gesperrt">weiter</em> in
der Sache zu thun und einzuleiten ist.
</p>

<p>
Das Erforderniss <i>d</i>) ist wesentlich, &mdash; denn wenn der Richter mit
dieser Beziehung der Merkmale <em class="gesperrt">nicht</em> bekannt gemacht wird, so dienen
sie zu <em class="gesperrt">keiner rechtlichen Beurtheilung</em>, und die Darstellung
bleibt daher <em class="gesperrt">mangelhaft</em>, weil sie ihren Zweck nicht <em class="gesperrt">erreicht</em>.
Im Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung
um so <em class="gesperrt">vollständiger</em> sein, <em class="gesperrt">je mehr</em> sie die <em class="gesperrt">Bedeutung</em> der
Merkmale in solcher Art <em class="gesperrt">entwickelt</em>, d. h. je <em class="gesperrt">näher</em> deren Beziehung
zum Gesetze gebracht wird.
</p>

<p>
So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung
<em class="gesperrt">unvollständig</em> sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe: es erhellt,
dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl, welches
nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört, gestorben sei.
Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch enthält, dass bei
dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten Zustande im Magen
vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der Art ihre Wirkung auf
die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein <em class="gesperrt">unbemerktes</em> Verschlucken
desselben nicht möglich ist, der Verstorbene aber noch einige Zeit
nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung <em class="gesperrt">gelebt</em>, und sich weder
<em class="gesperrt">geäussert</em>, dass es ihm durch einen Dritten mit Gewalt beigebracht
wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich zu äussern, noch auch
<em class="gesperrt">Spuren</em> eines geleisteten Widerstandes sichtbar sind, endlich auch von
ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung nothwendig sogleich eingetretenen
heftigen Schmerzes <em class="gesperrt">Hülfe nicht gesucht</em> wurde, so lässt
sich <em class="gesperrt">nicht denken</em>, dass diese Verschluckung durch <em class="gesperrt">gewaltsame</em>
Einwirkung eines Dritten, oder <em class="gesperrt">zufällig</em> geschah, sondern es lässt sich
nicht anders annehmen, als dass er <em class="gesperrt">absichtlich</em> diese Substanz verschluckt
habe, wahrscheinlich um durch die allgemein bekannte tödtliche
Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem Leben ein Ende
zu machen.
</p>

<h4 id="ParA_14">§. 14.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_17' name='Page_17' href='#Page_17'>17</a></span>
Dass nun <em class="gesperrt">Aerzte</em> und <em class="gesperrt">Wundärzte</em>, wenn sie bei gerichtlichen
Fällen interveniren, in die Kategorie der <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> gehören,
wird wenigstens keinem <em class="gesperrt">Juristen</em> zweifelhaft sein. &mdash; Für den <em class="gesperrt">Arzt</em>
mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er
sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker,
welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben
hat, ebenfalls <em class="gesperrt">Kunstverständiger</em> genannt wird, gestellt sieht<a name='FA_2' id='FA_2' href='#FN_2' class='fnanchor'>2</a>.
Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und
wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für
den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses sein
wird, ein <em class="gesperrt">Diener des Staates</em> zu heissen, weil auch ganz <em class="gesperrt">untergeordnete</em>,
jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte Individuen
<em class="gesperrt">Staatsdiener</em> sind; beide <em class="gesperrt">dienen dem Staate</em>; so gut als ein Arzt,
und ein Handwerker ihre <em class="gesperrt">Kunst</em> bei einem gerichtlichen Akte nach
ihrem besten Wissen <em class="gesperrt">zum gerichtlichen Zwecke anwenden</em>, und
in <em class="gesperrt">dieser Verpflichtung</em> daher allerdings auf <em class="gesperrt">gleicher</em> Stufe stehen;
die Kunst, die sie <em class="gesperrt">üben</em>, und die <em class="gesperrt">Rangordnung</em>, welche sie sonst in
der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten Grade
<em class="gesperrt">verschieden</em> bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen Grund
hat, Aerzte <em class="gesperrt">nicht</em> unter die Kunstverständigen zu zählen, so ist wohl kein
Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em>
gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten beigezogenen Aerzte
und Wundärzte <em class="gesperrt">vollkommen Anwendung</em> leide.
</p>

<p>
Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den
Beurtheilungen eines <em class="gesperrt">Arztes</em>, welcher ein Gutachten über einen wichtigen
Fall abgibt, und dem Gutachten eines <em class="gesperrt">Schusters</em>, welchem ein gestohlenes
Paar Stiefel schätzt, ein <em class="gesperrt">wichtiger</em> Unterschied sei; allein der
Unterschied liegt nicht <em class="gesperrt">darin</em>, dass der Arzt <em class="gesperrt">gegenüber dem Gerichte</em>
sich in einer <em class="gesperrt">andern</em> Stellung befände, sondern darin, weil die <em class="gesperrt">Wissenschaft</em>,
welche er ausübt, <em class="gesperrt">eigene</em> Beziehungen zwischen <em class="gesperrt">ihm</em> und
dem <em class="gesperrt">Gerichte</em> herbeiführt, welche bei einem <em class="gesperrt">gewöhnlichen</em> Kunstverständigen
entweder <em class="gesperrt">gar nicht</em>, oder in einem viel <em class="gesperrt">geringeren</em> Grade
vorhanden sind.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_18' name='Page_18' href='#Page_18'>18</a></span>
Gerade die Wichtigkeit dieser <em class="gesperrt">letzten</em> Rücksicht, so wie der Umstand,
dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher
Personen erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr <em class="gesperrt">mannigfaltig</em>
und <em class="gesperrt">zahlreich</em>, sondern auch nicht selten von <em class="gesperrt">grösster
Erheblichkeit</em> sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht
etc. gesetzten strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass
denn doch bei den Aerzten und Wundärzten nicht <em class="gesperrt">unbedingt</em> eine solche
<em class="gesperrt">Vertrautheit mit der strafgesetzlichen Erhebung</em> vorausgesetzt
werden kann, dass ohne nähere Anleitung in <em class="gesperrt">jedem</em> Falle ein
<em class="gesperrt">solches</em> Gutachten zu gewärtigen ist, welches dem richterlichen Zwecke
<em class="gesperrt">vollkommen entspricht</em>, veranlasste die Gesetzgebung, diesem
Mangel durch <em class="gesperrt">eigene Belehrungen</em>, insbesondere in Bezug auf jene
wichtigen Fälle, wo der Tod eines Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen
die <em class="gesperrt">für den Richter</em> wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine
Aufmerksamkeit zu richten, und die Art und Weise, wie deren Darstellung
Statt zu finden hat, näher bezeichnet werden.
</p>

<p>
Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September
1733 erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre
1768 Beilage Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung
einer später erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch
vom Jahre 1803 eingeführt wurde.
</p>

<p>
Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die Arzneikunde
überhaupt und insbesondere die <em class="gesperrt">gerichtliche</em> Arzneikunde
seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den <em class="gesperrt">neueren</em> Anforderungen nicht
mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise, wie sich
diese Instruktion über die Beurtheilung der <em class="gesperrt">Tödtlichkeit von Verletzungen</em>
ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.
</p>

<p>
„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle innerlichen
Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob <em class="gesperrt">dieser</em> Mensch <em class="gesperrt">lediglich</em>
von der überkommenen Wunde <em class="gesperrt">unumgänglich</em> habe verscheiden
müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses <em class="gesperrt">Individuum
in specie</em> umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals
durch gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die <em class="gesperrt">absolute</em>, sondern
die <em class="gesperrt">individuelle</em> Legalität das <em class="gesperrt">charakteristische</em> Merkmal sei,
welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher
<span class='pagenum'><a id='Page_19' name='Page_19' href='#Page_19'>19</a></span>
seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig <em class="gesperrt">ausser
Acht</em> gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der Begriffe herbeigeführt
wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der diesen Gegenstand sachgemäss
behandelnden Schriften eines <em class="gesperrt">Henke</em> noch immer Aerzte gibt,
von welchen man, wo sich nicht eine <em class="gesperrt">absolute</em> Tödtlichkeit der Verletzung
auffinden lässt, vergebens einen für den Richter <em class="gesperrt">brauchbaren</em>
Ausspruch erwartet. Ueber die <em class="gesperrt">Stellung des Arztes zum Richter</em>
enthält diese Instruktion nichts weiter als die Verordnung für Aerzte und
Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in Gegenwart der dazugezogenen
Gerichtsmänner vorzunehmen.
</p>

<p>
Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner
1815, erfolgte eine <em class="gesperrt">neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte
Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie
sie sich bei gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen
haben</em>.
</p>

<p>
Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei gerichtlichen
Sektionen sowohl im <em class="gesperrt">Allgemeinen</em>, als in Bezug auf <em class="gesperrt">gewisse
Todesarten</em>, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen,
Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden
Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu berücksichtigenden
Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum Richter aber
wird §. 14. ein <em class="gesperrt">williger Gehorsam</em>, alle obrigkeitlichen Befehle auf das
genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der gerichtlichen Leichenbeschau
in keiner Hinsicht verfehlt werde, als eine <em class="gesperrt">nothwendige Eigenschaft</em>
der <em class="gesperrt">Obduzenten</em> erklärt. Es wird ferner in §§. 9 und 16 die Führung des
Protokolls sowohl durch die Obduzenten, als durch die Gerichtspersonen,
welche als <em class="gesperrt">die eigentlichen legalen Zeugen</em> dieses Aktes erklärt
werden, und die <em class="gesperrt">Vergleichung</em> dieser Protokolle miteinander, &mdash; „<em class="gesperrt">damit
so lange der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden
ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der
Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so
den Abweichungen abgeholfen werde, die sich ausserdem
würden gefunden haben</em>” &mdash; angeordnet.
</p>

<p>
Endlich wird §. 17 der <em class="gesperrt">Fundschein</em> als diejenige schriftliche
Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die <em class="gesperrt">Art
und Weise der Untersuchung</em>, und über die <em class="gesperrt">Resultate</em> derselben
als <em class="gesperrt">Beantwortung</em> der von Seite des Gerichts über den Gegenstand
<span class='pagenum'><a id='Page_20' name='Page_20' href='#Page_20'>20</a></span>
der Untersuchung <em class="gesperrt">vorgelegten Fragen</em> an die betreffende Behörde
einzusenden ist.
</p>

<p>
Dieser Fundschein hat nach §. 21 das <em class="gesperrt">Gutachten</em>, d. i. die Darstellung
derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen
der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen Grundsätzen
gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der Obrigkeit
über den Gegenstand der Untersuchung <em class="gesperrt">vorgelegten Fragen</em> zu
beantworten.
</p>

<p>
Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung
der Medizinalpersonen dabei dem <em class="gesperrt">richterlichen Zwecke</em> zu
dienen habe. Würde diese Weisung in <em class="gesperrt">dem Sinne</em>, wie die Instruktion
dieselbe <em class="gesperrt">ertheilt</em>, immer <em class="gesperrt">befolgt</em>, so könnte der Fall eines <em class="gesperrt">mangelhaften</em>
oder <em class="gesperrt">verfehlten</em> Gutachtens wohl <em class="gesperrt">nicht</em> eintreten, allein
leider lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch
<em class="gesperrt">irre</em> machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich <em class="gesperrt">berechtigt</em>,
ja auch <em class="gesperrt">verpflichtet</em> glauben, ihr Gutachten lediglich auf die
Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu <em class="gesperrt">beschränken</em>, und selbst
<em class="gesperrt">dann</em> nicht <em class="gesperrt">weiter</em> zu gehen, als die <em class="gesperrt">Fragen</em> lauten, wenn die <em class="gesperrt">Veranlassung</em>
dazu in den Erhebungsdaten <em class="gesperrt">offenbar enthalten ist</em>,
oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht <em class="gesperrt">erschöpfen</em>,
weil es dem <em class="gesperrt">Richter</em> hiezu an der nöthigen, ohne medizinische
Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, <em class="gesperrt">Sachkenntniss</em> gefehlt hat.
</p>

<p>
Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes <em class="gesperrt">nicht</em> entspreche,
erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des Strafgesetzbuches,
und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die einzelnen §§.
der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet man darin die <em class="gesperrt">direkte
Aufgabe</em> für den Arzt, ein Gutachten auch <em class="gesperrt">dann</em> in gewissen
Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter <em class="gesperrt">nicht</em> verlangt wäre.
</p>

<p>
Solche <em class="gesperrt">Fragen</em>, welche sich der Arzt auch <em class="gesperrt">ohne</em> Aufforderungen
des Richters <em class="gesperrt">von Amtswegen</em> zu stellen, und daher von Amtswegen
zu <em class="gesperrt">beantworten</em> hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob
einzelne Verletzungen noch bei <em class="gesperrt">Lebzeiten</em> oder erst <em class="gesperrt">nach dem Tode</em>
zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein <em class="gesperrt">Produkt der Fäulniss</em>
sind (§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar
zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein <em class="gesperrt">Produkt einer Verletzung</em>
sind (§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst
sich etwa eine vorzügliche <em class="gesperrt">Disposition</em> ergibt, durch welche die
<em class="gesperrt">nachtheilige Folge</em> der schädlichen Einwirkungen <em class="gesperrt">erhöht</em> wurde,
<span class='pagenum'><a id='Page_21' name='Page_21' href='#Page_21'>21</a></span>
(§§. 51. 62. 63. 66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84.
85. 86. 87), ob nicht eine <em class="gesperrt">andere</em> Todesart als <em class="gesperrt">jene</em>, welche die <em class="gesperrt">Verletzung</em>
zur Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66.
68. 69. 70. 72. 73. 78. 79. 87), ob keine <em class="gesperrt">Hilfe</em> gegen die tödtliche
Folge durch Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf
eine <em class="gesperrt">bestimmte Todesart</em> hinweisende, <em class="gesperrt">früher nicht bekannte</em>
Erscheinungen vorhanden sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64.
66. 69. 70. 71. 74. 75. 76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch
(§. 94) <em class="gesperrt">der Arzt selbst</em> Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen
anzustellen, und die Akten einzusehen.
</p>

<p>
Dass die <em class="gesperrt">Todesursache</em> vor allem aufgefasst und daher im Gutachten
<em class="gesperrt">besonders bezeichnet</em> werden müsse, erhellt aus dem Inhalte
des §. 92.
</p>

<p>
Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten
zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion keineswegs
<em class="gesperrt">aufgehoben</em>, wohl aber näher <em class="gesperrt">erörtert</em> sind, sondern durch den
Inhalt der Instruktion <em class="gesperrt">selbst</em>, zu einer <em class="gesperrt">selbstständigen</em> Auffassung
des vorliegenden Faktums <em class="gesperrt">berechtigt</em> und <em class="gesperrt">verpflichtet</em> sei,
und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage <em class="gesperrt">vorzugsweise</em>
zu <em class="gesperrt">berücksichtigen</em> und zu <em class="gesperrt">beantworten</em>, sich aber durch dieselben
nicht im mindesten <em class="gesperrt">abhalten</em> lassen dürfe, <em class="gesperrt">alles</em> was er <em class="gesperrt">selbst</em>
als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu <em class="gesperrt">erheben</em> und in seinem
Gutachten <em class="gesperrt">anzuführen</em>.
</p>

<h4 id="ParA_15">§. 15.</h4>

<p>
Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche
<em class="gesperrt">sachgemäss</em> sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden,
dass er nicht durch <em class="gesperrt">zu viel</em> sagen <em class="gesperrt">Missverständnisse</em>
oder <em class="gesperrt">Unrichtigkeiten</em> für die <em class="gesperrt">richterliche</em> Beurtheilung herbeiführt?
</p>

<p>
Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung
des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen
davon, dass diese Instruktion nur von <em class="gesperrt">Sektionen</em> handelt, und daher die
Untersuchung an <em class="gesperrt">lebenden</em> Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene
Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein,
dass fast <em class="gesperrt">jeder besondere</em> Fall seine <em class="gesperrt">Eigenthümlichkeit</em> habe,
deren richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine <em class="gesperrt">Belehrung
zu geben</em>, sondern nur deren Aneignung zu <em class="gesperrt">erleichtern</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_22' name='Page_22' href='#Page_22'>22</a></span>
vermag, welche daher nur die Folge einer besondern <em class="gesperrt">natürlichen
Anlage</em> oder vielfältigen <em class="gesperrt">praktischen Uebung</em> sein kann.
</p>

<p>
Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben,
durch <em class="gesperrt">allgemeine</em> Grundsätze haarscharf angeben zu wollen,
wie weit der Einfluss des <em class="gesperrt">Richters</em> und wie weit jener des <em class="gesperrt">Arztes</em>
bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind <em class="gesperrt">beide</em> ihrem
Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die
Sache <em class="gesperrt">einverstehen</em>, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein
<em class="gesperrt">soll</em>, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur <em class="gesperrt">ansehen</em>
wird, wie viel dazu dem <em class="gesperrt">Richter</em> und wie viel der <em class="gesperrt">Arzt</em> beigetragen
hat.
</p>

<p>
Ist aber der <em class="gesperrt">Richter erfahren</em> und der Arzt noch <em class="gesperrt">ungeübt</em>, so
wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den <em class="gesperrt">Arzt</em> auf mancherlei
<em class="gesperrt">aufmerksam</em> machen, und seine Aeusserungen daher <em class="gesperrt">sorgfältiger</em>
überwachen müssen, als wenn er sich einem <em class="gesperrt">erfahrenen
Gerichtsarzte</em> gegenüber befindet, und ebenso wird ein <em class="gesperrt">erfahrener
Gerichtsarzt</em> gegenüber einem <em class="gesperrt">ungeübten</em> Richter sich nicht darauf
verlassen, von diesem <em class="gesperrt">alles</em> zu erfahren, was er allenfalls von ihm
erfahren <em class="gesperrt">sollte</em>, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten <em class="gesperrt">selbst
nachforschen</em>, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.
</p>

<p>
Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die Begutachtung
auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird, immer
höchst <em class="gesperrt">problematisch</em> bleiben<a name='FA_3' id='FA_3' href='#FN_3' class='fnanchor'>3</a>.
</p>

<p>
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben,
dass irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer
Uebung hierin zu <em class="gesperrt">ersetzen</em> vermag, allein <em class="gesperrt">so viel</em> ist möglich,
durch Darstellung des <em class="gesperrt">richtigen</em> Verhältnisses manche <em class="gesperrt">unrichtige</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_23' name='Page_23' href='#Page_23'>23</a></span>
Ansicht, welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle
einwirkt, zu <em class="gesperrt">beseitigen</em>. &mdash; Solche Gegenstände sind insbesondere:
1. Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin
zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete
Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten
verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.
</p>

<h3 id="H2_05" class="roman">
II.
<br />
Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.
</h3>

<h4 id="ParA_16">§. 16.</h4>

<p>
Die <em class="gesperrt">gerichtliche Arzneikunde</em> ist der Natur der Sache nach
nichts anderes, als die Lehre von der <em class="gesperrt">Anwendung</em> der auf dem Gebiete
der medizinischen Wissenschaft <em class="gesperrt">im Allgemeinen</em> gewonnenen
Resultate auf <em class="gesperrt">gerichtliche</em> Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand
in zweifacher Beziehung auffassen, nämlich <i>a</i>) um auszumitteln, welche
<em class="gesperrt">Gesetze</em> in Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft
gewonnenen Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen
<em class="gesperrt">nothwendig</em> darstellen, oder <i>b</i>) um auszumitteln, welche Grundsätze
und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits <em class="gesperrt">bestehende</em>
Gesetzgebung eines <em class="gesperrt">bestimmten Staates</em> anzuwenden kommen,
um den Grundsätzen <em class="gesperrt">dieser Gesetzgebung</em> zu entsprechen.
Die erste dieser Aufgaben, die <em class="gesperrt">legislative</em>, kann nur durch eine umfassende
Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der <em class="gesperrt">medizinischen</em>
Wissenschaft, sondern der <em class="gesperrt">rechtlichen</em> und <em class="gesperrt">sonstigen</em> in
<em class="gesperrt">dem einen</em> Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen,
<em class="gesperrt">bestehenden Verhältnisse</em> überhaupt, die <em class="gesperrt">letztere</em> nur durch
eine genaue Kenntniss und Vertrautheit mit der Anwendung der <em class="gesperrt">in
dem bestimmten Staate</em>, in welchem die Grundsätze der gerichtlichen
Arzneiwissenschaften betrieben werden sollen, <em class="gesperrt">bestehenden
Gesetzgebung</em>, ihren Zweck erreichen, die letztere Art könnte man
die <em class="gesperrt">positive gerichtliche Arzneikunde</em> nennen.
</p>

<p>
Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche <em class="gesperrt">Arzneiwissenschaft</em>
als eine <em class="gesperrt">selbstständige</em>, d. i. ihrer Form nach <em class="gesperrt">unabhängige</em>,
nämlich als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche
dabei nichts <em class="gesperrt">anderes</em>, als die <em class="gesperrt">Natur der Erscheinungen</em>, auf welche
durch die zu erlassenden Gesetze <em class="gesperrt">eingewirkt</em> werden soll, zu berücksichtigen
hat, in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden
<span class='pagenum'><a id='Page_24' name='Page_24' href='#Page_24'>24</a></span>
<em class="gesperrt">Gesetze</em> gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen,
solche <em class="gesperrt">Eintheilungen</em> der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft
genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise
ihrer <em class="gesperrt">Anwendung</em> lehren, welche dem Inhalte der <em class="gesperrt">positiven Gesetzgebung</em>
entspricht.
</p>

<p>
So wird z. B. die <em class="gesperrt">Definition</em> einer <em class="gesperrt">schweren Verletzung</em>,
d. i. die <em class="gesperrt">Aufzählung</em> der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen
sich wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine <em class="gesperrt">Anzahl
von mehr als drei Tagen</em>, als zur Heilung erforderlich, als
charakteristisches Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von <em class="gesperrt">acht
Tagen</em> bezeichnet, oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche
sehr zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung
<em class="gesperrt">gar nicht</em> unter die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.
</p>

<h4 id="ParA_17">§. 17.</h4>

<p>
Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit
der Trennung des <em class="gesperrt">legislativen</em> von dem <em class="gesperrt">positiven</em> Gesichtspunkte
wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften
nicht selten <em class="gesperrt">gefehlt</em>, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern
ganz und gar nicht <em class="gesperrt">beifällt</em>, nur an diesen Unterschied zu denken,
sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist
die Benützung <em class="gesperrt">eigener Erfahrungen</em> und der Erfahrungen und
Systeme <em class="gesperrt">anderer</em> Schriftsteller, gewöhnlich ganz <em class="gesperrt">abgesehen</em> von
dem Umstande, ob sie im <em class="gesperrt">Inlande</em> oder im <em class="gesperrt">Auslande</em> geschrieben
wurden, wodurch es geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem
Lande, wo die Schrift erschien, ganz <em class="gesperrt">richtig</em> sind, in die Schriften
eines Autors übergehen, welcher in einem Lande schreibt, auf dessen
positive Gesetzgebung sie <em class="gesperrt">nicht</em> passen. &mdash; So ist in Herrn Professor
<i>Bernt's</i> „Handbuch der gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein
Merkmal des Verbrechens der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen
<em class="gesperrt">Geistesschwäche</em> bei einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt,
während nach §. 110 des österreichischen Strafgesetzbuches nach der
gesetzlichen Definition: „Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung,
wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer
Sinne ausser Stand setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem
Zustande sie schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” &mdash; dieses
Merkmal für sich allein entschieden <em class="gesperrt">nicht</em> im Stande ist, dieses Verbrechen
zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person
von <em class="gesperrt">solchem</em> Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige
<span class='pagenum'><a id='Page_25' name='Page_25' href='#Page_25'>25</a></span>
Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne
weiters dahin abgeben, sie sei <em class="gesperrt">genothzüchtiget</em> worden, so wäre
der Ausdruck offenbar ganz <em class="gesperrt">unrichtig</em>, und könnte, wenn der Richter
dieses Versehen nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit
durch <em class="gesperrt">Einleitung</em> einer Kriminaluntersuchung wegen eines <em class="gesperrt">gar nicht
begangenen</em> Verbrechens zur Folge haben.
</p>

<p>
In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch <i>Heinroth's</i>: „<em class="gesperrt">dass
die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für
den Rechtsgelehrten gehöre</em>” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,”
Theil II. §. 418), eine wesentliche <em class="gesperrt">Einschränkung</em> leiden,
denn wenn es auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben,
sofern sie sich auf Daten der <em class="gesperrt">medizinischen</em> Beobachtung gründen,
<em class="gesperrt">nicht</em> zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren <em class="gesperrt">Anwendung</em>
in concreten Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung
haben, dass der Arzt mit seinen Ausdrücken auch <em class="gesperrt">dieselben
Begriffe</em> verbindet, wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung
diese Aussprüche die <em class="gesperrt">Basis</em> liefern sollen, und diese Ueberzeugung
ist <em class="gesperrt">ohne</em> ein Statt findendes <em class="gesperrt">Eingehen</em> des Richters in die
Lehre der gerichtlichen Arzneikunde wohl <em class="gesperrt">unmöglich</em>.
</p>

<p>
Hieraus folgt nun, dass die <em class="gesperrt">gerichtliche Arzneikunde</em>, sofern
sie zur Erreichung des <em class="gesperrt">richterlichen</em> Zweckes bestimmt ist, nichts
anderes ist, noch sein <em class="gesperrt">kann</em>, als eine mit Zugrundelegung der <em class="gesperrt">positiven
Gesetzgebung</em> eines bestimmten Staates <em class="gesperrt">gelieferte Darstellung
derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft,
von welchen sich eine Anwendung auf gerichtliche
Fälle denken lässt, verbunden mit einer Anweisung
über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch
gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch
eben diese positive Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte
des Richters zu entsprechen</em>, sie ist und kann daher
nichts anderes sein, als ein <em class="gesperrt">Kommentar des Gesetzes</em> mit <em class="gesperrt">Rücksicht</em>
auf solche praktische <em class="gesperrt">Fälle</em>, so weit zu dessen richtiger Auffassung
und Erhebung Anwendung <em class="gesperrt">medizinischer Kenntnisse</em> nöthig
sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen nur insoweit auf <em class="gesperrt">juridische
Giltigkeit</em> Anspruch, als sie die Uebereinstimmung ihrer Aussprüche
<em class="gesperrt">mit dem Gesetze</em> dem Richter <em class="gesperrt">darzuthun</em> vermag.
</p>

<p>
Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen
Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in <em class="gesperrt">medizinischer</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_26' name='Page_26' href='#Page_26'>26</a></span>
Beziehung noch so <em class="gesperrt">zweifellos</em> sein, <em class="gesperrt">ohne alle Folgen</em> für die
richterliche Anwendung sein werden, so lange die <em class="gesperrt">Beziehung</em>, in
welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht <em class="gesperrt">nachgewiesen</em>
wird, und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate
nur <em class="gesperrt">dadurch</em> und <em class="gesperrt">insofern</em> in dieser Lehre <em class="gesperrt">an ihrem Platze</em>
sei, als dadurch eine <em class="gesperrt">Beziehung des Gesetzes</em> zu irgend einem
gerichtlichen Falle dargestellt oder erläutert wird<a name='FA_4' id='FA_4' href='#FN_4' class='fnanchor'>4</a>.
</p>

<h4 id="ParA_18">§. 18.</h4>

<p>
Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage
dienen, warum gerade die Lehre von <em class="gesperrt">Verletzungen</em>, und nicht etwa
jene von <em class="gesperrt">Fiebern</em>, <em class="gesperrt">Lungenleiden</em>, <em class="gesperrt">Magenbeschwerden</em> etc.
in das Gebiet der <em class="gesperrt">gerichtlichen</em> Arzneikunde gehören? &mdash; Die Antwort
kann wohl nur sein, weil es <em class="gesperrt">Strafgesetze</em> gibt, mit welchen die
Thatsache von vorhandenen <em class="gesperrt">Verletzungen</em> in Beziehung steht, und
weil es <em class="gesperrt">keine</em> Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen
<em class="gesperrt">Lungensucht</em> oder eines <em class="gesperrt">Magenübels</em>, sofern diese Krankheiten
nicht Folgen von vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen
werden können.
</p>

<p>
Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen
in absolut, individuell, <i>per se</i>, <i>per accidens lethales</i> eingetheilt
<em class="gesperrt">hat</em>, und warum diese Eintheilung <em class="gesperrt">jetzt</em> von keinem Werthe
mehr ist. Das Erste geschah nämlich, weil man <em class="gesperrt">voraussetzte</em>, dass
die bestehenden Gesetze einen <em class="gesperrt">Unterschied</em> der <em class="gesperrt">Strafbarkeit</em> in
diesen verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit <em class="gesperrt">anerkennen</em>,
und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche
Unterscheidung weder <em class="gesperrt">ausdrücklich</em> im Gesetze <em class="gesperrt">enthalten</em> ist, noch
dem Sinne der Gesetze entspreche<a name='FA_5' id='FA_5' href='#FN_5' class='fnanchor'>5</a>.
</p>

<h4 id="ParA_19">§. 19.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_27' name='Page_27' href='#Page_27'>27</a></span>
Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die
<em class="gesperrt">gerichtliche Arzneikunde</em> um so <em class="gesperrt">vollkommener</em> ihrem Zwecke
entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet,
in die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen <em class="gesperrt">alle</em> jene <em class="gesperrt">Beziehungen</em>
zu entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem
Gesetze <em class="gesperrt">bestehen</em>, und diese Beziehungen in diesem Sinne <em class="gesperrt">darzustellen</em>,
bei der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein <em class="gesperrt">Verfahren</em>
zu beobachten, welches nicht nur zu <em class="gesperrt">diesem Zwecke</em> führt, sondern
auch mit keinem bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.
</p>

<p>
So mag es immerhin nach den <em class="gesperrt">Grundsätzen</em> der <em class="gesperrt">Medizin</em> als
ein zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen <em class="gesperrt">Verstellung</em>
bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls
ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die <em class="gesperrt">gerichtliche</em>
Arzneikunde kann sich nur <em class="gesperrt">gegen</em> ein solches Mittel aussprechen,
denn vom Standpunkte der <em class="gesperrt">positiven Gesetzgebung</em>
ist, selbst wenn eine erwiesene <em class="gesperrt">Lüge</em> des Inquisiten <em class="gesperrt">vorliegt</em>, keine
andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als <em class="gesperrt">Fasten</em> oder <em class="gesperrt">Züchtigung
mit Streichen</em>, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises
auf seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache <em class="gesperrt">zweifelhaft</em>
ist, darf <em class="gesperrt">gar kein</em> Zwang angewendet werden. Die Applizirung
eines <em class="gesperrt">Glüheisens</em> oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer
Mittel wäre im letzten Falle entschieden eine <em class="gesperrt">Folter</em>, und im
ersten Falle beiläufig <em class="gesperrt">dasselbe</em>, oder eine Züchtigung in einer viel
<em class="gesperrt">empfindlicheren</em> Art.
</p>

<p>
Wie kann man aber auch dem Arzte zumuthen, dass er zu einem
<em class="gesperrt">andern</em> Zwecke, als um zu <em class="gesperrt">heilen</em>, irgend ein <em class="gesperrt">Uebel</em> einem Dritten
zufüge? Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre
die grösste Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die
Vorschläge zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über
gerichtliche Arzneikunde handeln, etwa unerhört? &mdash; Folgende Stelle,
deren Verfasser hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich
<span class='pagenum'><a id='Page_28' name='Page_28' href='#Page_28'>28</a></span>
vor: „Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht<a name='FA_6' id='FA_6' href='#FN_6' class='fnanchor'>6</a>
eines Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern,
Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der
Aetzmittel, der <i>moxa</i>, des <em class="gesperrt">Glüheisens</em>, der Douche und Tropfbäder,
die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen<a name='FA_7' id='FA_7' href='#FN_7' class='fnanchor'>7</a>.”
</p>

<p>
Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne
des Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten
Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen
Grundsätzen in dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er
von dem Inquisiten angegeben wird, <em class="gesperrt">angezeigt</em> ist, Glüheisen u. dgl.
anzuwenden, dürfe eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug
zu entdecken.
</p>

<p>
Allein auch in <em class="gesperrt">diesem</em> Falle ist der Satz nicht <em class="gesperrt">richtig</em>, denn es
kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als <em class="gesperrt">Arzt</em>, nur <em class="gesperrt">dann</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_29' name='Page_29' href='#Page_29'>29</a></span>
ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung für nothwendig
findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die Angabe sei
<em class="gesperrt">Betrug</em>, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als einen Weg
zur <em class="gesperrt">Heilung</em> betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen Augen nichts
Anderes, als eine <em class="gesperrt">Tortur</em>, und er selbst, indem er einem Menschen,
um ein <em class="gesperrt">Geständniss</em> eines Betruges zu erhalten, ein Uebel zufügt,
nichts anderes, als ein <em class="gesperrt">Mensch, welcher in einem andern Berufe
arbeitet, als in dem seinen</em>.
</p>

<p>
Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass Niemand
verhalten werden kann, sich <em class="gesperrt">gegen</em> seinen Willen einem Heilungsprocesse,
am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm
sonst noch <em class="gesperrt">Gefahr</em> zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es
nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich <em class="gesperrt">nicht</em>
brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? &mdash; Man müsste den Menschen
dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in
den Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass
statt dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten
stünde<a name='FA_8' id='FA_8' href='#FN_8' class='fnanchor'>8</a>.
</p>

<p>
Solche grelle Szenen liegen aber <i>implicite</i> in diesen Sätzen, deren
Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche Arzneikunde
ohne <em class="gesperrt">Zugrundelegung</em> der Rechtslehre <em class="gesperrt">behandelte</em>.
</p>

<p>
Solche Szenen <em class="gesperrt">können</em> sich aber <em class="gesperrt">ereignen</em>, wenn der Satz <i>Heinroth's</i>:
dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft <em class="gesperrt">nicht für den Juristen
gehöre</em>, unbedingt als wahr angenommen wird.
</p>

<p>
Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft
glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es
sein kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig,
denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer
Zeit in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften
<span class='pagenum'><a id='Page_30' name='Page_30' href='#Page_30'>30</a></span>
die einzelnen Wissenschaften <em class="gesperrt">mehr</em> gewonnen haben, als durch die in
den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise
der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. &mdash; Diese Ansicht <i>Heinroth's</i>
gehört daher in eine frühere Epoche.
</p>

<p>
Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik
der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben,
so dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen
lassen, dass es nur <em class="gesperrt">einen</em> Weg gibt, auf welchem die gerichtliche
Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die <em class="gesperrt">Legislation</em>,
als für die <em class="gesperrt">gerichtliche Praxis</em> bestimmt ist, behandelt werden
muss. Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer
Wissenschaft es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht
haben, sich entschliessen, mindestens <em class="gesperrt">denjenigen Theil</em> der Gesetzgebung,
welcher <em class="gesperrt">nicht</em> entschieden <em class="gesperrt">nichts</em> mit der medizinischen Wissenschaft
gemein hat, <em class="gesperrt">genau</em> und <em class="gesperrt">gründlich zu studiren</em>, und
auf diese erworbene Kenntniss der <em class="gesperrt">positiven</em> Gesetzgebung eines <em class="gesperrt">bestimmten
Staates</em> gestützt, <em class="gesperrt">Grundsätze</em> aufzustellen, deren Richtigkeit
sie auf eine auch für den <em class="gesperrt">Richter</em> verständliche Weise aus der
<em class="gesperrt">positiven Gesetzgebung</em> nachweisen, welche aber zugleich den
gerichtlichen Arzt in die Lage setzen, unter den <em class="gesperrt">Ergebnissen</em> der
medizinischen Wissenschaften <em class="gesperrt">diejenigen auszuwählen</em>, welche auf
den <em class="gesperrt">speziellen Fall anzuwenden kommen</em>, und ihm zugleich
die <em class="gesperrt">Anleitung</em> geben, wie diese <em class="gesperrt">Darstellung zu liefern</em> ist, damit
der Richter nicht im Zweifel bleibe, dass der das Gutachten abgebende
Arzt auch wirklich <em class="gesperrt">im Sinne der Gesetze</em> gesprochen habe.
</p>

<p>
Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle
zu liefernde Darstellung zuvörderst von <em class="gesperrt">solchen</em> Daten ausgeht, welche
sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner <em class="gesperrt">eigenen</em> sinnlichen
Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm vorauszusetzenden
<em class="gesperrt">Lebenserfahrungen</em> als <em class="gesperrt">bekannt</em> und <em class="gesperrt">erprobt</em> erscheinen,
auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des
Richters dasjenige, welches ihm <em class="gesperrt">minder</em> bekannt oder <em class="gesperrt">unbekannt</em>
ist, so viel möglich <em class="gesperrt">näher</em> bringt, in dieser letzten Beziehung aber so
verfährt, dass auch <em class="gesperrt">alle</em> dem Richter <em class="gesperrt">zur Anwendung des bestimmten
positiven Gesetzes</em> auf den vorliegenden Fall noch
<em class="gesperrt">mangelnden Begriffe geliefert</em> werden, dass daher mit Einem
Worte die gerichtliche Arzneikunde nicht als ein <em class="gesperrt">selbstständiger</em>
Zweig der medizinischen Wissenschaft, sondern als diejenige <em class="gesperrt">Methode</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_31' name='Page_31' href='#Page_31'>31</a></span>
<em class="gesperrt">der Anwendung</em> der medizinischen Wissenschaft betrachtet werde,
wodurch das dem bestimmten <em class="gesperrt">positiven</em> Gesetze, im Verhältnisse zu
den möglichen <em class="gesperrt">Fällen</em>, entsprechende <em class="gesperrt">Verfahren</em>, so wie die zweckmässige
<em class="gesperrt">Darstellung</em> der ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in
Bezug auf jene Fälle gelehrt wird.
</p>

<p>
Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium
der Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes <em class="gesperrt">darin</em> liegen wird,
dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder <em class="gesperrt">keine</em>,
oder doch nur <em class="gesperrt">solche</em> Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der
richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode
leicht zu <em class="gesperrt">beheben</em> wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen,
der <em class="gesperrt">Richter</em>, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des <em class="gesperrt">Gesetzes</em>
und der <em class="gesperrt">eigenen</em> Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet,
<em class="gesperrt">kann und darf von seiner Ansicht nicht abgehen</em>, so
lange er nicht eines <em class="gesperrt">Irrthums</em> überwiesen wird, wo daher der ärztliche
Ausspruch mit jener Ansicht des Richters <em class="gesperrt">nicht</em> übereinstimmt,
kann bei dem Umstande, als über einen Gegenstand nicht <em class="gesperrt">zwei entgegengesetzte</em>
Ansichten <em class="gesperrt">wahr</em> sein können, die Differenz nur in
einer <em class="gesperrt">mangelhaften Darstellung</em> von Seite des <em class="gesperrt">Arztes</em> liegen,
dem es wenigstens nicht gelungen ist, den <em class="gesperrt">Irrthum</em>, in welchem der
Richter sich befindet, zu <em class="gesperrt">entdecken</em> und <em class="gesperrt">aufzuklären</em>.
</p>

<h3 id="H2_06" class="roman">
III.
<br />
Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen
zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.
</h3>

<h4 id="ParA_20">§. 20.</h4>

<p>
Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und
Weise, wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem
Falle den richterlichen Erfordernissen entspreche.
</p>

<p>
Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem <em class="gesperrt">vorigen</em>
Titel beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser
<em class="gesperrt">seinem</em> Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt, auch
jenen Theil der <em class="gesperrt">positiven</em> Gesetzkunde, welcher eine Anwendung medizinischer
Kenntnisse erfordert, genau <em class="gesperrt">inne</em> habe und in den <em class="gesperrt">Geist
der Gesetze</em> eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss ist der
Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche, was ein
<span class='pagenum'><a id='Page_32' name='Page_32' href='#Page_32'>32</a></span>
blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. &mdash; Er wird in dem Falle,
als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die Geschicklichkeit
hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall gerade in seinem
<em class="gesperrt">Erfahrungs-Lexikon</em> enthalten ist, und sofern dieses Erfahrungs-Lexikon
<em class="gesperrt">richtig</em> ist, das <em class="gesperrt">Wahre</em> treffen, wo dieses jedoch <em class="gesperrt">nicht</em> der
Fall ist, aber immer <em class="gesperrt">hinter</em> seiner Aufgabe zurückbleiben, nie aber jene
<em class="gesperrt">Selbstständigkeit</em> der Auffassung und Darstellung geltend machen
können, zu welcher der <em class="gesperrt">Arzt</em> insbesondere, vermöge seiner <em class="gesperrt">Wissenschaft</em>
und die Erfahrung des Richters in diesem Fache weit <em class="gesperrt">überragenden</em>
Bildung, mehr als jeder <em class="gesperrt">andere</em> Kunstverständige berufen ist.
</p>

<p>
Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein
Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine
rein wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige
angeben.
</p>

<p>
Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand <em class="gesperrt">besichtiget</em>
werden, und zwar muss diese Besichtigung ohne alle <em class="gesperrt">vorgefasste Meinung</em>
in derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz
unbekannten Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, <em class="gesperrt">was er eigentlich
vorstellt</em>.
</p>

<p>
Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge
begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein <em class="gesperrt">Leichnam</em> vor, es
ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, <em class="gesperrt">beschädigt</em> zu sein etc.
Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über
den Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch
die etwa bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens
bis auf einen <em class="gesperrt">gewissen Grad</em> klar zu machen, <em class="gesperrt">welche gesetzliche
Anordnungen</em> hier <em class="gesperrt">möglicher</em> Weise angewendet, und welche
entschieden <em class="gesperrt">nicht</em> angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche
eines Erwachsenen wird Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den
Untersuchungen eines neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen
Erhebungen ausgeschlossen sind.
</p>

<p>
Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen
sein, <em class="gesperrt">alle jene Gesetzes-Paragraphen</em> und die etwa hierüber
sonst bestehenden Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass
sie auf ähnliche Fälle sich beziehen, <em class="gesperrt">nachzulesen</em>, damit man sich
selbst die beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts <em class="gesperrt">vergessen</em>
habe, und um das etwa Vergessene zu <em class="gesperrt">ergänzen</em>, auch sofern
ein bestimmtes Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie
<span class='pagenum'><a id='Page_33' name='Page_33' href='#Page_33'>33</a></span>
etwa in der Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen
der Fall ist), sich gegen die Folgen eines <em class="gesperrt">möglichen Gedächtnissfehlers</em>
zu schützen. &mdash; Es versteht sich daher von selbst, dass
man, wenn man sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch
oder diejenigen Verordnungen, um welche es sich handeln kann,
bei der Hand haben müsse<a name='FA_9' id='FA_9' href='#FN_9' class='fnanchor'>9</a>.
</p>

<p>
Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige
Klarheit verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich
sein kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes
in's Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was
man nun <em class="gesperrt">ferners beginnen soll</em>, um durch ein zweckmässiges <em class="gesperrt">Verfahren</em>
die Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.
</p>

<p>
Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt
erfahre, <em class="gesperrt">aus welchem Gesichtspunkte der Richter</em> die Sache
betrachte, wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt
ist, bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht
kann und soll der Richter in den aufzustellenden <em class="gesperrt">Fragen</em> aussprechen,
welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen mit
<em class="gesperrt">jenen Erhebungen bekannt zu machen</em>, welche sie entweder
aus der ihnen bekannt werdenden Thatsache <em class="gesperrt">nicht</em> entnehmen, oder doch
möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche
Fragen <em class="gesperrt">gestellt</em> werden können, muss der Richter schon eine bestimmte
Ansicht von dem Vorfalle <em class="gesperrt">haben</em>, und damit diese Fragen <em class="gesperrt">zweckmässig</em>
und <em class="gesperrt">erschöpfend</em> seien, muss diese Ansicht <em class="gesperrt">richtig</em> und den
<em class="gesperrt">ganzen Komplex der Thatsache umfassend sein</em>. Beides ist
aber oft aus Gründen, welche im <a href="#ParA_12">§. 12</a> dieses Aufsatzes dargestellt sind,
nicht möglich<a name='FA_10' id='FA_10' href='#FN_10' class='fnanchor'>10</a>, es muss daher in jedem Falle eine <em class="gesperrt">selbstständige</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_34' name='Page_34' href='#Page_34'>34</a></span>
Beurtheilung von Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der
Richter noch <em class="gesperrt">keine</em> Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu <em class="gesperrt">verhelfen</em>,
in dem Falle, wo er eine <em class="gesperrt">richtige</em> hatte, ihm diese als richtig
zu <em class="gesperrt">bestätigen</em>, und sofern sich seine Ansicht als <em class="gesperrt">unrichtig</em> darstellt,
ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche Wahrnehmung
möglich ist, zu der <em class="gesperrt">richtigen Auffassung</em> des Falles zu führen.
&mdash; Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den Fragen des Richters
bei einer behaupteten <em class="gesperrt">Nothzucht</em> blos der Umstand erwähnt wird,
ob Spuren angewandter <em class="gesperrt">Gewalt</em> an der Beschädigten zu finden seien, der
Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in dem Zeitpunkte, wo die
Schändung Statt fand, in einem Zustande von <em class="gesperrt">Betäubung</em> befunden, es
würde dann ganz gefehlt sein, etwa <em class="gesperrt">blos zu erklären</em>, es seien <em class="gesperrt">keine
Spuren von Gewalt</em> vorhanden, sondern es müsste auch vom Arzte
ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der Beleidigten <em class="gesperrt">sie sich
in einem Zustande</em> befunden habe, welcher, wenn er sich so verhält
wie sie angibt, allerdings von einer durch einen Dritten verursachten <em class="gesperrt">arglistigen
Betäubung</em> der Sinne herrühren könne (<a href="#ParA_18">§. 18</a>).
</p>

<p>
Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache
bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem
<em class="gesperrt">Selbstmorde</em> vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich <em class="gesperrt">begnügen
möchte</em>, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen,
sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens <em class="gesperrt">ohne</em>
aktenmässiger <em class="gesperrt">Protestation zu fügen</em>, und sich mit der Betrachtung,
dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege,
sie selbst schon kalt sei etc., zu <em class="gesperrt">begnügen</em>, sondern er müsste hier
wenigstens sich vor Allem die Gewissheit <em class="gesperrt">verschaffen</em>, ob sie nicht
<em class="gesperrt">schwanger</em> und der <em class="gesperrt">Kaiserschnitt</em> möglich sei, und daher vom
Richter verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige
Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten,
z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden
wurde, dessen Bedeckung etc., <em class="gesperrt">sogleich</em> zu erheben, und das zur
Rettung der Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.
</p>

<h4 id="ParA_21">§. 21.</h4>

<p>
Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der Betrachtung
der Sache selbst <em class="gesperrt">nicht</em> erhellende Umstände auf die richtige Auffassung
der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist die Möglichkeit
einer <em class="gesperrt">vollständig</em> richtigen Ansicht von Seite des <em class="gesperrt">Richters</em> gegeben.
So wie daher der <em class="gesperrt">Richter</em> in einem solchen Falle die Pflicht hat, seinerseits
<span class='pagenum'><a id='Page_35' name='Page_35' href='#Page_35'>35</a></span>
alles ihm Mögliche zu thun, damit von Seite des <em class="gesperrt">Arztes</em> nichts übersehen
werde, so hat auch der <em class="gesperrt">Arzt</em> die Verpflichtung, dort, wo er sich
die Möglichkeit denken kann, dass ihm der <em class="gesperrt">Richter</em> etwas, welches zur
Sache gehören könnte, aus Unkenntniss seiner Bedeutung nicht mitgetheilt
haben könnte, die Einsicht der <em class="gesperrt">Akten</em> zu verlangen, oder den Richter
sonst zu <em class="gesperrt">befragen</em>, um das Bestehen von solchen Umständen zu <em class="gesperrt">erfahren</em>
und sich über deren Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.
</p>

<p>
Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon
<em class="gesperrt">früher</em> anzuwenden, als noch ein <em class="gesperrt">besonderer</em> Akt der Erhebung Statt
findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei nichts
durch die Umstände als wesentlich Gebotenes <em class="gesperrt">übersehe</em>. Es ist aber
nicht weniger <em class="gesperrt">dann</em> nothwendig, wenn die Untersuchung der Thatsache
Statt gefunden hat, und es sich als <em class="gesperrt">möglich</em> darstellt, dass irgend ein
aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in den <em class="gesperrt">sonstigen
Aktenstücken</em>, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener Umstand, von
Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch weitere Nachforschungen
erhoben werden könnte.
</p>

<p>
Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können,
muss der Arzt nothwendig einen richtigen <em class="gesperrt">Begriff</em> von deren <em class="gesperrt">Bedeutung</em>
haben, wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes
gehört, dass nicht Alles darum, weil es im <em class="gesperrt">Akte</em> aufgenommen ist,
z. B. der Inhalt einer Zeugenaussage, auch <em class="gesperrt">wahr</em>, oder dass darum, weil
etwas <em class="gesperrt">nicht</em> im Akte steht, es auch <em class="gesperrt">nicht vorhanden</em> gewesen sei,
weil es nicht nur geschehen <em class="gesperrt">kann</em>, sondern auch sehr oft <em class="gesperrt">geschieht</em>,
dass entweder mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher
protokollirt werden.
</p>

<p>
So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu
dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas
<em class="gesperrt">übersehen</em>, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem Richter,
<em class="gesperrt">nicht gehörig begründet</em> zu sein scheint, so muss daher auch
der <em class="gesperrt">Arzt</em> mit einer <em class="gesperrt">sachgemässen Kritik bei der Durchlesung
der Akten zu Werke gehen</em>, und in seinem Befunde <em class="gesperrt">bezeichnen</em>,
ob und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung
des Falles, <em class="gesperrt">unwahr</em>, was <em class="gesperrt">zweifelhaft</em>, oder noch einer
<em class="gesperrt">weiteren</em> Erhebung und welcher <em class="gesperrt">Art</em> von Erhebung <em class="gesperrt">bedürftig</em> erscheine,
in seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, <em class="gesperrt">wo</em> und <em class="gesperrt">inwiefern</em>
er die mitgetheilten <em class="gesperrt">Aktenstücke</em> benützte, damit der Richter
<span class='pagenum'><a id='Page_36' name='Page_36' href='#Page_36'>36</a></span>
in die Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa <em class="gesperrt">weitere</em> Erhebungen
zur Ausmittlung der <em class="gesperrt">Wahrheit</em> von derlei Angaben einzuleiten,
und überhaupt erfahre, <em class="gesperrt">dass</em> und <em class="gesperrt">inwiefern das Gutachten</em>, selbst
in den Augen des <em class="gesperrt">Arztes</em>, nur eine <em class="gesperrt">bedingte</em> Giltigkeit habe, denn
dort, wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des
Arztes oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf
den Inhalt eines <em class="gesperrt">Aktenstückes</em> basirt ist, ist es nur <em class="gesperrt">insofern</em> objektiv
richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die <em class="gesperrt">Wahrheit</em> enthalten ist,
es <em class="gesperrt">zerfällt</em> von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses Aktenstückes
nachgewiesen würde.
</p>

<p>
Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an
dessen Rücken sich runde Narben befinden. &mdash; Er gibt an: es sind Narben
von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen,
und zwar aus der Betrachtung der <em class="gesperrt">Form</em> der Narben etc., <em class="gesperrt">dass es Geschwür</em>-Narben
und nicht etwa <em class="gesperrt">Schrottschuss</em>-Narben sind, so darf
er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für Geschwür-Narben
<em class="gesperrt">angegeben</em> hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte,
nicht unrichtig zu sein <em class="gesperrt">scheint</em>, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen:
„N. N. <em class="gesperrt">hat</em> Geschwür-Narben” &mdash; denn er steht dann in Gefahr, selbst
einer <em class="gesperrt">Unwahrheit</em> im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in
der Folge herauskäme, dass es <em class="gesperrt">Schussnarben</em> sind, sondern das Parere
muss lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach
seiner Angabe Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande,
in welchem sich die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig
sein kann, es ist jedoch, nach der Form dieser Narben zu schliessen,
allerdings die <em class="gesperrt">Möglichkeit</em> vorhanden, dass es <em class="gesperrt">Schrottschuss</em>-Narben
sind.”
</p>

<h4 id="ParA_22">§. 22.</h4>

<p>
Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten
oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum
zu befragen, so darf dies nie ohne <em class="gesperrt">vorläufiges Einvernehmen</em> mit
dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere
Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder
Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss
vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.
</p>

<h4 id="ParA_23">§. 23.</h4>

<p>
Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet
werden, welche der Richter bedarf, <em class="gesperrt">ohne dass der Gegenstand</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_37' name='Page_37' href='#Page_37'>37</a></span>
welcher eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder
zum Theile vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines
Kindsmordes, wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden
kann, oder etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden
ist. Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener,
wenn anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen &mdash; dass
erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht
gesehen hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf
sich aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen,
denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein tiefes
Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht einmal <em class="gesperrt">richtig</em>,
denn man kann <em class="gesperrt">sehr oft</em> über eine Sache, die man nicht <em class="gesperrt">selbst</em>
gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche <em class="gesperrt">Beschreibung</em>
vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen; es kommt daher
nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze, sich eine richtige
Beschreibung zu <em class="gesperrt">verschaffen</em>.
</p>

<p>
Hier ist es daher die Pflicht des Arztes, vor Allem den <em class="gesperrt">Akt</em> einzusehen,
und daraus sich diejenigen Daten <em class="gesperrt">zusammenzustellen</em>, welche
einen Aufschluss entweder <em class="gesperrt">wirklich</em> geben, oder, wenn sie gehörig
<em class="gesperrt">verfolgt werden</em>, einen Aufschluss zu geben <em class="gesperrt">versprechen</em>, und
im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem Antrage,
<em class="gesperrt">selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte</em>, z. B. dem
Verhöre oder der Zeugenvernehmung, <em class="gesperrt">zu interveniren</em>, <em class="gesperrt">zu verlangen</em>,
und so fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen <em class="gesperrt">Mögliche</em>
gethan ist.
</p>

<p>
Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt
<em class="gesperrt">noch weniger</em> als in einem <em class="gesperrt">andern</em>, wo das <i>Corpus delicti</i> <em class="gesperrt">vorliegt</em>,
an der <em class="gesperrt">selbstständigen</em> Auffassung der Sache, und daher an
der Abgabe eines Gutachtens <em class="gesperrt">hindern</em>, welches den Forderungen der
positiven Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende <em class="gesperrt">Verbrechen</em>
entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter
bei so <em class="gesperrt">mangelhaften</em>, oft erst noch durch Veranlassung des <em class="gesperrt">Arztes</em>
zu <em class="gesperrt">ergänzen</em> möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese
Fragen vollkommen <em class="gesperrt">sachgemäss</em> und <em class="gesperrt">erschöpfend</em> zu stellen.
</p>

<p>
Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand <em class="gesperrt">ergänzt</em>, so
<em class="gesperrt">muss</em> das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich
ist, auch <em class="gesperrt">vollständig</em> abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe nicht
unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf welchen sich
<span class='pagenum'><a id='Page_38' name='Page_38' href='#Page_38'>38</a></span>
das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft
<em class="gesperrt">Glauben</em> verdient oder nicht. Es ist <em class="gesperrt">möglich</em>, dass ungeachtet aller
auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des Gutachtens doch kein
bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und das Gutachten daher zweifelhaft
bleiben muss, allein dann hat der Arzt seine Pflicht <em class="gesperrt">erfüllt</em> und ist
gegen alle nachtheiligen Folgen <em class="gesperrt">gesichert</em>, welche <em class="gesperrt">ohne</em> diese gewissenhafte
Genauigkeit eintreten und darin bestehen könnten, dass bei
Vorlage des Aktes an die medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als
eine <em class="gesperrt">oberflächliche</em> erkannt werden würde.
</p>

<h4 id="ParA_24">§. 24.</h4>

<p>
Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen,
welcher sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.
</p>

<p>
Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt,
und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in
ihre Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie
habe an einem bestimmten Orte ein <em class="gesperrt">todtes</em> Kind geboren, und gab einmal
an, sie habe des Kindes Leiche ins <em class="gesperrt">Wasser</em> geworfen, ein anderesmal,
sie habe sie an einem <em class="gesperrt">Zaune liegen</em> gelassen. Auch über den
Akt der Geburt differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie
habe in einem <em class="gesperrt">Stalle</em> neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in
einer <em class="gesperrt">kalten Kammer</em> (im November) geboren.
</p>

<p>
Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:
</p>

<p>
<i>a</i>) hat sie geboren?
</p>

<p>
<i>b</i>) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?
</p>

<p>
<i>c</i>) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel
an nöthigem Beistande habe umkommen lassen?
</p>

<p>
Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum
und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren
hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin die
behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von glaubwürdigen
Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder
erheblich.
</p>

<p>
Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es
musste also der Gang der Untersuchung <em class="gesperrt">dahin</em> geleitet werden, irgend
einen <em class="gesperrt">für</em> oder <em class="gesperrt">gegen</em> ihre Angabe streitenden Grund zu finden.
</p>

<p>
Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der <em class="gesperrt">Person</em> der
Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf Veranlassung
des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. N. zu Hofgastein),
<span class='pagenum'><a id='Page_39' name='Page_39' href='#Page_39'>39</a></span>
sehr zweckmässig ihr <em class="gesperrt">Gesundheitszustand</em> während ihrer
letzten <em class="gesperrt">Schwangerschaft</em> sowohl, als während ihrer ersten Schwangerschaft,
nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind geboren
hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst umständlich
verhört.
</p>

<p>
Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im
vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und auch
sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber schnell
und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so dass
sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch nicht
von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.
</p>

<p>
Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes
ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar <em class="gesperrt">kein
entscheidendes</em> Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande,
wo eine Frühgeburt <em class="gesperrt">nicht</em> Statt hatte, &mdash; die Inquisitin behauptete im
Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein &mdash; auch
<em class="gesperrt">kein</em> positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass das
Kind schon <em class="gesperrt">vor</em> der Geburt gestorben gewesen sei, für <em class="gesperrt">wahr</em> gehalten
werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen Einflüssen
zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war, daher
es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich ging, sie
der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass sie zur
Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer
schlafenden <em class="gesperrt">Leute</em> wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen
sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind <em class="gesperrt">während</em> oder
<em class="gesperrt">nach</em> der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass aber
im Falle sie in einem <em class="gesperrt">Stalle</em> geboren, die dort herrschenden mephytischen
<em class="gesperrt">Dünste</em> die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert und ehe
die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben können;
&mdash; dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das Kind
nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss könne
gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender Mangel
an Beistand könne betrachtet werden.
</p>

<p>
Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate
erklärte der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in
Zweifel gezogen werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie
eine Anomalie vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das
Kind todt zur Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen
<span class='pagenum'><a id='Page_40' name='Page_40' href='#Page_40'>40</a></span>
normalen Zeitverlaufe, kein <em class="gesperrt">positiver</em> Grund für den Tod <em class="gesperrt">vor</em>
der Geburt, jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit,
dass das Kind schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.
</p>

<p>
Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und
die Statt gefundene zweckmässige Auffassung <em class="gesperrt">unmöglich</em> gewesen, und
das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente
Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für <em class="gesperrt">todtgeboren</em>
annehmen zu <em class="gesperrt">müssen</em>, vorlag, in Gemässheit der übrigen gegen
die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden Aussagen,
sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt, die Kriminaluntersuchung
gegen sie <em class="gesperrt">einzuleiten</em>, welches ohne diesen, nur
durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene umsichtige
Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht hätte
geschehen können<a name='FA_11' id='FA_11' href='#FN_11' class='fnanchor'>11</a>.
</p>

<h4 id="ParA_25">§. 25.</h4>

<p>
Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt,
dessen Natur und Beschaffenheit nicht <em class="gesperrt">von selbst</em> andeutet, <em class="gesperrt">was</em>
man von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist
es wohl in der Ordnung, dass das Gericht <em class="gesperrt">angebe</em>, welche <em class="gesperrt">Art von
Auskunft</em> es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper,
z. B. Rhabarber, eine Arznei sei.
</p>

<p>
Sollte jedoch das Gericht es <em class="gesperrt">unterlassen</em> haben, sich bestimmt
hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen
dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung,
so ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt <em class="gesperrt">an das
Gericht</em> die Frage stellt, <em class="gesperrt">was es eigentlich wissen will</em>. Ein
Fall der ersten Art wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener
Sektion eines durch Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen
Stock mit der Bemerkung übersendet hätte, dass dieser Stock eben
jetzt in dem Lokale, wo der Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei.
Die Erklärung des Arztes dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich,
dass das am Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre,
oder dass, wie es wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten
<span class='pagenum'><a id='Page_41' name='Page_41' href='#Page_41'>41</a></span>
zu lesen ist: der Stock wahrscheinlich <em class="gesperrt">Zeuge</em> der That gewesen
sei<a name='FA_12' id='FA_12' href='#FN_12' class='fnanchor'>12</a>, sondern er müsste die Frage beantworten, ob an der <em class="gesperrt">Leiche
Spuren</em> vorhanden seien, welche von der Anwendung <em class="gesperrt">dieses Stockes</em>
zeigen. &mdash; Das Gutachten darf sich aber auch im Falle, als das Gericht
sich <em class="gesperrt">ausgesprochen</em> hat, <em class="gesperrt">nur dann</em> auf die Beantwortung der richterlichen
<em class="gesperrt">Frage beschränken</em>, wenn der Arzt nach Massgabe der
ihm bekannt gewordenen Umstände findet, dass durch die Beantwortung
die volle Bedeutung des Gegenstandes <em class="gesperrt">erschöpft</em> ist, findet er dieses
<em class="gesperrt">nicht</em>, so muss er dasjenige <em class="gesperrt">beisetzen</em>, wovon er vermuthet, dass
es für die gerichtliche Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B.
in dem Falle einer Arsenik-Vergiftung ein <em class="gesperrt">Mörser</em> mit der Frage mitgetheilt
worden, ob der darin befindliche Körper <em class="gesperrt">Arsenik</em> sei, und der
Arzt fände, dass es zwar Arsenik sei, aber etwa <em class="gesperrt">gelber</em> Arsenik, während
die Vergiftung mit <em class="gesperrt">weissem</em> Arsenik geschah, so wäre es <em class="gesperrt">nicht</em>
hinreichend zu sagen, es <em class="gesperrt">ist</em> Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt
werden, es ist Arsenik, <em class="gesperrt">jedoch eine andere Gattung</em> als
derjenige, welcher im Magen vorgefunden wurde, weil diese Angabe von
grosser Bedeutung für die Untersuchung werden kann.
</p>

<h3 id="H2_07" class="roman">
IV.
<br />
Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung
und die Abgabe des Gutachtens.
</h3>

<h4 id="ParA_26">§. 26.</h4>

<p>
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung
der Frage, wie weit der <em class="gesperrt">richterliche</em> Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens
gehen dürfe.
</p>

<p>
Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so
vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht, dass
von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen <em class="gesperrt">eigene
gerichtlich medizinische Studien gemacht werden</em>, viel
zu wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.
</p>

<p>
Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob
es gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe, und
<span class='pagenum'><a id='Page_42' name='Page_42' href='#Page_42'>42</a></span>
diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. &mdash; Gegen die Bejahung
lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine <em class="gesperrt">Privatansicht</em>
durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat aber der Richter
<em class="gesperrt">medizinische Kenntnisse</em>, so hat er auch nothwendig eine <em class="gesperrt">Privatmeinung</em>
über die <em class="gesperrt">medizinische Bedeutung</em> eines Falles, er
kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der
Kunstverständigen <em class="gesperrt">gegen</em> seine Ansicht ist, zwischen <em class="gesperrt">seiner</em> Ansicht
und jener der <em class="gesperrt">Kunstverständigen</em> eine <em class="gesperrt">Wahl</em> treffen zu
müssen, und da nicht leicht jemand <em class="gesperrt">seine</em> Ueberzeugung gegen die eines
<em class="gesperrt">Andern</em> aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive
Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht <em class="gesperrt">falsch</em>,
jene der Kunstverständigen aber die <em class="gesperrt">richtige</em> wäre.
</p>

<p>
Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter,
welcher medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden
kann, bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in <em class="gesperrt">seinem</em>
Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin <em class="gesperrt">nicht</em> gelegen ist,
oder ihm <em class="gesperrt">unbedeutend</em> scheint, <em class="gesperrt">unberücksichtigt</em> zu lassen,
welches bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in
der Erhebung herbeiführen kann.
</p>

<p>
Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da
sie viel zu <em class="gesperrt">viel</em> beweisen. Was nämlich vom <em class="gesperrt">medizinischen</em> Wissen
des Richters gilt, gilt überhaupt von <em class="gesperrt">jedem</em> Wissen desselben; es würde
daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem
Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der
Gesetze zu enthalten! &mdash; denn überall <em class="gesperrt">können</em> ihm Fälle vorkommen,
wo <em class="gesperrt">sein</em> Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt.
Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich
halte, dass Jemand die Gesetze <em class="gesperrt">praktisch</em> anwende, wenn er nicht in
die Natur der möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig
wie ein Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren
verstände, aber gar kein <em class="gesperrt">Augenmass</em> hätte. Dies ist nun wohl
ein undenkbares Wesen, &mdash; eben so wenig kann man sich aber einen seinem
Berufe entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein <em class="gesperrt">Gesetz</em>, besonders
aber ein <em class="gesperrt">Strafgesetz</em> anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische
aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt,
um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem
Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich <em class="gesperrt">vorhanden</em>, und nicht
etwa <em class="gesperrt">anders</em> beschaffen sei, als die Akten besagen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_43' name='Page_43' href='#Page_43'>43</a></span>
Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine <em class="gesperrt">Entfernung</em>
zu urtheilen hat, ist das <em class="gesperrt">eigene</em> praktische <em class="gesperrt">Wissen</em> für Jeden, welcher
über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat;
man wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht,
wenn man <em class="gesperrt">neben</em> der geometrischen Berechnung noch das Augenmass
anwendet. &mdash; Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie
erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine
Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, &mdash; er wird sie nicht
minder giltig <em class="gesperrt">finden</em>, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch wesentlich
beitragen, den Irrthum zu <em class="gesperrt">entdecken</em>, wenn sie <em class="gesperrt">unrichtig</em>
war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung <em class="gesperrt">gar nicht anders
kann</em>, keinen <em class="gesperrt">anderen</em> Gebrauch von seinem Wissen macht, als
dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten aufstösst,
die <em class="gesperrt">Behebung</em> dieses Zweifels <em class="gesperrt">verlangt</em>, so ist in der That nicht
einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege entstehen
solle.
</p>

<p>
Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel
mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein <em class="gesperrt">unmöglich</em>
ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer
daher von einem <em class="gesperrt">praktisch geübten</em> Richter im Ernst verlangt, er
dürfe nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer
Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine
tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten
wird, fordert geradezu etwas <em class="gesperrt">Unmögliches</em>.
</p>

<p>
Da somit eine <em class="gesperrt">gänzliche</em> Unwissenheit in medizinischen Sachen
bei dem Richter unter die <em class="gesperrt">Unmöglichkeiten</em> gehört, ein unvollkommenes,
und noch mehr ein <em class="gesperrt">falsches</em> Wissen aber unter allen <em class="gesperrt">denkbaren</em>
Fällen <em class="gesperrt">schädlicher</em> ist, als ein gänzliches <em class="gesperrt">Nichtwissen</em>, weil
es immerhin zu <em class="gesperrt">ungegründeten</em> Zweifeln Anlass gibt, so kann
man das Bestreben der neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche
und umfassende medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss
nur <em class="gesperrt">loben</em>, da es in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein
Irrthum, wo nicht in der Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch
gewiss nicht unmöglich ist, bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege
berichtiget wird.
</p>

<h4 id="ParA_27">§. 27.</h4>

<p>
Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die
Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu beleuchten,
<span class='pagenum'><a id='Page_44' name='Page_44' href='#Page_44'>44</a></span>
sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch in Versuchung
geräth, entweder den Arzt <em class="gesperrt">nicht</em> zu rufen, wo er <em class="gesperrt">hingehört</em>, oder
mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit ihm verschiedener Meinung
ist, sich in einen <em class="gesperrt">medizinischen Disput</em> einzulassen, welcher,
wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments sind, sehr leicht in
eine andere Art des Streites übergeht, in jedem Falle aber sehr <em class="gesperrt">unnütz</em>
ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa noch minder seiner Sache gewachsenen,
oder einem charakterschwachen Arzte oder Chirurgen gegenüber
befindet, diesen zu einer Ansicht bestimmen kann, nach welcher
er, wo nicht <em class="gesperrt">gegen</em> seine Ueberzeugung, doch aber <em class="gesperrt">ohne sich wirklich
eine Ueberzeugung gebildet zu haben</em>, in die richterliche
Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.
</p>

<p>
Dies <em class="gesperrt">kann</em> geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter,
welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze
machen, Alles zu <em class="gesperrt">vermeiden</em>, was zu einem oder dem andern der bemerkten
Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen medizinischen
Kenntnisse dahin anwenden, um
</p>

<p>
1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit
erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere, sogleich
den Arzt beizuziehen, <em class="gesperrt">damit</em> nicht etwas, welches erhoben werden
soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine <em class="gesperrt">incompetente</em>
Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische Eigenschaft
<em class="gesperrt">richtig</em> urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss, wenn
<em class="gesperrt">auch der Arzt</em> hiermit <em class="gesperrt">übereinstimmt</em>.
</p>

<p>
Er wird
</p>

<p>
2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt,
vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter,
für erheblich hält, vom Arzte <em class="gesperrt">berücksichtigt</em> wurden, und wo dies
nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung <em class="gesperrt">verlangen</em>, welches ohne
allen <em class="gesperrt">Streit</em> durch Aufstellung <em class="gesperrt">passender</em> Fragen, zu deren <em class="gesperrt">zweckmässiger</em>
Stellung ihm gerade seine <em class="gesperrt">medizinischen Kenntnisse</em>
vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird
ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt nicht
Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet habe, welche
ihm, dem Richter, <em class="gesperrt">entgangen</em> sind, sonach aber darauf hinwirken, dass
diese Umstände auch im Befunde gehörig <em class="gesperrt">hervorgehoben</em> werden, ein
Verfahren, zu dessen <em class="gesperrt">zweckmässiger</em> Einleitung ebenfalls medizinische
Kenntnisse von sehr <em class="gesperrt">wesentlichem Nutzen</em> sein werden.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_45' name='Page_45' href='#Page_45'>45</a></span>
Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht vereinigen
können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse
<em class="gesperrt">schriftlich</em> ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen, und
erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das Gutachten
der <em class="gesperrt">medizinischen Fakultät</em> einzuholen wissen.
</p>

<p>
Befindet er sich jedoch
</p>

<p>
3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen
Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner medizinischen
Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts <em class="gesperrt">übersieht</em>, und
ihn entweder durch <em class="gesperrt">mündliche</em> Bemerkungen oder durch passend gestellte
Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige <em class="gesperrt">aufmerksam</em> machen,
vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich
<em class="gesperrt">nicht</em> durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl.
<em class="gesperrt">irre</em> machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu
halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter
Bekanntschaft mit der <em class="gesperrt">rechtlichen</em> Bedeutung seiner <em class="gesperrt">Ausdrücke</em>
einen <em class="gesperrt">unpassenden</em> wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen,
dass er den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende
liege und wie es heissen sollte<a name='FA_13' id='FA_13' href='#FN_13' class='fnanchor'>13</a>. Gewähren ihm aber seine erworbenen
Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des
ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in der
That ihrer Aufgabe <em class="gesperrt">nicht</em> gewachsen ist, so wird er dadurch sich in
die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen, welches
bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten Kunstverständigen
zu besorgen stünde.
</p>

<h3 id="H2_08" class="roman">
Schlussbemerkung.
</h3>

<h4 id="ParA_28">§. 28.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_46' name='Page_46' href='#Page_46'>46</a></span>
Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem <em class="gesperrt">Staatsdienste</em>
widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen,
zu deren Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen.
Es ist dies nicht nur ein <em class="gesperrt">Vortheil</em> für das Gericht, mit welchem er eben
zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht <em class="gesperrt">seines</em> ihm vom Staate
verliehenen <em class="gesperrt">Amtes</em>, von welcher ihn <em class="gesperrt">nichts</em> dispensiren kann, denn
Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in <em class="gesperrt">jeder</em> Beziehung
zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren. Der
Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt ihn
<em class="gesperrt">keineswegs</em> der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen zu machen,
deren Nichtkenntniss einen <em class="gesperrt">Nachtheil</em> in seiner ämtlichen Leistung
herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt entschlagen
kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach zu
richten, welche vorschreiben, wie die <em class="gesperrt">Ausweise</em> bei Epidemien, bei
Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen
keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt
die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu
<em class="gesperrt">studiren</em>, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet
aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die Verfassung
eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, <em class="gesperrt">nicht</em> gelingen wird,
den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn stellt, zu <em class="gesperrt">genügen</em>,
denn es ist dem Richter nicht <em class="gesperrt">möglich</em>, dem intervenirenden Arzte in dem
vorkommenden Falle sogleich <em class="gesperrt">alle</em> jene Begriffe zu geben, welche nur die
Frucht eines zwar weder schwierigen noch weitläufigen, aber doch eines
<em class="gesperrt">solchen</em> Studiums sind, welches man sich aber auch nicht ohne eigenes
ernstliches und selbstthätiges <em class="gesperrt">Mitwirken</em> erwerben kann, da dessen
Frucht eine doch nicht ganz unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare
Auffassung man sich unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche
aber noch weniger ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung
unumgänglichen Klarheit gebracht werden können.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Nur</em> das Studium der <em class="gesperrt">Gesetze</em> kann aber zu dieser Klarheit führen,
das Lesen von gerichtlichen <em class="gesperrt">Gutachten</em> allein, ohne das vorausgegangene
Studium, wird nie <em class="gesperrt">vollkommen</em> zu diesem Ziele führen, denn je
<em class="gesperrt">sachgemässer</em> ein Gutachten ist, um so mehr hat es das <em class="gesperrt">Ansehen</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_47' name='Page_47' href='#Page_47'>47</a></span>
als hätte es <em class="gesperrt">gar nicht anders gegeben werden können</em>; der
Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde, er
dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen Falle
abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem <em class="gesperrt">nachschreiben</em>, steht
in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu werden,
dass der Satz: <i>duo quum faciunt idem non semper est idem</i>, <em class="gesperrt">keine</em>
Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden Gutachten
sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz <em class="gesperrt">verkehrt</em>, und gibt zu sehr
nachtheiligen <em class="gesperrt">Missverständnissen</em> Anlass, wenn er in einem andern
Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als Muster
dienenden Befunde <em class="gesperrt">nicht</em> erwähnt ist, weil er nicht vorhanden war,
oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck <em class="gesperrt">veranlasste</em>, in
dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz
verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.
</p>

<p>
Weit entfernt, durch die gegenwärtige Schrift etwas anderes erzwecken
zu wollen, als meine verehrten Leser auf den innigen Zusammenhang
zwischen der positiven Gesetzgebung und der gerichtlichen Arzneikunde
aufmerksam zu machen, glaube ich daher der Rechtspflege einen Dienst
zu erweisen, indem ich dem verehrten Leser durch einige praktische Abhandlungen
den innigen Zusammenhang beider Wissenschaften anschaulich
zu machen bestrebt war, um dadurch zur richtigen Auffassung der dem
Arzte obliegenden selbstständigen Aufgabe zu führen.
</p>

<p>
Die dargestellten Fälle haben daher nicht im Mindesten den Zweck,
in irgend einer Beziehung als Formularien zu dienen, denn ein solches Beginnen
ist nach meiner Ansicht eine Satyre auf die Wissenschaft; wo ich
mir aber &mdash; wie bei den Fällen des Raufhandels und bei ein paar Fällen
des Kindesmordes und der Vergiftung &mdash; solche Formularien aufzustellen
erlaubte, geschah es nur darum, um bestimmt auszudrücken, welche
Merkmale <em class="gesperrt">nicht übersehen werden dürfen</em>, wenn das Gutachten
seinem Zwecke entsprechen soll, nicht aber um einer sachgemässen, selbstständigen
Auffassung der objektiven Erscheinung hemmend entgegenzutreten.
</p>

<p>
Seiner Bestimmung nach zerfällt übrigens das gegenwärtige Werk in
zwei Abtheilungen, wovon die <em class="gesperrt">erste</em> diejenigen Grundsätze darstellt,
welche bei Erhebung von Gemüthszuständen in Bezug auf Verbrechen in
rechtlicher Beziehung beobachtet werden müssen, die <em class="gesperrt">zweite</em> Abtheilung
aber diejenigen Grundsätze entwickelt, welche bei der Erhebung einzelner,
die gerichtliche Arzneiwissenschaft berührender Verhältnisse in gerichtlich-medizinischer
<span class='pagenum'><a id='Page_48' name='Page_48' href='#Page_48'>48</a></span>
Beziehung zu beobachten nothwendig sind. Das Erste
ist Gegenstand des ersten, das Zweite Gegenstand des zweiten Theils, und
ich glaube nur die Bemerkung beifügen zu müssen, dass der verehrte
Leser von diesem Werke um so mehr Nutzen zu erwarten hat, je geläufiger
ihm die bestehenden Gesetze sind; den Mangel an eigenem Studium
dieser Art vermag dieses Buch so wenig, als irgend ein Buch in der Welt,
zu ersetzen; die Mittel zu diesem Studium enthält mein in der Vorrede
erwähntes „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft.”
</p>

<div class="center">
<img width="20%" src="images/end_decor.jpg" alt="Enddeko" />
</div>

<div class="chapter">
<p id="H2_09" class="h1halb1">
I. Abtheilung.
</p>
</div>

<hr class="micro" />

<p class="h1halb2">
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung
von Gemüthszuständen.
</p>

<hr class="micro" />

<div class="ralign space">
<p>
Willst Du die Andern versteh'n, blick' in Dein eigenes Herz.
</p>

<p>
      <i>Schiller.</i>
</p>
</div>

<div class="chapter">
<h2 id="H2_10" class="space-above">
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung
von Gemüthszuständen.
</h2>
</div>

<hr class="micro" />

<h3 id="H2_11">
Einleitung.
</h3>

<h4 id="ParB_01">§. 1.</h4>

<p class="chap-cap">
Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher Personen
nicht möglich. &mdash; Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man darüber
längst einig ist. &mdash; Zweifelhaft kann es aber sein, <em class="gesperrt">wie weit</em> die Kompetenz
des <em class="gesperrt">Richters</em> und jene des <em class="gesperrt">Arztes</em> dabei zu gehen habe. Um
nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen, muss man sich
vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe vereinigen, welche
sich sowohl durch den <em class="gesperrt">Zweck</em> der Erhebung, als auch durch die <em class="gesperrt">Natur
der Sache</em> darstellen, und eben aus dem Grunde, weil sie <em class="gesperrt">sowohl</em> für
den <em class="gesperrt">Arzt</em>, als für den <em class="gesperrt">Richter</em> mehr oder weniger wahrnehmbar sind,
die <em class="gesperrt">Basis</em> zu bilden geeignet erscheinen, aus welcher sich sowohl die
gegenseitige <em class="gesperrt">Stellung</em>, als die Art und Weise, <em class="gesperrt">wie</em> die Einschreitung
des einen oder des andern Theiles zu geschehen habe, und <em class="gesperrt">wie weit</em>
jeder Theil hierin zu gehen berechtigt und verpflichtet sei, begründen lässt.
</p>

<p>
Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen,
erlaube ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.
</p>

<h4 id="ParB_02">§. 2.</h4>

<p>
Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer Grundprinzipien
auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre, selbst
die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine Ausnahme;
so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss und Anschauung
der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die Grundlage
der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer gewöhnlichen
Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.
</p>

<p>
Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse
des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem mit
den Regeln der Astronomie ganz <em class="gesperrt">unbekannten</em> Menschen, als dem Mathematiker
oder Astronomen in Bezug auf ihre <em class="gesperrt">Richtigkeit</em> zu beurtheilen
möglich.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_52' name='Page_52' href='#Page_52'>52</a></span>
Der Unterschied zwischen der <em class="gesperrt">wissenschaftlichen</em> und <em class="gesperrt">nicht wissenschaftlichen</em>
Beurteilung einer Sache liegt daher nicht darin,
dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen Fällen eben so
<em class="gesperrt">sicher</em> dasselbe Resultat erreichen kann, als der wissenschaftlich Gebildete,
sondern die Ueberlegenheit des wissenschaftlich Gebildeten über den
nicht wissenschaftlich Gebildeten wird sich vielmehr <em class="gesperrt">dadurch</em> kundgeben,
dass der wissenschaftlich Gebildete durch die im Wege des Studiums
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einen <em class="gesperrt">schärferen Blick</em> besitzt,
als der nicht Gebildete, und dass er daher auch <em class="gesperrt">mehr</em> Eigenschaften in
der Sache entdecken wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen
einen möglichen, durch Unrichtigkeit in der <em class="gesperrt">Beobachtung</em>, oder durch
unrichtige Anwendung von <em class="gesperrt">Prämissen</em> in der durch diese Beobachtung
erhaltenen Schlussfolge <em class="gesperrt">eintretenden</em> Irrthum <em class="gesperrt">mehr geschützt</em> ist,
als der Erstere. &mdash; Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates
der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das <em class="gesperrt">Fernglas</em> für
den Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht <em class="gesperrt">nur</em>, um Gegenstände
zu <em class="gesperrt">entdecken</em>, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern
man sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon
mit freiem Auge <em class="gesperrt">erkannt</em> hat, und man nur wissen will, ob man nicht
etwa von einer <em class="gesperrt">Täuschung</em> befangen ist, oder sonst etwas an dem
Gegenstande vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren
konnte.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">In jedem Falle</em> kann jedoch, wie bereits in dem ersten Aufsatze
dieses Werkes nachgewiesen wurde, einem Urtheile, es mag nun auf
einer wissenschaftlich angestellten Forschung beruhen oder nicht, nur
dann eine <em class="gesperrt">strafrechtliche</em> Folge gegeben werden, wenn über die
<em class="gesperrt">objektive Richtigkeit</em> desselben die <em class="gesperrt">rechtliche Gewissheit</em>
vorhanden ist.
</p>

<p>
Was nun die medizinische Wissenschaft betrifft, so lässt sich von
derselben noch weniger, als von anderen Wissenschaften behaupten, dass
sie in <em class="gesperrt">allen</em> ihren Zweigen und Ergebnissen dem Laien <em class="gesperrt">ganz fremd</em>
sei, sondern es muss als bekannt angenommen werden, dass Manches,
welches dem Arzte durch gewisse Lehrvorträge eröffnet wird, dem Laien
eben so gut und eben so sicher bekannt ist. Jeder Mensch weiss, und
zwar Derjenige, welcher etwa einige Stunden lang bei heftigem Winde
auf einer sehr staubenden Strasse gehen musste, gewiss mit <em class="gesperrt">eben solcher
Zuverlässigkeit</em>, als nur irgend ein Arzt es wissen kann, dass
<em class="gesperrt">Staub</em> den <em class="gesperrt">Augen</em> sehr unangenehm und schädlich ist.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_53' name='Page_53' href='#Page_53'>53</a></span>
Da nun jeder denkende Mensch auch in der Lage ist, durch Anstellung
von Vergleichungen u. s. w. sich gewisse Regeln zu abstrahiren, welche,
sofern die Erfahrungen, auf welchen sie beruhen, richtig sind, ebenfalls
richtig sein werden, so lässt sich nicht läugnen, dass jeder Mensch, besonders
wenn er selbst schon krank war oder andere Kranke zu besorgen
hatte, nicht nur ein gegründetes Interesse an derlei Erfahrungen nehmen,
sondern auch dahin kommen werde, seine eigene Pathologie und seine
eigene <i>materia medica</i> über manche Gegenstände zu bilden, an welchen
auch der wirkliche Arzt nicht Alles falsch und nicht Alles mangelhaft finden
würde.
</p>

<h4 id="ParB_03">§. 3.</h4>

<p>
Was von der medizinischen Wissenschaft im Verhältnisse zum Nichtarzt
im Allgemeinen gilt, leidet seine volle Anwendung auch auf die Beurtheilung
von <em class="gesperrt">Seelenzuständen</em>. So wie es nämlich offenbar <em class="gesperrt">zu viel</em>
gesagt wäre, <em class="gesperrt">nur</em> ein Arzt könne in allen Fällen einen Gesunden von einem
Kranken unterscheiden, so gibt es auch Fälle, in welchen jeder Laie sich mit
Gewissheit überzeugt hält, dieser oder jener Mensch sei ein <em class="gesperrt">Narr</em>, oder
er sei <em class="gesperrt">vernünftig</em>. Zeigt mancher Narr sich auf der Gasse, so lauft der
Gassenpöbel hinterd'rein, und würde man fragen, so würden sie als Kennzeichen
angeben: weil er konfus spricht und handelt, sein Blick verwirrt
ist, und dergleichen Merkmale, welche als charakteristische Kennzeichen
anzugeben auch ein Arzt kein Bedenken tragen würde.
</p>

<p>
Wenn es daher als eine ausgemachte Sache zu betrachten kommt,
dass die gerichtliche Erhebung des Irrsinns nicht <em class="gesperrt">ohne</em> Arzt Statt finden
dürfe, so kann und darf dies nicht so viel sagen, als es könne und dürfe
von dem Richter nicht vorausgesetzt werden, dass er im Stande sei, einen
<em class="gesperrt">Narren</em> von einem vernünftigen Menschen zu <em class="gesperrt">unterscheiden</em>, sondern
der Zweck dieser Beiziehung kann nur darin liegen: 1. in <em class="gesperrt">zweifelhaften</em>
Fällen durch Anwendung von wissenschaftlichen Kenntnissen,
welche dem <em class="gesperrt">Richter mangeln</em>, über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
des Wahnsinnes Gewissheit zu erhalten; 2. sich zu versichern,
ob auch die Beobachtungen und Ansichten des Richters die Probe
einer <em class="gesperrt">wissenschaftlichen</em> Forschung bestehen, und ob nicht 3. durch
die nach wissenschaftlichen Prinzipien angestellten Forschungen noch Erscheinungen
beobachtet werden, welche dem Richter <em class="gesperrt">entgangen</em> und
von irgend <em class="gesperrt">einem Einflusse</em> auf die Untersuchung und Entscheidung
über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Irrsinnes sein
können.
</p>

<h4 id="ParB_04">§. 4.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_54' name='Page_54' href='#Page_54'>54</a></span>
Hieraus ergibt sich nun im Allgemeinen, dass dort, wo es sich um
Erhebung des Wahnsinnes handelt, der Richter weder berechtigt noch
verpflichtet sei, <em class="gesperrt">gegen</em> das Zeugniss seiner eigenen Beobachtung nach
dem Ausspruche der Aerzte Jemanden als wahnsinnig oder als vernünftig
anzunehmen, sondern dass, wo ihm ein Zweifel <em class="gesperrt">gegen die von den
Aerzten ausgesprochene Ansicht</em> aufstösst, er vor Allem von
ihnen verlangen und erwarten müsse, dass sie diesen Zweifel lösen, d. h.
den Irrthum, welcher diesem Zweifel zu Grunde liegt, nachweisen, denn
so lange irgend ein <em class="gesperrt">Zweifel</em> gegen den Ausspruch der Aerzte besteht,
muss angenommen werden, dass irgend ein <em class="gesperrt">Missverständniss</em> obwaltet,
und ein <em class="gesperrt">Missverständniss</em> darf wohl nicht die Grundlage einer
richterlichen Entscheidung sein.
</p>

<p>
Damit ist nun wohl nicht gesagt, dass die Aerzte auch die Pflicht
haben, in jedem Falle den Richter, d. i. die <em class="gesperrt">Person</em> des Richters zu
überzeugen, sondern die <em class="gesperrt">Person</em> des Richters muss ganz ausser dem
Spiele bleiben, und die Aeusserung des Arztes darf nicht um eine Sylbe
anders lauten, wenn ein anerkannter geistreicher Mann das Richteramt
ausübt, als wenn nach der Ueberzeugung des Arztes dieses nicht der Fall
ist; sondern der Arzt hat seine Pflicht vollkommen <em class="gesperrt">erfüllt</em>, wenn er die
Thatsachen oder die Axiomen, welche ihm seine Wissenschaft an die
Hand gibt, in einer <em class="gesperrt">klaren</em> Weise <em class="gesperrt">darstellt</em> und sowohl seine Meinung
überhaupt, als dasjenige, welches er zur <em class="gesperrt">Berichtigung</em> der vom Richter
etwa aufgeworfenen <em class="gesperrt">Bedenken</em> anzuführen für nöthig erachtet, erörtert,
und mit <em class="gesperrt">logisch-richtigen</em> Schlussfolgen hierauf seine <em class="gesperrt">Widerlegung</em>
oder <em class="gesperrt">Berichtigung</em> begründet.
</p>

<p>
Der Richter selbst kann aber dasjenige, welches den Grundsätzen der
Wissenschaft gemäss entwickelt ist, nur insofern zweifelhaft finden, als
er Gründe hat, anzunehmen, dass entweder dasjenige, welches der Arzt
ihm als einen <em class="gesperrt">Grundsatz der Wissenschaft</em> dargestellt hat, <em class="gesperrt">kein</em>
Grundsatz der Wissenschaft sei, d. h. insofern er Gründe hat, anzunehmen,
dass der Arzt, sei es nun wegen nicht hinlänglicher praktischer
Uebung oder aus einem <em class="gesperrt">andern</em> Grunde, nicht hinlänglich tief seine Wissenschaft
<em class="gesperrt">aufgefasst</em> habe, oder dass der Arzt <em class="gesperrt"><i>in facto</i></em> nicht hinreichend
klar sei.
</p>

<p>
In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu
darbieten, nicht nur <em class="gesperrt">berechtigt</em>, sondern auch <em class="gesperrt">verpflichtet</em>, die
Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht
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zu rechtfertigende Deferenz für die <em class="gesperrt">Person</em> des Arztes, wenn auch in
dem Falle, wo dieser einen <em class="gesperrt">unrichtigen</em> Ausspruch gethan hat, auf den
Grund <em class="gesperrt">dieses</em> Ausspruches, <em class="gesperrt">obwohl</em> er unrichtig ist, eine Strafe gegen
einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit begangen
werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter nicht berechtigt
sein sollte, dort, wo er wirklich <em class="gesperrt">Gründe</em> hat, den ärztlichen Ausspruch
für <em class="gesperrt">unrichtig</em> zu halten, die Beseitigung dieses Zweifels zu veranlassen.
</p>

<p>
Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige,
welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, <a href="#ParA_03">§. 3</a> u. s. w., über
die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie
überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in
gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.
</p>

<h4 id="ParB_05">§. 5.</h4>

<p>
<em class="gesperrt">Gemüthszustände</em> sind nun überhaupt solche aus der menschlichen
Natur hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher <em class="gesperrt">Jeder</em>
einen Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, <em class="gesperrt">einem Jeden viele</em>
Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der <em class="gesperrt">Schlüssel</em>,
von welchem <i>Schiller</i> sagt:
</p>

<div class="poem"><div class="stanza">
<span>
„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben;
</span><br />
<span>
Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”
</span><br />
</div></div>

<p>
Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer,
welcher zuverlässig <em class="gesperrt">sehr weit</em> führt, auf welchem sehr <em class="gesperrt">viele</em> Resultate
gewonnen werden können, und <em class="gesperrt">ohne</em> welchen alle Wissenschaften zusammen
genommen, nie ein <em class="gesperrt">entsprechendes</em> Resultat herbeiführen, ja man
kann sagen, <em class="gesperrt">ohne welchen</em> überhaupt <em class="gesperrt">kein Verständniss menschlicher
Zustände möglich ist</em>. Dieses Eingehen in das Innere menschlicher
Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere, auf das
Vorhandensein einer ganz <em class="gesperrt">abnormen</em> Stimmung deutende Umstände vorkommen,
nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen unbedingte
<em class="gesperrt">Pflicht</em>, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als die Motive einer
That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften zu erforschen, hat
noch <em class="gesperrt">Niemand</em> an der <em class="gesperrt">Kompetenz des Richters</em> gezweifelt.
</p>

<p>
Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet,
eine <em class="gesperrt">ungewöhnliche</em> genannt werden muss, lässt sich nicht
<em class="gesperrt">alle Kompetenz</em> des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt
dem Richter das Urtheil über die <em class="gesperrt">Zurechnungsfähigkeit</em> des <em class="gesperrt">Menschen</em>
in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im <em class="gesperrt">Strafverfahren</em>
mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus <em class="gesperrt">bösem
<span class='pagenum'><a id='Page_56' name='Page_56' href='#Page_56'>56</a></span>
Vorsatze</em> entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die inneren
Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch <em class="gesperrt">so viel</em> von Gemüthszuständen
verstehen, um beurtheilen zu können, <em class="gesperrt">ob</em> und <em class="gesperrt">wann</em> er
eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten <em class="gesperrt">einleiten</em> soll und
muss, und <em class="gesperrt">dazu</em> gehört jedenfalls <em class="gesperrt">einige Kenntniss</em> der Merkmale
vorhandener Seelenstörungen.
</p>

<p>
Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter <em class="gesperrt">müsse</em> so viel
Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass
dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten
auf <em class="gesperrt">rein menschliche Motive</em> zurückzuführen, er auch <em class="gesperrt">nicht</em> verpflichtet
sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes eines Inquisiten
zu veranlassen; waltet aber ein <em class="gesperrt">Zweifel</em> ob, ob auch die vom
<em class="gesperrt">Richter</em> gelieferte Nachweisung vollkommen <em class="gesperrt">richtig</em> sei, oder stellt
sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst anomaler
Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne, so ist es
nicht mehr blos räthlich, sondern <em class="gesperrt">absolut nothwendig</em>, dass die
ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines solchen Zustandes
auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines Menschen zu beurtheilen,
genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch geläuterten <em class="gesperrt">Lebensansicht</em>
gewonnenen Resultate, sondern es gehören hierzu <em class="gesperrt">spezielle
Kenntnisse</em>, und zwar nicht <em class="gesperrt">blos</em> über menschliche <em class="gesperrt">Geisteszustände</em>
überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch der Beobachter in
die Lage gesetzt wird, über <em class="gesperrt">Krankheitszustände</em> zu urtheilen, also
Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und <em class="gesperrt">spezielle Erfahrungen</em>
über denjenigen Zustand der <em class="gesperrt">Krankheit</em>, welche sich
durch <em class="gesperrt">Geistesverwirrung</em> ausspricht, eine Kenntniss, welche selbst
nicht <em class="gesperrt">jeder Arzt</em>, sondern nur Derjenige im hinreichenden Grade zu besitzen
vermag, welcher derlei Zustände zum <em class="gesperrt">besonderen</em> Gegenstande
seines Studiums macht &mdash; es ist also klar, dass solche Kenntnisse niemals
bei dem <em class="gesperrt">Richter</em> vorausgesetzt werden dürfen.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">Stellung</em> des Arztes zum Richter ist jedoch auch in <em class="gesperrt">diesem
Falle</em> keine solche, wie jene eines <em class="gesperrt">Dolmetschers</em>, welcher eine Urkunde
übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben
ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter <em class="gesperrt">Vieles</em>
von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten
charakterisirt, <em class="gesperrt">nicht nur selbst wahrnehmen</em>, sondern, sofern
die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene Lebenserfahrung
gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch <em class="gesperrt">richtig
<span class='pagenum'><a id='Page_57' name='Page_57' href='#Page_57'>57</a></span>
auffassen werde</em>, welches zur richtigen Beurtheilung eines solchen
Zustandes gehört.
</p>

<h4 id="ParB_06">§. 6.</h4>

<p>
Soll nun der Richter die <em class="gesperrt">Ueberzeugung</em> erlangen, dass der Ausspruch
des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter
<em class="gesperrt">fremd</em> sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können,
dass der ihm <em class="gesperrt">bekannte Theil</em> des in Frage stehenden Zustandes
von dem Arzte richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.
</p>

<p>
Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche, muss
sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend <em class="gesperrt">medizinisch-wissenschaftlichen</em>
Gründen beruhen, sondern sie muss sich auch den bei
dem Richter vorhandenen, aus der praktischen Lebensanschauung gewonnenen
Begriffen <em class="gesperrt">anschliessen</em>, und zu diesem Zwecke ist es nothwendig,
dass der Arzt eine genaue und <em class="gesperrt">richtige Ansicht</em> von <em class="gesperrt">jenen</em>
Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher <em class="gesperrt">keine</em> medizinischen,
wohl aber <em class="gesperrt">solche</em> Kenntnisse besitzt, die aus der praktischen Lebensanschauung
entnommen werden, <em class="gesperrt">vorhanden sein können</em> und vorhanden
sein <em class="gesperrt">sollen</em> (<a href="#ParA_07">§§. 7</a> und <a href="#ParA_08">8</a> des vorigen Aufsatzes).
</p>

<p>
Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters
in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig,
darzulegen, <em class="gesperrt">welche</em> Ansichten eine blos auf <em class="gesperrt">menschliche</em>
Erfahrungen, mit <em class="gesperrt">Ausschluss</em> eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher
Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung,
welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als gemeinschaftliches
Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.
</p>

<h3 id="H2_12" class="roman">
I.
<br />
Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu
anderen Geschöpfen der Aussenwelt.
</h3>

<h4 id="ParB_07">§. 7.</h4>

<p>
Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen,
somit insbesondere für den Nichtarzt, <em class="gesperrt">darstellt</em> und sich dadurch von
andern Krankheitszuständen <em class="gesperrt">unterscheidet</em>, ist eine Thätigkeit oder
auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen <em class="gesperrt">gewöhnlichem</em>
Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden Anregungen
<em class="gesperrt">nicht entspricht</em>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_58' name='Page_58' href='#Page_58'>58</a></span>
Es ist <em class="gesperrt">möglich</em> und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft
noch andere, und wohl auch <em class="gesperrt">zuverlässigere</em> Kennzeichen
auffindet, allein für den <em class="gesperrt">Nichtarzt</em>, unter welche Klasse entschieden
auch der <em class="gesperrt">Richter</em> gehört, gibt es <em class="gesperrt">keine andere Veranlassung</em>,
bei einem Individuum den Irrsinn zu <em class="gesperrt">vermuthen</em>, als das Vorhandensein
<em class="gesperrt">dieses Symptoms</em>, und es wird nur immer ein glücklicher <em class="gesperrt">Zufall</em>
sein, wenn das mit einem solchen, sich auf diese Art <em class="gesperrt">nicht</em> aussprechenden,
Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet,
welcher <em class="gesperrt">ohne</em> durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden
zu sein, bei demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu <em class="gesperrt">entdecken</em>
vermag.
</p>

<p>
Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem <em class="gesperrt">Nichtarzte</em> als wahrnehmbar
darstellt, als die abnorme Thätigkeit des <em class="gesperrt">Individuums</em> in
der Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade <em class="gesperrt">dieses</em>
Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.
</p>

<h4 id="ParB_08">§. 8.</h4>

<p>
Nicht <em class="gesperrt">jedes</em>, wenn auch sonst ganz widersinniges, <em class="gesperrt">Verhalten</em>
eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis,
und daher auch ein <em class="gesperrt">Symptom</em> des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise,
Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen
Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung
von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten
Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen <em class="gesperrt">gleichen</em>, obwohl sie es
in Wirklichkeit nicht <em class="gesperrt">sind</em>. &mdash; Zu solchen Erscheinungen gehören die
Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein
Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin
für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers
und seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher
Europäer in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme
oder an Höflichkeit erblickt.
</p>

<p>
Eben so gibt es Gemüthsstimmungen, welche an und für sich <em class="gesperrt">nicht</em>
unnatürlich, sondern im Gegentheile gerade das Produkt einer Thätigkeit
des Geistes sind, die für den Menschen sehr <em class="gesperrt">ehrenvoll</em> ist, dabei aber ihn
zu äusseren Thätigkeiten veranlassen, welche für den Dritten, welcher von
dem, welches in dem Innern des Erstern vorgeht, keine Ahnung hat,
wie ein Produkt des Wahnsinnes erscheinen. &mdash; So soll Ritter <i>Gluck</i>,
als er auf freiem Felde den Furientanz zur „Iphigenia auf Tauris” komponirte,
von einigen Bauern eingefangen und auf das Amthaus geführt
<span class='pagenum'><a id='Page_59' name='Page_59' href='#Page_59'>59</a></span>
worden sein, weil er während des Komponirens taktmässige Sprünge
machte.
</p>

<p>
Was <em class="gesperrt">Laune</em> vermag, ist so ziemlich allgemein bekannt. Es ist
dies der Zustand, in welchem den Menschen die Lust anwandelt, sich
in dem Diorama seiner Phantasiegemälde einmal <em class="gesperrt">wirklich</em> zu ergehen.
Ich kannte persönlich einen jungen Mann, welcher, als ihm von seinen
Eltern eine Parthie Kerzen geschickt wurden, die ihm zu seinen winterlichen
Studien dienen sollten, nichts Eiligeres zu thun hatte, als die
Läden zu schliessen und sich mit Verwendung des ganzen Vorrathes
eine splendide Beleuchtung zu verschaffen. Der junge Mann war übrigens
in seinem Fache ausgezeichnet, und nichts weniger als geisteszerrüttet.
</p>

<p>
Die Regel bleibt jedoch immer, dass der Mensch dasjenige, welches
er gethan hat oder thun werde, auch beschlossen habe oder beschliessen
werde, dass er daher für alle ihm möglicher Weise erkennbaren
Folgen seiner Handlungen verantwortlich, und wo ein Strafgesetz
auf eine solche Folge eine Strafe setzt, auch strafbar bleibe. &mdash; Hat
ein Mensch keine Handlung begangen, welche in diese Kategorie gehört,
so ist &mdash; sein Geisteszustand mag wie immer beschaffen sein &mdash; von
einer strafrechtlichen Untersuchung und daher auch von keiner Erhebung
des Irrsinnes im Wege des Strafverfahrens die Rede; erst wenn
er eine solche Handlung begangen hat, tritt das Strafverfahren ein, und
dieses wird zum Zwecke haben, zu erheben, ob er dasjenige, welches
er <em class="gesperrt">gethan</em>, auch beschlossen, oder aber aus <em class="gesperrt">bösem Vorsatze</em> gehandelt
habe.
</p>

<p>
Obwohl nun die Rechtsverletzung, welche der Mensch begangen
hat, schon an und für sich eine Irregulärität, nämlich eine Abweichung
von den Regeln der Sittlichkeit oder des Rechtes ist, denen er als vernünftiger
Mensch gehorchen soll, so wird hierdurch die Voraussetzung,
dass ein Mensch aus bösem Vorsatze, und daher strafbar, gehandelt
habe, nicht ausgeschlossen.
</p>

<p>
Von der andern Seite lässt sich nicht verkennen, dass eine irreguläre
Thätigkeit im Aeussern auch durch eine Irregulärität der <em class="gesperrt">innern</em>
Funktionen entstanden sein kann. Wo also diese Möglichkeit des Ursprunges
einer äusseren irregulären Thätigkeit durch eine irreguläre innere
Funktion nicht schon durch die richterliche Erfahrung sogleich von selbst
<em class="gesperrt">zerfällt</em>, muss das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieses letzten
Umstandes <em class="gesperrt">besonders</em> nachgewiesen werden.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_60' name='Page_60' href='#Page_60'>60</a></span>
Es ist daher im Strafrechte gerade das Verhältniss zwischen der <em class="gesperrt">inneren</em>
zur <em class="gesperrt">äusseren</em> Thätigkeit, welches durch die gerichtliche Erhebung
<em class="gesperrt">ausgemittelt</em>, und dadurch richtiggestellt werden muss, ob die in
Frage stehende irreguläre äussere Thätigkeit <em class="gesperrt">nur</em> durch die Irregulärität
im <em class="gesperrt">Innern</em> veranlasst sei, oder von welchem Einflusse die sonstigen nicht
normalen inneren Thätigkeiten des Menschen darauf gewesen sind.
</p>

<p>
Der Umstand, dass von Jemand wegen Störungen im Innern schädliche
Handlungen zu <em class="gesperrt">besorgen</em> sind, gehört nicht in das <em class="gesperrt">Strafrecht</em>.
</p>

<h4 id="ParB_09">§. 9.</h4>

<p>
Um nun hier nicht irre zu gehen, und sich nicht durch eine Aufstellung
verschiedener Begriffe Missverständnisse zu bereiten, muss man sich
vor Allem klar machen, was man sich unter den <em class="gesperrt">inneren Funktionen</em>
eigentlich denke, denn wenn der eine etwa unter Vernunft dasjenige sich
denkt, was der andere Verstand nennt u. s. w., so kann man unmöglich
zurecht kommen.
</p>

<p>
Ueberhaupt haben die Benennungen der Schule den Nachtheil, dass
man sehr leicht verführt wird zu vergessen, dass sie eben nur <em class="gesperrt">Benennungen</em>,
und insofern nichts Reelles sind. &mdash; Man spricht von Gedächtniss,
Einbildungskraft etc., vergisst aber dabei, dass diese Eintheilung
doch nur von gewissen wahrgenommenen Thätigkeiten <em class="gesperrt">abstrahirt</em>,
nicht aber durch <em class="gesperrt">eigene</em> Wahrnehmungen in der Art gewonnen sind,
als ob man die Funktion <em class="gesperrt">wirklich</em> gesehen hätte.
</p>

<p>
Bei der Unmöglichkeit, in die Tiefen des menschlichen Geistes, und
überhaupt in das Innere der schaffenden Natur einzudringen, kann ein,
blos aus der <em class="gesperrt">Zusammenstellung von Definitionen</em> gewonnenes
Urtheil eben so unrichtig sein, als wenn man von einer Maschine, welche
in einem Kasten so verschlossen ist, dass man nur hie und da ein Kammrad,
dort ein Zahnrad oder eine Schraube erblickt, während die bewegende
Kraft unsichtbar bleibt, ihre Thätigkeiten nach Aussen in der Art
so eintheilen wollte, dass man sagte, dies ist ein Produkt des Zahnrades,
dies des Kammrades u. s. w. Es ist falsch, denn alles ist nur Produkt
<em class="gesperrt">der bewegenden Kraft</em>, <em class="gesperrt">modifizirt</em> durch die Räder, die zunächst
nach Aussen wirken, aber auch <em class="gesperrt">diese</em> Wirkung nicht ohne Hilfe der
<em class="gesperrt">übrigen</em> Räder äussern würden.
</p>

<p>
Die Funktion des Gedächtnisses setzt eben so jene der Einbildungskraft
etc. voraus, als die Bewegung des <em class="gesperrt">Stundenzeigers</em>
bei einer Uhr das Rad voraussetzt, welches den Minutenzeiger treibt.
&mdash; Was ist aber eine Maschine, im Vergleiche mit dem Körper des
<span class='pagenum'><a id='Page_61' name='Page_61' href='#Page_61'>61</a></span>
Menschen, und was ist die Zusammensetzung einer Maschine im Vergleiche
mit der Genesis und der Entwicklung der unbedeutendsten Pflanze,
wie erst mit jener des Menschen!
</p>

<p>
Definitionen sind in jeder Wissenschaft unentbehrlich, weil man ohne
sie keine grössere Zahl von Erscheinungen übersehen kann, zu einem
<em class="gesperrt">Mehreren</em>, nämlich zu einer Benützung als etwas <em class="gesperrt">Selbstständigen</em>
sind sie in dem Masse <em class="gesperrt">weniger</em> tauglich, als es sich um die <em class="gesperrt">empirische</em>
Anwendung handelt. Der Jurist kann und muss sich an Definitionen
halten, denn er muss die Gerechtigkeit handhaben, d. h. sorgen,
dass keine Ungerechtigkeit begangen wird. Eine Ungerechtigkeit ist aber
bei bestehenden <em class="gesperrt">positiven</em> Gesetzen <em class="gesperrt">nur</em> dasjenige, welches gegen den
<em class="gesperrt">ausdrücklichen Inhalt der Gesetze verstösst</em>.
</p>

<p>
Dem Richter ist daher das <em class="gesperrt">Gesetz</em> die <em class="gesperrt">Grundlage</em> seiner Wirksamkeit,
und die Thatsachen sind das <em class="gesperrt">Zufällige</em>, was ihn nur insofern
berührt, als richtiggestellt werden kann, dass dieses <em class="gesperrt">Zufällige</em> die
Merkmale habe, welche sich unter das positive Gesetz subsummiren lassen.
</p>

<p>
Ganz anders ist die Stellung des Arztes oder eines anderen eine
praktische Wissenschaft Uebenden. &mdash; Der <em class="gesperrt">Arzt</em> behandelt nicht deswegen
einen <em class="gesperrt">Kranken</em> auf diese und keine andere Weise, weil ihn seine
<em class="gesperrt">Wissenschaft</em> zur Behandlung auffordert und ihm diese oder jene
Behandlungsweise <em class="gesperrt">vorschreibt</em>, sondern weil eine <em class="gesperrt">Krankheit vorhanden</em>,
und ihm keine <em class="gesperrt">zweckmässigere</em> Art und Weise der Behandlung
bekannt ist die Krankheit zu heilen, als jene, welche ihm die
Wissenschaft lehrte. Hat ein Arzt durch gemachte Erfahrungen, oder
sonst auf irgend eine Weise die Ueberzeugung erlangt, dass eine andere,
als die von der Wissenschaft als die richtige gelehrte Behandlungsweise
<em class="gesperrt">zweckmässiger</em> sei, so wird er mit vollem Rechte diese <em class="gesperrt">letztere</em>
anwenden, und eben so wird er sich dadurch, dass etwa die in Behandlung
stehende Krankheit alle Merkmale habe, welche etwa in der wissenschaftlichen
Definition in Bezug auf eine gewisse Krankheitsform enthalten
sind, nicht irre machen lassen, und seine Behandlungsart ganz anders einrichten,
als es das Lehrbuch vorschreibt, wenn er sich von der Mangelhaftigkeit
des Systems überzeugt hat.
</p>

<p>
Der Arzt hat also kein <em class="gesperrt">anderes</em> Gesetzbuch, als die <em class="gesperrt">Natur</em>, in
<em class="gesperrt">dieser</em> muss er zu lesen verstehen, oder seine Bestimmung ist verfehlt,
und da die Natur ihre Produktionen nach einem <em class="gesperrt">unendlichen</em> Plane
erzeugt, daher nicht nach <em class="gesperrt">bestimmten Kategorien</em> arbeitet,
so sind für den Arzt Definitionen nichts weiter als <em class="gesperrt">gewisse Merkzeichen</em>,
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die er sich in das Buch der Natur einlegt, um zu wissen, <em class="gesperrt">wie
weit er gelesen hat</em>, die aber bei fortgesetztem Studium nothwendig
auch ihre Bedeutung verlieren.
</p>

<p>
Da nun Definitionen in dem medizinischen Studium überhaupt weder
<em class="gesperrt">vollständig</em>, noch von <em class="gesperrt">besonderem Werthe</em> in der <em class="gesperrt">Anwendung</em>
sein werden, in dem Falle aber, wo es sich um die Anwendung medizinischer
Erfahrungen auf <em class="gesperrt">Gesetze</em>, somit gerade <em class="gesperrt">auf Definitionen</em>
handelt, sich doch die Nothwendigkeit ergibt, diese Erfahrungen
in einer Art auszudrücken, womit dieselben mit den gesetzlichen Definitionen
in <em class="gesperrt">Verbindung</em> gebracht werden können, und diese Nothwendigkeit
insbesondere dort, wo es sich um Beurtheilung des Irrsinns in gerichtlichen
Fällen handelt, im hohen Grade vorhanden ist, so bleibt nichts
übrig, als die Natur mit dem Bestreben zu betrachten, gewisse <em class="gesperrt">Momente</em>
zu erhaschen, welche sich mit einem solchen <em class="gesperrt">Ausdrucke</em> wiedergeben
lassen, dass darauf die <em class="gesperrt">gesetzlichen</em> Definitionen entweder unmittelbar
angewendet werden können, oder man doch durch Vermittlung dieser
Momente zwischen den minder definirbaren Momenten der Naturproduktion,
und den gesetzlichen Definitionen <em class="gesperrt">Anhaltspunkte</em> zu gewinnen
im Stande ist.
</p>

<h4 id="ParB_10">§. 10.</h4>

<p>
Wenn wir nun die uns umgebende Natur mit dem Bestreben betrachten,
nach dem Verhältnisse der einzelnen Gegenstände zur Aussenwelt eine
Eintheilung dieser Gegenstände zu treffen, so gewahren wir, zwar nicht
im Allgemeinen scharf gesondert, aber doch im Vergleiche einzelner
Gegenstände mit anderen, folgende Abstufungen:
</p>

<p>
<i>a.</i> <em class="gesperrt">Unorganische Körper.</em> Das Verhältniss, in welchem sich
gewisse Körper zur Aussenwelt befinden, ist nämlich in der Art gestaltet,
dass jede uns bemerkbare Einwirkung der Aussenwelt sich an denselben
dadurch darstellt, dass sie die <em class="gesperrt">Form</em> solcher Körper ganz oder zum
Theile <em class="gesperrt">vernichtet</em>. &mdash; Z. B. aus einem Würfel werden zwei Polygone,
oder aus einem Stück Eisen wird Eisenoker &mdash; somit ist die vorige Form
vernichtet. Diese Körper geben den Begriff der Materie, welche die alte
Schule in vier Elemente theilte. Wo jedoch kein <em class="gesperrt">Vernichten</em> der Form
eintritt, dort gewahren wir auch <em class="gesperrt">gar keine</em> Einwirkung durch die
Aussenwelt.
</p>

<p>
<i>b.</i> <em class="gesperrt">Organische Wesen.</em> Die <em class="gesperrt">Pflanzen</em>. Auch hier ist die
Materie der Hauptbestandtheil, auch hier tritt bei vielen Eindrücken der
Aussenwelt eine Vernichtung der Form, oder gar keine Spur eines Eindruckes
<span class='pagenum'><a id='Page_63' name='Page_63' href='#Page_63'>63</a></span>
ein, bei gewissen Eindrücken findet aber nur eine <em class="gesperrt">Veränderung</em>
der Form, <em class="gesperrt">ohne</em> Aufhebung derselben Statt. Die Pflanze <em class="gesperrt">wächst</em>,
wenn sie begossen wird, sie hört aber, obwohl sie dadurch eine <em class="gesperrt">Veränderung</em>
in ihrer Form erleidet, nicht auf, dieselbe <em class="gesperrt">Species</em> einer
Pflanze zu bleiben, zu welcher sie früher gehörte. Hier ist daher nicht
mehr ein blos passives <em class="gesperrt">Zerstörtwerden</em> durch die Aussenwelt, sondern
ein aktives <em class="gesperrt">Reagiren</em>, wenigstens gegen gewisse Eindrücke bemerkbar,
es ist eine <em class="gesperrt">Veränderung durch Assimilirung</em> zu gewahren,
die in der vorigen Klasse gänzlich mangelt.
</p>

<p>
<i>c.</i> <em class="gesperrt">Animalische Wesen.</em> Die Erscheinungen der beiden vorigen
Gattungen sind vorhanden, ausserdem bewirken Eindrücke <em class="gesperrt">gewisser</em>
Gattung auch noch die besondere Erscheinung, dass durch den Eindruck
eine Thätigkeit entsteht, welche wohl dem Verhältnisse entspricht, in welchem
sich der Eindruck machende Gegenstand zu dem Individuum nach
dessen eigenthümlicher Beschaffenheit befindet, ohne deswegen eine
<em class="gesperrt">unmittelbare</em> Folge des Eindruckes zu sein. &mdash; Das vom Feuer beschädigte
Thier verbrennt nicht, es <em class="gesperrt">flieht</em> aber das Feuer. Es übt daher
eine Thätigkeit, welche nicht aus der Berührung des Feuers <em class="gesperrt">folgt</em>, sondern
lediglich dem <em class="gesperrt">Eindrucke</em> entspricht, welchen das Feuer auf dessen
<em class="gesperrt">Individualität</em> gemacht hat. Diese Verbindung zwischen Eindruck
und Thätigkeit können wir daher nach dieser Wahrnehmung, und nach
der Analogie unserer eigenen Erfahrungen an uns selber, nicht anders
bezeichnen, als mit einem <em class="gesperrt">Bewusstwerden</em> der, durch den äusseren
Eindruck in dem Individuum hervorgebrachten <em class="gesperrt">Veränderung</em>, mit
einem Worte, durch das Eintreten der <em class="gesperrt">Empfindung des Erregtseins</em>,
d. h. einer durch einen äusseren Eindruck hervorgebrachten <em class="gesperrt">Veränderung</em>
in seinem <em class="gesperrt">Gesammtleben</em>, es mag diese Veränderung nun
wie z. B. ein Brandmahl Jedermann bemerklich sein, oder nur darin bestehen,
dass irgend ein Glied desselben mehr, als es früher der Fall war,
und auch nur eine Sekunde lang, erhitzt ist.
</p>

<p>
Dies Vorhandensein einer Empfindung lässt daher <em class="gesperrt">zwei</em> Momente
unterscheiden, nämlich das <em class="gesperrt">Erregtsein</em> des Individuums, und die <em class="gesperrt">Vorstellung</em>
des Erregtseins, d. i. das <em class="gesperrt">Bewusstsein</em> der Nothwendigkeit,
sich entweder dem Eindrucke <em class="gesperrt">hinzugeben</em>, oder sich demselben
zu <em class="gesperrt">entziehen</em>, denn die Beobachtung lehrt uns, dass, wo ein Erregtsein
<em class="gesperrt">ohne</em> Vorstellung Statt findet, z. B. bei der ordnungsmässig vor sich
gehenden Funktion des Athmens, des Verdauens etc., obgleich diese Funktion
immer mit äusseren Eindrücken, z. B. mit dem Einwirken der Luft,
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mit den genossenen Nahrungsmitteln etc. in Verbindung steht, auch
<em class="gesperrt">keine</em> Empfindung davon da ist, und nur dann, wenn die Vorstellung
einer Hemmung, oder einer besondern Befriedigung eintritt, diese Thätigkeit
erst <em class="gesperrt">empfunden</em> wird.
</p>

<p>
Je grösser die Kapazität eines animalischen Wesens für Empfindungen
ist, auf einer desto höheren Stufe in der Rangordnung der thierischen
Wesen befindet sich dasselbe, oder richtiger zu sagen, wir gewahren
bei Thieren, welche in ihrer Thätigkeit sich dadurch von dem Pflanzenleben
<em class="gesperrt">entfernen</em>, dass wir ihnen die Fähigkeit zuerkennen müssen,
sich <em class="gesperrt">mehr</em> nach Vorstellungen zu bestimmen, als andere, auch einen
<em class="gesperrt">feineren</em>, zur Aufnahme von Veränderungen durch äussere Eindrücke
weit <em class="gesperrt">empfänglicheren Organismus</em>, als bei anderen.
</p>

<p>
Auf der untersten Stufe, z. B. bei Polypen, gewahren wir sehr
<em class="gesperrt">wenig</em> Organe, ihre Entwicklung und Erhaltung ist mehr <em class="gesperrt">vegetativ</em>
als selbstthätig. Eine Stufe höher treffen wir bei den <em class="gesperrt">Insekten</em> entweder
nur die Funktionen der Ernährung und der Fortpflanzung, oder die sogenannten
<em class="gesperrt">Kunsttriebe</em>, welche eigentlich nichts anderes sind als ein
Entwickeln einer ganz <em class="gesperrt">unbewussten</em>, und daher mehr <em class="gesperrt">vegetativen</em>
als <em class="gesperrt">animalischen</em> Thätigkeit. Die <em class="gesperrt">Raupe</em> spinnt sich ein, weil sie
sich des animalischen Saftes nicht anders entledigen kann, dessen sie
sich entledigen muss. &mdash; An der <em class="gesperrt">Biene</em> bleibt der Blüthenstaub, indem
sie ihre Nahrung auf Blumen sucht, <em class="gesperrt">ohne ihr Zuthun</em> kleben, sie ist
an die Königin, wie <em class="gesperrt">der Baum mit den Wurzeln an die Erde</em>
gebunden, und geht, wenn die Königin stirbt, zu Grunde, <em class="gesperrt">wie eine
Pflanze</em>, deren Wurzel abgeschnitten ist, &mdash; sie <em class="gesperrt">muss</em> also, wie sie
ihre Nahrung geholt hat, <em class="gesperrt">zur Königin fliegen</em>, streift dort ihren
Blüthenstaub <em class="gesperrt">von selbst</em> ab, und gibt eben so <em class="gesperrt">unwillkürlich</em> den Honigsaft
von sich. &mdash; Sie kriecht durch das noch weiche Wachs, und die
<em class="gesperrt">Form ihres Körpers</em> bildet die Form der Zelle.
</p>

<p>
Aehnliches geschieht, obwohl mit einer geringeren Vollkommenheit,
bei höheren Klassen der Thiere, z. B. bei Vögeln<a name='FA_14' id='FA_14' href='#FN_14' class='fnanchor'>14</a> bei dem Bau ihrer
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Neste, oder bei dem Biber, dem Dachse u. s. w.; nur bemerken wir dabei
die sehr auffallende Erscheinung, dass die Kunsttriebe in dem Masse <em class="gesperrt">abnehmen</em>,
je vollkommener der Organismus ist; eine Erscheinung,
welche zu der Ansicht berechtigt, welche ich mir eben auszusprechen erlaubte,
dass die Thätigkeit, welche diese Kunsttriebe erzeugt, noch
<em class="gesperrt">unter</em> der Region der Empfindung, somit noch unter der Region der
Vorstellung steht, und bei dem Thiere erst dann eine Empfindung, d. i.
eine Vorstellung erzeugt, wenn sie gehemmt wird.
</p>

<h4 id="ParB_11">§. 11.</h4>

<p>
So wie nun jede Empfindung ein <em class="gesperrt">Verändertwerden</em> der Individualität
des Geschöpfes nothwendig voraussetzt, so gewahren wir auch,
dass mit der Einwirkung, welche diese Veränderung bewirkte, <em class="gesperrt">nicht</em>
auch die <em class="gesperrt">Veränderung selbst</em> verschwindet, sondern dass wenigstens
derjenige Theil dieser Veränderung, welcher in Hervorbringung
einer <em class="gesperrt">Vorstellung</em> bestand, bleibend ist, und zwar um so <em class="gesperrt">mehr</em> bleibend,
je <em class="gesperrt">stärker</em> die Veränderung, d. i. die <em class="gesperrt">Erregung</em> des Individuums
war, und je <em class="gesperrt">vollkommener der Organismus</em> des Thieres
ist.
</p>

<p>
Diese Erscheinung gibt sich dadurch kund, weil wir deutlich gewahren,
dass das Thier bei wiederholtem Eintreten gewisser Momente, welche
an und für sich noch keineswegs ein besonderes Erregtsein bedingen,
aber einem gewissen Zustande des Erregtseins <em class="gesperrt">vorangegangen</em>
sind, schon eine solche Thätigkeit <em class="gesperrt">anwendet</em>, wie sie dem, diesen
Momenten erst <em class="gesperrt">folgenden</em> Eindrucke entspricht. Der Hund lauft dem
Gemache zu, wo gespeist wird, wenn er die Teller klingeln hört; er
flieht, wenn sein Herr den Stock ergreift u. s. w.; es muss daher nothwendig
die <em class="gesperrt">Reproduktion</em> des früheren Eindruckes Statt finden, welcher
dem nun vorhandenen gefolgt ist. &mdash; Derlei Thätigkeiten sind nun
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wohl in <em class="gesperrt">vielen</em> Fällen ganz <em class="gesperrt">richtig</em> angebracht, und insofern lässt es
sich sagen, dass das Thier den <i>nexus causalis</i>, d. i. die Folge gewisser
Erscheinungen <em class="gesperrt">richtig</em> aufgefasst habe. &mdash; Es lässt sich aber auch nicht
verkennen, dass das Thier auch bei Eindrücken, welche mit jenen, die
einem bestimmten früheren Ereignisse vorangingen, nur <em class="gesperrt">Aehnlichkeit</em>
haben, zuweilen eine solche Thätigkeit äussert, welche jenem Ereignisse
entspricht, obgleich diese Eindrücke keineswegs jenes Ereigniss
wirklich bedingen; z. B. lauft der Hund, welcher durch den Schuss eines
Gewehres erschreckt wurde, davon, wenn nur ein Stock in eine ähnliche
Richtung wie ein Gewehr gebracht wird. Es folgt daher, dass das Thier
seine Thätigkeit nur nach der Reproduktion des <em class="gesperrt">früheren Eindruckes</em>,
nicht nach der Auffassung des <em class="gesperrt">Zusammenhanges</em> von zwei Begebenheiten,
<em class="gesperrt">als Ursache und Wirkung</em>, bestimme.
</p>

<p>
Eben so finden wir aber auch, dass das Thier bei dem Wiedervorkommen
mancher schon früher vorhanden gewesenen Eindrücke zuweilen
<em class="gesperrt">nicht</em> diejenige Thätigkeit äussert, welche dem nun kommenden Ereignisse
entspricht, sondern bei einem Eindrucke entweder ganz unthätig
bleibt, oder etwas beginnt, zu welchen das dem Eindrucke folgende Ereigniss
<em class="gesperrt">keine</em> Veranlassung gibt, woraus folgt, dass bei den Thieren sowohl
ein <em class="gesperrt">richtiges</em>, als ein dem objektiven Eindruck <em class="gesperrt">nicht</em> entsprechendes,
somit <em class="gesperrt">unrichtiges</em> Reproduziren Statt finde.
</p>

<p>
Da also diese Reproduktion sowohl eine <em class="gesperrt">richtige</em> als eine <em class="gesperrt">unrichtige</em>,
d. h. eine dem Causalnexus, von welchem der gegenwärtige
Moment das erste Glied ausmacht, zuweilen <em class="gesperrt">entsprechende</em>, oder
auch zuweilen <em class="gesperrt">nicht</em> entsprechende sein kann, so folgt, dass zuweilen
die vorausgegangenen Vorstellungen <em class="gesperrt">gerade so reproduzirt</em> werden,
<em class="gesperrt">wie</em> sie vorausgegangen sind, zuweilen aber eine <em class="gesperrt">Vermischung</em> dieser
Vorstellungen Statt gehabt haben muss.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">erste</em> Art der Reproduktionen <em class="gesperrt">nennen wir</em> die Funktion des
<em class="gesperrt">Gedächtnisses</em>, die <em class="gesperrt">zweite</em>, jene der <em class="gesperrt">Einbildungskraft</em>, eine
Unterscheidung, welche <em class="gesperrt">für uns</em>, zum Behufe der Darstellung psychischer
Funktionen, von entschiedenem Werthe ist, welche aber nicht <em class="gesperrt">so weit</em>
getrieben werden darf, dass man darunter <em class="gesperrt">zwei verschiedene Funktionen</em>
als vorhanden annimmt, denn <em class="gesperrt">dazu</em> mangelt offenbar <em class="gesperrt">jede</em>
begründete <em class="gesperrt">Erfahrung</em>.
</p>

<p>
Der Umstand, dass wir jedoch auch in manchen Fällen, ungeachtet
des wiederkehrenden, einem bestimmten vorhergegangenen Ereignisse entsprechenden
Eindruckes, welcher eine Thätigkeit zur Folge hatte, <em class="gesperrt">keine</em>
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den reproduzirten Vorstellungen entsprechende Thätigkeit entstehen sehen,
berechtigt zu der Voraussetzung, dass in einem solchen Falle entweder
<em class="gesperrt">gar keine</em> Reproduktion vorhanden war, oder dass die wirklich
vorhandene <em class="gesperrt">zu schwach</em>, oder doch zu sehr mit <em class="gesperrt">anderen</em> reproduzirten
Vorstellungen <em class="gesperrt">verbunden</em> war, um eine <em class="gesperrt">bestimmte</em> Thätigkeit
zu veranlassen, denn wir sehen die Thätigkeit <em class="gesperrt">eintreten</em>, wie die
jener Erregung vorhergegangenen Momente sich <em class="gesperrt">vermehren</em>, woraus
folgt, dass die Reproduktion in genauer Verbindung mit den äusseren
Eindrücken stehe.
</p>

<p>
Damit wir aber annehmen können, dass bei einem Geschöpfe ein Bestimmen
der Thätigkeit nach einer Vorstellung möglich sei, muss nothwendig
vorausgesetzt werden, dass dasselbe schon vermöge seiner <em class="gesperrt">eigenthümlichen
Beschaffenheit thätig</em>, d. h. so eingerichtet sei,
dass sein eigenthümliches Wesen gewisse äussere Eindrücke <em class="gesperrt">bedürfe</em>,
andere aber <em class="gesperrt">fliehe</em>, dort aber, wo diese Eindrücke grösstentheils <em class="gesperrt">mangeln</em>,
oder grösstentheils seiner Individualität entgegen sind, nothwendig
in seiner Individualität <em class="gesperrt">zerstört</em> werden müsse, eine Voraussetzung,
welche die Erfahrung so unbedingt bestätigt, dass jede Nachweisung
überflüssig scheint.
</p>

<p>
Da nun viele dieser Eindrücke, deren das Thier nothwendig bedarf,
von der Art sind, dass sie nothwendig <em class="gesperrt">Empfindung</em>, und daher auch
<em class="gesperrt">Vorstellungen</em> erzeugen <em class="gesperrt">müssen</em>, so lässt sich daher, in Bezug auf
die animalischen Wesen als charakteristisches Merkmal zu dem Zwecke
unserer Darstellung Folgendes aussprechen:
</p>

<p>
Animalische Wesen unterscheiden sich von unorganischen und blos
organischen Wesen dadurch, <em class="gesperrt">dass die Thätigkeiten derselben,
sofern sie durch äussere Eindrücke veranlasst sind, nur
durch Empfindungen und die Reproduktion der mit den
Empfindungen verbundenen Vorstellungen möglich erscheinen</em>,
dass daher die Aeusserung der <em class="gesperrt">Vorstellungsthätigkeit</em>
ein <em class="gesperrt">nothwendiges</em> Merkmal des Verkehres des animalischen
Lebensprinzipes <em class="gesperrt">mit der Aussenwelt</em> darstellt.
</p>

<p>
So weit nun das animalische Lebensprinzip gewisse Eindrücke zu
seiner individuellen Existenz <em class="gesperrt">bedarf</em>, oder solche, zur Vermeidung der
Vernichtung seiner individuellen Existenz <em class="gesperrt">fliehen</em>, d. h. ihnen <em class="gesperrt">widerstreben</em>
muss, <em class="gesperrt">nennen wir</em> diese Aeusserung <em class="gesperrt">Trieb</em>, und in Bezug
auf die verschiedenen einzelnen Aeusserungen <em class="gesperrt">Triebe</em>, ohne jedoch auch
mit dieser Benennung <em class="gesperrt">eine besondere, für sich</em> bestehende <em class="gesperrt">Funktion</em>
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des Thieres bezeichnen zu wollen, es lässt sich daher auch das
charakteristische Merkmal des animalischen Lebens damit ausdrücken,
dass das <em class="gesperrt">Leben</em> des Thieres in einem <em class="gesperrt">Bestimmen des Triebes</em>
durch <em class="gesperrt">Empfindungen</em>, d. i. durch <em class="gesperrt">Vorstellungen</em> der durch äussere
Eindrücke Statt findenden, oder Statt gefundenen Erregung bestehe.
</p>

<h4 id="ParB_12">§. 12.</h4>

<p>
Insoweit spricht sich der Unterschied zwischen Thier und Pflanze,
besonders bei den <em class="gesperrt">höheren</em> Gattungen, <em class="gesperrt">klar</em> aus. Die einzelnen Gattungen
der Thiere lassen unter einander wohl einen bedeutenden <em class="gesperrt">Unterschied</em>
in der <em class="gesperrt">Menge</em> der vorhandenen Vorstellungen und in dem <em class="gesperrt">Einflusse</em>,
welche dieselben auf dessen Thätigkeit im Verhältnisse zu den
Eindrücken der Aussenwelt, d. i. auf dessen Triebe nehmen, gewahren,
so dass bei den minderen Rangordnungen die Triebe mehr <em class="gesperrt">blind</em> wirken,
und sich hierin deren Entwicklung mehr dem Entwicklungsgange der
Pflanze nähert, die Eindrücke von Aussen auch bei niederern Stufen mehr
den bei dem Pflanzenleben Statt findenden Assimilirungs-Prozessen gleichen,
bei den höheren Gattungen aber ein blosses Assimiliren ohne Empfindung
<em class="gesperrt">seltener</em> wird, allein <em class="gesperrt">weiter</em> lässt sich der Unterschied nicht mehr verfolgen,
immer bleibt aber <em class="gesperrt">dieses</em> Merkmal wesentlich, dass dort, wo
eine Funktion <em class="gesperrt">gehemmt</em> oder <em class="gesperrt">befriedigt</em> wird, somit bei allen Aeusserungen
der Lebensthätigkeit, Empfindungen <em class="gesperrt">möglich</em> sind, welches
bei der Pflanze <em class="gesperrt">niemals</em> der Fall ist. Das Thier wird daher in <em class="gesperrt">allen</em> Anregungen
von Aussen, d. h. so oft es angeregt wird, immer als <em class="gesperrt">animalisches</em>,
niemals als blos <em class="gesperrt">organisches</em> Wesen angeregt.
</p>

<p>
Dagegen aber darf man nicht übersehen, dass bei dem Thiere jene
Erscheinungen, welche schon in der frühesten Kindheit bei dem <em class="gesperrt">Menschen</em>
eintreten, wozu insbesondere die <em class="gesperrt">Sprache</em>, und das Bestreben
der Nachahmung nicht nur <em class="gesperrt">fremder Thätigkeit</em>, sondern des
<em class="gesperrt">Erzeugens der Produkte fremder Thätigkeit</em> gehören, <em class="gesperrt">mangeln</em>,
und zwar die erste und letzte dieser Erscheinungen <em class="gesperrt">gänzlich</em>,
und auch die zweite derselben, nämlich das Nachmachen <em class="gesperrt">fremder
Thätigkeit</em>, ist nur bei sehr <em class="gesperrt">wenig</em> Thieren, und auch bei diesen in
einem sehr unvollkommenen Grade vorhanden. &mdash; Das Kind, indem es
sich hinsetzt, eine Feder ergreift und etwas auf dem Papier kritzelt &mdash; wie
es etwa den Vater schreiben gesehen hat, &mdash; will nicht blos sich <em class="gesperrt">so
bewegen</em> wie der Vater, sondern es will dabei <em class="gesperrt">schreiben</em>, kurz es
sind bei dieser Nachahmung <em class="gesperrt">Vorstellungen</em> thätig, von welchen bei
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dem Affen, welcher etwa das Auge an ein Fernrohr hält, <em class="gesperrt">gar keine
Spur</em> zu gewahren ist.
</p>

<p>
Alle jene Aeusserungen der Thierwelt, wodurch, wie man behauptet
hat, sich eine <em class="gesperrt">wirkliche Intelligenz</em> kund gibt, sind an und für
sich sehr <em class="gesperrt">problematisch</em>, und erhalten ihre scheinbare Evidenz gewöhnlich
erst durch die <em class="gesperrt">mangelhafte Beobachtung</em>, und durch die
absichtlichen oder unabsichtlichen Zugaben des Erzählers. Man darf nur
nie vergessen, dass wenn das Thier keine Intelligenz besitzt, es auch
durch die Afterprodukte der Intelligenz, <em class="gesperrt">Vorurtheile</em>, <em class="gesperrt">Irrthum</em> und
dergleichen, nicht <em class="gesperrt">gestört</em> wird. Die zwischen Eindruck und Trieb liegenden
Vorstellungen sind viel <em class="gesperrt">weniger zahlreich</em> und intensiv, es
empfängt daher den Eindruck viel <em class="gesperrt">reiner</em>, und reproduzirt seine Vorstellungen
viel <em class="gesperrt">richtiger</em> als der Mensch, daher die Möglichkeit eines
Irrthums in Folge einer irrigen Reproduktion in viel geringerem Grade
vorhanden ist, als bei dem Menschen, welcher, wie wir später darthun
werden, weit <em class="gesperrt">mehr</em> als dies bei den Thieren der Fall ist, durch <em class="gesperrt">Vorstellungen</em>
angeregt wird, welche mit seinem Triebe in <em class="gesperrt">keiner</em> unmittelbaren
Verbindung stehen.
</p>

<h4 id="ParB_13">§. 13.</h4>

<p>
<i>d.</i> <em class="gesperrt">Vernünftig sinnliche</em> (animalische) <em class="gesperrt">Wesen</em>. Der <em class="gesperrt">Mensch</em>.
</p>

<p>
Obgleich der Mensch mit dem Thiere das Merkmal gemein hat, dass
auch bei ihm sich der sinnliche Eindruck zur <em class="gesperrt">Vorstellung</em> gestaltet,
und durch diese <em class="gesperrt">Vermittlung</em> seine Thätigkeit anregt, so gewahren
wir doch an ihm Erscheinungen, welche er mit <em class="gesperrt">keinem</em> Thiere gemein
hat. Diese sind die <em class="gesperrt">Sprache</em>, die Bestimmung seiner Thätigkeit <em class="gesperrt">nicht
blos</em> nach seinen <em class="gesperrt">Trieben</em>, sondern nach Produkten einer Kombinirung
von Vorstellungen, d. i. nach <em class="gesperrt">Begriffen</em>, endlich diejenigen Erscheinungen,
welche wir unter dem Ausdrucke <em class="gesperrt">Sittlichkeit</em> verstehen, nämlich
als Funktionen betrachtet, <em class="gesperrt">Gewissen</em>, <em class="gesperrt">Willen</em> und (sittliches
und religiöses) <em class="gesperrt">Gefühl</em>, als äussere Thätigkeit betrachtet, sittliches
und religiöses Handeln, <em class="gesperrt">Moral</em> und <em class="gesperrt">Religion</em>, und als allgemeine Anlage
betrachtet, <em class="gesperrt">Vernunft</em>.
</p>

<h4 id="ParB_14">§. 14.</h4>

<p>
Dass das Thier keine <em class="gesperrt">Sprache</em>, d. i. nicht die Gabe besitzt, sich
durch Zeichen, welche der Vorstellung entweder nur <em class="gesperrt">in einzelnen
Theilen</em> entsprechen, oder nur <em class="gesperrt">konventionell</em> als derjenige Ausdruck
angenommen sind, durch welchen <em class="gesperrt">bestimmte Vorstellungen</em>
oder bestimmte Begriffe angedeutet werden, verständlich zu machen,
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bedarf wohl keines Beweises. &mdash; Das Thier drückt durch Laute höchstens
die Empfindung aus, von welcher es im Augenblicke erregt wird, dort
aber, wo es die menschliche Sprache zu verstehen <em class="gesperrt">scheint</em>, sind ihm
die Worte nichts weiter, als ein <em class="gesperrt">Laut</em>, welcher das erste Glied eines ihm
bekannten <i>nexus causalis</i> darstellt. Wenn man dem Pudel zuruft: wie
spricht der Hund! so bellt er nicht etwa <em class="gesperrt">darum</em>, weil er die Frage <em class="gesperrt">versteht</em>,
sondern weil ihm bekannt wurde, dass wenn er <em class="gesperrt">nicht</em> bellt, er
Schläge bekommt, oder einen guten Bissen, <em class="gesperrt">wenn</em> er bellte, und ihm
dieser <i>nexus causalis</i> nach und nach geläufig wurde.
</p>

<p>
Ein Hühnerhund, welcher Rebhühner sieht, wedelt mit dem Schweife,
weil es ihm so eingeprügelt wurde, und weil es überhaupt in <em class="gesperrt">seiner
Natur liegt</em>, zu wedeln, nicht als <em class="gesperrt">Zeichen</em>. Dass der Gesang der
Vögel ein ganz <em class="gesperrt">unwillkürliches</em> Vonsichgeben von Tönen sei, ist
längst anerkannt.
</p>

<h4 id="ParB_15">§. 15.</h4>

<p>
Was die Erscheinung betrifft, dass der Mensch nach <em class="gesperrt">Begriffen</em>
handelt, so ist sie eben so unbezweifelt richtig. Wir <em class="gesperrt">nennen</em> nämlich
<em class="gesperrt">Begriffe</em> solche Kombinationen von Vorstellungen, in welchen dasjenige,
welches ein Individuum mit dem andern <em class="gesperrt">gemein</em> hat, festgehalten wird,
die <em class="gesperrt">Unterscheidungsmerkmale</em> aber verschwinden.
</p>

<p>
Dass nun der Mensch wirklich nach solchen Vorstellungen der <em class="gesperrt">Gattung
handle</em>, denen unmittelbar keine reelle Erscheinung der Aussenwelt
entspricht, ist eben so ungezweifelt wahr; &mdash; denn wir sehen, dass
der Mensch <em class="gesperrt">urtheile</em>, d. i. durch Kombination mehrerer Vorstellungen
eine ganz neue gewinnt und <em class="gesperrt">schliesst</em>, d. i. aus mehreren Urtheilen
wieder ein <em class="gesperrt">neues</em> Urtheil über das Vorhandensein einer Thatsache in der
Aussenwelt entwickelt.
</p>

<p>
Wenn man nun gleich nicht absolut die Unmöglichkeit behaupten
kann, dass das Thier nicht auch Gattungsbegriffe entwickeln, und durch
deren Kombination auch ein gewisses Urtheilen und Schliessen ausüben
könne, so sind <em class="gesperrt">für</em> diese Möglichkeit doch so wenig und nur so zweifelhafte
Erscheinungen vorhanden, dass man selbst hierin noch einen unendlichen
Unterschied zwischen dem am vollkommensten organisirten Thiere
und einem Kinde von etwa zwei Jahren, oder einem geistig höchst verwahrlosten
Menschen zu bemerken im Stande ist, so dass man das Vermögen,
<em class="gesperrt">Begriffe</em> zu bilden, und <em class="gesperrt">darnach seine Thätigkeit zu
entwickeln</em>, immer noch als eine Eigenthümlichkeit der <em class="gesperrt">menschlichen</em>
Natur erklären muss.
</p>

<h4 id="ParB_16">§. 16.</h4>

<p>
Das neugeborne Kind zeigt weder <em class="gesperrt">Sprache</em> noch <em class="gesperrt">Begriffe</em> noch
<em class="gesperrt">Sittlichkeit</em>, sondern es ist ein blos <em class="gesperrt">passives</em> Wesen, welches Eindrücke
<em class="gesperrt">empfängt</em>, und seine Lebensthätigkeit dadurch gewahren lässt,
dass es bei erhaltenen Eindrücken, wenn sie der Individualität seines
Lebens nicht entsprechen, Laute des <em class="gesperrt">Schmerzes</em> von sich gibt. &mdash; Bald
aber steigert sich diese nur passive Thätigkeit zu einer <em class="gesperrt">aktiven</em>, und
wir <em class="gesperrt">gewahren</em> nun <em class="gesperrt">deutlich</em>, dass es nicht blos <em class="gesperrt">vegetire</em>, sondern
in die Reihe der animalischen Wesen gehöre.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">Sprache</em> ist in dem Zustande, in welchem <em class="gesperrt">wir</em> uns derzeit
befinden, bereits ein <em class="gesperrt">Gegebenes</em>, doch können wir aus der Art und
Weise, wie Kinder sich entwickeln, wenigstens bis auf einen <em class="gesperrt">gewissen</em>
Grad, auf die Art und Weise schliessen, wie sich die Sprache überhaupt
<em class="gesperrt">entwickelt</em> habe, denn jedes Kind bildet sich wenigstens bei Gegenständen,
welche ihm besonders auffallen, und bei welchen es die sprachübliche
Bezeichnung nicht sogleich erfährt oder wieder vergisst, seine
<em class="gesperrt">eigene</em> Bezeichnungsweise.
</p>

<p>
Es <em class="gesperrt">ahmt</em> den Laut nach, den das Thier, was es sieht, von sich
gibt, hält die Hände an den Kopf, wenn es z. B. einen Bock bezeichnen
will u. s. w.
</p>

<p>
Dies setzt nun als nothwendige Bedingung voraus, dass es bereits
Begriffe, d. h. Merkmale aufgefasst habe, welche einer <em class="gesperrt">Gattung</em>, z. B. der
der Thiere, im Allgemeinen zukommen, und dass es durch diese Angabe
des individuellen <em class="gesperrt">Unterschiedes</em> das Individuum bezeichnen will.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Sprache</em> ist daher ohne Begriffsbildung <em class="gesperrt">unmöglich</em>, so wie der
<em class="gesperrt">Ausdruck</em> derjenigen Vorstellung, welche wir <em class="gesperrt">Begriffe</em> nennen, auf
keine andere Art, als eben nur durch Sprache <em class="gesperrt">möglich</em> ist, denn obwohl
es nicht zweifelhaft sein kann, dass die Begriffsbildung früher vorhanden
sein muss, als der Ausdruck durch Sprache Statt finden kann, so
setzen sich doch beide zu ihrer Entwicklung nothwendig voraus, so dass
es in der That nicht möglich ist, zu <em class="gesperrt">unterscheiden</em>, welche von
beiden Thätigkeiten sich früher <em class="gesperrt">entwickle</em>, da ohne Sprache sich nur
wenige Begriffe und diese nur sehr unvollkommen bilden können, wie wir
dieses bei sehr <em class="gesperrt">rohen</em> Völkern gewahren, und bei sehr <em class="gesperrt">wenig</em> Begriffen
die Sprache immer auf einer sehr geringen Entwicklungsstufe bleiben wird,
wie wir dieses bei Menschen gewahren, welche einen ziemlichen Grad
blödsinnig sind.
</p>

<h4 id="ParB_17">§. 17.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_72' name='Page_72' href='#Page_72'>72</a></span>
Was die <em class="gesperrt">sittliche Anlage</em> betrifft, so wäre es wohl das Einfachste,
sich auf die eigene Erfahrung eines jeden verehrten Lesers und
auf das Zeugniss der Weltgeschichte zu berufen, welche Beispiele von
sittlichen, d. i. solchen Handlungen in Menge liefert, welche sich nur
durch die Voraussetzung dieser Anlagen des Menschen erklären lassen;
allein diese Argumentation genügt nicht zu dem Zwecke dieses Aufsatzes,
welcher die Aufgabe verfolgt, durch Anführung von solchen Thatsachen,
welche Jedermann so nahe stehen, dass sie Jeden auch zur <em class="gesperrt">unmittelbaren
Anschauung</em> Desjenigen führen, was hier nachgewiesen werden
soll, zu wenig, um dabei stehen bleiben zu können, ein richtiges
Verständniss herbeizuführen.
</p>

<p>
Weit näher als diese übrigens <em class="gesperrt">unbezweifelte</em> Wahrheit liegt für
den Zweck dieses Aufsatzes die Betrachtung, dass jeder Mensch, selbst
der unsittlich Handelnde, selbst das kaum noch zum animalischen Leben
recht erwachte Kind seine Thätigkeit in der Art entwickelt, dass man
einerseits das Bestreben wahrnimmt, ohne <em class="gesperrt">physische Nöthigung</em>
seine Thätigkeit zu äussern, anderseits das Bestreben in seiner Thätigkeit
gewahrt, <em class="gesperrt">einer fremden Autorität zu folgen</em>.
</p>

<p>
Der erste dieser Sätze bedarf keines Beweises, da es Jedermann bekannt
ist, dass schon die kleinsten Kinder, und zwar diejenigen, welche
viele geistige Anlagen haben, nicht am wenigsten <em class="gesperrt">eigensinnig</em> sind; der
zweite ist eben so bekannt, nur wird er nicht immer so klar <em class="gesperrt">ausgesprochen</em>,
er ist aber durchaus <em class="gesperrt">wahr</em>, denn es ist bekannt, dass die
sich entwickelnden Kinder den Worten ihrer Eltern <em class="gesperrt">mehr</em> zutrauen, als
ihren <em class="gesperrt">eigenen Sinnen</em>, dass rohe oder schwachsinnige Leute eben so,
gegen ihr eigenes Urtheil dem Willen anderer, welche eine gewisse Macht
über sie ausüben, sich unterwerfen, und dass Leute von hellem Geiste
nach <em class="gesperrt">Grundsätzen handeln</em>; und was sind Grundsätze wohl anders,
als die als wahr angenommenen Aussprüche einer <em class="gesperrt">Autorität</em>, sei es
nun die Autorität des <em class="gesperrt">Lehrmeisters</em> oder die Autorität der <em class="gesperrt">eigenen
Erfahrung</em>, denn auch die Annahme, dass die Ergebnisse der eigenen
Erfahrung <em class="gesperrt">wahr</em>, d. h. der Objektivität der äusseren Erscheinungen entsprechend
seien, setzt voraus, dass man diese Erfahrungen, und diejenige
Funktion, welche daraus gewisse Folgerungen ableitet, als etwas
<em class="gesperrt">absolut Richtiges</em> genommen hat.
</p>

<p>
Dieses Erkennen und Annehmen <em class="gesperrt">einer Autorität</em> ist es daher,
welches den Beweis liefert, dass der Mensch das <em class="gesperrt">unabweisbare</em> Bedürfniss
<span class='pagenum'><a id='Page_73' name='Page_73' href='#Page_73'>73</a></span>
habe, ein <em class="gesperrt">Drittes</em>, welches weder in seinen <em class="gesperrt">eigenen Funktionen</em>,
noch in den ihn umgebenden <em class="gesperrt">Erscheinungen</em> liegt, als das
eigentliche <em class="gesperrt">Prinzip</em> anzunehmen, welches seine Thätigkeit zu <em class="gesperrt">leiten</em>
bestimmt ist, und jeder Bestimmung seiner Thätigkeit zu <em class="gesperrt">widerstreben</em>,
welche <em class="gesperrt">nicht</em> von diesem <em class="gesperrt">Prinzipe</em> ausgeht.
</p>

<p>
Dieses Prinzip wirkt sonach in keiner Art <em class="gesperrt">nöthigend</em> auf seine
Thätigkeit, sondern der Mensch empfindet nur dann die seinem innersten
Wesen entsprechenden Lebensgefühle, wenn er ohne allen Zwang seine
Thätigkeit so äussert, wie es der <em class="gesperrt">Autorität</em> entspricht, unter deren
Einfluss er sich befindet.
</p>

<p>
Hieraus folgt nun, dass <em class="gesperrt">Freiheit</em>, d. i. die Entwicklung seiner
Thätigkeit ohne physischen Zwang, und zugleich das <em class="gesperrt">Bedürfniss</em>,
einer <em class="gesperrt">höheren Autorität</em> zu gehorchen, &mdash; ein Bedürfniss, welchem in
der höheren Entwicklung des Menschen die <em class="gesperrt">Religion</em> entspricht, das
eigentliche <em class="gesperrt">Element</em> der <em class="gesperrt">menschlichen</em> Thätigkeit sei, ein Element,
welches in der <em class="gesperrt">Thierwelt</em> auch nicht einmal dem <em class="gesperrt">Grade</em> nach vorkommt,
sondern eben darum, weil es <em class="gesperrt">Begriffe und Sprache</em> nothwendig
voraussetzt, bei der Thierwelt gänzlich <em class="gesperrt">mangelt</em>, oder höchstens
in einer Art von <em class="gesperrt">Analogie</em> vorkommt, in welcher der Hund den
Menschen folgt und seinem Winke gehorcht, weil er durch den Einfluss
des menschlichen Organismus auf den hundischen <em class="gesperrt">physisch genöthigt</em>
ist, diesem Einflusse zu gehorchen.
</p>

<p>
Es mag immerhin Fälle geben, wo der <em class="gesperrt">eine</em> Mensch durch seinen
überlegenen physischen und psychischen <em class="gesperrt">Organismus</em> einen ähnlichen
Einfluss auf <em class="gesperrt">andere</em> Menschen ausübt, &mdash; allein man übersehe dann auch
nicht die andere Erscheinung, welche damit verbunden ist. Die Menschen
werden ihm folgen, allein mit innerem <em class="gesperrt">Widerstreben</em>, wie der Hund
knurrend seinem Herrn folgt, wenn er ihn gegen seine Neigung ruft,
denn sie fühlen, dass sie nicht <em class="gesperrt">frei</em> sind, und werden ihre Freiheit wieder
gewinnen, wenn die Uebermacht des Organismus, welcher sie leitete,
gebrochen ist.
</p>

<p>
Ganz anders stellt sich die psychische Erscheinung in dem Falle dar,
wo der Mensch seine Thätigkeit demjenigen Prinzipe gemäss entwickelt,
welches wir das <em class="gesperrt">Sittliche</em> nennen. Hier mangelt jede <em class="gesperrt">physische</em>
Nöthigung, und daher ist auch die Erscheinung, dass Jemand mit <em class="gesperrt">innerem
Widerstreben</em> sittlich handelt, undenkbar. &mdash; Es gibt Fälle, wo
die sittliche Handlung mit dem herbsten physischen oder geistigen
Schmerze verbunden ist, allein das Gefühl, das gegen sein <em class="gesperrt">inneres</em>
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Streben Bestimmtwerden, ist mit jeder sittlichen Handlung <em class="gesperrt">unvereinbar</em>,
wohl aber <em class="gesperrt">kann</em> das Gegentheil, dass man mit innerem <em class="gesperrt">Widerstreben
unsittlich</em> handelt, eintreten, und tritt auch häufig ein, wie
manche Arten von Erfahrungen, insbesondere die gerichtlichen, zur Genüge
lehren; denn Niemanden wird die Thatsache unbekannt sein, dass
selten Jemand eine verbrecherische Laufbahn mit grossen Verbrechen <em class="gesperrt">beginnt</em>,
sondern die ersten bösen Handlungen sind meistens <em class="gesperrt">minder</em>
erheblich, oder wenn mit <em class="gesperrt">grösseren</em> Verbrechen von einem Individuum
<em class="gesperrt">begonnen</em> wird, so sind meistens solche Umstände vorhanden, welche
auf die Bestimmung desselben zu der verbrecherischen That einen mächtigen
<em class="gesperrt">sinnlichen</em> Einfluss, und daher wenigstens eine Art von physischer
Nöthigung ausüben<a name='FA_15' id='FA_15' href='#FN_15' class='fnanchor'>15</a>.
</p>

<h4 id="ParB_18">§. 18.</h4>

<p>
Wenn wir jedoch uns nicht verbergen können, dass das Unterwerfen
der Thätigkeit unter eine, von dem handelnden Menschen unabhängige,
Autorität, dem Menschen angeboren, und dieses Bedürfniss ein mit <em class="gesperrt">allen
seinen Thätigkeiten</em> innigst verbundener Theil seines Wesens ist, so
können wir uns doch auch die Ueberzeugung verschaffen, dass es gar
keine <em class="gesperrt">äussere</em> Erscheinung gibt, welche einen solchen Einfluss ausübte,
dass sich <em class="gesperrt">alle</em> Menschen derselben unterwerfen <em class="gesperrt">müssten</em>, oder dass es
auch nur <em class="gesperrt">dem einzelnen Menschen unmöglich</em> wäre, sich derselben
zu entziehen. Dennoch aber lehrt uns sowohl der Blick in unser
eigenes Leben, als in das Leben der anderen Menschen, dass es in demjenigen
Prinzipe, welches wir als eine Autorität anerkennen, welche unbedingte
Unterwerfung fordert, <em class="gesperrt">einen</em> Vereinigungspunkt gebe, welcher
in <em class="gesperrt">jeder</em> Autorität, welcher wir freiwillig zu folgen uns <em class="gesperrt">bleibend</em>
entschliessen können, aufzufinden ist, dieser Vereinigungspunkt ist die
Idee des <em class="gesperrt">Sittlichen</em> &mdash; und in der That kann eine Autorität nur dann
bleibend, auf den Menschen im <em class="gesperrt">Allgemeinen</em> nur insoferne einwirken,
als sie die Idee des Sittlichen, d. i. einer höheren, in der physischen Welt
nicht sich aussprechenden <em class="gesperrt">Weltordnung</em> darstellt.
</p>

<p>
Kein <em class="gesperrt">Volk</em>, selbst kein <em class="gesperrt">einzelner Mensch</em> ist ohne <em class="gesperrt">alle</em> Religion,
der einzelne Mensch kann <em class="gesperrt">irreligiös handeln</em>, allein indem er
es thut, fühlt er ein <em class="gesperrt">Unbehagen</em>, das <em class="gesperrt">Gewissen</em> regt sich, oder er
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<em class="gesperrt">betäubt</em> sich, sei es nun durch physische <em class="gesperrt">Genüsse</em>, <em class="gesperrt">oder</em> durch das
<em class="gesperrt">Laster selbst</em>, ein Zustand, welchen man jedoch sehr irrig mit dem
Ausdrucke bezeichnet, der Mensch sei zum <em class="gesperrt">Thiere</em> herabgesunken, denn
der Zustand des Thieres ist ein vollkommen <em class="gesperrt">normaler</em> Zustand, jener
des Menschen aber ist ein seinem eigenthümlichen Wesen vollkommen
<em class="gesperrt">entgegengesetzter</em>, somit nicht normaler Zustand, welcher mit
einer am <em class="gesperrt">Ende sichtbar</em> werdenden <em class="gesperrt">Störung</em> seines Wesens enden
muss, eine Folge, welche das Laster in mancherlei Gestalten, wie die
Erfahrung lehrt, nicht selten begleitet, und sich dadurch kund gibt, dass
die lange unterdrückte <em class="gesperrt">Reue</em> endlich durchbricht, und <em class="gesperrt">geistige Störungen</em>
im Gefolge hat, oder dass die <em class="gesperrt">physische</em> Natur der fortwährenden
<em class="gesperrt">Betäubung</em> endlich <em class="gesperrt">unterliegt</em>, ohne dass dieses Unterliegen
lediglich aus den physischen <em class="gesperrt">Folgen</em> des Lasters immer erklärt werden
kann.
</p>

<h4 id="ParB_19">§. 19.</h4>

<p>
So verschieden auch die Sitten und Lebensweisen der einzelnen Menschen
und Völker sind, so stimmen doch alle darin <em class="gesperrt">überein</em>, dass gewisse
<em class="gesperrt">Handlungen</em> des Menschen, sofern sie ein Ausdruck einer gewissen
<em class="gesperrt">Gesinnung</em> sind, <em class="gesperrt">geachtet</em>, andere aber, eben weil sich eine
<em class="gesperrt">gewisse</em> Gesinnung darin ausspricht, <em class="gesperrt">verachtet</em> werden, und zwar
liegt die <em class="gesperrt">verachtete</em> Gesinnung darin, dass der Mensch einen <em class="gesperrt">augenblicklichen</em>
Vortheil oder Nachtheil <em class="gesperrt">höher</em> hält, oder doch zu <em class="gesperrt">halten
scheint</em>, als ein gewisses <em class="gesperrt">Prinzip</em>, welches ihm <em class="gesperrt">in diesem</em>
Augenblicke wenigstens <em class="gesperrt">keinen</em> Vortheil gewährt. Diese Ansicht liegt
dem Begriffe der Ehre, so wie jenem der <em class="gesperrt">Tugend</em> zu Grunde, nur in
dem Prinzipe sind beide Begriffe verschieden, indem der Begriff von Ehre
ein <em class="gesperrt">äusseres</em> Verhalten in sich begreift, jenes der <em class="gesperrt">Tugend</em> aber eine
<em class="gesperrt">innere</em> Stimmung ausdrückt, welcher kein äusserer Zustand geopfert
werden darf.
</p>

<h4 id="ParB_20">§. 20.</h4>

<p>
In dem Zustande, in welchem <em class="gesperrt">wir</em> leben, ist diejenige Form, in welcher
wir die Sittlichkeit zu üben haben, so wie die Sprache, ein bereits
<em class="gesperrt">Gegebenes</em>, wir brauchen nicht mehr erst zu <em class="gesperrt">erfinden</em>, wie wir
unsere Thätigkeit zu äussern haben, damit sie auch sittlich sei, sondern
Religion und Offenbarung entheben uns des Bestrebens, erst durch eigene
Erfahrung darauf zu kommen, ob irgend eine Handlung sittlich sei oder
nicht. Würde dieses glückliche Ereigniss für uns nicht vorhanden sein,
so müsste wahrscheinlich jeder Mensch erst eine ungeheure Irrfahrt durch
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die Pfade des Lasters machen, ehe er dahin käme, zu wissen, was er
eigentlich hätte thun sollen, und es bliebe dann mehr als zweifelhaft, ob
das kurze menschliche Leben hinreichte, ihn aus dem Schlamme der Sinnlichkeit,
in welchen er durch sein <em class="gesperrt">unklares</em> Ringen nach einer seiner
wahren Natur entsprechenden Thätigkeit versunken wäre, wieder zu
erheben.
</p>

<p>
Dieser Fall tritt aber glücklicher Weise für uns nicht ein, sondern
jeder erhält wenigstens <em class="gesperrt">einige</em> Begriffe von dem, was er als sittlich
zu betrachten hat, bereits in <em class="gesperrt">klaren Worten</em> ausgesprochen von anderen
Menschen mitgetheilt.
</p>

<p>
Ungeachtet dieses Umstandes können wir doch durch Beobachtung
des kindlichen Alters uns eine ziemlich deutliche Anschauung von der
Art und Weise verschaffen, wie die menschliche Natur die Anlage zur
Sittlichkeit allmälig entwickle.
</p>

<p>
Das Kind ist, wenn es diese Welt betritt, ein scheinbar blos passives
Wesen. Erst allmälig zeigt es, besonders bei schmerzhaften Eindrücken,
Empfindungen, welche, wie bei dem Thiere, reproduzirt werden,
und, wie man aus manchen unzweideutigen Erscheinungen schliessen
muss, bei demselben eine anfangs undeutliche, jedoch immer klarer werdende
Auffassung des Causalnexus zur Folge haben.
</p>

<p>
Das Kind, indem es einen äusseren Eindruck auffasst, kann ihn aber
nicht anders als so auffassen, wie es ihm (dem Kinde) nach seiner Individualität,
und daher nach der durch vorausgegangene Eindrücke bedingten
Modifikation (Stimmung) seiner Lebensthätigkeit möglich ist, d. h.
jeder Eindruck kann sich nur im Wege der Reproduktionsthätigkeit mit
<em class="gesperrt">jenen</em> Vorstellungen verbinden, welche bereits <em class="gesperrt">vorhanden</em> waren.
</p>

<p>
Die ersten Vorstellungen, welche das Kind nun erhält, sind jene der
<em class="gesperrt">eigenen Empfindung</em>; diese werden sich daher mit allen Eindrücken
verbinden, welche es erfährt, es wird daher diese Art Vorstellungen auf
alle Gegenstände der Aussenwelt zu übertragen sich genöthigt finden,
wodurch bei dem Kinde jene Erscheinung bedingt wird, welche wir wirklich
gewahren, nämlich, dass dem Kinde alles <em class="gesperrt">lebt</em>, d. i. nach seiner
Vorstellung eben so Empfindung hat, wie das Kind selbst, denn die erste
Empfindung ist die des eigenen Lebens.
</p>

<p>
Diese Erscheinung muss nun wohl auch bei dem <em class="gesperrt">Thiere</em> eintreten,
und tritt wohl auch ein, denn wir sehen, dass ein Hund einen Stock, an
welchen er sich stösst, beisst, so wie das Kind den <em class="gesperrt">Stuhl schlägt</em>,
an dem es sich wehegethan hat; &mdash; allein da der Organismus des Kindes
<span class='pagenum'><a id='Page_77' name='Page_77' href='#Page_77'>77</a></span>
zur Aufnahme <em class="gesperrt">mehrerer</em> und <em class="gesperrt">lebhafterer</em> Eindrücke geeignet, und
dadurch eine weit umfassendere Reproduktion in der Vorstellungsthätigkeit
bedingt ist, als beim Thiere, so tritt diese Erscheinung viel entschiedener
hervor, als man dieses beim Thiere zu gewahren vermag.
</p>

<p>
Hiedurch ist nun offenbar eine viel öftere und lebhaftere Aeusserung
der sympathetischen Triebe bedingt.
</p>

<p>
Dennoch kann es nicht fehlen, dass manche Eindrücke, z. B. jene,
welche Zorn u. dgl. hervorbringen, von der Art sein werden, dass sie
eine Anregung enthalten, <em class="gesperrt">gegen</em> die sympathetischen Triebe zu handeln.
&mdash; Das Kind folgt diesem Eindrucke, und handelt wirklich <em class="gesperrt">gegen</em>
den sympathetischen Trieb, &mdash; welcher dadurch auf einen Augenblick unterdrückt,
sonach mit desto grösserer Stärke hervortritt; hiedurch wird
nun das Kind jene Empfindung gewahren, welche mit der <em class="gesperrt">Reue</em> beinahe
identisch ist.
</p>

<p>
Aehnliches findet sich nun wohl auch bei <em class="gesperrt">Thieren</em>, allein bei dem
Kinde tritt hier noch ein Moment hinzu, der bei dem Thiere fehlt: dasjenige,
was es empfindet, wird ihm durch seine Eltern etc. klar gemacht,
so dass es zu dem <em class="gesperrt">Begriff</em> gelangt, dass es etwas gethan habe, was es
nicht hätte thun sollen, und dass das hiedurch entstandene unangenehme
Gefühl der Reue eine Folge dessen sei, weil es einem augenblicklichen
Eindruck gegen ein in ihm sich äussernden Gefühl gefolgt ist.
</p>

<p>
Von dieser Wahrnehmung ist allerdings noch ein unendlich weiter
Schritt zur Auffassung des <em class="gesperrt">sittlichen</em> Verhältnisses, denn kein einziges
der, auf dem ihm bisher einzig nur möglichen Weg des sinnlichen Empfindens
erlangten, Gefühle ist von der Art, dass es für sich allein zur Auffassung
des Sittengesetzes führen könnte, allein hier kommt die bereits berührte
Thatsache zu Hilfe, dass der Mensch das Bedürfniss fühlt, sich
einer <em class="gesperrt">Autorität</em> in seiner Thätigkeit zu unterwerfen.
</p>

<p>
Dass seine Thätigkeit eine <em class="gesperrt">freie</em> sei, erfährt das Kind bei der ersten
Empfindung der <em class="gesperrt">Reue</em>, denn es empfindet dabei, dass es ihm möglich
gewesen wäre, einer anderen Vorstellung als jener zu folgen, zu welcher
es derjenige äussere Eindruck, dem es sich hingab, bestimmt hat. &mdash; Es
wird aber diese Empfindung in einem noch <em class="gesperrt">höheren</em> Grade gewahren,
wenn es jener Autorität <em class="gesperrt">entgegenhandelt</em>, welche es anzuerkennen
sich gedrungen fühlt.
</p>

<p>
Diese Autorität, nämlich jene der Eltern und Lehrer, wirkt nun auf
dasselbe nicht blos als <em class="gesperrt">unmittelbar</em> bestimmend, &mdash; sondern vielfältig
in der Art, dass dem Kinde gesagt wird: dies musst du thun, oder dies
<span class='pagenum'><a id='Page_78' name='Page_78' href='#Page_78'>78</a></span>
darfst du nicht thun, weil es überhaupt auch für <em class="gesperrt">uns</em> (die Eltern) <em class="gesperrt">selbst</em>
geboten oder verboten ist.
</p>

<p>
Diese Vorstellung einer solchen dritten, für das Kind <em class="gesperrt">nicht</em> wahrnehmbaren
Autorität wird nun zwar das Kind anfangs nicht besonders
deutlich auffassen, es wird aber durch die Lehren und das Beispiel seiner
Eltern u. s. w. angeregt werden, diese Vorstellung zu immer grösserer
<em class="gesperrt">Deutlichkeit</em> zu bringen, bis es endlich dahin gelangt, deren Richtigkeit
durch seine eigene Erfahrung und sein eigenes Gefühl bestätigt
zu finden, wo es dann in dasjenige Stadium der Entwicklung eingetreten
erscheint, wo es als <em class="gesperrt">selbstständig</em> handelndes sittliches Wesen betrachtet
werden kann.
</p>

<p>
Wie sich aber auch das Individuum in sittlicher Beziehung entwickle,
so bleibt so viel ungezweifelt, dass es nie <em class="gesperrt">Schöpfer</em> irgend einer Wirkung
sein wird, sondern immer den Weg der <em class="gesperrt">sinnlichen</em> Erregung
insoweit nicht wird entbehren können, als einerseits ohne Trieb kein
<em class="gesperrt">Streben überhaupt</em>, und ohne <em class="gesperrt">äusseren Gegenstand</em> auch keine
<em class="gesperrt">Entwicklung</em> des Triebes möglich ist.
</p>

<p>
Wo daher irgend ein Trieb Befriedigung fordert, und sonst kein
<em class="gesperrt">anderer</em> Trieb und kein anderer <em class="gesperrt">Gegenstand</em>, welcher das Streben des
Menschen nach einer anderen Richtung sich zu äussern anregt, vorhanden
ist, wird und muss der Mensch auch dieser Richtung <em class="gesperrt">folgen</em>, &mdash; indem
er aber dieses thut, d. h. einer solchen Richtung sich hingibt, gehorcht
er lediglich den Gesetzen seiner <em class="gesperrt">sinnlichen</em> Natur, er handelt
dabei <em class="gesperrt">weder sittlich noch unsittlich</em>. Ein solches Verhältniss tritt
z. B. dann ein, wenn sich ein Mensch schläfrig fühlt, und er keine Anregung
hat wach zu bleiben. Jeder wird unter diesem Verhältnisse sich dem
Schlafe hingeben.
</p>

<p>
Je mehr jedoch die Vorstellungen des Menschen mit seinen Beziehungen
zur Aussenwelt sich <em class="gesperrt">vervielfältigen</em>, um so <em class="gesperrt">seltener</em> wird
er sich in der Lage befinden, gerade nur von <em class="gesperrt">einem</em> Triebe angeregt zu
werden, denn es werden dann verschiedene Anregungen entweder durch
sinnliche Triebe, oder durch gewisse Komplexe von Vorstellungen erfolgen,
wovon jedes eine verschiedene Thätigkeit verlangt; und insbesondere
wird der Fall eintreten, dass dasjenige, welches seinem sinnlichen
Triebe entspricht, eine andere Richtung von ihm fordert, als jene, welche
diejenige Autorität verlangt, der er sich in seiner Thätigkeit unterwerfen
zu sollen fühlt. Unter diesen Umständen tritt nun der Fall ein, wo er sich
<em class="gesperrt">entscheiden</em> muss, ob er seine Handlung nach einer für ihn höher
<span class='pagenum'><a id='Page_79' name='Page_79' href='#Page_79'>79</a></span>
stehenden <em class="gesperrt">Autorität</em>, oder nach dem Streben seiner <em class="gesperrt">Sinne</em> bestimmen
soll. Hier fühlt er daher die Möglichkeit der <em class="gesperrt">Selbstbestimmung</em>,
und zwar die <em class="gesperrt">Freiheit</em> der <em class="gesperrt">Wahl</em>, ob er sich dem Zwange der <em class="gesperrt">Sinnlichkeit
unterwerfen</em> oder der höhern Autorität, welche <em class="gesperrt">keinen
Zwang</em> auf ihn ausübt, <em class="gesperrt">gehorchen</em>, d. i. ob er seiner Freiheit <em class="gesperrt">entsagen</em>
oder davon Gebrauch machen wolle. &mdash; Geschieht dies Letzte,
so lohnt das Gefühl der behaupteten <em class="gesperrt">Freiheit</em> seine Thätigkeit; geschieht
das Erstere, so fühlt sein ganzes Wesen, dass er den vorherrschenden
Trieb seines Wesens, jenen nach <em class="gesperrt">Beibehaltung</em> seiner natürlichen
<em class="gesperrt">Freiheit</em>, <em class="gesperrt">unterdrückt</em> habe. &mdash; Er fühlt <em class="gesperrt">Reue</em> und die
Vorwürfe seines <em class="gesperrt">Gewissens</em> darüber, dass er von seiner Freiheit der
<em class="gesperrt">höheren Autorität entsprechend</em>, seine Thätigkeit zu üben, keinen
Gebrauch gemacht hat, d. h. dass er nicht das <em class="gesperrt">Gute</em>, sondern das
Entgegengesetzte davon, das Böse, <em class="gesperrt">gewollt</em>, d. i. sich ohne unwiderstehliche
Nöthigung mit <em class="gesperrt">Willen</em> dem Einflusse seines sinnlichen Triebes
gegen die Forderung jener Autorität hingegeben habe.
</p>

<p>
Dies sind die Thatsachen, welche wir in Bezug auf die sittlichen Erscheinungen
bemerken, und nach welchen man <em class="gesperrt">verschiedene</em> Funktionen
des Menschen, als: vorausgehendes und nachfolgendes <em class="gesperrt">Gewissen</em>,
den <em class="gesperrt">Willen</em>, nämlich die Fähigkeit, sich nach Willkür zum Guten oder zum
Bösen zu bestimmen, <em class="gesperrt">unterschieden</em> hat. Gegen diese Abtheilungen
lässt sich auch, insofern sie zur bessern Uebersicht des Ganzen dienen
können, nichts erinnern, nur darf man nicht vergessen, dass die Natur
des Menschen <em class="gesperrt">keine</em> solchen Unterabtheilungen kennt, sondern dass alle
diese Unterscheidungen nur Aeusserungen <em class="gesperrt">eines und desselben Prinzipes</em>,
nämlich des die menschliche Natur charakterisirenden <em class="gesperrt">Triebes</em>
nach (sittlicher) <em class="gesperrt">Freiheit</em> im Verhältnisse zur Aussenwelt sind.
</p>

<p>
Geht man jedoch von dieser Ansicht <em class="gesperrt">ab</em>, und erkennt man diese
Aeusserungen als <em class="gesperrt">verschiedene Funktionen</em> an, so kommt man
auf jene Begriffsverwirrungen, welchen man nicht selten in psychologischen
Werken begegnet.
</p>

<p>
Man findet da die Frage abgehandelt, ob der Mensch zum <em class="gesperrt">Guten</em>
oder zum <em class="gesperrt">Bösen</em> seiner Natur nach geneigt sein könne, es ist von
<em class="gesperrt">Krankheiten</em> des Willens oder auch von einem <em class="gesperrt">verkehrten</em> Willen
die Rede, wodurch man deutlich an den Tag legt, dass man den <em class="gesperrt">Willen</em>,
d. i. die Fähigkeit, mit <em class="gesperrt">Bewusstsein</em> seiner Freiheit frei zu <em class="gesperrt">handeln</em>
oder sich seiner Freiheit zu <em class="gesperrt">begeben</em>, mit dem <em class="gesperrt">Wollen</em>, d. i.
mit dem Bestreben, einen bestimmten Gegenstand zu erreichen (<em class="gesperrt">abgesehen</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_80' name='Page_80' href='#Page_80'>80</a></span>
von der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit dieses Bestrebens) verwechsle.
So wenig es in meiner Absicht liegt, irgend Jemanden in seinen
metaphysischen Ansichten zu nahe treten zu wollen, so kann ich doch
nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass mindestens für die
Rechtspflege bei Erhebung des Irrsinnes eine solche Begriffsverwirrung
von grossem Nachtheile ist. Man spricht von <em class="gesperrt">Verkehrtheit</em> des Willens
bei manchen Menschen! Was soll dies wohl heissen? Etwa einen
Willen, welcher das Böse beschliesst, weil es dem Menschen, welcher diesen
verkehrten Willen hat, als gut erscheint? Ein solcher Mensch aber kann nur
in einem Irrthume befangen sein, oder er müsste gegen seine sinnlichen
Triebe handeln, nämlich sich <em class="gesperrt">ohne irgend</em> eine Aussicht auf eine angenehme
Empfindung Schmerz zufügen, blos weil dadurch etwas <em class="gesperrt">Böses</em>
entsteht. Wo hat noch Jemand dieser Art existirt? Es gibt Menschen,
welche ihrer sinnlichen Kraft gewahr werden, wenn sie Böses thun, sich
dieser Empfindung freuen und darum <em class="gesperrt">Böses</em> thun. &mdash; Dieses sind nun
wohl allerdings sehr grosse Bösewichter, allein sie thun das Böse aus
keinem andern Grunde, als aus jenem, welcher auch jeden Andern, welcher
böse handeln will, zu einer solchen Richtung bestimmt, aus dem
Grunde nämlich, weil sie die Verlockung, welche ihnen das Vergnügen
gewährt, das sie sich aus ihren bösen Handlungen gewärtigen, höher
schätzen, als die Aufforderung zum Guten.
</p>

<p>
Soll es aber bedeuten, dass das moralische Gefühl bei ihnen so schwach
sei, dass es, verbunden mit einem in ihrer sinnlichen Natur begründeten
Hang zu gewissen als Verbrechen bezeichneten Handlungen<a name='FA_16' id='FA_16' href='#FN_16' class='fnanchor'>16</a>, die Kraft der
sittlichen Anlage überwiegt und daher ihr Wollen gegen die Sittlichkeit
kehrt, so ist es sehr sonderbar, diesen Zustand mit dem Ausdrucke verkehrter
<em class="gesperrt">Wille</em> oder verkehrtes <em class="gesperrt">Wollen</em> zu bezeichnen, denn dieses verkehrte
Wollen ist dann die Wirkung ihrer physischen Anlage, und <em class="gesperrt">diese</em>,
nicht das verkehrte <em class="gesperrt">Wollen</em>, ist die Grundursache ihrer Verbrechen.
</p>

<p>
In diesem Falle setzt aber der Ausdruck <em class="gesperrt">verkehrter Wille</em> den
Richter in Verlegenheit, ob er einen solchen Menschen auch für zurechnungsfähig
halten soll, während in dem Falle, wo gesagt wird, der Mensch
besitzt einen, seine Sittlichkeit weit überwiegenden Hang zu diesem Verbrechen,
<span class='pagenum'><a id='Page_81' name='Page_81' href='#Page_81'>81</a></span>
nichts weiter folgt als der Schluss: folglich muss man ihn <em class="gesperrt">strafen</em>,
damit er in dem <em class="gesperrt">sinnlichen Uebel</em> der Strafe ein für ihn <em class="gesperrt">näher</em>
liegendes Motiv finde seinen Hang zu bezähmen, wenn sein Sittlichkeitsgefühl
nicht hinreicht.
</p>

<p>
Eine ähnliche Frage, ob der Mensch so von der Sünde besessen sein
kann, dass er sündigen müsse, beantwortet sich, wenigstens in <em class="gesperrt">rechtlicher</em>
Beziehung, auf eine ähnliche Weise. Es kann sein, dass die Wiederholung
der Sünde einen solchen Einfluss auf seine Thätigkeit habe, dass
kein sittliches Gefühl ihn abhält, seinem sinnlichen Hange zu folgen; um
so nothwendiger aber ist Strafe. &mdash; Bei der Erziehung begegnen wir ja
ganz ähnlichen Erscheinungen. &mdash; Alles Zureden, ja oft selbst der augenblickliche
wirkliche Vorsatz, sich eine gewisse üble Gewohnheit u. dgl.
abzugewöhnen, beseitigen das Uebel oft nicht. Werden aber gewisse materielle
Mittel mit einer gewissen Konsequenz angewendet, so erfolgt die
gewünschte Wirkung oft schneller als man meint.
</p>

<p>
Beinahe Dasselbe gilt von dem Ausdrucke <em class="gesperrt">Krankheit des Willens</em>!
Es kann Erscheinungen geben, welche entschieden dahin deuten,
dass bei ihnen das Subjekt <em class="gesperrt">ohne</em> Einfluss des Willens gehandelt habe.
Dies beweist nun nichts mehr, als dass entweder überhaupt das Subjekt
in einem seine Vorstellungsthätigkeit lähmenden Zustande, oder in einem
solchen Zustande der Vorstellungsthätigkeit gehandelt hat, wodurch jede
<em class="gesperrt">andere</em> Vorstellung als jene, welche die That hervorrief, insbesondere
aber jene, in welcher sich der Wille hätte thätig bezeigen können, ausgeschlossen
war. &mdash; Nun in diesem Falle lässt sich höchstens sagen,
dass der Wille sich nicht äussern konnte, nicht aber, dass er sich krankhaft
geäussert hat, oder selbst krank war!
</p>

<p>
Krankheiten des Menschen aller Art können allerdings solche Erscheinungen
hervorbringen, niemals aber sollte man sich verleiten lassen,
von einer krankhaften <em class="gesperrt">Funktion</em> zu sprechen, nicht einmal die
<em class="gesperrt">Funktion</em> der Verdauung kann krank sein, selbst nicht bei Demjenigen,
der eben an einer Indigestion oder am Magenkrebs stirbt, denn
die Funktion des Verdauens ist die <em class="gesperrt">Abstraktion</em> derjenigen Thätigkeit
des Körpers, wodurch verdaut wird. Es kann daher sein, dass der Mensch
gar nicht oder doch viel zu wenig verdaut, allein <em class="gesperrt">so weit</em> er die <em class="gesperrt">Funktion</em>
der Verdauung wirklich <em class="gesperrt">übt</em>, ist es immer eine normale Funktion.
</p>

<p>
Dass nun diese Bemerkung nicht blos eine Spitzfindigkeit sei, dürfte
sich wenigstens, sofern es sich um eine juridische Anwendung solcher Ausdrücke
handelt, aus dem vorher Gesagten mit ziemlicher Gewissheit ergeben.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_82' name='Page_82' href='#Page_82'>82</a></span>
Noch muss hier einer psychologischen Erscheinung, wegen ihrer
besondern Wichtigkeit für die rechtliche Zurechnung, ausdrücklich gedacht
werden. Es ist dies nämlich der Umstand, dass eben aus dem Grunde,
weil die Begriffe von Demjenigen, <em class="gesperrt">welches in der Welt sittlich
ist</em>, nicht blos, und zwar <em class="gesperrt">grösstentheils nicht</em>, durch die Abstraktion
des Individuums gewonnen, sondern ihm vielfältig <em class="gesperrt">von Aussen
gegeben</em> werden, diejenige Thatsache eintritt, von welcher es heisst,
dass das Samenkorn auf nackten Felsen fällt. &mdash; Der Mensch kann sich
zur Zeit, als ihm gewisse Wahrheiten gelehrt werden, noch in einem
solchen Zustande der unvollkommenen Entwicklung seiner Vorstellungsthätigkeit
befinden, dass diese Lehren in ihm keine Vorstellung <em class="gesperrt">finden</em>,
an welche sie sich <em class="gesperrt">anschliessen</em> können. In einem solchen Zustande
kann es nun geschehen, dass der Mensch die <em class="gesperrt">Worte</em> behält, in denen
diese Lehren gegeben sind, dass aber dieselben isolirt in seiner Vorstellungsthätigkeit
liegen bleiben, und, wenn er auch für andere sittliche
Verhältnisse nicht ohne Sinn ist, sich auch in solchen Beziehungen
sittlich beträgt, er doch gegen den <em class="gesperrt">Inhalt</em> dieser Lehren handelt,
obwohl sich nicht läugnen lässt, dass die <em class="gesperrt">Worte</em>, in denen sie abgefasst
waren, seinem Gedächtnisse nicht gänzlich entschwunden sind. &mdash;
Diese Thatsache darf insbesondere dann nicht unberücksichtigt bleiben,
wenn es sich um Erhebung des als Blödsinn bekannten Zustandes
in Bezug auf gewisse Verbrechen handelt. Ein solcher Mensch kann die
zehn Gebote hersagen, er kann auch einige Sätze von der Erklärung
derselben, z. B.: Stehlen heisst, einem Andern das Seinige nehmen,
behalten haben, allein er denkt dabei nichts weiter, als dass diese Worte
herzusagen eine Schulaufgabe ist, deren Inhalt für sein übriges Leben
eben so wirkungslos bleibt, als wenn Jemand, der nicht Latein kann,
seinem Gedächtnisse einige lateinische Sätze in einer gewissen Reihenfolge
einprägt.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_13" class="roman">
II.
<br />
Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn, vom psychologischen
und rechtlichen Gesichtspunkte.
</h3>
</div>

<h4 id="ParB_21">§. 21.</h4>

<p>
Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das
Gebiet der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen
<span class='pagenum'><a id='Page_83' name='Page_83' href='#Page_83'>83</a></span>
Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr,
missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung
derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt,
mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann
ein Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich
ist, die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt,
in welchen Jedermann <em class="gesperrt">übereinstimmt</em>.
</p>

<p>
Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten
Ausdrücke alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem
meiner verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter
verstehe, und dies dürfte zum Zwecke <em class="gesperrt">dieses</em> Aufsatzes eben so
nothwendig gewesen, als <em class="gesperrt">hinreichend</em> sein.
</p>

<p>
Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn
sich für die <em class="gesperrt">gewöhnliche</em>, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte Beachtung
durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe,
woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung
lediglich eine Beurtheilung des <em class="gesperrt">äussern</em> Verhaltens eines Menschen
ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung <em class="gesperrt">Irrsinn</em> nur insofern ein
Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als <em class="gesperrt">durch denselben
eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst
wurde, welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes
unterblieben wäre</em>.
</p>

<p>
Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer
in abnormen <em class="gesperrt">äusseren</em> Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem
praktisch-geübten Seelenarzte <em class="gesperrt">ohne</em> wahrgenommene abnorme äussere
Thätigkeit <em class="gesperrt">erkannt</em> werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs entgegen,
denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der
Richtigkeit eines Resultates, welches die <em class="gesperrt">wissenschaftliche</em> Forschung
liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene Versuche
auch dem <em class="gesperrt">nicht</em> wissenschaftlich Gebildeten anschaulich machen lässt,
nur im <em class="gesperrt">Vertrauen</em> auf die <em class="gesperrt">Persönlichkeit</em> Desjenigen beruht, welcher
sie erhalten zu haben behauptet. <em class="gesperrt">Persönliches</em> Vertrauen kann
nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am wenigsten aber in dem
Falle vertreten, wo es sich um Anwendung der <em class="gesperrt">Strafgesetze</em> handelt<a name='FA_17' id='FA_17' href='#FN_17' class='fnanchor'>17</a>.
Betrachtet man daher den Irrsinn nur von der pathologischen
<span class='pagenum'><a id='Page_84' name='Page_84' href='#Page_84'>84</a></span>
Seite, so muss man nothwendig zugeben, dass ein auch von dem <em class="gesperrt">erfahrensten</em>
Arzte abgegebenes Gutachten hierüber blos darum, weil es
ein Gutachten dieses Arztes ist, für den Richter nie diejenige <em class="gesperrt">objektive</em>
Gewissheit haben werde, welche die <em class="gesperrt">strafrechtliche</em> Beurtheilung
der Sache erfordert, und da, wie bereits im Eingange dieses Aufsatzes
erwähnt wurde, die <em class="gesperrt">objektive</em> Gewissheit eines Ausspruches
die unabweisliche Bedingung zu dessen <em class="gesperrt">rechtlicher</em> Anwendbarkeit
ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern er zum Behufe
der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise die <em class="gesperrt">äussere</em>
Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und hervorheben müsse,
wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade die <em class="gesperrt">äussere</em> Thätigkeit
<em class="gesperrt">dasjenige</em> ist, welches hier die <em class="gesperrt">objektive</em> Anschauung gestattet.
</p>

<p>
Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen
müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:
</p>

<p>
Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen,
Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen vorgekommen,
<span class='pagenum'><a id='Page_85' name='Page_85' href='#Page_85'>85</a></span>
und die <em class="gesperrt">pathologische</em> Untersuchung würde alle Erscheinungen
einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde wohl, ungeachtet
der <em class="gesperrt">Arzt</em> sich für vollkommen überzeugt hält, die Todesursache
sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser Ausspruch genügen,
und die <em class="gesperrt">chemische</em> Untersuchung <em class="gesperrt">entbehrlich</em> sein? Gewiss
nicht, denn für den <em class="gesperrt">Richter</em> ist immer noch die Möglichkeit denkbar,
dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der Richter)
sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht <em class="gesperrt">so weit</em> ausdehnen
<em class="gesperrt">darf</em>, um sich nicht <em class="gesperrt">anschauliche</em> Beweise von dessen objektiver
Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische Untersuchung
der Arsenik <em class="gesperrt">aufgefunden</em>, so ist erst <em class="gesperrt">objektiv</em> bewiesen,
dass der Arzt sich <em class="gesperrt">nicht</em> geirrt, und seine pathologische Ansicht das
Wahre getroffen habe.
</p>

<p>
Eben so ist es bei dem <em class="gesperrt">Irrsinn</em>. So lange der Arzt nur aus <em class="gesperrt">pathologischen</em>
Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen Beschaffenheit
gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen gewisser
Funktionen, deren <em class="gesperrt">normale</em> Aeusserung dem Richter nicht bekannt
ist, muss der Richter <em class="gesperrt">als Richter</em> immer noch die Möglichkeit voraussetzen,
dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich als
Mensch, dort wo es sich um seine <em class="gesperrt">eigene</em> pathologische Behandlung
handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten
Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die
äusseren abnormen <em class="gesperrt">Thätigkeiten</em> des Untersuchten nachgewiesen hat,
<em class="gesperrt">darf</em> er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig
annehmen.
</p>

<h4 id="ParB_22">§. 22.</h4>

<p>
Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in
seiner <em class="gesperrt">richterlichen</em> und in seiner blos <em class="gesperrt">menschlichen</em> Stellung
wurde und wird <i>in Praxi</i> von Gerichtsärzten nicht selten <em class="gesperrt">übersehen</em>,
und darin liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten.
Der Arzt glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe
der Wissenschaft gestützten <em class="gesperrt">Ueberzeugung</em> und durch die Gründe
der <em class="gesperrt">Wissenschaft</em> dem Richter genügen zu können. &mdash; Der Richter
aber darf gerade durch Gründe der Wissenschaft am <em class="gesperrt">wenigsten</em> sich
zu irgend einer Ansicht bestimmen lassen, weil ihm diese gerade am
<em class="gesperrt">fernsten</em> liegen, sondern er verlangt einen Beweis <i>ad oculum</i>, den
der Arzt vielleicht für unbedeutend hält, und hat oft nicht das nöthige
Geschick, den Arzt dahin zu führen, ihm diesen Beweis <i>ad oculum</i> zu
<span class='pagenum'><a id='Page_86' name='Page_86' href='#Page_86'>86</a></span>
liefern; am Ende gehen beide Theile auseinander, ohne sich verstanden
zu haben, wo doch das Verständniss gar nicht schwer gewesen wäre,
wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre, seine Ansicht durch <em class="gesperrt">in die
Sinne fallende Thatsachen zu begründen</em>.
</p>

<h4 id="ParB_23">§. 23.</h4>

<p>
Wenn wir nun zum Behufe der medizinisch <em class="gesperrt">gerichtlichen Darstellung</em>
das Verhältniss der menschlichen Thätigkeit zu dessen Umgebung
als das wesentliche Moment anzunehmen genöthiget sind, so muss
man billig fragen, <em class="gesperrt">was ist eine normale Thätigkeit des Menschen</em>
in Bezug auf dessen Umgebung? da ohne Zweifel die <em class="gesperrt">Abweichung</em>
von der normalen Thätigkeit diejenige Thatsache bildet, worauf
es bei dieser Erhebung ankommt.
</p>

<p>
Die Antwort wird wohl einstimmig dahin ausfallen: diejenige Thätigkeit
ist normal, welche der Objektivität der äusseren Erscheinungen
entspricht, und diejenige ist <em class="gesperrt">nicht</em> normal, welche dieser Objektivität
entgegengesetzt ist. Wer durstig ist, ein passendes Getränk vor sich,
und nicht besondere, ebenfalls <em class="gesperrt">objektiv</em> richtige Gründe hat, sich dieses
Getränk zu <em class="gesperrt">versagen</em>, und trinkt, handelt <em class="gesperrt">normal</em>, wer unter
solchen Verhältnissen <em class="gesperrt">nicht</em> trinkt, handelt <em class="gesperrt">nicht</em> normal.
</p>

<p>
Diese Ansicht von normal und nicht normal ist aber nicht nur in
der Erfahrung gegründet, sondern sie ist auch aus der Natur der Sache
hervorgehend. &mdash; Die Sinne sind nämlich nicht <em class="gesperrt">Schöpfer</em> der im Menschen
vorhandenen Vorstellungen, sondern sie sind nur das <em class="gesperrt">vermittelnde</em>
Prinzip zwischen dem inneren Lebenstrieb und der Aussenwelt,
sie <em class="gesperrt">können</em> daher unmöglich anders, als objektiv <em class="gesperrt">richtig</em> vermitteln,
d. h. <em class="gesperrt">wo</em> sie vermitteln, ist ihre Vermittlung eine <em class="gesperrt">richtige</em>, die Thätigkeit,
welche durch diese Vermittlung hervorgerufen wird, kann daher
vom Standpunkte des Subjekts aus betrachtet keine andere sein, als
eine <em class="gesperrt">objektiv richtige</em>.
</p>

<p>
Wo daher eine den äusseren Verhältnissen nicht conforme Thätigkeit
eintritt, ist es ganz richtig, zu sagen, dass sie <em class="gesperrt">nicht normal</em>, d. i.
für den Dritten, welcher diese nicht conforme Thätigkeit bei dem Subjekte
gewahrt, <em class="gesperrt">von seinem Standpunkte aus unbegreiflich</em> sei.
</p>

<h4 id="ParB_24">§. 24.</h4>

<p>
<em class="gesperrt">Wie ist nun eine solche nicht normale, d. i. den objektiven
Verhältnissen nicht entsprechende Thätigkeit vom
Standpunkte des Subjektes aus zu erklären?</em>
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_87' name='Page_87' href='#Page_87'>87</a></span>
Die Erfahrung gibt auch hier die entsprechende richtige Antwort,
nämlich <em class="gesperrt">entweder</em>: <i>a</i>) dasjenige, was hier eine Thätigkeit zu sein
<em class="gesperrt">scheint</em>, ist <em class="gesperrt">keine Thätigkeit</em>, d. h. keine durch <em class="gesperrt">Vorstellungen</em>
bestimmte Aeusserung der Kräfte, sondern eine entweder <em class="gesperrt">mechanisch</em>
durch Einwirkung einer von Aussen wirkenden Gewalt, oder eine durch
<em class="gesperrt">dynamischen</em> Einfluss bedingte Kraftäusserung, z. B. der Mensch
fällt und hält sich unwillkürlich an einen Strohhalm, oder ein Epileptischer
oder Rasender schlägt um sich &mdash; <em class="gesperrt">oder</em> <i>b</i>) der Mensch ist in
einem <i>Irrthume</i> befangen.
</p>

<p>
Die erste Veranlassung ist zu sehr in der täglichen Erfahrung begründet,
als dass es nothwendig wäre, hierüber ein Weiteres zu sagen.
</p>

<p>
Wie ist aber <em class="gesperrt">Irrthum</em> möglich, wenn die Behauptung, dass die
Sinne nicht trügen können, richtig ist?
</p>

<p>
Auch hier ergeben sich zwei Erklärungsarten, welche beide richtig
sind:
</p>

<p>
Die erste liegt in der nicht zu läugnenden Möglichkeit, dass die
Sinne die äusseren Eindrücke nicht so <em class="gesperrt">vollkommen</em> auffassen, dass nicht
die sich entwickelnde <em class="gesperrt">Vorstellung</em> gegenüber der <em class="gesperrt">objektiven</em> Beschaffenheit
der äusseren Gegenstände <em class="gesperrt">mangelhaft</em> bliebe, und daher die
Thätigkeit sich im Verhältnisse zur Objektivität <em class="gesperrt">mangelhaft</em> äussert.
</p>

<p>
Die zweite dieser möglichen Veranlassungen liegt darin, dass ein
Mensch dasjenige, was nur Gegenstand seiner Vorstellung ist, für etwas
<em class="gesperrt">Objektives</em> hält.
</p>

<h4 id="ParB_25">§. 25.</h4>

<p>
Die erste Veranlassung bedarf keine weitere Erörterung, die zweite
ist dadurch minder begreiflich, weil, wenn es richtig ist, dass die Sinne
nur das zwischen äusserer Erscheinung und Vorstellung vermittelnde
Prinzip sind, es nicht möglich scheint, dass der Mensch eine <em class="gesperrt">andere</em>
Vorstellung haben kann, als jene, welche der Wirklichkeit <em class="gesperrt">entspricht</em>.
</p>

<p>
Dieser Einwurf ist allerdings <em class="gesperrt">gegründet</em> und lässt sich nur dadurch
beseitigen, dass man den Satz als wahr zugibt, <em class="gesperrt">noch nie habe
ein Mensch oder ein sonstiges animalisches Wesen eine
Vorstellung gehabt, welche der Wirklichkeit</em> in ihren <em class="gesperrt">einzelnen
Theilen</em> nicht entsprochen hätte; diesen Satz <em class="gesperrt">kann</em> man aber
auch als wahr zugeben, denn wenn man sich z. B. ein <em class="gesperrt">Flügelpferd</em> vorstellt,
so ist dies auch ein Gegenstand einer <em class="gesperrt">wirklichen</em> Anschauung,
denn Jeder hat schon <em class="gesperrt">Flügel</em> und hat schon <em class="gesperrt">Pferde</em> gesehen, nur die
<em class="gesperrt">Kombination</em> dieser beiden Objekte entspricht nicht der Wirklichkeit.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_88' name='Page_88' href='#Page_88'>88</a></span>
Eine solche der Wirklichkeit <em class="gesperrt">nicht</em> entsprechende Vorstellung ist
daher grösstentheils eine Wirkung der <em class="gesperrt">Reproduktions</em>thätigkeit, und
besteht so zu sagen aus einem Mosaikbild von, der Wirklichkeit zwar entsprechenden,
jedoch in eine <em class="gesperrt">Zusammensetzung</em> gebrachten Vorstellungen,
welche <em class="gesperrt">Zusammensetzung</em> der Wirklichkeit <em class="gesperrt">nicht</em> entspricht.
</p>

<p>
Dass aber diese Art und Weise, das Vorhandensein solcher, der
Wirklichkeit nicht entsprechender Gebilde zu erklären, die <em class="gesperrt">richtige</em>
sei, ergibt sich daraus, weil bei Thieren, deren Vorstellungen an Zahl
jenen, welche bei den Menschen vorkommen, bedeutend nachstehen, so
wie auch bei Kindern in den ersten Lebensjahren derlei Gebilde viel <em class="gesperrt">weniger
wahrzunehmen</em> sind, als bei entwickelten Menschen, bei denen
die Zahl der vorhandenen Vorstellungen, und daher auch jene der durch
Reproduktion Statt gefundenen Kombinationen viel geringer ist<a name='FA_18' id='FA_18' href='#FN_18' class='fnanchor'>18</a>.
</p>

<h4 id="ParB_26">§. 26.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_89' name='Page_89' href='#Page_89'>89</a></span>
Nachdem sich nun die Möglichkeit einer Vorstellung, welche der
Aussenwelt <em class="gesperrt">nicht</em> entspricht, auf solche Art ganz naturgemäss erklärt,
so kann man nur noch fragen, <em class="gesperrt">wie es möglich ist, dass der
Mensch oder das animalische Wesen nicht alle Kombinationen
seiner Reproduktionsthätigkeit für Wirklichkeiten
hält</em>?
</p>

<p>
Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass
die <em class="gesperrt">Empfindung</em> bei der <em class="gesperrt">unmittelbaren</em> Wahrnehmung eine <em class="gesperrt">andere</em>
ist, als jene, welche die Gebilde der <em class="gesperrt">Reproduktions</em>thätigkeit begleitet.
</p>

<p>
Wenn man einen <em class="gesperrt">kalten</em> Gegenstand <em class="gesperrt">anrührt</em>, so empfindet man
offenbar etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung <em class="gesperrt">vorstellt</em>.
</p>

<p>
Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit
mit <em class="gesperrt">wirklichen</em> Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der
anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich stärker
sind, so <em class="gesperrt">muss</em> er auch den Unterschied, welcher zwischen einem
wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen,
und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung <em class="gesperrt">bis zu einem gewissen
Grade</em> unterscheiden.
</p>

<p>
Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem <em class="gesperrt">gewissen
Grade</em> gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen
den durch die Wirklichkeit erregten <em class="gesperrt">möglicher Weise</em> so nahe
kommen <em class="gesperrt">können</em>, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.
</p>

<p>
Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft wirklich
eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des <em class="gesperrt">Traumes</em>,
an die Gebilde des <em class="gesperrt">Wahnsinnes</em>, und was noch näher liegt, an
die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.
</p>

<p>
Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten,
und gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.
</p>

<p>
Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne
dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas <em class="gesperrt">Wirkliches</em>
halte, vollkommen psychologisch richtig sei.
</p>

<h4 id="ParB_27">§. 27.</h4>

<p>
Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt,
so ist er dafür verantwortlich, und zwar <em class="gesperrt">strafbar</em>, wenn Gesetze bestehen,
welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe verhängen;
er muss jedoch von dieser Strafe <em class="gesperrt">verschont</em> bleiben, wenn nachgewiesen
wird, dass entweder seine Thätigkeit eine <em class="gesperrt">unfreiwillige</em>, d. i.
<span class='pagenum'><a id='Page_90' name='Page_90' href='#Page_90'>90</a></span>
nicht von einer <em class="gesperrt">bestimmten Vorstellung hervorgerufene</em> war,
weil er in diesem Falle nicht als <em class="gesperrt">Mensch</em>, sondern als ein durch eine
blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar
<em class="gesperrt">nach einer Vorstellung</em> handelte, dass jedoch diese eine <em class="gesperrt">irrige</em>,
d. i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen
Worten, dass er aus <em class="gesperrt">Irrthum</em> so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum
die verübte Thätigkeit bedingte.
</p>

<p>
Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder
die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die Aufgabe
des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine
Thätigkeit die Wirkung einer <em class="gesperrt">blinden Kraft</em> oder eines <em class="gesperrt">Irrthumes</em>
gewesen ist.
</p>

<h4 id="ParB_28">§. 28.</h4>

<p>
Zu dieser Ausmittlung gibt es nur <em class="gesperrt">zwei</em> Wege, den <em class="gesperrt">objektiven</em>,
wo durch Erhebung der obgewalteten <em class="gesperrt">Umstände</em> dargethan wird, dass
der Mensch wirklich ohne alle <em class="gesperrt">Selbstbestimmung</em> gehandelt habe,
oder in einem <em class="gesperrt">Irrthume</em> befangen war, oder den <em class="gesperrt">subjektiven</em>, wo
aus der Beschaffenheit des <em class="gesperrt">Individuums</em> dargethan wird, dass die ausgeübte
Thätigkeit eine <em class="gesperrt">Wirkung</em> einer blind sich äussernden <em class="gesperrt">Naturkraft</em>
oder eines durch die Beschaffenheit des <em class="gesperrt">Individuums</em> erzeugten,
und daher für denselben nothwendigen <em class="gesperrt">Irrthumes</em> gewesen sei.
</p>

<h4 id="ParB_29">§. 29.</h4>

<p>
Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der Fall,
wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten durch Herumschlagen
beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo nachgewiesen
wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr Zurufen, einen
bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet, und sich dann bei
angewandter Gewalt widersetzt, <em class="gesperrt">taub</em> war, und sich wegen Nichterkennung
der Wache von einem Räuber angefallen hielt.
</p>

<p>
In diese Kategorie gehört nun insbesondere der <em class="gesperrt">Irrsinn</em>, nämlich
derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung
entweder nach <em class="gesperrt">Vorstellungen</em> handelt, weil er sie für <em class="gesperrt">wirklich</em>
hält, oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren
Aufnahme geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.
</p>

<h4 id="ParB_30">§. 30.</h4>

<p>
Der <em class="gesperrt">Zweck</em> jeder gerichtlichen Erhebung des <em class="gesperrt">Irrsinnes</em> ist daher
kein anderer, als die Erhaltung des <em class="gesperrt">rechtlich giltigen</em>, somit
von Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden
<span class='pagenum'><a id='Page_91' name='Page_91' href='#Page_91'>91</a></span>
Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine <em class="gesperrt">bestimmte</em>, sonst sträfliche
<em class="gesperrt">That</em> beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe, in welchem
er entweder von <em class="gesperrt">keinen</em> Vorstellungen, sondern (wie in der Raserei)
nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder dass er zwar
von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem Grunde der Wirklichkeit
nicht entsprachen, weil er vermöge seines eigenthümlichen <em class="gesperrt">krankhaften</em>
Zustandes entweder <em class="gesperrt">nicht im Stande war, die Nichtobjektivität
seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen,
oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende
Vorstellung zu produziren</em>.
</p>

<p>
Dies ist der <em class="gesperrt">Zweck</em> der <em class="gesperrt">gerichtlichen</em> Erhebung, und daher die
Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten,
dass <i>Pro</i> oder <i>Contra</i> bezüglich <em class="gesperrt">dieses</em> Resultates deutlich, d. i. auf eine
für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe. Das Mittel dazu
ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der medizinischen Wissenschaften
geschärfte Beobachtung, unter Anwendung der auf diesem Felde
gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich darum, die Gewissheit zu
erhalten, dass <em class="gesperrt">alle</em> hierüber Aufschluss gebenden Momente benützt seien;
diese Momente liegen aber entschieden sowohl in der besondern Beschaffenheit
des Subjektes, als in der pathologischen und physiologischen Beschaffenheit
der menschlichen Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch
hierüber als rechtlich giltig angesehen werden, welcher von einem hierin
vollkommen Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in
Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten<a name='FA_19' id='FA_19' href='#FN_19' class='fnanchor'>19</a>,
<span class='pagenum'><a id='Page_92' name='Page_92' href='#Page_92'>92</a></span>
der aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als
solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält,
das Verhältniss darzustellen, wie die <em class="gesperrt">äusseren Verhältnisse</em>, in denen
sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine <em class="gesperrt">innere</em>
Thätigkeit vermöge seines <em class="gesperrt">individuellen Zustandes</em> eingewirkt haben.
</p>

<h4 id="ParB_31">§. 31.</h4>

<p>
Diejenigen wissenschaftlichen <em class="gesperrt">Daten</em> anzugeben, oder die Art und
Weise darzustellen, <em class="gesperrt">wie</em> die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung
<span class='pagenum'><a id='Page_93' name='Page_93' href='#Page_93'>93</a></span>
des Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch
wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den
Gränzen des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen
des Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt,
dass die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass es
jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich <em class="gesperrt">diesem Zweige</em>
der Wissenschaft <em class="gesperrt">widmet</em>, möglich sei, sich hierin die zu dem gerichtlichen
Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt daher
nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken vorkommende
<em class="gesperrt">Ausdrücke</em> hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil
sie <em class="gesperrt">unrichtig</em> sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der
Verständlichkeit der Darstellung <em class="gesperrt">schaden</em>.
</p>

<p>
Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl jener,
dass man die pathologische <em class="gesperrt">Eintheilung</em> der krankhaften Gemüthszustände,
nach welcher man die <em class="gesperrt">Seelenstörungen</em> in gewisse Rubriken,
als: Krankheiten des <em class="gesperrt">Verstandes</em> und Krankheiten des <em class="gesperrt">Gemüthes</em>,
die ersteren in <em class="gesperrt">Blödsinn</em> und <em class="gesperrt">Narrheit</em>, die letzteren in <em class="gesperrt">Melancholie</em>
oder <em class="gesperrt">Wahnsinn</em>, <em class="gesperrt">Tollheit</em> oder <em class="gesperrt">Manie</em> eintheilt, in Lehrbücher
der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber
dabei gewisse <em class="gesperrt">Grade</em> bei den einzelnen derartigen damit befallenen
<em class="gesperrt">Subjekten</em> feststellte.
</p>

<p>
Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen in
<em class="gesperrt">pathologischer</em> Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt, allein
in <em class="gesperrt">rechtlicher</em> Beziehung konnte man nicht leicht etwas <em class="gesperrt">Zweckwidrigeres</em>
beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere aber
durch die Eintheilung in <em class="gesperrt">Grade</em> nothwendig, wenigstens bei dem <em class="gesperrt">Richter</em>,
die Voraussetzung begründet werden, dass der <em class="gesperrt">geringste</em> Grad
dieser Störungen, die Zurechnung <em class="gesperrt">weniger</em> aufhebe als der <em class="gesperrt">höchste</em>,
und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen verfallen, denn
wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen Unterschied zu
reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen, weil derselbe von
irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des Richters ist, diesem daher
um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an Narrheit im ersten oder
dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse, während doch in der That
der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr Zweckdienliches erfährt,
als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt leide am Typhus oder an
einem Magenübel, da in der <em class="gesperrt">Benennung</em> der Krankheits<em class="gesperrt">form</em> nicht der
mindeste Anhaltspunkt zu einer <em class="gesperrt">rechtlichen</em> Beurtheilung liegt.
</p>

<h4 id="ParB_32">§. 32.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_94' name='Page_94' href='#Page_94'>94</a></span>
An und für sich kann übrigens der Ausdruck <em class="gesperrt">Seelenstörung</em>
nicht gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen
als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine
Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den
Körper <em class="gesperrt">eingeschaltetes</em> Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch
keine Erfahrung objektiv begründet, &mdash; die Annahme dieses Dualismus
von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen,
welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass sie
noch ein drittes Verbindendes, den <em class="gesperrt">Geist</em>, anzunehmen genöthigt waren,
und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die Annahme
des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar
sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen
als ein <em class="gesperrt">ungetheiltes</em>, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen
bestehendes Wesen zu betrachten<a name='FA_20' id='FA_20' href='#FN_20' class='fnanchor'>20</a>.
</p>

<p>
Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen
Funktionen nur <em class="gesperrt">ein</em> Wesen, er besteht <em class="gesperrt">nicht</em> aus Theilen, welche etwa
auch einer <em class="gesperrt">ohne</em> den anderen bestehend gedacht werden können, sondern
zum Wesen des <em class="gesperrt">Menschen</em> gehört <em class="gesperrt">zugleich</em> Körper und Seele, es
lässt sich daher auch kein <em class="gesperrt">Seelenleiden</em> denken, was nicht ein Leiden
des <em class="gesperrt">Menschen</em> überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen <em class="gesperrt">Wirkung</em>
sich so ausspricht, dass es <em class="gesperrt">uns</em> als eine Abnormität in der durch
<em class="gesperrt">Vorstellungen</em> bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man
daher von <em class="gesperrt">Seelenkrankheit</em> spricht, und dadurch die <em class="gesperrt">Krankheit
selbst</em> bezeichnet, so ist es eben so nur <em class="gesperrt">figürlich</em> gesprochen, als
wenn man irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem
sich die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer <em class="gesperrt">Brechkrankheit</em>
sprechen wollte.
</p>

<p>
Betrachtet man aber den <em class="gesperrt">Ausdruck Seele</em>, als den Inbegriff alles
physischen <em class="gesperrt">Vermögens</em>, so ist es durchaus <em class="gesperrt">unlogisch</em>, von einer
Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck <em class="gesperrt">Vermögen</em> bedeutet
<span class='pagenum'><a id='Page_95' name='Page_95' href='#Page_95'>95</a></span>
nichts anderes als die <em class="gesperrt">Kraft</em>, welche eine bestimmte <em class="gesperrt">Wirkung</em> hervorbringt. &mdash; Eine
Kraft kann nun wohl irgendwo <em class="gesperrt">nicht</em> vorhanden sein,
dann aber wird sie auch <em class="gesperrt">gar keine</em> Wirkung hervorbringen, von deren
Vorhandensein man auf ihre Existenz <em class="gesperrt">schliessen</em> könnte.
</p>

<p>
Man kann daher eben so wenig von einem gestörten <em class="gesperrt">Seelenvermögen</em>
sprechen, als von einem gestörten <em class="gesperrt">Athmungsvermögen</em>.
Die <em class="gesperrt">Respirationswege</em> können <em class="gesperrt">krank</em>, und dadurch zur Ausübung
des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das Athmungs<em class="gesperrt">vermögen</em>.
(S. <a href="#ParB_20">§. 20.</a>)
</p>

<h4 id="ParB_33">§. 33.</h4>

<p>
Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von <em class="gesperrt">Verstandes</em>krankheiten
spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein <em class="gesperrt">Vermögen</em>.
</p>

<p>
Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als
Wirkung des <em class="gesperrt">Verstandes</em> bezeichnet, so sind dies <em class="gesperrt">Urtheile</em> und
<em class="gesperrt">Schlüsse</em>.
</p>

<p>
Urtheile und Schlüsse sind nun wohl längst vorhanden gewesen,
ehe man ihr Dasein bemerkte, man kam jedoch dahin, dieses ihr Dasein
zu bemerken, weil man fand, dass, wenn <em class="gesperrt">richtige</em>, d. h. der Aussenwelt
entsprechende Vorstellungen kombinirt, und daraus Begriffe, aus
deren Kombination aber weitere Begriffe, d. i. Urtheile und Schlüsse entwickelt
wurden, deren Ergebnisse ebenfalls der Aussenwelt <em class="gesperrt">entsprachen</em>;
und dieses Ergebniss <em class="gesperrt">nannte man</em> ein Produkt des <em class="gesperrt">Verstandes</em>.
</p>

<p>
Also wo <em class="gesperrt">richtige</em> Urtheile und Schlüsse erfolgen, kann man die
diesfällige Thätigkeit <em class="gesperrt">Verstand</em> nennen, andere als <em class="gesperrt">richtige</em> Urtheile
sind aber gar nicht möglich, denn Dasjenige, was man ein <em class="gesperrt">unrichtiges</em>
Urtheil nennt, ist entweder ein <em class="gesperrt">richtiges</em> Urtheil, und entspricht
nur darum nicht der Wirklichkeit, weil demselben <em class="gesperrt">objektiv unrichtige</em>
Vorstellungen zu <em class="gesperrt">Grunde</em> lagen, oder es ist gar kein Urtheil, sondern
es <em class="gesperrt">klingt</em> nur so. Wer z. B. sagt: eins und eins ist <em class="gesperrt">Eins</em>, der
hat gar nicht geurtheilt, d. h. hier nicht gezählt, sondern ein ihm bekanntes
<em class="gesperrt">Wort</em> reproduzirt und ausgesprochen.
</p>

<p>
Eben so wenig steht es aber in der menschlichen <em class="gesperrt">Willkür</em>, über
gegebene Vorstellungen <em class="gesperrt">anders</em>, als auf <em class="gesperrt">eine</em> Art zu urtheilen. Selbst
der Weise urtheilt nicht <em class="gesperrt">anders</em> als der Thor, wenn Beiden dieselben
Vorstellungen vorschweben. &mdash; Eins und eins ist Zwei, spricht das Kind,
welches rechnen lernt, aus <em class="gesperrt">eigener</em> Ueberzeugung, mit <em class="gesperrt">gleicher</em> Gewissheit,
wie der grösste Mathematiker; der Unterschied besteht darin,
<span class='pagenum'><a id='Page_96' name='Page_96' href='#Page_96'>96</a></span>
dass dem Weisen <em class="gesperrt">mehreres</em> und <em class="gesperrt">gediegeneres Materiale</em> und zur
<em class="gesperrt">rechten Zeit</em> zu Gebote steht, während der Thor wegen ihm vorschwebender
<em class="gesperrt">mangelhafter</em>, oder sonst irriger Vorstellungen, entweder
<em class="gesperrt">unrichtig</em> oder <em class="gesperrt">gar nicht</em> urtheilt. &mdash; Man kann daher ganz entschieden
sagen, dass bei der Funktion des Urtheilens, so wenig als bei
dem Kreislaufe des Blutes, irgend eine Willkür Statt findet; denn wenn
man die Funktion des <em class="gesperrt">Denkens</em> in einem gewissen Grade willkürlich
ausüben kann, so geschieht dies nur dadurch, dass man willkürlich die
Reproduktions<em class="gesperrt">thätigkeit reizt</em>.
</p>

<p>
Die Produkte dieser erhöhten Reproduktionsthätigkeit, nämlich die
entstehenden Urtheile u. s. w. zu <em class="gesperrt">regeln</em>, steht <em class="gesperrt">nicht</em> in der Macht des
Menschen.
</p>

<p>
Eine Thätigkeit, bezüglich deren jedoch <em class="gesperrt">gar keine</em> Willkür Statt
findet, kann man auch nach <em class="gesperrt">logischen</em> Grundsätzen unmöglich ein
Vermögen nennen, so wenig als man den Kreislauf des Blutes ein <em class="gesperrt">Vermögen</em>
nennen kann.
</p>

<h4 id="ParB_34">§. 34.</h4>

<p>
Von dem Ausdrucke <em class="gesperrt">Gemüthskrankheit</em> gilt ungefähr dasselbe,
was von jenem „<em class="gesperrt">Verstandeskrankheit</em>” gilt, nur kommt noch hinzu,
dass man, während sich die meisten Menschen, unter dem Ausdrucke
<em class="gesperrt">Verstand</em> beiläufig das Nämliche, d. h. das Vermögen zu urtheilen und
zu schliessen, denken, selten <em class="gesperrt">zwei</em> Menschen finden wird, welche
<em class="gesperrt">gleiche</em> Begriffe mit diesem Ausdrucke, und selten <em class="gesperrt">einen</em>, welcher im
Stande ist, eine, einigermassen erträgliche Definition zu geben.
</p>

<p>
Ein Ausdruck, dessen Begriff man nicht wieder geben kann, ist ein
<em class="gesperrt">Wort</em>, und mit Worten darf man sich nicht abspeisen lassen, wenn es
sich um <em class="gesperrt">Sachen</em> handelt.
</p>

<p>
Ich habe ein Werk vor mir, in welchem die Krankheiten des Gemüthes
als solche bezeichnet werden, „wo ebenfalls (nämlich wie bei den
Verstandeskrankheiten) das Erkenntnissvermögen des Menschen mit den
Gesetzen der allgemeinen Erfahrungen und der Vernunft in Widerspruch
geräth, dieses Abweichen jedoch sich zugleich durch eine auffallende
Störung des <em class="gesperrt">Gemüthes</em> in Rücksicht auf Gefühle und Willensbestimmung
ausspricht.”
</p>

<p>
Wissen meine verehrten Leser jetzt, was <em class="gesperrt">Gemüthskrankheit</em>
ist? Ich bringe aus dieser Definition nur so viel heraus, <em class="gesperrt">Gemüthskrankheit
sei eine Krankheit des Gemüthes</em>, und das Gemüth
spreche sich in <em class="gesperrt">Gefühlen</em> und in der <em class="gesperrt">Willensbestimmung</em> aus.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_97' name='Page_97' href='#Page_97'>97</a></span>
<i>Omnis definitio periculosa</i> ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge
bekannter Satz.
</p>

<p>
Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so
muss man sich vor <em class="gesperrt">Definitionen</em> hüten, und bei der <em class="gesperrt">Sache</em> bleiben,
um die es sich handelt, nie aber Definitionen <em class="gesperrt">statt</em> materiellen Verhältnissen
vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen solchen Weg
einschlägt, an sich selbst irre werden.
</p>

<h4 id="ParB_35">§. 35.</h4>

<p>
Da übrigens die Ausdrücke <em class="gesperrt">Gefühl</em> und <em class="gesperrt">Wille</em> in den Abhandlungen
über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin
vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber
Einiges zu sagen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Gefühl</em> und <em class="gesperrt">Empfindung</em> ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich
einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung
ist man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu
werden, sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke,
und wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben
<em class="gesperrt">Empfindung</em> verschiedene <em class="gesperrt">Gefühle</em> haben.
</p>

<p>
Das Ausbrechen eines Zahnes ist immer die Empfindung des Losbrechens
eines mit dem Körper verwachsenen Theiles &mdash; es ist aber für
Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem Augenblicke,
wo er gerade <em class="gesperrt">nicht</em> an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl des
<em class="gesperrt">Schmerzes</em>, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation
heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art <em class="gesperrt">Erleichterung</em>,
weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann daher
sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen ein
<em class="gesperrt">angenehmes</em> Gefühl hat, während der Andere nur ein <em class="gesperrt">unangenehmes</em>,
nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet,
den auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung,
empfindet.
</p>

<p>
Wenn man daher schon definiren will, so könnte man <em class="gesperrt">Gefühl</em> als
ein Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte
<em class="gesperrt">Empfindung</em>, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck
auf das <em class="gesperrt">Gesammtleben</em> macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung
der Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.
</p>

<p>
Hierin kann nun wohl <em class="gesperrt">kein</em> Irrsinn, nicht einmal eine <em class="gesperrt">Täuschung</em>
obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn
man sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.
</p>

<h4 id="ParB_36">§. 36.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_98' name='Page_98' href='#Page_98'>98</a></span>
Was den <em class="gesperrt">Willen</em> betrifft, so <em class="gesperrt">nennen</em> wir also (jedoch mit Unrecht,
denn man sollte sagen <em class="gesperrt">Wollen</em>, nicht Wille) (<a href="#ParB_20">§. 20</a>) diejenige Bestimmung
der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand einer
Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also keine
Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer bestimmten
Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein <em class="gesperrt">Wille</em>. Wie kann
darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, <em class="gesperrt">was</em> ein Mensch will, kann
dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der <em class="gesperrt">Wille</em>
selbst aber bleibt immer das Nämliche<a name='FA_21' id='FA_21' href='#FN_21' class='fnanchor'>21</a>.
</p>

<p>
Selbst bei Irrsinnigen findet man aber kein verkehrtes <em class="gesperrt">Wollen</em>, so
wenig als eine verkehrte <em class="gesperrt">Willensbestimmung</em>. &mdash; Der Irrsinnige,
welcher zum Fenster hinausspringen will, weil er sich von Räubern verfolgt
wähnt, springt <em class="gesperrt">wirklich</em> hinab; Derjenige, welcher glaubt, Sonnenstrahlen
verspeisen zu können, legt sich mit offenem Munde unter die
Sonne u. s. w., also auch nicht einmal hier ist eine <em class="gesperrt">Verkehrtheit</em> des
Willens zu gewahren.
</p>

<p>
Spricht man aber von dem <em class="gesperrt">Willen</em> als einer moralischen Funktion,
so kann man unter diesem Ausdrucke auch nichts anderes verstehen, als
die <em class="gesperrt">mit</em> dem Bewusstsein, d. i. <em class="gesperrt">mit</em> der Vorstellung der Sittlichkeit einer
Handlung, oder <em class="gesperrt">gegen</em> das Bewusstsein der Sittlichkeit derselben stattfindende
Anwendung der Thätigkeit. Hier kann es sich nun wohl treffen,
dass ein Mensch etwas thut, weil er es nach seiner Vorstellung der <em class="gesperrt">Verhältnisse</em>
für <em class="gesperrt">sittlich</em> hält, während diese nämliche Handlung von
einem andern, welcher die <em class="gesperrt">Unrichtigkeit</em> der Voraussetzung des andern
von seinem Standpunkte aus gewahrt, für <em class="gesperrt">unsittlich</em> gehalten
wird. Der Wahnsinnige, welcher in der Vorstellung, er schlachte ein
Kalb, einen Menschen tödtet, will nichts <em class="gesperrt">Unsittliches</em>, ebenso <em class="gesperrt">will</em>
Derjenige, welcher in sich den Drang zur Ermordung eines Andern verspürt,
jedoch diesem Drange entgegenarbeitet, <em class="gesperrt">nicht</em> etwas <em class="gesperrt">Unsittliches</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_99' name='Page_99' href='#Page_99'>99</a></span>
sondern er <em class="gesperrt">will</em> vielmehr die ihm als unsittlich erscheinende Wirkung
<em class="gesperrt">vermeiden</em>.
</p>

<p>
Wenn er also ungeachtet seines inneren Widerstrebens doch den
Mord vollbringt, so kann man diese That nicht aus einem verkehrten
<em class="gesperrt">Willen</em>, sondern nur dadurch erklären, dass sein <em class="gesperrt">Wollen</em> durch eine
psychische Gewalt unwiderstehlich besiegt worden sei, wie etwa Derjenige,
welcher sich anhält, um nicht in einen Abgrund zu fallen, <em class="gesperrt">ohne
sein Wollen</em> hinabfällt, wenn seine Muskeln ihre Kraft verlieren und
er daher den Gegenstand, an den er sich gehalten hat, auslässt.
</p>

<p>
Es lässt sich daher in der That weder von einer Krankheit, noch
von einer Störung der Willensbestimmung sprechen.
</p>

<h4 id="ParB_37">§. 37.</h4>

<p>
Eben so wenig lässt sich aber auch von einer Störung oder einer
Krankheit der <em class="gesperrt">Vernunft</em> als derjenigen <em class="gesperrt">Anlage</em> sprechen, wodurch
der Mensch das Sittliche auffasst, denn der Mensch kann nur <em class="gesperrt">sittlich</em>
handeln, oder <em class="gesperrt">unsittlich</em>, d. h. gegen die Bestimmung des Sittengesetzes
seinen Sinnen folgen; er kann seiner Vernunft <em class="gesperrt">entgegenhandeln</em>,
nicht aber ihr Wesen <em class="gesperrt">verändern</em>, so wie man wohl das Auge
von etwas <em class="gesperrt">wegwenden</em>, nicht aber etwas <em class="gesperrt">anderes sehen</em> kann,
als man eben sieht.
</p>

<h4 id="ParB_38">§. 38.</h4>

<p>
Als Krankheit der <em class="gesperrt">Sinne</em> kann übrigens der Irrsinn ebenfalls nicht
bezeichnet werden, denn eine Krankheit der Sinne kann nur entweder
eine <em class="gesperrt">Stumpfheit</em> derselben gegen gewisse Eindrücke, z. B. Blindheit,
Taubheit u. dgl. oder eine Anregung sein, welche der Empfindung,
die dieser <em class="gesperrt">nämliche</em> Eindruck auf ein <em class="gesperrt">gesundes</em> Organ hervorbringen
würde, <em class="gesperrt">nicht</em> entspricht; z. B. ein krankes Auge wird bei dem
Reflex des Lichtes von einem glänzenden Körper den nämlichen Eindruck
empfinden, wie etwa ein gesundes Auge, welches in die <em class="gesperrt">Sonne</em> sieht,
allein die Vorstellung, welche dadurch entsteht, ist dennoch eine <em class="gesperrt">richtige</em>,
denn sie entspricht ganz und gar der Art und Weise, wie das Subjekt
durch diesen Eindruck <em class="gesperrt">wirklich erregt</em> wurde.
</p>

<p>
Der am Podagra Leidende ist nicht <em class="gesperrt">wahnsinnig</em>, wenn er sich
vor der geringsten Berührung scheut, welche seinem Fusse droht, sondern
sein Abscheu gegen jede Art von Berührung kommt von der <em class="gesperrt">sehr
richtigen</em> Erfahrung her, dass jede Berührung ihm grosse Schmerzen
verursacht u. s. w.
</p>

<h4 id="ParB_39">§. 39.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_100' name='Page_100' href='#Page_100'>100</a></span>
Wenn nun der Irrsinn weder als <em class="gesperrt">Seelenkrankheit</em>, noch als eine
Krankheit des <em class="gesperrt">Verstandes</em>, noch des <em class="gesperrt">Gemüthes</em>, noch des <em class="gesperrt">Gefühles</em>,
noch des <em class="gesperrt">Willens</em>, noch endlich als eine Krankheit oder Störung
der <em class="gesperrt">Sinne</em> erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen,
was denn der Irrsinn eigentlich sei.
</p>

<p>
Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten<a name='FA_22' id='FA_22' href='#FN_22' class='fnanchor'>22</a>, ja ist
es überhaupt nothwendig zu wissen, was das <em class="gesperrt">Wesen</em> einer Krankheit
ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht
<em class="gesperrt">nothwendig</em>, weil es nicht <em class="gesperrt">möglich</em> ist, denn alles medizinische
Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts weiter
lehren, als dass <em class="gesperrt">krankhafte Zustände von gewissen abnormen
Erscheinungen</em> begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme Erscheinungen
<em class="gesperrt">zu folgen</em> pflegen. <em class="gesperrt">Warum</em> aber z. B. der Erkältung
eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur <em class="gesperrt">Vermuthungen</em>,
keine <em class="gesperrt">Gewissheit</em> geben; es ist aber auch gar nicht
<em class="gesperrt">nothwendig</em>, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss
hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten
Husten zu behandeln hat.
</p>

<p>
Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen <em class="gesperrt">Wesens</em> der Krankheit
schon für den <em class="gesperrt">praktischen</em> Arzt entbehrlich ist, so ist es noch
mehr für die <em class="gesperrt">Gerichtspflege</em>, von welcher jede <em class="gesperrt">Hypothese</em>, eben
weil sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der
Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie <em class="gesperrt">mehr</em>, als
wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen <em class="gesperrt">Erfahrung</em>
und jener seiner Vorgänger hält, denn <em class="gesperrt">diese</em> sind <em class="gesperrt">objektive</em>
Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines vollkommen giltigen
<em class="gesperrt">Zeugen</em><a name='FA_23' id='FA_23' href='#FN_23' class='fnanchor'>23</a>, vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit verdient, da
<span class='pagenum'><a id='Page_101' name='Page_101' href='#Page_101'>101</a></span>
man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe voraussetzen
kann.
</p>

<h4 id="ParB_40">§. 40.</h4>

<p>
Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine <em class="gesperrt">That</em> nicht wegen
Statt gefundenem Irrsinne <em class="gesperrt">straflos</em> zu halten sei, so bedarf er nicht unbedingt
zu wissen, ob das Subjekt <em class="gesperrt">überhaupt</em> irrsinnig, oder wie
manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die <em class="gesperrt">bestimmte
That unzurechnungsfähig</em> sei, sondern er bedarf zu wissen, <em class="gesperrt">ob
die</em>, <b>unter den gegebenen Umständen</b> <em class="gesperrt">verübte That nicht
ihr Motiv in einem solchen abnormen</em> <b>Zustande</b> <em class="gesperrt">des Individuums
habe, durch welchen es entweder ohne Vorstellung
von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte,
oder durch welchen</em> <b>ein solcher Irrthum</b> <em class="gesperrt">erzeugt wurde,
welcher ihm die begangene That als eine erlaubte Thätigkeit
unter eben diesen gegebenen Umständen erscheinen
liess</em><a name='FA_24' id='FA_24' href='#FN_24' class='fnanchor'>24</a>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_102' name='Page_102' href='#Page_102'>102</a></span>
Diesem zu Folge wird nach der <em class="gesperrt">Natur der Sache</em> jedes ärztliche
Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:
</p>

<p>
1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder <em class="gesperrt">Abnormität
seiner Sinnesorgane überhaupt</em> im Stande sei, Vorstellungen
zu solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund
seiner Handlungen erscheinen können.
</p>

<p>
2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge
von der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den
<em class="gesperrt">gegebenen Umständen</em> eine richtige Vorstellung von der durch ihn
ausgeübten Thätigkeit zu haben.
</p>

<p>
Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines <em class="gesperrt">Blödsinnigen</em>
vorzugsweise zur Sprache kommen.
</p>

<p>
3. Ob die Beschaffenheit der <em class="gesperrt">Vorstellungsthätigkeit</em> im Allgemeinen
von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden
Thätigkeit gar kein Zusammenhang <em class="gesperrt">wahrnehmbar</em> ist. &mdash; Dies ist die
bei vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.
</p>

<p>
4. Ob im Allgemeinen ein solches Verhältniss der Vorstellung zur
äusseren Thätigkeit vorhanden ist, dass der Mensch entweder <em class="gesperrt">durchaus</em>
nicht im Stande ist, die Gegenstände seiner <em class="gesperrt">Vorstellung</em> von der
Wirklichkeit zu unterscheiden, oder in dem vorgekommenen Falle doch
hiezu nicht fähig war. &mdash; Diese Frage wird zu beantworten sein, wo es
sich um <em class="gesperrt">Wahnsinn</em> handelt, unter welchem Ausdrucke die <em class="gesperrt">fixe Idee</em>
(d. i. ein für Wirklichhalten einer Vorstellung ohne äussere Thätigkeit),
<em class="gesperrt">Monomanie</em> (ein für Wirklichhalten einer vorhandenen Vorstellung,
mit einer diesem Wahne entsprechenden Thätigkeit), <em class="gesperrt">Melancholie</em> (d. i.
eine Stimmung, in welcher auf den Leidenden traurige Vorstellungen so
intensiv wirken, dass er sich von deren Nichtobjektivität nicht überzeugen
kann), und dem Gegentheile davon, in welchem der Leidende keiner
ernsten Vorstellung fähig ist, d. h. alles was ernsthaft ist, für nicht vorhanden
hält<a name='FA_25' id='FA_25' href='#FN_25' class='fnanchor'>25</a>, verstanden werden dürfte.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_103' name='Page_103' href='#Page_103'>103</a></span>
5. Ob die Thätigkeit, welche die in Frage stehende Wirkung hervorbrachte,
durch eine solche für wirklich gehaltene Vorstellung <em class="gesperrt">einzig
und allein</em> veranlasst ist.
</p>

<p>
6. Ob das Individuum für eine gewisse Art Vorstellung, durch deren
Mangel sich die verübte That erklären lässt, etwa wirklich unzugänglich
sei; (von dieser Art scheint der in der vorigen Anmerkung berührte
Fall zu sein).
</p>

<h4 id="ParB_41">§. 41.</h4>

<p>
Die eine oder die andere dieser Fragen wird, wo es sich richterlicher
Seits darum handelt, zu erheben, ob eine That zurechenbar sei, nothwendig
durch den Arzt beantwortet werden <em class="gesperrt">müssen</em>, nur wird es aber auch
die <em class="gesperrt">Aufgabe</em> des Arztes bleiben, zu beurtheilen, ob mit einer oder der
anderen Frage <em class="gesperrt">allein</em> der Gegenstand der Untersuchung <em class="gesperrt">erschöpft</em>
ist, oder ob um den Zustand des Menschen im Augenblicke der That zu
beurtheilen, es nicht nothwendig sei, durch eine, auch <em class="gesperrt">mehrere</em> der
aufgestellten Fragen umfassende Darstellung, die <em class="gesperrt">Nachweisung</em> zu
liefern, inwieweit in dem Augenblicke der begangenen That das Verhältniss
der Psyche zur physischen Thätigkeit ein <em class="gesperrt">abnormes</em> war, inwieweit
daher die physische Thätigkeit von der Psyche sich <em class="gesperrt">unabhängig</em>,
oder sich in Folge eines in den physischen Verhältnissen gegründeten
<em class="gesperrt">Irrthumes</em>, oder in Folge des Vorhandenseins <em class="gesperrt">beider</em> Momente
<em class="gesperrt">unter den gegebenen Verhältnissen</em> geäussert hat.
</p>

<h4 id="ParB_42">§. 42.</h4>

<p>
Mit dem bisher Gesagten dürfte sowohl dem Leser, welcher Arzt
ist, die Richtung angedeutet sein, welche seine Untersuchung und
seine Darstellung zu nehmen hat, als demjenigen Leser, welcher dem
juridischen Stande angehört, das Verständniss geöffnet sein, was und
wie er vom Arzte das ihm zu wissen Nöthige erlangen soll.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_104' name='Page_104' href='#Page_104'>104</a></span>
Auf diesem Wege ist wohl jede Streitfrage über die ärztliche und
richterliche <em class="gesperrt">Kompetenz undenkbar</em>, denn der richterliche Einfluss
kann und darf auch hier nur so weit und nicht weiter gehen, als dies
überhaupt bei jedem Gutachten der Fall sein kann und muss, so weit
nämlich, dass vom Arzte nichts übersehen bleibe, was dem Richter wichtig,
und nichts behauptet werde, was dem Richter unwahr scheint. &mdash; Hier
bitte ich meine verehrten Leser Dasjenige zu berücksichtigen, welches
ich mir in dem ersten Aufsatze dieses Werkes zu sagen erlaubte.
</p>

<p>
Ich könnte hier meine Abhandlung schliessen, da es jedoch gewisse
Zustände des Menschen gibt, in welchen sich das Verhältniss der psychischen
zur physischen Thätigkeit nicht so klar ausspricht, wie es die oben
aufgestellten Fragen voraussetzen, so erlaube ich mir noch den nächstfolgenden
Aufsatz nachzutragen, welcher die rechtliche Bedeutung der
Affekte und Leidenschaften, und die Erhebung anderer zweifelhafter Gemüthszustände
behandelt.
</p>

<p>
Für Diejenigen meiner verehrten Leser, welche dem ärztlichen Stande
angehören, dürften folgende Bemerkungen jedoch noch von einiger Wichtigkeit
sein.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_14" class="roman">
III.
<br />
Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung
des Irrsinns.
</h3>
</div>

<h3 id="H2_15" class="kursiv">
A. Im Strafverfahren.
</h3>

<h4 id="ParB_43">§. 43.</h4>

<p>
Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des <em class="gesperrt">Strafverfahrens</em>
oder im Wege des <em class="gesperrt">Civil</em>verfahrens Statt finden. Ueber den <em class="gesperrt">Zweck</em>
der Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes
bereits umständlich ausgesprochen worden.
</p>

<p>
Was nun das <em class="gesperrt">Strafverfahren</em> betrifft, so lassen sich drei verschiedene
Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit
der Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes <em class="gesperrt">aufgefasst</em> werden
muss.
</p>

<p>
Der <em class="gesperrt">erste</em> dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand
vor Gericht gestellt wird, und der <em class="gesperrt">Richter</em> bei ihm Spuren von Geisteszerrüttung
wahrzunehmen <em class="gesperrt">glaubt</em>. In diesem Falle handelt es sich ganz
und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That <em class="gesperrt">zugerechnet</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_105' name='Page_105' href='#Page_105'>105</a></span>
werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich <em class="gesperrt">begangen</em>
habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt <em class="gesperrt">verhört</em> werden
kann; <em class="gesperrt">d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit nach
im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen
und zu beantworten</em>.
</p>

<p>
Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber
folgendermassen aus:
</p>

<p>
„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden Sinnenverwirrung
gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten von
zwei Aerzten <em class="gesperrt">und</em> Wundärzten untersuchen, und von denselben das Gutachten
schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende Sinnenverwirrung
<em class="gesperrt">für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten</em>.
Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der
Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu
halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu
drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang
gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig hinaufgestiegen
wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der Verstellung
nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher Akten
dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber abzuwarten. &mdash; Ist
nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung wahr, oder
können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber keinen Schluss
fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so ist ebenfalls dem
Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen. &mdash; In dieser Anzeige
sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche dem Kriminalgerichte
entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei Beobachtung des Gefangenen
aufgefallen sind.”
</p>

<p>
Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um
das Gutachten über den <em class="gesperrt">gegenwärtigen pathologischen</em> Zustand
des Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, <i>a</i>) ob diejenigen
Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der Geisteszerrüttung
<em class="gesperrt">hält</em>, wirklich von diesem Zustande zeugen, und <i>b</i>) ob sie nicht
in einer <em class="gesperrt">Verstellung</em> ihren Grund haben.
</p>

<p>
Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem
Stadium der Untersuchung <em class="gesperrt">nicht</em> einzugehen, jede Darstellung, welche
dahin zielt, bezüglich der <em class="gesperrt">Zurechenbarkeit</em> der That Aufschlüsse zu
erhalten, wäre daher am <em class="gesperrt">unrechten</em> Orte, sondern es wird das Gutachten
des Arztes seinen Zweck nur dann <em class="gesperrt">vollkommen</em> erreichen,
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wenn es den klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall
<em class="gesperrt">ein wahrer Anfall von Geisteszerrüttung</em>, oder nur <em class="gesperrt">Verstellung</em>
sei; &mdash; der Arzt hat daher in einem solchen Falle <em class="gesperrt">weiter nichts</em>
zu berücksichtigen, als was ihm die <em class="gesperrt">Wissenschaft</em> zu berücksichtigen
vorschreibt, und sich nur zu <em class="gesperrt">hüten</em>, das in Frage stehende Verbrechen,
oder sonst Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache
kämen, störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in
seiner Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.
</p>

<p>
Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung <em class="gesperrt">gerichtlicher
Formen</em>, wie bei der Erhebung des <em class="gesperrt">Thatbestandes</em>,
ja selbst die <em class="gesperrt">Intervention</em> des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal
nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines
<em class="gesperrt">rein pathologischen</em> Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum
handelt, einen Menschen zu untersuchen, welcher an <em class="gesperrt">Brustbeschwerden</em>,
oder an einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.
</p>

<h4 id="ParB_44">§. 44.</h4>

<p>
Der <em class="gesperrt">zweite</em> Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist,
wenn es sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung
des Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um
über die <em class="gesperrt">Zurechenbarkeit der That</em> zu entscheiden.
</p>

<p>
Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge,
dass es für den Richter <em class="gesperrt">niemals</em> nothwendig ist, an die Aerzte die
Frage zu stellen, ob die That <em class="gesperrt">zurechenbar</em> sei, oder, wie wohl auch
schon gefragt wurde, ob der Mensch sich <em class="gesperrt">in einem Gemüthszustande
befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst</em>.
Diese Frage hätte nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt
von der Art ist, <em class="gesperrt">dass kein vernünftiger Mensch an der
Unzurechnungsfähigkeit zweifeln wird</em>, &mdash; dann entscheidet
aber der <em class="gesperrt">Grund</em>, welchen der Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt,
nicht der <em class="gesperrt">Ausspruch</em>, dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der
Arzt sagt, der Mensch sei unzurechnungsfähig, <em class="gesperrt">weil</em> er sich in dem
Zustand <em class="gesperrt">vollkommener</em> Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene
Raserei in der Sprache des Richters eben so viel heisst, als
<em class="gesperrt">unzurechnungsfähig</em>.
</p>

<p>
Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den Arzt
zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als <em class="gesperrt">zurechnungs-</em>
oder <em class="gesperrt">unzurechnungsfähig</em> zu betrachten ist, als wenn
man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's
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Leben kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte <em class="gesperrt">zugerechnet</em>
werden, oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt
wäre daher berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.
</p>

<p>
Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche <em class="gesperrt">Form</em> nie fehlen,
sonst kann der Akt niemals <em class="gesperrt">gegen</em> den Beschuldigten beweisen, denn
nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige <em class="gesperrt">Beweis</em> für die Wahrheit
der Erhebung geliefert; dieser Beweis <em class="gesperrt">muss</em> aber geliefert werden,
weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit
einen wesentlichen Bestandtheil der Thatbestandserhebung
bildet, sofern nämlich die gerichtliche Untersuchung überhaupt nichts
anderes, als die Erhebung des (subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.
</p>

<p>
Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um
Erhebung der <em class="gesperrt">Aeusserungen</em> eines solchen Menschen, wenn auch mit
Bezug auf das Verbrechen, zur Erforschung seines <em class="gesperrt">Ideenganges</em> handelt.
</p>

<p>
Hier ist es nicht nothwendig, ein <em class="gesperrt">ordentliches Verhör</em> anzustellen,
denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine
rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf nur
in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man erfahre,
<em class="gesperrt">wie er überhaupt</em> darüber denkt und fühlt. Dies <em class="gesperrt">kann</em> nun
wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die verlässlichste
Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und <em class="gesperrt">muss</em> aber
auch <em class="gesperrt">unterlassen</em> werden, wenn eine andere Prozedur, etwa wegen
grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat verspricht.
</p>

<p>
Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann
nicht haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines
Menschen, selbst wenn er sich närrisch <em class="gesperrt">stellt</em>, und daher seine Rolle
konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive Richtigkeit
betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die förmliche
gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne weiteres dem
Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu <em class="gesperrt">unterlassen</em>, und den Inhalt der
Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin nicht mehr besonders
ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die sich etwa in der
Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden, befinden, nach
seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.
</p>

<h4 id="ParB_45">§. 45.</h4>

<p>
Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht
unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters und
<span class='pagenum'><a id='Page_108' name='Page_108' href='#Page_108'>108</a></span>
des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte, die sie
wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich eine Stimme
erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände <em class="gesperrt">gar keines
Arztes</em> bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den Richter die
<em class="gesperrt">unbillige</em> Forderung gestellt worden wäre, dass dieser die Erhebung
durch Aufstellung von Fragen <em class="gesperrt">so</em> leiten sollte, dass am Ende der Arzt
nichts anderes als <em class="gesperrt">ja</em> oder <em class="gesperrt">nein</em> zu sagen brauchte. &mdash; Mit Aufstellung
solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage über die Zurechenbarkeit.
So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle Gesetzeskenntniss entscheiden
kann, dass eine That <em class="gesperrt">nicht</em> zurechenbar sei, so gibt es auch
<em class="gesperrt">Gemüths</em>zustände, welche für <em class="gesperrt">Jedermann</em>, insbesondere aber für den
<em class="gesperrt">Kriminalrichter</em>, welcher doch auch einige psychologische Kenntnisse
haben muss, so <em class="gesperrt">klar</em> sind, dass es nicht schwer ist, so bestimmte
Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung alles erschöpft wird,
was man zu wissen bedarf.
</p>

<p>
Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts <em class="gesperrt">weiter</em>
ist, als die <em class="gesperrt">Kontrolle</em> der <em class="gesperrt">richterlichen Ansicht</em>, sind jedoch die
<em class="gesperrt">Ausnahme</em>, nicht die <em class="gesperrt">Regel</em>. Die <em class="gesperrt">Regel</em> bleibt immer, dass, <em class="gesperrt">ehe</em>
noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den Grundsätzen
der Wissenschaft angestellte <em class="gesperrt">technische</em> Erhebung und Beurtheilung
<em class="gesperrt">vorausgehen</em> müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann erst eine
Frage von Seite des Richters gestellt werden.
</p>

<h4 id="ParB_46">§. 46.</h4>

<p>
Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen
Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren
dürfte daher Folgendes sein.
</p>

<p>
Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig
ein Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass
er eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem
Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand
ärztlich <em class="gesperrt">erheben</em> zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen, entweder
an der <em class="gesperrt">Person</em> des Inquisiten, oder in seinen <em class="gesperrt">Handlungen</em>,
dem Richter als <em class="gesperrt">ungewöhnlich</em> auffallen.
</p>

<p>
Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der <em class="gesperrt">Person</em> oder an dem
Benehmen des Inquisiten zu <em class="gesperrt">entdecken</em>, reicht die richterliche Beobachtung
in der Regel hin, und für den <em class="gesperrt">schlimmsten</em> Fall ist der Richter,
wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter eine
Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur verbunden
<span class='pagenum'><a id='Page_109' name='Page_109' href='#Page_109'>109</a></span>
ist, alles Dasjenige, was während der Untersuchung über die körperliche
und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn selbst, oder
durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens angewiesen
ist) beobachtet worden, im Akte zu <em class="gesperrt">bemerken</em>, sondern auch die
Besichtigung eines Verhafteten durch einen <em class="gesperrt">Leib- und Wundarzt</em>,
einer verhafteten Weibsperson aber durch eine <em class="gesperrt">Hebamme</em> und
die genaue Beschreibung von der <em class="gesperrt">Leibesbeschaffenheit</em>, von den
<em class="gesperrt">Kräften</em> und den <em class="gesperrt">Gebrechen</em> der besichtigten Person in <em class="gesperrt">den Akten</em>
vorgeschrieben ist.
</p>

<p>
Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt
sich aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus <em class="gesperrt">Motiven</em> begangen
ist, welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens
<em class="gesperrt">entsprechen</em>, und ist der Thäter dabei auf eine Art
zu Werke gegangen, in welcher die gewählten Mittel in einem nach den
vorhandenen Umständen <em class="gesperrt">richtigen</em> Verhältnisse zu dem angestrebten
<em class="gesperrt">Zwecke</em> stehen, so ist wohl <em class="gesperrt">kein</em> Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit
in <em class="gesperrt">Zweifel</em> zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung
in Bezug auf die Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.
</p>

<p>
Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die
körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter,
oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche Person
eine solche Abnormität bemerkt, <em class="gesperrt">welche möglicher Weise</em> das
Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder
kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche <em class="gesperrt">nicht</em> in dem Laufe
der gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist
die <em class="gesperrt">That</em> entweder von so gearteten <em class="gesperrt">Umständen</em> begleitet, oder unter
solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen
Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche
Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden,
oder ist endlich die <em class="gesperrt">That selbst</em> von der Art, dass sie entweder dadurch,
dass sie mit dem <em class="gesperrt">sympathetischen</em> Gefühle, oder einem anderen
auf menschliche Handlungen sonst <em class="gesperrt">mächtig wirkenden Motive</em>,
im <em class="gesperrt">Widerspruche</em>, oder überhaupt <em class="gesperrt">von der Art</em> ist, dass sie nach
der Erfahrung in <em class="gesperrt">jene Klasse</em> von Handlungen gehört, welche <em class="gesperrt">auch</em>
in Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung
u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung <em class="gesperrt">vorhanden</em>,
den Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen
Begutachtung zu unterziehen.
</p>

<h4 id="ParB_47">§. 47.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_110' name='Page_110' href='#Page_110'>110</a></span>
Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu
stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe <em class="gesperrt">zur
Zeit der Begehung der That</em> sich in einem solchen Zustande der
Geisteszerrüttung befand, <em class="gesperrt">dass er nicht im Stande war, seine
Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat,
nach Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität
der äussern Eindrücke zu bestimmen</em> (siehe hierüber
das im <a href="#ParB_40">§. 40</a> Gesagte), oder ob sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt
erklären lasse, dass <em class="gesperrt">kein</em> solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen
sei.
</p>

<p>
Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme
geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen
Ausspruch motivirt, im <em class="gesperrt">Augenblicke der Untersuchung</em> von der
Art ist, dass sie sich unmöglich <em class="gesperrt">geändert</em> haben konnte, oder weil
aus den bereits <em class="gesperrt">erhobenen Umständen</em> erhellt, dass sie damals
<em class="gesperrt">gerade so</em> sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus
Grund des, der <em class="gesperrt">letzteren</em> Ansicht <em class="gesperrt">entgegengesetzten</em>, Ausspruches
muss die Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom
Richter Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine
solche sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung
erscheint.
</p>

<p>
Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein Gegenstand
zur weiteren <em class="gesperrt">strafgerichtlichen</em> Untersuchung vorhanden,
sondern es muss die Kriminaluntersuchung <em class="gesperrt">unterbleiben</em>, weil kein
Verbrechen <em class="gesperrt">begangen</em> wurde.
</p>

<p>
Lässt sich dieser Ausspruch jedoch <em class="gesperrt">nicht</em> geben, entweder weil der
Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung
sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke
der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche
Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung
über den Umstand, <em class="gesperrt">ob</em> die That, und <em class="gesperrt">inwiefern ganz allein</em>
durch die vorhandene <em class="gesperrt">Abnormität</em> seines Zustandes bedingt sei, ohne
weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die
gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter <em class="gesperrt">fortsetzen</em>, in welcher
Beziehung dann die <em class="gesperrt">ärztliche</em> Beurtheilung des Gemüthszustandes
einen <em class="gesperrt">wesentlichen</em> Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden
wird.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_111' name='Page_111' href='#Page_111'>111</a></span>
Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur <em class="gesperrt">der
Arzt</em> von jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie
dessen persönliche Verhältnisse betrifft, <em class="gesperrt">in Kenntniss</em> gesetzt werde,
sondern dass er auch <em class="gesperrt">angebe</em>, welche <em class="gesperrt">Erhebungen</em> in dieser Beziehung
<em class="gesperrt">nöthig</em> sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere
<em class="gesperrt">ärztliche Kenntnisse</em> gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte
auch <em class="gesperrt">selbst vornehme</em>, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten
pflege, oder zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte
u. s. w.
</p>

<p>
Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der Wissenschaft,
durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der
Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten
That zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen
lassen, in <em class="gesperrt">formeller</em> Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben,
dass kein Schritt seinerseits <em class="gesperrt">ohne</em> Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe,
damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen
Erhebung sogleich zu <em class="gesperrt">konstatiren</em>, was besonders dort nothwendig
ist, wo dasselbe zum <em class="gesperrt">Nachtheile</em> des Inquisiten ausfällt, und er
(Inquisit) darüber zur <em class="gesperrt">Verantwortung</em> gezogen werden kann, und
andererseits darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen,
<em class="gesperrt">welche auf die gerichtliche Untersuchung von
nachtheiligem Einflusse sein könnten</em>, was z. B. bei Fragen
der Fall wäre, welche Umstände an dem Inquisiten verriethen, welche
diesen, besonders im noch nicht entschiedenen Falle, ob der Inquisit
sich <em class="gesperrt">verstellte</em>, zur Zeit ihm nicht <em class="gesperrt">eröffnet</em> werden <em class="gesperrt">dürfen</em>, oder
endlich, um überhaupt darüber wachen zu können, dass von Seite des
Arztes nichts geschehe, <em class="gesperrt">was die Gesetze nicht gestatten</em>.
</p>

<p>
Dass etwas von <em class="gesperrt">letzterer</em> Art von Seite des Arztes <em class="gesperrt">nicht leicht</em>
geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den Akt
überhaupt <em class="gesperrt">verantwortlich</em> ist, so liegt die <em class="gesperrt">Ueberwachung</em> der
letzteren Art entschieden in seinem <em class="gesperrt">Berufe</em>, und muss daher hier besonders
aufgeführt werden.
</p>

<h4 id="ParB_48">§. 48.</h4>

<p>
Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung
des Richters von Seite des Arztes in ihrer <em class="gesperrt">pathologischen</em> oder <em class="gesperrt">psychischen
Bedeutung gewürdigt</em> werde, und dass eben so der
Ausspruch des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen
wird, <em class="gesperrt">ob die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig,
<span class='pagenum'><a id='Page_112' name='Page_112' href='#Page_112'>112</a></span>
und gerade so und nicht anders seien, als der Arzt
sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der Ansicht
des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung,
worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen
mögliche Behebung veranlasst werde</em>.
</p>

<p>
Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege entscheidenden
Resultate zu gelangen, so kann es <em class="gesperrt">nur</em> auf diesem Wege
geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche erzeugen.
&mdash; Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich &mdash; seine
<em class="gesperrt">Bedenken</em> gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten, oder
sein Bedenken gegen den <em class="gesperrt">Ausspruch des Arztes</em>, welche auch dem
Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in <em class="gesperrt">ordentliche
Fragen</em> zu kleiden, die sich aber nicht auf <em class="gesperrt">einmal</em>, oder
in einem <em class="gesperrt">bestimmten Stadium</em> der Untersuchung, sondern nur <em class="gesperrt">allmälig</em>,
wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden
stellen lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile
erst möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung
zum Geisteszustande des Untersuchten zu <em class="gesperrt">gewahren</em> und recht
<em class="gesperrt">würdigen</em> zu können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der
Untersuchung zu erzielen.
</p>

<p>
Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt,
und nichts mehr zu erheben, so ist <em class="gesperrt">erst</em> von Seite des Arztes <em class="gesperrt">ein umfassendes
Gutachten</em> möglich.
</p>

<p>
Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten
Schritte, nämlich der <em class="gesperrt">ersten pathologischen Untersuchung</em>
beginnen, und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten
Schritte und deren Ergebnisse darstellen.
</p>

<p>
Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der
gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene
Zustand nicht etwa nur <em class="gesperrt">fingirt</em> war, über das <em class="gesperrt">frühere Leben</em> des
Inquisiten verbreiten, und aus <em class="gesperrt">Thatsachen</em>, welche angeführt, und
über deren <em class="gesperrt">Wahrscheinlichkeit</em>, sofern sie nicht vollkommen erwiesen
sind, so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher
Beziehung ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden,
ob und inwieweit der <em class="gesperrt">gegenwärtige</em>, oder <em class="gesperrt">zur Zeit der
That</em> Statt gefundene Zustand des Inquisiten sich als ein <em class="gesperrt">früher
schon</em> vorhandener, und daher nicht verstellter oder blos fingirter
darstelle.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_113' name='Page_113' href='#Page_113'>113</a></span>
Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf die Zustände
der <em class="gesperrt">Eltern</em>, <em class="gesperrt">Geschwister</em> des Inquisiten u. s. w. zurückzugehen,
insbesondere aber darzustellen<a name='FA_26' id='FA_26' href='#FN_26' class='fnanchor'>26</a>, ob in seinem Leben nicht <em class="gesperrt">Momente</em>
vorkommen, welche zu einer <em class="gesperrt">Abnormität</em> bei demselben Veranlassung
gegeben haben konnten, ein <em class="gesperrt">Stoss</em>, ein <em class="gesperrt">Fall</em>, eine <em class="gesperrt">Krankheit</em>,
<em class="gesperrt">geheime Sünden</em>, <em class="gesperrt">Eintritt</em> oder <em class="gesperrt">Ausbleiben</em> der <em class="gesperrt">Catamönien</em>,
oder <em class="gesperrt">Schwangerschaft</em> beim weiblichen Geschlechte etc.,
und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen
Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von
Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist auszusprechen,
<em class="gesperrt">ob sie den vom Richter als möglich angenommenen
Einfluss</em> etwa entschieden <em class="gesperrt">nicht</em> haben können, oder wo ein bestimmter
Ausspruch nicht möglich ist, so ist <em class="gesperrt">ausdrücklich</em> anzugeben,
dass und <em class="gesperrt">warum</em> ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.
</p>

<p>
Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und <em class="gesperrt">Unerlässlichkeit</em>
wohl keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst
derjenige Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der
<em class="gesperrt">Richter</em> bedarf, um über die <em class="gesperrt">Zurechenbarkeit</em> der That überhaupt,
so wie über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern
der sich als sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der
<em class="gesperrt">freien</em> Selbstbestimmung kann betrachtet werden<a name='FA_27' id='FA_27' href='#FN_27' class='fnanchor'>27</a>, zu entscheiden.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_114' name='Page_114' href='#Page_114'>114</a></span>
Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe,
aus den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten
bei Begehung der That begleitet hat, <em class="gesperrt">nachzuweisen</em>, und nach
Möglichkeit <em class="gesperrt">darzuthun</em>, ob und inwiefern die That das Produkt einer
<em class="gesperrt">krankhaften</em> Ideenassociation ist oder <em class="gesperrt">nicht</em>, oder ob sie etwa gar
aus keiner <em class="gesperrt">Ideenassociation</em> entspringt, sondern (wie bei der Raserei)
das Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder,
wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch
die dem Subjekt <em class="gesperrt">mangelnden</em>, bei jedem andern normal beschaffenen
Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem
geäusserten Triebe <em class="gesperrt">entgegengesetzte</em> Vorstellung sei.
</p>

<p>
Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so
müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben
glaubt, noch einer besondern <em class="gesperrt">ärztlichen</em> Begutachtung unterzogen
werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht <em class="gesperrt">ärztlicher</em>
Seits gegründete <em class="gesperrt">Bedenken</em> entgegenstehen.
</p>

<p>
Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle
der Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde
oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und der
ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der Strafrechtspflege
entsprechend sein, oder wenn er es <em class="gesperrt">nicht</em> sein sollte, mit
geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.
</p>

<h4 id="ParB_49">§. 49.</h4>

<p>
Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird
sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf <em class="gesperrt">apodiktische</em>
Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich derselbe
auf <em class="gesperrt">hypothetische</em> Schlussfolgen des untersuchenden Arztes
gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich der
Thätigkeit <em class="gesperrt">des Untersuchten selbst</em> (z. B. als Ergänzungen von
Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf
hypothetische Annahmen der <em class="gesperrt">Medizin selbst</em> gegründet sein.
</p>

<p>
Nur die <em class="gesperrt">ersteren</em> Stützen, nämlich die <em class="gesperrt">apodiktischen</em> Sätze,
liefern einen <em class="gesperrt">rechtlichen</em> Beweis zum <em class="gesperrt">Nachtheile</em> des Inquisiten.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">letzteren</em>, so wahrscheinlich sie übrigens <em class="gesperrt">an und für sich</em>,
oder nach der <em class="gesperrt">Autorität</em> derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen
<span class='pagenum'><a id='Page_115' name='Page_115' href='#Page_115'>115</a></span>
haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis <em class="gesperrt">gegen</em> den Beschuldigten
gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch <em class="gesperrt">Thatsachen</em>,
welche <em class="gesperrt">objektive</em> Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.
</p>

<p>
Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu <em class="gesperrt">Gunsten des
Inquisiten</em> als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe milderndes
Argument angenommen werden, weil sie immerhin <em class="gesperrt">so viel</em> beweisen,
dass die Sache sich <em class="gesperrt">möglicher</em> Weise so verhalten <em class="gesperrt">könne</em>,
wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht <em class="gesperrt">nachgewiesen</em> werden
kann, dass ihre Angabe auf einem <em class="gesperrt">Irrthume</em> beruhe, so ist kein
Grund vorhanden, sie <em class="gesperrt">nicht zu Gunsten</em> des Inquisiten <em class="gesperrt">gelten</em> zu
lassen, während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten
auf Grund ihrer Angaben <em class="gesperrt">straffällig</em> zu finden, noch immer
die Möglichkeit einwenden und <em class="gesperrt">nicht widerlegen</em> lässt, dass sich die
Kunstverständigen geirrt haben können.
</p>

<p>
Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen
in einer fixen Idee lebt, eine <em class="gesperrt">sträfliche</em>, dieser fixen Idee entsprechende
That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen, die
That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten physischen
Thätigkeit, die <em class="gesperrt">Lossprechung</em> erfolgen müssen, weil sich ihre Behauptung
einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten, wonach der
Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist, <em class="gesperrt">ausser Zweifel
gesetzt erscheint</em>, andererseits aber auf <em class="gesperrt">Axiome</em> der medizinischen
Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der fixen Idee gründet.
</p>

<p>
Ihre Ansicht würde aber vom Richter <em class="gesperrt">nicht</em> so <em class="gesperrt">unbedingt</em> anzunehmen
sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch <em class="gesperrt">litt zwar</em> an
der fixen Idee N. N., die That <em class="gesperrt">entspricht</em> auch derselben, allein da
hier nach genauer Beobachtung diese Idee <em class="gesperrt">nicht</em> im Spiele war, so kann
die That <em class="gesperrt">nicht</em> als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn dieser
Ausspruch wäre <em class="gesperrt">zweifelhaft</em>, da immerhin der Zweifel erübrigt,
ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch <em class="gesperrt">richtig
aufgefasst</em> und nicht etwas <em class="gesperrt">übersehen</em> und unberücksichtiget gelassen
habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit
des wissenschaftlichen Axioms auch <em class="gesperrt">in diesem Falle</em> würde gestattet
haben.
</p>

<p>
Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben
so sehr darauf <em class="gesperrt">gedrungen</em> werden müsse, dass bei jeder <em class="gesperrt">Behauptung</em>
im Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die <em class="gesperrt">Ansicht</em>
des begutachtenden <em class="gesperrt">Arztes</em> enthalte, oder ein durch <em class="gesperrt">objektive</em> und
<span class='pagenum'><a id='Page_116' name='Page_116' href='#Page_116'>116</a></span>
durch <em class="gesperrt">welche</em> objektive Beobachtungs-<em class="gesperrt">Ergebnisse</em> vom untersuchenden
<em class="gesperrt">Arzte</em> gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss
der <em class="gesperrt">Wissenschaft</em> sei, und im letzteren Falle, <em class="gesperrt">warum</em> die Behauptung
ein <em class="gesperrt">Axiom</em> der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits Schriftsteller,
und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und auf welcher,
etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie beruhen.
</p>

<p>
Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss
sich der Richter so viel möglich durch <em class="gesperrt">eigene</em> Anschauung, von der Richtigkeit
der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von Fakultätsgutachten
die Gewissheit verschaffen.
</p>

<h4 id="ParB_50">§. 50.</h4>

<p>
Der <em class="gesperrt">dritte</em> Fall, wo ein ärztliches Gutachten über den Geisteszustand
eines Inquisiten benöthiget werden kann, tritt dann ein, wenn sich
nach geschlossener Kriminaluntersuchung und nach bereits erflossenem
Urtheile Spuren von Verrücktheit an dem Inquisiten zeigen.
</p>

<p>
Da ein Verrückter den Sinn eines Strafurtheiles aller Wahrscheinlichkeit
nach nicht <em class="gesperrt">auffassen</em>, eben so wenig aber in dem Uebel, welches
ihm zugefügt wird, eine <em class="gesperrt">Strafe</em> erkennen kann, ja sogar das Uebel der
Strafe auf seinen Zustand nachtheilig wirken könnte, so verordnet das
österreichische Strafgesetzbuch §. 445, I. Theil, „dass in diesem Falle die
Kundmachung des Urtheiles zu unterbleiben habe, bis der Verrückte wieder
zur Vernunft gelangt ist.”
</p>

<p>
Aus diesen Worten des Gesetzes ergibt sich daher, dass die ärztliche
Untersuchung hier lediglich eine <em class="gesperrt">pathologische</em> sei, und der Ausspruch
daher nichts weiter, als die auf pathologische Gründe gestützte Erklärung
enthalten dürfe, der Inquisit <em class="gesperrt">sei verrückt</em>, oder er sei <em class="gesperrt">wieder genesen</em>.
</p>

<p>
Nur in dem Falle wäre seine <em class="gesperrt">Pflicht</em>, in seinem Ausspruche <em class="gesperrt">weiter</em>
zu gehen, wenn ihm etwa aus sonstigen Daten die Möglichkeit auffiele,
dass dieser Zustand auch schon <em class="gesperrt">früher</em> vorhanden und <em class="gesperrt">auf die
That</em> von Einfluss gewesen sei. &mdash; Eine solche Bemerkung müsste ausdrücklich
gemacht werden, um dem Richter als Anhaltspunkt zur weitern
Erhebung zu dienen.
</p>

<p>
Es scheint daher der Tendenz des Gesetzes vollkommen gemäss, dass
der Richter durch Mittheilung der nöthigen Aktenstücke an den Arzt sich
die Gewissheit verschaffe, dass <em class="gesperrt">kein</em> solches Bedenken obwaltet, weil
im Falle der <em class="gesperrt">Begründung</em> eines solchen Bedenkens das Urtheil selbst
nothwendig eine Abänderung erleiden müsste.
</p>

<h3 id="H2_16" class="kursiv">
B. Beim Civilverfahren.
</h3>

<h4 id="ParB_51">§. 51.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_117' name='Page_117' href='#Page_117'>117</a></span>
Der Zweck der Erhebung des Irrsinnes im <em class="gesperrt">Civilverfahren</em> ist ein
ganz anderer als jener im Strafverfahren, denn hier handelt es sich in der
Regel nicht darum, in welchem Verhältnisse die Vorstellungsthätigkeit zu
einer <em class="gesperrt">bestimmten</em> äusseren Thätigkeit stehe, sondern lediglich <em class="gesperrt">darum</em>,
ob man einem Menschen, <em class="gesperrt">ohne ihn der Gefahr auszusetzen, dass
er sich oder einem Anderen</em> an der Person oder an bürgerlichen
Rechten <em class="gesperrt">Schaden zufüge</em>, seiner Freiheit überlassen könne.
</p>

<p>
Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, wo es sich
darum handelt, einen bestimmten <em class="gesperrt">rechtlichen Akt</em> als <em class="gesperrt">ungiltig</em> zu
erklären, <em class="gesperrt">weil</em> er in einem Zustande Statt hatte, von welchem es glaublich
ist, dass der Handelnde nicht genau wusste was er that.
</p>

<p>
Es ergibt sich daher, dass es sich in einem solchen Falle der ersteren
Art lediglich um die Frage handelt: besitzt der Mensch jene Richtigkeit
der geistigen Funktionen, welche man bei Denjenigen voraussetzt,
denen vermöge der gesetzlichen Bestimmung die Verwaltung ihrer Rechte
freigestellt ist? &mdash; Also diejenige <em class="gesperrt">Ueberlegung</em> und <em class="gesperrt">Beurtheilung</em>,
welche dort, wo das Gesetz etwa das Alter von 24 Jahren als jenes der
bürgerlichen Freiheit festsetzt, einem <em class="gesperrt">minder</em> begabten, jedoch nicht
<em class="gesperrt">schwachsinnigen</em> Menschen in diesem Alter zukommt.
</p>

<p>
Da es sich hier nun nicht darum handelt, dem zu Untersuchenden <em class="gesperrt">ein
Uebel</em> zuzufügen, sondern im Gegentheile ihn <em class="gesperrt">gegen</em> ein Uebel, das er
sich selbst oder Anderen zufügen könnte, zu <em class="gesperrt">bewahren</em>, so wird auch
die Erhebung nicht mit jener <em class="gesperrt">Strenge</em> durchzuführen sein, wie beim
<em class="gesperrt">Strafverfahren</em>, sondern es wird in der Regel genügen, wenn nur
<em class="gesperrt">eine</em> oder die andere <em class="gesperrt">unmotivirte Thatsache</em> vorliegt und durch ein
<em class="gesperrt">ärztliches</em> Gutachten nachgewiesen wird, dass <em class="gesperrt">das Motiv</em> dieser
Thatsache, wenn auch nur <em class="gesperrt">theilweise</em>, in einer <em class="gesperrt">Geisteszerrüttung</em>
liege.
</p>

<p>
Ja es wird auch genügen, wenn der Richter nach genauer Untersuchung
mehrere Thatsachen entdeckt, welche <em class="gesperrt">unmotivirt</em> und von <em class="gesperrt">nachtheiligem</em>
Einflusse sind, sich aber durch den ärztlichen Ausspruch die
Ansicht, dass der Mensch geistesverwirrt sei, nicht bestimmt <em class="gesperrt">widerlegt</em>.
</p>

<p>
Nach dem für das Civilverfahren in Oesterreich geltenden Verfahren
des Gesetzes gehört auch der Ausspruch, ob ein Mensch für wahn- oder
<span class='pagenum'><a id='Page_118' name='Page_118' href='#Page_118'>118</a></span>
blödsinnig solle gehalten werden, nach §. 273 des bürgerlichen Gesetzbuches:
„dass nur Derjenige dafür soll gehalten werden, welcher nach
genauer Erforschung seines <em class="gesperrt">Betragens</em>, und nach Einvernehmung der
vom Gerichte <em class="gesperrt">ebenfalls</em> hierzu verordneten Aerzte <em class="gesperrt">gerichtlich</em> dafür
erklärt ist,” entschieden der Gerichtsbehörde zu.
</p>

<p>
Um übrigens in dieser Beziehung nicht schon Gesagtes zu wiederholen,
kann ich nur auf Dasjenige verweisen, welches in meinem „Handbuche
der gerichtlichen Arzneikunde” im VIII. Hauptstücke der II. Abtheilung
über diesen Gegenstand bereits gesagt wurde.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Zum Schlusse dieses Aufsatzes erlaube ich mir hier noch eine am
24. März 1843, Z. 11,500, ergangene Verordnung der hochlöbl. k. k.
niederösterr. Regierung aufzuführen, weil dieselbe ein Formular zur Verfassung
der Krankengeschichte irrsinniger Personen zum Behufe der Abgabe
in eine öffentliche Irrenanstalt enthält, welches sowohl an und für
sich für den Fall, als eine solche Abgabe vorkommt, als auch in gerichtlich-medizinischer
Beziehung von Wichtigkeit ist, weil dieses Formular
in der That die wesentlichsten Punkte enthält, welche in dem Befunde bei
einem solchen gerichtlichen Akte aufzunehmen kommen.
</p>

<p>
Diese Verordnung lautet folgendermassen:
</p>

<p>
Da sich der Fall so oft wiederholt, dass bei Ueberbringung eines
Geisteskranken in die öffentlichen k. k. Irrenanstalten ungenügende und
höchst mangelhafte Krankengeschichten einlangen, so fand sich die Regierung
veranlasst, ein Formular zur Ausstellung solcher Krankheitsgeschichten
zu entwerfen und in Druck legen zu lassen, zur Vertheilung an
die angestellten und praktischen Aerzte, welche sämmtlich anzuweisen sind,
sich die im Formulare enthaltenen Fragepunkte bei Erstattung von Krankengeschichten,
Behufs der Ueberbringung eines Geisteskranken in eine
öffentliche Irrenanstalt, gegenwärtig zu halten.
</p>

<p class="h2gsperrt">
Formular zur Ausstellung von Krankengeschichten geisteskranker
Personen, Behufs ihrer Aufnahme in eine
öffentliche Irrenanstalt.
</p>

<div class="blockquote">
<p>
1. Name, Alter, Stand, Beschäftigung, Geburtsort und letzter Aufenthaltsort
des (der) Kranken.
</p>

<p>
2. Was für Krankheiten (Kinder-, Entwicklungs- und andere Krankheiten)
<span class='pagenum'><a id='Page_119' name='Page_119' href='#Page_119'>119</a></span>
überstand dieses Individuum bis zum Beginne dieser Geisteskrankheit?
Hier sind auch die erlittenen Verletzungen, besonders die
des Kopfes, anzumerken.
</p>

<p>
3. Litt das Individuum früher schon an Irrsinn? Wie oft und wie lange
war es schon in einer Irrenanstalt? Wie wurde es aus solcher entlassen<a name='FA_28' id='FA_28' href='#FN_28' class='fnanchor'>28</a>?
</p>

<p>
4. Hinsichtlich der disponirenden und veranlassenden Momente sind besonders
noch folgende zu berücksichtigen:
</p>
</div>

<div class="shift">
<div class="blockquote">
<p>
<i>a</i>) Physische Momente, als erbliche Anlage, wobei zu erforschen
ist, welche Blutsverwandte des (der) Kranken an Irrsinn litten,
oder noch leiden, körperliche Entwicklung, Geschlechtsleben,
monatliche Reinigung, Schwangerschaften, Kindbetten u. s. w.<a name='FA_29' id='FA_29' href='#FN_29' class='fnanchor'>29</a>
</p>

<p>
<i>b</i>) Psychische Momente, als: Erziehung, Entwicklung der intellectuellen
und moralischen Fähigkeiten, religiöse Tendenz, moralische
Aufführung, Umgang mit Anderen, vorherrschende Neigungen
und Lieblingsbeschäftigungen, Leidenschaften, häusliche
Verhältnisse, die merkwürdigeren Lebensereignisse und der Einfluss,
den diese auf das Gemüth und den Geist des (der) Kranken
gehabt hatten<a name='FA_30' id='FA_30' href='#FN_30' class='fnanchor'>30</a>.
</p>
</div>
</div>

<div class="blockquote">
<p>
5. Wann und wie äusserten sich die ersten Spuren dieser Geisteskrankheit?
</p>

<p>
6. Welchen Verlauf nahm diese Geisteskrankheit von ihrem ersten Auftreten
bis zum Tage der Untersuchung? Welche abnorme Erscheinungen
zeigten sich von physischer und psychischer Seite? Wodurch
<span class='pagenum'><a id='Page_120' name='Page_120' href='#Page_120'>120</a></span>
wurden Rückfälle und Verschlimmerungen, wenn solche Statt fanden,
veranlasst<a name='FA_31' id='FA_31' href='#FN_31' class='fnanchor'>31</a>?
</p>

<p>
7. Wurde diese Geisteskrankheit schon ärztlich behandelt? Worin bestand
diese Behandlung und was hatte sie für einen Erfolg?
</p>

<p>
8. Was für ein Bild bietet diese Geisteskrankheit bei der gegenwärtigen
Untersuchung dar? Hier sollen alle physischen und psychischen Krankheitssymptome<a name='FA_32' id='FA_32' href='#FN_32' class='fnanchor'>32</a>,
wie sie eine genaue und umfassende Erforschung
entdeckt, aufgezeichnet werden.
</p>

<p>
9. Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen Krankheitsform<a name='FA_33' id='FA_33' href='#FN_33' class='fnanchor'>33</a>.
</p>

<p>
10. Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung der heilbaren
oder für jene der unheilbaren Geisteskrankheiten, und worin besteht
die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine (ihre) Umgebung
und öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?
</p>
</div>

<hr class="intermit" />

<p>
Eine ähnliche Verordnung über die Verfassung der Krankengeschichte
enthält auch die obderennsische Regierungsverordnung vom 5. Oktober
1833, Z. 28,281, welcher noch folgende hierher gehörige Weisung beigefügt
ist:
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_121' name='Page_121' href='#Page_121'>121</a></span>
Die Angehörigen des Irrgewordenen sind verpflichtet, alsogleich nach
dem Ausbruche der Krankheit die Anzeige hiervon bei der gehörigen Ortsobrigkeit
zu machen, widrigens hat in Gemässheit des Strafgesetzbuches
II.  Theil, §. 140 (siehe mein „Systematisches Handbuch” §. 106) die Strafe
des Arrestes von drei Tagen bis zu einem Monate einzutreten, je nachdem
nämlich ein solcher Zustand lange verhehlt worden war, oder aber dessen
Folgen wichtiger und nachtheiliger gewesen sind. Es liegt ihnen ferner
ob, sobald der herbeigerufene Arzt in Anbetracht der Ungewissheit eines
guten Erfolges der häuslichen Pflege die Unterbringung des Kranken in
der Irrenanstalt für räthlich erklärt, um ihre Vermittlung bei der obrigkeitlichen
Behörde anzusuchen, und die Anordnung des Arztes, gleichwie
die Verfügung der Obrigkeit genau zu befolgen. In solchen Fällen hat demnach
die Behörde, sobald die Angehörigen eines Irrgewordenen dessen
Unterbringung in die Anstalt verlangen, oder wenn selbe schon an und
für sich als nothwendig erscheint, das mit dem ärztlichen Zeugnisse über
die eingetretene Geisteszerrüttung, ferner mit der Krankengeschichte und
der ämtlich beglaubigten Haftungsurkunde zur Sicherstellung der Verpflegsgebühren
belegte diesfällige Ansuchen schleunigst und nach voranstehender
Weisung vollständig instruirt an die k. k. Landesregierung einzusenden,
als jede wahrgenommene Nachlässigkeit geahndet werden soll.
</p>

<p>
Da es in jenen Fällen, in welchen der Kranke keine ärztliche Behandlung
genossen hat, unmöglich ist, eine vollständige Krankengeschichte
einzusenden, so hat der zeugnissausstellende Arzt die vorausgegangenen
Ereignisse, Umstände und Krankheitszufälle, so viel ihm möglich ist, einzuholen,
und den Zustand, in welchem er den Irren fand, genau zu beschreiben;
ist aber der Geisteskranke ein völlig Fremder, oder nur weniger
bekannt, dann soll <em class="gesperrt">von Seiten der Behörde</em> mit jenen Personen,
die den Erkrankten zu kennen vorgeben und Einiges über seine Verhältnisse
auszusagen im Stande sind, ein Protokoll, welches die nöthigen
Aufklärungen über die vorwärts (bei der Krankengeschichte) angedeuteten
Punkte gewährt, aufgenommen und eingesendet werden, um hierdurch
die ausserdem unentbehrliche Krankengeschichte zu ersetzen.
</p>

<p>
Der zur Aufnahme in die Heilanstalt bestimmte Kranke ist, nachdem
der Irrenhausarzt das ihm zugekommene ärztliche Zeugniss sammt der
Krankengeschichte, die Versorgungsverwaltung aber den Zahlungsrevers
zur ferneren Benützung zurückbehalten hat, wenn es nöthig sein sollte
einer allgemeinen Säuberung seines Körpers zu unterziehen, und nach
Thunlichkeit mit reiner Leibwäsche so wie mit Kleidungsstücken in hinreichender
<span class='pagenum'><a id='Page_122' name='Page_122' href='#Page_122'>122</a></span>
Menge zum fernern Wechsel zu versehen, und sobald es geschehen
kann auf die angemessenste Art und mit der nöthigen Vorsicht an
die Anstalt einzusenden. Dass er übrigens in den meisten Fällen weder
völlig frei noch in Ketten transportirt werden dürfe, versteht sich in unserer
Zeit wohl von selbst; eine feste Zwangsjacke wird jedoch beinahe
jederzeit den Zweck der Beschränkung vollkommen erfüllen, und nur bei
jenen, welche einen mächtigen Trieb zum Entspringen äussern, dürfte
das Anlegen einer einfachen Fussgurte genügen.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Mit Regierungsdekret von 5. Oktober 1833, Zahl 28,281, wurden
die Erfordernisse zur Aufnahme in das Linzer Irrenhaus bekannt gegeben.
</p>

<p>
Unter diesen Erfordernissen ist auch die Anordnung begriffen, dass
das Dasein des Wahnsinnes durch das Zeugniss <em class="gesperrt">eines</em> Kreis-, oder Bezirks-,
oder Stadtarztes darzuthun kommt. Es wurden daher bisher vorzüglich
auf den Grund des Zeugnisses Eines Arztes die betreffenden Individuen als
irrsinnig anerkannt, in das Irrenhaus abgegeben, folglich faktisch als irrsinnig
erklärt. Allein dieser Vorgang gewährt nicht die vollkommene Beruhigung,
dass jeder Missgriff oder jede Irrung hinsichtlich der Unterbringung
eines Individuums in die Irrenanstalt, ohne der Rechtlichkeit der die
Zeugnisse ausstellenden Aerzte nahe zu treten, hintangehalten werde, besonders,
da oft die vorgeschriebenen Krankengeschichten mangelhaft verfertiget
sind oder gar nicht beigebracht werden können. Dagegen wird durch
die genaue Beobachtung des §. 273 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
die grösstmöglichste Beruhigung verschafft, dass Niemand als irrsinnig
behandelt, daher in die Irrenanstalt abgegeben wird, welcher nicht
wirklich mit Wahnsinn behaftet ist, denn nach diesem für die Behörden
und für die Unterthanen verbindenden Gesetzbuche darf blos <em class="gesperrt">Derjenige
als irrsinnig anerkannt und behandelt, folglich in einer
Irrenanstalt untergebracht werden, welcher von der kompetenten
Gerichtsbehörde, nach der vorausgegangenen
Erforschung seines Betragens über Einvernehmen</em> <b>zweier</b>
<em class="gesperrt">Aerzte, als wahnsinnig erklärt wird</em>. Daraus folgt nun, dass
in der Regel die gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung eines Individuums
<em class="gesperrt">vorauszugehen</em> hat, bevor dasselbe in das Irrenhaus abgegeben werden
darf.
</p>

<p>
Die Regierung fand daher zum <em class="gesperrt">Schutze der Freiheit und
Ehre der Personen</em>, so wie zur Hintanhaltung jedes Missbrauches laut
Dekret vom 10. Dezember v. J., Zahl 31,269, sich bewogen, die
<span class='pagenum'><a id='Page_123' name='Page_123' href='#Page_123'>123</a></span>
erwähnte Regierungsverordnung vom Jahre 1833 dahin zu modifiziren,
dass die Aufnahme eines Individuums in das Irrenhaus <em class="gesperrt">nur in dem Falle
bewilligt</em> werden wird, wenn von Seite der kompetenten Gerichtsbehörde
die Irrsinnigkeitserklärung desselben <em class="gesperrt">erfolgt sein</em>, und diese
gerichtliche Verfügung sammt der Anzeige des <em class="gesperrt">aufgestellten Kurators</em>
des Irrsinnigen dem Einschreiten der Unterbehörden um die Aufnahme
in das Irrenhaus beigelegt sein wird.
</p>

<p>
Wenn jedoch der Geisteskranke dergestalt in <em class="gesperrt">Tobsucht</em> und <em class="gesperrt">Raserei</em>
verfallen sollte, dass derselbe ohne Gefahr für die Lebens- oder Eigenthumssicherheit
überhaupt, oder nur seiner nächsten Umgebung, nicht
mehr länger bei seiner Familie, oder bei den Angehörigen, oder in seiner
Wohnung belassen werden kann, so wird auf das Einschreiten der politischen
Unterbehörden, insofern in demselben diese mit Gefahr für die Umgebung
verbundene Irrsinnigkeit von <em class="gesperrt">zwei Aerzten</em> bestätiget ist, <em class="gesperrt">wegen
Gefahr auf Verzug</em> die Aufnahme in die Irrenanstalt <em class="gesperrt">alsogleich</em>,
jedoch nur <em class="gesperrt">provisorisch</em> und blos gegen dem bewilligt werden, dass
die vorschriftmässige gerichtliche <em class="gesperrt">Irrsinnigkeitserklärung</em> der hohen
Regierung bald thunlichst <em class="gesperrt">nachträglich</em> vorgelegt werde.
</p>

<p>
Um Missverständnissen vorzubeugen, wird ausgesprochen, dass unter
dem Ausdrucke: <em class="gesperrt">Aerzte</em>, <em class="gesperrt">keineswegs die Wundärzte</em>, sondern
blos die <em class="gesperrt">Doktoren der Medizin</em> verstanden werden, weil nicht die
Ersteren, sondern die Letzteren berufen sind, über Geisteskranke ein Gutachten
abzugeben.
</p>

<div class="blockquote">
<p>
(Cirkular des Kreisamtes zu Salzburg vom 15. Februar 1843, Zahl
1485.)
</p>
</div>

<hr class="intermit" />

<p>
Aus diesen Verordnungen erhellt, dass von Seite der höheren Behörden
die Aufnahme in eine Irrenanstalt nicht nur als eine Sanitätsmassregel,
sondern auch in der Beziehung betrachtet wurde, dass nicht etwa ein Individuum
aus Böswilligkeit für irrsinnig erklärt und dadurch seiner Freiheit
verlustig werde.
</p>

<p>
So wie für das Land unter und ob der Enns, bestehen nun ähnliche
Verordnungen in allen Provinzen, in welchen Irrenhäuser bestehen, es
ist daher die Pflicht eines jeden praktizirenden Arztes, sich mit den für
die Provinz, in welcher er seine Praxis ausübt, bestehenden Verordnungen
bezüglich dieses Gegenstandes bei Zeiten bekannt zu machen, um in
einem vorkommenden Falle dieser Art keine Missgriffe zu begehen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_124' name='Page_124' href='#Page_124'>124</a></span>
Nachfolgende Verordnung, als von der Hofbehörde erflossen, ist in
allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme der ungarischen und siebenbürgischen
Länder, giltig:
</p>

<p>
Zufolge Hofdekretes vom 28. August 1837, Zahl 4647, wurde sämmtlichen
Gerichtsbehörden aufgetragen, dass sie jedesmal, wenn eine Person
als wahn- oder blödsinnig erklärt wird, das Resultat der diesfälligen
über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Namen des
Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Kurators des irr- oder blödsinnigen
Individuums der betroffenen Behörde, welcher die Verwaltung
des Irrenhauses oder der diesfälligen Anstalt, worin der Wahn- oder
Blödsinnige untergebracht wird, zugewiesen ist, unverweilt bekannt geben
sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die Vormundschaft
oder Kuratel anvertraut worden sei.
</p>

<div class="blockquote">
<p>
(Band 19. der Provinzial-Gesetzsammlung für Oesterreich ob der
Enns Nr. 105, Seite 172.)
</p>
</div>

<div class="section">
<h3 id="H2_17" class="roman">
IV.
<br />
Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.
</h3>
</div>

<h3 id="H2_18" class="nkursiv">
Allgemeine Bemerkungen.
</h3>

<h4 id="ParB_52">§. 52.</h4>

<p>
Der bekannte italienische Dichter Graf <i>Alfieri</i> erzählt aus seinem Leben
folgendes Ereigniss:
</p>

<p>
Er hatte in England eine sehr vertraute Bekanntschaft mit einem
Frauenzimmer, in welche er in der That sterblich verliebt war, wurde
auch durch dieses Verhältniss in ein Duell verwickelt, in welchem er mit
einer leichten Wunde davon kam, welches Duell jedoch einen Ehescheidungsprozess
zur Folge hatte, der öffentlich verhandelt und daher in den
öffentlichen Blättern besprochen wurde.
</p>

<p>
Man denke sich nun seine Empfindung, als ihm ein solches Blatt eines
Morgens zu Gesicht kam, in welchem die Liebesintriguen seiner Geliebten
dargestellt waren, woraus jedoch hervorging, dass nicht <em class="gesperrt">er</em> darin die
Hauptrolle spielte, sondern dass diese bereits <em class="gesperrt">vor</em> ihm von einem Bedienten
derselben besetzt war, und ihm also nur die Nebenrolle zugetheilt gewesen
sei.
</p>

<p>
Dennoch konnte er es nicht über sich gewinnen, sie zu verlassen;
er zog mit ihr auf den Kontinent, besuchte Italien, wurde von wüthender
<span class='pagenum'><a id='Page_125' name='Page_125' href='#Page_125'>125</a></span>
Eifersucht geplagt, in der er ihr täglich die bittersten Vorwürfe machte,
und sie seiner tiefsten Verachtung versicherte, aber doch noch immer bei
ihr blieb.
</p>

<p>
In dieser Stimmung, die sein ganzes Wesen in eine fieberhafte Aufregung
versetzt hatte, liess er sich eines Abends von seinem Bedienten,
mit dem er nicht nur sehr zufrieden, sondern auch in einer Art von Vertraulichkeit
war, die Haare kräuseln. Unglücklicher Weise rupfte ihn dieser
ein wenig. <i>Alfieri</i> sprang nun wüthend auf, ergriff den auf dem Tische
stehenden Armleuchter und warf ihn dem Bedienten zum Kopfe, welcher
dadurch glücklicher Weise nicht bedeutend verletzt wurde, und nichts
Anderes glaubte, als sein Herr sei toll geworden &mdash; worin er in der That
nicht ganz unrecht gehabt zu haben scheint. &mdash; Er rief daher die anderen
Domestiken gegen seinen Herrn zu Hilfe, welcher sich nun mit dem Degen
zur Wehre setzte, dabei aber doch so weit zur Besinnung kam, dass
eine Verständigung erfolgte, so dass der Vorfall ohne weitere nachtheilige
Folgen blieb.
</p>

<p>
Nehmen wir nun an, <i>Alfieri</i> hätte seinen Bedienten todt geworfen
oder sonst schwer verletzt, oder einem seiner Domestiken den Degen
durch den Leib gerannt, so würde es zuverlässig nicht zu billigen sein,
wenn er so geradezu wegen Todtschlag oder wegen schwerer Verletzung
wäre verurtheilt worden, denn Jeder fühlt zuverlässig, dass hier etwas
im Mittel liegt, welches diesen Fall von andern Fällen der Tödtung oder
der Verwundung wesentlich unterscheidet.
</p>

<p>
Betrachten wir aber nun noch einen anderen Fall, welcher zuverlässig
noch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nicht zu selten war, den Fall
nämlich, wo Jemand, welcher der Erfindung der Goldtinktur auf der Spur
zu sein glaubte, sich zu diesem Ende Jahre lang in sein chemisches Laboratorium
verschloss, durch Nachtwachen, Einathmen schädlicher Dünste
u. s. w. seine Gesundheit zerrüttete, und durch die Aufregung, in die ihn
Hoffnung und Misslingen, und dann wieder die gewonnene, nach seiner
Meinung untrügliche Aussicht auf die baldige Lösung des Problems versetzte,
in jene Stimmung gerieth, in welcher dieser sein Lieblingsgedanke
zur fixen Idee wurde, zur Realisirung derselben fremde Gelder durchbringt,
so wird man schwerlich eine solche Handlung, wenn sie auch
zum Besten seiner Lieblingsidee geschah, für unsträflich halten, denn es
ist Jedem klar, dass, wenn auch die Lösung des Problems die fixe Idee
des Adepten war, er doch dadurch nicht gehindert war, die Rechtswidrigkeit
einzusehen, welche darin liegt, wenn Jemand ein Geld, welches
<span class='pagenum'><a id='Page_126' name='Page_126' href='#Page_126'>126</a></span>
ihm zur Aufbewahrung übergeben war, anstatt es aufzubewahren, zu
irgend einem anderen Zwecke verwendet.
</p>

<p>
Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht,
welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn
es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht <em class="gesperrt">aktenmässig</em> in einer Art
darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden
könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht
geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, <i>Alfieri</i> sei
krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit als den
einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen That gelten lässt,
es in der That schwer fällt, einen annehmbaren Entschuldigungsgrund
vorzubringen.
</p>

<h4 id="ParB_53">§. 53.</h4>

<p>
Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand
darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz
der ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen
Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche, indem
sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise
verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller
Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat
erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für Diejenigen,
welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche
Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner
nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und
dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie wirklich
Dasselbe sagen.
</p>

<h4 id="ParB_54">§. 54.</h4>

<p>
Der Grund dieser Erscheinung scheint nun insbesondere in Bezug auf
den in Frage stehenden Gegenstand in Folgendem zu liegen:
</p>

<p>
Jede Wissenschaft bedarf zu ihrem Zwecke gewisser Eintheilungen,
und zwar um so nöthiger, je reicher und je mannigfaltiger der Gegenstand
ist, den sie behandelt. Diese Eintheilungen sind nun selbst auch
dann, wo es sich blos um Gegenstände handelt, welche die Natur darbietet,
nicht immer durch die Natur der Sache geboten, wie z. B. der
Unterschied zwischen Thier und Pflanze, sondern sie sind der leichteren
und besseren Uebersicht wegen, welche der <em class="gesperrt">Zweck der Wissenschaft
fordert</em>, aufgestellt. Je nachdem daher eine Wissenschaft einen verschiedenen
Zweck verfolgt, wird auch eine verschiedene Eintheilung und
<span class='pagenum'><a id='Page_127' name='Page_127' href='#Page_127'>127</a></span>
Zusammenstellung nothwendig werden; so können in einer Lehre über
die Gartenkunde, Rose und <i>Datura fastuosa</i> neben einander stehen, während
sie in einer Pharmacopöe möglichst weit entfernt sein müssen.
</p>

<p>
Abgesehen daher von dem Umstande, dass bei keiner Erfahrungswissenschaft
mit den getroffenen Eintheilungen immer ausgelangt werden
kann, weil die Entdeckung neuer Spezies auch wieder neue Eintheilungen
erfordert, muss sich daher eine höchst bedeutende Schwierigkeit
in dem Falle ergeben, wo es sich darum handelt, die Resultate der einen
Wissenschaft zum Zwecke einer anderen anzuwenden, deren Zweck ein
ganz verschiedener ist, und daher solche Eintheilungen der anzuwendenden
Erfahrungen erfordert, welche Eintheilungen die andere Wissenschaft
nie gemacht hat, weil sie solche zu <em class="gesperrt">ihrem</em> Zwecke nie bedurfte.
</p>

<p>
Der Zweck der medizinischen Wissenschaften ist nun die Heilung von
Krankheiten; Seelenzustände kommen daher in derselben nur insofern in
Betrachtung, als sie Krankheiten oder Symptome von Krankheiten sind,
oder auf Verschlimmerung oder Behebung von Krankheiten influiren, die
<em class="gesperrt">absolute</em> Bedeutung derselben, oder auch nur das Verhältniss, in welchem
sich Seelenzustände zu anderen Beziehungen des Menschen, z. B.
zur Moral, zum Rechte befinden, liegt offenbar nicht mehr im Bereiche
des Zweckes dieser Wissenschaft.
</p>

<p>
Bei der Rechtswissenschaft, insbesondere aber bei der Wissenschaft
des Strafrechtes, ist es gerade umgekehrt, denn hier kann es keinem
Zweifel unterliegen, dass der gesunde so wie der kranke Mensch die
gleiche Verpflichtung habe, sich von jeder Rechtsverletzung zu enthalten;
es kann somit hier nur zwei Fälle geben, in welchen ein Mensch, welcher
eine Thätigkeit ausgeübt hat, durch deren Folge er ein Strafgesetz verletzte,
von der Strafe verschont bleiben darf, nämlich, dass nachgewiesen
wird, es sei seine Thätigkeit eine solche gewesen, auf welche sein
Wille gar keinen Einfluss geübt hat (z. B. wenn Jemand von einer Höhe
herabfällt, und einen Anderen durch den Fall todtschlägt), oder wenn nachgewiesen
wird, dass er sich in einem Irrthume, d. i. in einer solchen Gemüthsverfassung
befunden habe, in welcher er wohl die materielle Folge
seiner Thätigkeit beschlossen hat, jedoch aus einer dieselbe begründenden
Vorstellung, welche, wenn sie richtig gewesen wäre, die hervorgebrachte
Folge als straflos erscheinen gemacht haben würde, oder wenn
diejenige Vorstellung, durch deren Vorhandensein die Sträflichkeit der
That eingesehen worden wäre, gänzlich mangelte. Ein solcher Fall wäre
etwa jener, wo Jemand in der Nacht in einer wegen Räubereien übel
<span class='pagenum'><a id='Page_128' name='Page_128' href='#Page_128'>128</a></span>
berüchtigten Gegend von einem betrunkenen, jedoch sonst nichts Böses
im Schilde führenden Menschen angefallen wird, und in der Meinung, er
sei ein Räuber, welcher ihn angreife, diesen todtsticht.
</p>

<p>
Ist aber andererseits nachgewiesen, dass ein Mensch eine Wirkung
nur darum hervorbrachte, weil er <em class="gesperrt">genöthigt</em> war, eine Thätigkeit zu
äussern, oder sonst eine Folge hervorzubringen, ohne mit seinem Willen
diese Aeusserung <em class="gesperrt">hindern</em> zu können, oder, weil er in einem Irrthume
war, so ist es für die Straflosigkeit desselben in krimineller Beziehung
auch ganz gleichgiltig, <em class="gesperrt">wodurch</em> er in diesen Zustand gerieth, ob durch
Krankheit oder durch einen anderen Zufall, denn gegenüber von der hervorgebrachten
Wirkung ist alles <em class="gesperrt">Zufall</em>, was nicht <em class="gesperrt">Absicht</em> ist.
</p>

<p>
Da nun die medizinische Wissenschaft mit Recht die Seelenstörungen
als eine besondere Form der <em class="gesperrt">Krankheit</em> betrachtet, so ist es klar,
dass Dasjenige Merkmal, worauf es der Rechtswissenschaft ankommt,
nämlich ob die Seelenstörung in einem <em class="gesperrt">bestimmten Falle</em> auf das bestimmte
Individuum so wirkte, dass es entweder sich in einer unwillkürlichen
Thätigkeit, oder in einem Irrthume befand, kein Gegenstand sei,
zu dessen Auffindung die medizinische Wissenschaft nach ihrem Zwecke
eine besondere Anweisung zu geben sich bestimmt finden könne, während
dadurch, dass sie einen bestimmten Gemüthszustand als <em class="gesperrt">Krankheit</em>
erklärt, unmöglich dem richterlichen Bedürfnisse <em class="gesperrt">genügt</em> werde.
</p>

<p>
Es ergibt sich daher, dass wenn, wie es oft geschieht, beide Wissenschaften
sich in der Beurtheilung eines konkreten Falles nicht vereinigen
können, das Hinderniss nicht darin liege, weil die Gränze zwischen
beiden Wissenschaften nicht scharf genug gezogen ist, sondern dass man
vielmehr bekennen muss, diese beiden Wissenschaften seien, nach der Art
und Weise wie die Sache gewöhnlich betrieben wird, noch gar nicht in
der Richtung, in welcher sie aneinander gränzen können, da sie überhaupt
nicht in gleicher Richtung laufen.
</p>

<h4 id="ParB_55">§. 55.</h4>

<p>
Um nun eine gleiche Richtung zwischen dem Laufe zweier mechanischen
Grössen zu bewirken, muss man einen festen Punkt aufgefunden
haben, auf welchen man fussen kann. Eben so geht es, wenn man eine
Linie aufsucht, in welcher zwei Wissenschaften sich berühren können.
</p>

<p>
Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen
können, ist hier offenbar das <em class="gesperrt">positive</em> Gesetz selbst, denn indem man
sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von demselben
gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung, welche
<span class='pagenum'><a id='Page_129' name='Page_129' href='#Page_129'>129</a></span>
die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich
nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.
</p>

<p>
Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:
</p>

<p>
§. 2. Daher<a name='FA_34' id='FA_34' href='#FN_34' class='fnanchor'>34</a> wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen
nicht zugerechnet:
</p>

<p>
<i>a</i>) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt
ist;
</p>

<p>
<i>b</i>) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da
die Verrückung dauerte;
</p>

<p>
<i>c</i>) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen
Berauschung, oder <em class="gesperrt">in einer anderen Sinnenverwirrung</em>, in welcher
der Thäter sich <em class="gesperrt">seiner Handlung nicht bewusst war</em>, begangen
wurde.
</p>

<p>
Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt,
so muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne
verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That,
welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt, auch
nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt die
möglichen Fälle der Straflosigkeit <em class="gesperrt">nicht</em> darauf, dass die That in immerwährender
oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle, so
lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. <i>a</i> und <i>b</i>), sondern
er nimmt noch einen <em class="gesperrt">dritten</em> Zustand als möglich und als hinreichenden
Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich <em class="gesperrt">was
immer für eine Sinnenverwirrung</em> (wenn auch keine krankhafte),
wenn sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. <i>a</i>) den Menschen,
welcher eine bestimmte That beging, <i>b</i>) in dem Augenblicke, wo er sie
beging, <i>c</i>) im Allgemeinen, oder <a id="ParB_55x"><i>d</i></a>) in Bezug auf diese That des Bewusstseins
seiner <em class="gesperrt">Handlung</em> zu berauben. &mdash; Als ein Beispiel dieser Art von
Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher als <em class="gesperrt">volle
Berauschung</em> allgemein bekannt ist.
</p>

<p>
Als ein Beispiel des Falles <i>d</i>) erlaube ich mir den Fall vorzuführen,
wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von
einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand
hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins Gesicht
zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des
heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_130' name='Page_130' href='#Page_130'>130</a></span>
Nur die in den mit <i>a</i>) und <i>b</i>) bezeichneten Punkten der obigen Gesetzesstelle
ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet der Krankheit
gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen Grundsätzen beurtheilen
lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert die Arzneiwissenschaft
als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der Krankheitszustand vorhanden
ist oder war, und bestätigt zugleich den Satz, dass dieser Krankheitszustand
seiner Natur nach die Eigenschaft habe, jede willkürliche Bestimmung
für das mit dieser Krankheitsform behaftete Individuum aufzuheben.
</p>

<p>
Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte
<i>c</i>) noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint
haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort dahin
geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem der
Mensch sich <em class="gesperrt">nicht</em> seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen abhängigen
Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand des
Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich erregten
Affektes u. s. w.
</p>

<h4 id="ParB_56">§. 56.</h4>

<p>
Raserei, selbst ein hoher Grad von Wahn- oder Blödsinn, sind daher
keineswegs die einzigen, noch diejenigen Zustände, deren Erhebung so
wie bezüglich deren die Bestimmung des Verhältnisses der Strafbarkeit
eines Individuums in Rücksicht auf eine bestimmte That, besondere Schwierigkeiten
darbieten wird, auch sind derlei Zustände gewöhnlich von so in
die Augen fallenden Kennzeichen begleitet, dass es selbst für einen Laien
meistens nicht schwierig ist, in seiner Beurtheilung hierin der Wahrheit
sehr nahe zu kommen. Es wird daher der Arzt in solchen Fällen vielfältig
nichts Anders thun können, als die sich dem Richter so zu sagen von selbst
darbietende Ansicht der Sache auf wissenschaftliche Prinzipien zurückzuführen,
und zu bestätigen. (Siehe hierüber den ersten Aufsatz in diesem
Buche <a href="#ParA_04">§. 4 und fg.</a>)
</p>

<p>
Weit schwieriger ist jedoch die Aufgabe, wenn es sich darum handelt,
dass von einem Menschen ein Verbrechen begangen wurde, von welchem
entweder gar kein besonderer Krankheitszustand, oder doch kein solcher
sich erheben lässt, von welchem sich sagen liesse, dass er unter diejenige
Krankheitsform gehöre, welche als immerwährende oder abwechselnde
Sinnenverwirrung durch die Arzneiwissenschaft bezeichnet werden,
und wenn doch wieder andererseits Gründe vorliegen, welche es zweifelhaft
machen, ob wirklich das in Frage stehende Individuum nicht unter
<span class='pagenum'><a id='Page_131' name='Page_131' href='#Page_131'>131</a></span>
einem Einflusse gestanden ist, welche seine Thätigkeit ohne den Einfluss
seines Willens bestimmte, wie z. B. der hier im <a href="#ParB_53">§. 53</a> erwähnte Fall.
</p>

<p>
Die Lösung einer solchen Aufgabe ist immerhin <em class="gesperrt">schwierig</em>, aber
doch <em class="gesperrt">nur</em> schwierig und nicht <em class="gesperrt">unmöglich</em>, denn es lässt sich ohne
Ueberschätzung behaupten, dass umsichtiges und tiefes Studium der
menschlichen Natur, verbunden mit eigentlichen medizinischen Kenntnissen,
und umsichtige Erwägung der sich darbietenden Verhältnisse, zur
Lösung dieser Aufgabe führen müssen, ja es ist hier noch der Vortheil
vorhanden, dass derlei Zustände vielfältig durch die Auffassung rein
menschlicher Zustände sehr gründlich beurtheilt werden können, während
zur Beurtheilung eigentlicher Krankheitszustände gerade nur diejenige
beschränktere Zahl von Erfahrungen benützt werden kann, welche die
Pathologie geliefert hat. Es wird sich also, um hier zu einem entsprechenden
Resultate zu gelangen, weniger darum handeln, wie man es anfangen
soll, um über solche Zustände klar zu sehen, als was zu geschehen
habe, um die gewonnenen Resultate in einer solchen Form darzustellen,
welche deren Ergebniss für den richterlichen Zweck brauchbar
macht.
</p>

<h4 id="ParB_57">§. 57.</h4>

<p>
Richterlicherseits hat man sich die Lösung dieser Aufgabe nicht selten
dadurch erschwert, dass man von der Ansicht ausging, es müsse,
um Jemanden bezüglich einer bestimmten, als Verbrechen sich darstellenden,
That straflos zu finden, dargethan sein, dass sein subjektiver Zustand,
entweder überhaupt, oder im Augenblicke der verübten That
<em class="gesperrt">absolut</em> unzurechnungsfähig war, oder mit anderen Worten, dass er in
einem solchen Zustande sich befand, in welchem er, &mdash; er mochte nun
was immer verübt haben, für unzurechnungsfähig müsse gehalten
werden.
</p>

<p>
Diese Ansicht ist nicht richtig, denn sie ist nicht nur nicht in den
Worten des Gesetzes enthalten (sieh <a href="#ParB_55">§. 55</a> und den mit <a href="#ParB_55x">lit. <i>d</i></a>) bezeichneten
Fall), sondern sie lässt sich selbst nach psychologischen Grundsätzen nicht
rechtfertigen, denn selbst beim Wahnsinne befindet sich der Mensch nicht
in einem Zustande, der <em class="gesperrt">alle</em> willkürliche Bestimmung ausschlösse. Das
Materielle der Handlung eines Wahnsinnigen erscheint, wie bei einem
Vernünftigen, willkürlich bestimmt, er wählt unter den Mitteln zur Ausführung
nicht selten nach ganz richtiger Beurtheilung, er ist mit Einem
Wort keine Maschine, die da getrieben wird, sondern er ist und bleibt
<span class='pagenum'><a id='Page_132' name='Page_132' href='#Page_132'>132</a></span>
Mensch, d. i. ein sich selbst nach Vorstellungen willkürlich bestimmendes
Wesen, nur sind seine Vorstellungen von anderer Beschaffenheit, als
jene anderer Menschen, er ist also nicht darum straflos, weil er absolut
unzurechnungsfähig ist, sondern weil man, wenn man in seine Ideen eingeht,
entweder wirklich findet, dass in der Art, wie er die Sache sieht,
das Recht auf seiner Seite ist, oder weil man sich zugesteht, dass man
in das Chaos seiner Gedanken nicht einzudringen vermag.
</p>

<p>
Indem man sich daher die Aufgabe so stellt, wie sie oben ausgedrückt
ist, spricht man einen Satz aus, den man in der Anwendung schon
dadurch als unhaltbar erklärt, dass noch keinem vernünftigen Kriminalrichter
eingefallen ist, einen Menschen, welcher ärztlich als wahnsinnig
erklärt ist, und der in diesem Zustande ein Verbrechen verübte, blos
darum in Kriminaluntersuchung zu ziehen, weil er bei Verübung des Verbrechens
mit zweckmässiger Wahl der Mittel zu Werke gegangen ist,
und dadurch kundgab, dass er allerdings in einem gewissen Grade einer
vernünftigen Ueberlegung fähig war.
</p>

<p>
Die Aufgabe der Erhebung muss daher anders und zwar in der Formel
gestellt werden: <em class="gesperrt">Ist die hervorgebrachte Wirkung</em> (die
That), sofern sie gesetzwidrig erscheint, <em class="gesperrt">eine Folge eines mit
Willkür gefassten Entschlusses über die ihm möglich
gewesene Disposition mit seinen Kräften, oder ist sie
es nicht</em>? &mdash; Denn ist einmal nachgewiesen, dass ein Mensch unter den
inneren und äusseren Umständen, unter denen er sich befand, irgend
eine Thätigkeit üben oder unterlassen <em class="gesperrt">musste</em>, und dass es ihm an
Ueberlegung gebrach, einen <em class="gesperrt">anderen</em> Entschluss fassen zu können, als
jenen, von dessen Vorhandensein die geübte Thätigkeit zeugt, so hat er
zwar nach den Gesetzen der menschlichen Natur, d. h. nicht nach blos
mechanischen Gesetzen, jedoch nicht als <em class="gesperrt">freier</em>, eines zwischen bös und
gut unterscheidenden Vorsatzes wählender Mensch gehandelt, dessen
That ist daher keiner Zurechnung fähig, da ihr kein <em class="gesperrt">böser</em> Vorsatz zu
Grunde liegt. (Siehe <a href="#ParB_20">§. 20.</a>)
</p>

<h4 id="ParB_58">§. 58.</h4>

<p>
Um nun das bisher Gesagte noch mehr zu begründen, sei es mir vergönnt,
einen Blick in das geheimnissvolle Getriebe der Tiefen des menschlichen
Geistes zu thun, und das dortselbst Wahrgenommene in dem Sinne
und zu dem Zwecke zu schildern, welchen ich mir im <a href="#ParB_05">§. 5</a> dieses Aufsatzes
aufzustellen erlaubte. Dieses Befugniss glaube ich, obwohl Laie in
<span class='pagenum'><a id='Page_133' name='Page_133' href='#Page_133'>133</a></span>
den medizinischen Wissenschaften in meiner Eigenschaft als Richter hier
um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als es sich hier um Zustände
handelt, welche, zu ihrer richtigen Auffassung, von dem <em class="gesperrt">rein menschlichen</em>
Standpunkte aufgefasst sein wollen, ein Standpunkt, welchen
einzunehmen Niemand ausschliesslich, Jeder aber berufen ist, welcher zu
diesem Geschlechte zu gehören sich bewusst ist.
</p>

<h4 id="ParB_59">§. 59.</h4>

<p>
Es ist oben bei <a href="#ParB_10">§. 10 und dem Folgenden</a> der Unterschied zwischen
animalischen und den blos organischen Wesen angegeben worden, auch
wurde daselbst auf den Unterschied hingedeutet, welcher zwischen dem
Menschen und den übrigen blos animalischen Wesen obwaltet, und es
wurden insbesondere zwei Erscheinungen angeführt, welche blos bei dem
Menschen, sonst aber bei keinem animalischen Wesen zu gewahren sind,
nämlich Sprache und Handeln nach <em class="gesperrt">Begriffen</em>, als vorzügliches charakteristisches
Merkmal der Menschheit aber die <em class="gesperrt">Vernunft</em>, nämlich die
Anlage des Menschen zur Sittlichkeit dargestellt.
</p>

<p>
Betrachten wir nun aber auch die Verhältnisse, in welchen sich selbst
jene Anlagen des Menschen, welche er mit dem Thiere gemein hat, gegen
einander im Vergleiche mit dem Verhältnisse befinden, welches bei Thieren
obwaltet.
</p>

<p>
Der Mensch hat im Allgemeinen entschieden so viel mit dem Thiere
gemein, dass seine Lebensthätigkeit eine aktive, d. i. eine solche ist, in
welcher sich die Eindrücke der Aussenwelt nicht blos abspiegeln, oder
denselben blos mechanisch oder chemisch verändern, sondern dass er
gegen die äusseren Eindrücke einerseits reagirt, andererseits aber gewisse
äussere Eindrücke <em class="gesperrt">bedarf</em>, ohne deren Vorhandensein sich die <em class="gesperrt">Lebensthätigkeit</em>
selbst aufheben würde (Luft, Nahrung u. s. w.) und
dass die Befriedigung oder Hemmung der Lebensthätigkeit nach Aussen
mit einer eigenthümlichen Modifikation derselben verbunden ist, welche
sich durch die <em class="gesperrt">Empfindung</em>, nämlich durch das Bewusstwerden des
Verhältnisses der Lebensthätigkeit zu dem äusseren Eindrucke kund gibt;
endlich dass die Empfindung ihrerseits seine Thätigkeit nothwendig in
eine entsprechende Bewegung setzt.
</p>

<p>
So weit kommt der Mensch mit dem Thiere überein, dessen verschiedene
Gattungen sich nach der Verschiedenheit der Vollkommenheit ihres
Organismus darin unterscheiden, dass sie zu einer grösseren oder geringeren
Zahl von Empfindungen, und in dieser Beziehung zu einem mehr
<span class='pagenum'><a id='Page_134' name='Page_134' href='#Page_134'>134</a></span>
oder minder klaren Bewusstsein derselben, also zu mehr oder minder zahlreichen
und <em class="gesperrt">lebhaften</em> Empfindungen geeignet sind.
</p>

<p>
Sehen wir aber weiter, so finden wir eine Erscheinung, welche den
Menschen wesentlich vom Thiere unterscheidet.
</p>

<p>
Diejenige Aeusserung der Lebensthätigkeit, welche der Empfindung
entspricht, der Trieb und nach den verschiedenen Arten der Empfindungen,
die Triebe, sind nämlich bei dem Thiere die <em class="gesperrt">einzigen</em> Motive seiner
Thätigkeit gegen die Aussenwelt, und zwar in derjenigen Unmittelbarkeit,
in welcher die Aussenwelt auf die Lebensthätigkeit wirkt.
</p>

<p>
Das Thier äussert sich nicht nur <em class="gesperrt">durch</em> seinen Trieb, sondern es
äussert seine Thätigkeit <em class="gesperrt">nicht ohne</em> seinen Trieb, und auch nicht <em class="gesperrt">anders</em>,
als sein Trieb es fordert; hat es aber seinen Trieb <em class="gesperrt">befriedigt</em>,
und hat dadurch das Motiv zur Aeusserung seiner Thätigkeit zu wirken
<em class="gesperrt">aufgehört</em>, so äussert es dieselbe, wenigstens in dieser Richtung, so
lange <em class="gesperrt">gar nicht mehr</em>, als sich der Trieb nicht wieder einstellt.
</p>

<p>
Bei dem Menschen findet man nicht selten die entgegengesetzte Erscheinung,
wenigstens gibt es Leute genug, welche, wenn sie ihre Triebe
vollkommen befriedigt, oder wenn dieselben schon zu wirken aufgehört
haben, noch immer nach <em class="gesperrt">Wiederholung</em> des die Befriedigung dieser
Triebe begleitenden <em class="gesperrt">Genusses</em> streben. Diese Erscheinung, so verwerflich
eine solche Aeusserung in moralischer Beziehung ist, ist doch eine
zu charakteristische Abweichung von der Entwicklung der blos <em class="gesperrt">thierischen</em>
Thätigkeit, um nicht in psychologischer Beziehung gewürdigt zu
werden, besonders da dieser Abweichung noch eine andere entspricht,
die Erscheinung nämlich, dass kein Thier einen <em class="gesperrt">anderen</em> Weg sucht
seinen Trieb zu befriedigen, als den ihm von der <em class="gesperrt">Natur</em> gebotenen, der
Mensch aber sich Genüsse <em class="gesperrt">raffinirt</em>, ja sogar Genüsse <em class="gesperrt">erfindet</em>,
welche oft <em class="gesperrt">naturwidrig</em> sind, ja er bringt es sogar dahin, und dieses
ist der eigentliche Kulminationspunkt seiner Abweichung vom Thiere in
der Art und Weise der Befriedigung seiner Triebe, dass er sich, wie
z. B. die Opiumesser und Raucher, mit Zerstörung seiner physischen Natur
einen Genuss schafft, der <em class="gesperrt">nur</em> in der Phantasie besteht, und diesen
sogar den reellen Genüssen <em class="gesperrt">vorzieht</em>.
</p>

<h4 id="ParB_60">§. 60.</h4>

<p>
Das Thier lebt nur für seinen Trieb. Was seinen Trieb nicht berührt,
ist &mdash; wenn es auch nicht ohne allen Eindruck auf seine Sinne bleibt &mdash; doch
für dasselbe so viel als gar nicht vorhanden. <i>Asinus ad lyram</i> ist
ein bekanntes Sprichwort, wenn man vollkommene Unempfindlichkeit für
<span class='pagenum'><a id='Page_135' name='Page_135' href='#Page_135'>135</a></span>
irgend einen in die Sinne fallenden Gegenstand ausdrücken will. Ebenso
ist es unmöglich ein Thier zu etwas abzurichten, wozu es nicht ein
gewisser, entweder allen Thieren, oder ein seiner Gattung eigenthümlicher
Trieb leitet. Man kann einem Hunde, nicht aber einem Kalb apportiren
lehren, einen Falken, nicht aber eine wilde Gans zur Jagd abrichten.
</p>

<p>
Andererseits sehen wir aber auch, dass das Thier dort, wo es seine
Triebe seiner organischen Natur gemäss entwickelt, auch <em class="gesperrt">unmittelbar</em>
der Befriedigung entgegengehe, ohne sich durch irgend eine Vorstellung,
es müsste denn eine solche sein, welche einen noch stärkeren Trieb aufregt,
von der Befriedigung abhalten zu lassen. Das hungernde Thier
frisst, wo es etwas bekommt, und was es bekommt, wenn es seiner
Natur angemessen ist, es kennt nicht Ekel noch irgend eine Rücksicht,
z. B. auf das Bedürfniss Anderer u.&nbsp;s.&nbsp;w., höchstens die Aussicht auf
Züchtigung oder gewisse sympathetische Triebe, z. B. der Liebe zu den
Jungen, sind vermögend dieses Streben zu überwiegen.
</p>

<p>
Wir sehen aber auch, dass der Trieb eines Thieres, wenn er einmal
eine gewisse Stärke erreicht hat, <em class="gesperrt">jede</em> andere Vorstellung überwiegt.
Der gezähmte Wolf verschont, wenn er hungert, seinen Herrn nicht
mehr, der läufige Hund ist durch keine Züchtigung abzuhalten der möglichen
Befriedigung nachzulaufen u.&nbsp;s.&nbsp;w.
</p>

<h4 id="ParB_61">§. 61.</h4>

<p>
Ganz anders verhält sich die Sache bei dem <em class="gesperrt">Menschen</em>.
</p>

<p>
Wir sehen hier die verschiedenartigsten Entwicklungen bei einem
im Wesentlichen gleichen Organismus, denn es ist bekannt, dass die Verschiedenheit
der organischen Beschaffenheit zwischen einem normalen
Menschen und einem (nur nicht verkrüppelten) Dummkopf beinahe Null
ist, im Vergleiche mit der ungeheuren Verschiedenheit zwischen irgend
einem Menschen und irgend einem Thiere, und eben so sehen wir, dass
es beinahe keine Anlage gibt, in welcher ein Mensch etwas geleistet hat,
in welcher nicht auch <em class="gesperrt">jeder Andere etwas</em> leisten könnte. Es ist
freilich ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Gemälde eines <i>Raphael</i>
und einem Fratzengesichte, welches irgend ein Stümper, der nichts besseres
zu Wege bringt, an eine Wand mit Kohle hinzeichnet, allein Beide
kommen doch darin überein, dass zu beiden die Gabe der Nachahmung
gehört, ohne welche es unmöglich bleibt auch nur ein Fratzengesicht
aufzuzeichnen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_136' name='Page_136' href='#Page_136'>136</a></span>
Dass endlich der Mensch im Stande sei, seine stärksten Triebe, ja
selbst jenen der Erhaltung seines Lebens, einer Vorstellung zu opfern, ist
eine Thatsache, deren Exemplifikation sich Jeder aus seiner geschichtlichen
Erinnerung zu geben vermag.
</p>

<h4 id="ParB_62">§. 62.</h4>

<p>
Noch auffallender ist der Unterschied in der Art und Weise, wie der
Mensch der Befriedigung gewisser Triebe entgegengeht, und hier tritt
insbesondere die Aeusserung des Geschlechtstriebes entgegen.
</p>

<p>
Das Thier geht hier mit der entschiedensten Unmittelbarkeit zu
Werke, es sucht sich ein Geschöpf seiner Gattung und befriedigt damit
seinen Trieb mit Gewalt, wenn das andere die Befriedigung nicht gutwillig
gestattet, und kümmert sich auch nicht darum, ob es dem anderen
angenehm oder unangenehm ist, wie man dieses beim Hornvieh sehen
kann, wo es sich ereignet, dass ein schwerer Stier einer Kuh das Rückgrath
abdrückt, und er doch von seiner Bemühung nicht eher ablässt, als
bis sie am Boden liegt und nicht mehr aufstehen kann.
</p>

<p>
Bei dem naturgemäss Entwickelten, d. h. weder in stumpfer Roheit
aufgewachsenen, noch moralisch verdorbenen Menschen ist die erste
thätige Aeusserung des erwachenden Geschlechtstriebes die Geschlechts<em class="gesperrt">liebe</em>,
welche sich aber oft so sonderbar äussert, dass man Mühe hat,
die <em class="gesperrt">wahre</em> Veranlassung in ihren Aeusserungen aufzufinden. Nicht selten
geschieht es, dass beide Theile gar nicht daran denken, dieses Motiv
als die Veranlassung ihrer wechselseitigen Zuneigung zu vermuthen;
man nennt das Gefühl, welchem man sich hingibt, Freundschaft, Hochachtung,
und sucht die Zuneigung des anderen Gegenstandes auf jede
andere Weise eher, als auf diejenige zu gewinnen, welche das bezeichnete
Motiv klar an den Tag legte.
</p>

<p>
In der That lässt sich auch nicht verkennen, dass durch diese Art
und Weise, wie sich der erwachende Geschlechtstrieb in vielen Fällen
ausspricht, der Entwicklung des Sittlichkeitsgefühles vortrefflich gedient
ist, denn der Mensch lernt Selbstbeherrschung und aufopfernde Hingebung
dadurch mehr und besser üben, als er bis dahin noch wahrscheinlich
in den wenigsten Fällen Veranlassung hatte, er fühlt sich selbstständig,
weil er nicht mehr blos seinen eigenen Empfindungen, sondern für
ein anderes Wesen zu leben fühlt.
</p>

<p>
Diese Art der Aeusserung des Geschlechtstriebes ist aber auch die,
jedem unverdorbenen Menschen natürliche, weil sie sich in der That bei
jedem unverdorbenen Menschen findet, wo sie sich aber findet, es
<span class='pagenum'><a id='Page_137' name='Page_137' href='#Page_137'>137</a></span>
unverkennbar ist, dass der Mensch gerade in dieser Art Entwicklung seines
Wesens vielleicht die grösste Seligkeit empfindet, deren er auf Erden
fähig ist, es ist das Paradies der Unschuld; ehe sie zum vollen Bewusstsein
erwacht ist, denn in diesem Zustande, wo der Mensch Alles, was sein
durch den erwachenden Trieb aufgeregtes Lebensgefühl Schönes und Erhabenes
in seiner Phantasie erzeugt, auf den geliebten Gegenstand überträgt,
ist ihm Dasjenige goldene Zeitalter gegeben, in welchem die Gottheit
noch sichtbar auf Erden wandelte. Es ist freilich ein Traum, dem
Erwachen folgen muss, allein so viel ist gewiss, wenn die Liebe einmal
sieht, so hat sie aufgehört <em class="gesperrt">Liebe</em> zu sein.
</p>

<h4 id="ParB_63">§. 63.</h4>

<p>
Diese Thatsachen, deren Wahrheit zu tief in dem menschlichen Gefühle
gegründet ist, als dass man sie im Ernste bezweifeln könnte, wären
nun entschieden unmöglich, wenn der Mensch gleich dem Thiere lediglich
auf eine seinen Trieben unmittelbar entsprechende Thätigkeit angewiesen
wäre, sie beweisen vielmehr<a name='FA_35' id='FA_35' href='#FN_35' class='fnanchor'>35</a>, und zwar sowohl in ihrer verderblichen,
als in ihrer den sittlichen Zustand befördernden Erscheinung, dass
die Lebensthätigkeit des Menschen so konstituirt sei, dass die Thätigkeit
des Organismus desselben von dessen Vorstellungsthätigkeit bedeutend
<em class="gesperrt">überwogen</em> werde, und dass daher das eigentliche Leben des Menschen
ein <em class="gesperrt">geistiges</em>, ein <em class="gesperrt">Leben in der Vorstellungsthätigkeit</em> sei.
</p>

<p>
Diese Wahrheit findet sich aber auch bestätigt, wenn man den <em class="gesperrt">Organismus</em>
des Menschen selbst betrachtet.
</p>

<p>
Der bei dem Menschen, im Vergleiche mit allen Thiergattungen, am
meisten ausgebildete Theil ist das <em class="gesperrt">Nervensystem</em>, also gerade derjenige
organische Theil, welcher der Vorstellungsthätigkeit zuverlässig am <em class="gesperrt">nächsten</em>
steht, dagegen aber gibt es kein einzelnes Sinneswerkzeug eines
Menschen, welches nicht von jenem einer bestimmten Thiergattung <em class="gesperrt">übertroffen</em>
würde. &mdash; Alle Sinneswerkzeuge eines normal organisirten
Menschen sind aber wieder so beschaffen, dass sie, wie bereits im <a href="#ParB_61">§. 61</a>
<span class='pagenum'><a id='Page_138' name='Page_138' href='#Page_138'>138</a></span>
bemerkt wurde, nicht nur einer Ausbildung fähig sind, welche jener der
hierin am besten begabten Thiergattungen <em class="gesperrt">nahe</em> kommt, sondern dass
diese Ausbildung einzelner Sinne ohne <em class="gesperrt">Nachtheil</em>, ja sogar mit gleichzeitiger
Entwicklung auch der <em class="gesperrt">übrigen</em> Sinne Statt finden kann. Als Beispiel
möge der feine Geruch- und Gehörsinn der Wilden und der hohe Grad
von Gelenkigkeit dienen, welchen die Jugend unserer Zeit in orthopädischen
Instituten etc. erwirbt, ohne dass man noch ein Beispiel erlebte,
dass ein Jüngling, dessen Körperkräfte auf diese Art entwickelt wurden,
dadurch an irgend einem Sinne oder gar in seinen <em class="gesperrt">geistigen</em> Funktionen
schwächer geworden sei, wohl aber dürfte es eben nicht schwer sein,
Beispiele vom Gegentheile aufzufinden<a name='FA_36' id='FA_36' href='#FN_36' class='fnanchor'>36</a>.
</p>

<p>
Ebenso begegnet man der Erfahrung, dass der Mensch im Stande
ist, die Thätigkeit der am meisten in gewissen Beziehungen begabten
Thiere, sofern ihre Organe, wie etwa jene der Insekten, nicht gar zu
verschieden sind, beinahe zu erreichen, nicht einmal der Biegsamkeit der
menschlichen Stimme zu gedenken, durch welche er vermag, die Laute
der Thiere, vom Miauen der Katze bis zum Schlag der Nachtigall, oft täuschend
nachzuahmen, eine Fähigkeit, welche, im Vorbeigehen gesagt,
nicht wenig zur Bildung der menschlichen Sprache beigetragen haben mag,
sobald einmal der Mensch das Bedürfnis fühlte, seine Vorstellungen Anderen
mitzutheilen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_139' name='Page_139' href='#Page_139'>139</a></span>
Mit dieser Bildungsfähigkeit aller Organe des Menschen ist es nun entschieden
nicht zu vereinbaren, dass ein einzelnes Organ die übrigen überragte,
denn wäre dieses der Fall, so könnten wir nicht <em class="gesperrt">willkürlich</em>
das eine oder das andere der menschlichen Organe in so hohem Grade ausbilden,
wie es wirklich geschieht. Es folgt daher, dass die Organe des
Menschen und daher auch die ihren Aeusserungen entsprechenden Triebe
so im <em class="gesperrt">Gleichgewichte</em> stehen, dass der Mensch nicht zur Entwicklung
gewisser <em class="gesperrt">einzelner</em> Triebe bestimmt sei, sondern seine Bestimmung in
dem <em class="gesperrt">Resultate</em> der Kombination seiner Triebe durch die <em class="gesperrt">Vorstellungs</em>thätigkeit
liege.
</p>

<p>
Bei keinem <em class="gesperrt">Thiere</em> finden wir endlich die Erscheinung des <em class="gesperrt">Wahnsinns</em>,
wir finden sie aber bei dem <em class="gesperrt">Menschen</em>, und zwar insbesondere
in jenem Falle, wo irgend eine Funktion (z. B. die Geschlechtsfunktion
bei dem <i>furor uterinus</i>) eine übermässige Stärke erlangt, und also ein
Theil des menschlichen Organismus aus seiner coordinirten Stellung zu den
übrigen heraustritt. Dennoch dürfte der bei dem Furor erregte Trieb an
Stärke schwerlich jenem, welchen ein Thier zur Brunstzeit empfindet,
gleichkommen<a name='FA_37' id='FA_37' href='#FN_37' class='fnanchor'>37</a>.
</p>

<p>
Es erhellt daher, dass ohne gänzliche Zerrüttung des menschlichen
Sein's die Beschaffenheit keines <em class="gesperrt">einzelnen</em> Organes sich so gestalten
kann, dass es sich zum Triebe in der Weise entwickle, wie dieses bei
dem Thiere der Fall ist, und dass daher selbst der physische Organismus
des Menschen so eingerichtet ist, dass alle dessen einzelne Theile in einem,
der Bestimmung des Menschen, ein <em class="gesperrt">geistiges</em> Leben zu führen, entsprechenden
Verhältnisse stehen, welches Verhältniss, wo es gestört ist,
jedenfalls eine Anomalie, entweder durch eine fehlerhafte ursprüngliche
Anlage oder durch den Zustand der Krankheit, bildet.
</p>

<h4 id="ParB_64">§. 64.</h4>

<p>
Bereits bei <a href="#ParB_32">§. 32</a> wurde der Satz ausgesprochen, dass der Mensch
in seiner irdischen Laufbahn nur <em class="gesperrt">ein</em> Wesen, d. i. ein vollkommenes in
allen seinen den verschiedenen Aeusserungen desselben entsprechenden
Anlagen innig verbundenes <em class="gesperrt">Ganzes</em> sei, ja dass die Annahme von
verschiedenen Anlagen <em class="gesperrt">desselben</em> Menschen nicht in der objektiven Beschaffenheit
<span class='pagenum'><a id='Page_140' name='Page_140' href='#Page_140'>140</a></span>
des <em class="gesperrt">Subjektes</em>, sondern nur in der subjektiven Vorstellung
des <em class="gesperrt">Beobachters</em> desselben gegründet sei, welcher, um sich
die Uebersicht des Ganzen zu erleichtern, gewisse Abstufungen festsetzen
muss.
</p>

<p>
Aus dieser Ansicht folgt nun auch die Nothwendigkeit, den Satz,
an dessen Richtigkeit übrigens ohnehin Niemand zweifelt, hier besonders
auszusprechen, dass auch <em class="gesperrt">kein einzelnes</em> Organ des Menschen ein <em class="gesperrt">für
sich</em> bestehendes Ganzes, sondern nur immer ein Theil jenes Wesens sei,
welches wir <em class="gesperrt">Mensch</em> nennen, und sich daher nur für den <em class="gesperrt">dritten</em> Beobachter
als ein <em class="gesperrt">Theil</em> jenes Wesens ausspricht, weil es eine besondere
Verrichtung übt, welche nur <em class="gesperrt">dieses</em>, nicht aber ein anderes Organ zu
leisten im Stande ist. &mdash; Nur das Auge übt die Funktion des <em class="gesperrt">Sehens</em>,
nur das Ohr jene des <em class="gesperrt">Hörens</em>, allein es lässt sich nicht sagen, das
<em class="gesperrt">Auge</em> sieht, oder das <em class="gesperrt">Ohr</em> hört, sondern, wenn man nicht figürlich
sprechen will, so muss man sagen: der <em class="gesperrt">Mensch</em> sieht <em class="gesperrt">mittelst</em> des
Auges, der Mensch hört <em class="gesperrt">mittelst</em> des Ohres u. s. w., welches mit
anderen Worten so viel sagen will, als: er entwickelt Vorstellungen,
die einer Empfindung entsprechen, welche in dem Angeregtwerden durch
äussere Eindrücke <em class="gesperrt">mittelst</em> des Auges, des Ohres u. s. w. entstanden
sind.
</p>

<p>
Jeder mögliche <em class="gesperrt">neue</em> Eindruck, welchen der Mensch durch die
Sinne erhält, trifft nun auf <em class="gesperrt">alle</em> durch die früheren Eindrücke veranlassten,
noch <em class="gesperrt">vorhandenen</em> Vorstellungen, und bildet mit diesen ein
<em class="gesperrt">neues</em> Ganzes, wodurch daher in dem ganzen Wesen des Menschen
nothwendig eine <em class="gesperrt">Veränderung</em> entsteht.
</p>

<p>
Diese Veränderung gibt sich nun durch jene Erscheinung kund,
welche wir <em class="gesperrt">Ideenassociation</em> nennen, und bezüglich deren uns die
Erfahrung lehrt, dass jeder Eindruck, dessen sich der Mensch bewusst
wird, somit jede Empfindung eine <em class="gesperrt">eigene</em> Ideenassociation zur Folge hat.
</p>

<p>
So richtig diese Erfahrung ist, so wenig darf man sich dadurch
verleiten lassen, diese Erscheinung als etwas <em class="gesperrt">Selbstständiges</em> zu
betrachten, sondern sie ist, von Fall zu Fall, eine Wirkung der <em class="gesperrt">Gesammtthätigkeit</em>
eines Menschen, auf welche jedes <em class="gesperrt">einzelne</em> (physische)
<em class="gesperrt">Organ</em> so gut seinen Einfluss hat, als auf die entstandene
Empfindung selbst. Der etwa an Kopfschmerzen leidende Mensch empfindet
bei dem Lärme einer Trommel etwas Anderes, als der Gesunde,
der blosse Anblick einer Trommel wird ihm daher eine andere Ideenassociation
erregen, als wenn er gesund wäre u. s. w.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_141' name='Page_141' href='#Page_141'>141</a></span>
Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aber noch mehr daraus,
wenn man erwägt, welche <em class="gesperrt">Rückwirkung</em> die Ideenassociation auf
die physischen Organe hat, denn es gibt bekanntlich Nachrichten, die
im Stande sind, einen Gesunden krank und einen Kranken gesund zu
machen. Es ergibt sich daher, dass es sehr irrig wäre, anzunehmen,
dass an der Ideenassociation nicht auch die <em class="gesperrt">körperlichen</em> Organe
ihren wesentlichen Antheil haben, dass daher die <em class="gesperrt">Ideenassociation
selbst</em>, wie jeder andere Zustand, eine Veränderung im <em class="gesperrt">Gesammtleben</em>
des Menschen sei.
</p>

<p>
Hieraus ergibt sich nun der weitere Satz, dass bei jedem Eindrucke,
welchen der Mensch erfährt, sich eine <em class="gesperrt">doppelte</em> Wirkung in
Bezug auf das Individuum als Ideenassociation aussprechen wird, nämlich
nach der Art und Weise, wie er das <em class="gesperrt">Organ</em> affizirt, welches denselben
aufnimmt, und auf welche <em class="gesperrt">Disposition des Gesammtlebens</em>,
d. i. auf welche allgemeine <em class="gesperrt">Stimmung</em> er in dem Augenblicke trifft,
als er aufgenommen wird, insbesondere aber, welche <em class="gesperrt">Vorstellungen</em>
bei seinem Eintritte bereits <em class="gesperrt">vorhanden</em> oder auch <em class="gesperrt">nicht</em> vorhanden
sind<a name='FA_38' id='FA_38' href='#FN_38' class='fnanchor'>38</a>.
</p>

<p>
Da sich nun die Handlungsweise des Menschen nach diesen beiden
Momenten, nämlich nach der Beschaffenheit des wirklich vorhandenen
äusseren Eindruckes und nach der Stimmung richten kann, in welcher er
aufgenommen wird, so ergibt sich, dass, um das Verhältniss der Handlungsweise
zu einem dritten Gegenstande, z. B. zu einem Strafgesetze,
zu beurtheilen, es unumgänglich nothwendig ist, über die <em class="gesperrt">Stimmung</em>
des Menschen in dem <em class="gesperrt">Augenblicke</em>, als irgend ein <em class="gesperrt">äusserer Eindruck</em>
eine gewisse Handlungsweise bei ihm hervorbrachte, im Klaren
zu sein, um dadurch die Gewissheit zu erlangen, welche Vorstellungen
<span class='pagenum'><a id='Page_142' name='Page_142' href='#Page_142'>142</a></span>
auf seine Thätigkeit wirkten, und welche etwa bei einem Andern gewirkt
hätten, bei diesem Individuum aber <em class="gesperrt">nicht</em> vorhanden waren.
</p>

<p>
Zur Ausmittlung dieses Verhältnisses ist nun insbesondere die Betrachtung
gewisser Gemüthszustände vom objektiven Gesichtspunkte geeignet.
</p>

<p>
Ich erlaube mir zu diesem Ende über folgende Gemüthszustände, nämlich
über
</p>

<p class="continue center">
<em class="gesperrt">Affekte</em> und <em class="gesperrt">Leidenschaften</em> und <em class="gesperrt">Schwärmerei</em>
</p>

<p class="continue">
Einiges zu sagen, Zustände, welche in der Regel nicht unter die Krankheiten
gehören.
</p>

<p>
Dieser Darstellung folgen einige Bemerkungen über Blödsinn und
Dummheit, weil diese Zustände nur zum Theile in die Kategorie von Krankheiten
gehören.
</p>

<p>
Diesen folgen einige Worte über einige wirkliche krankhafte Zustände,
nämlich <i>monomania</i> und fixe Idee, ferner Melancholie und <i>mania occulta</i>,
weil, ungeachtet diese Zustände zu den entschieden krankhaften gehören,
es doch in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, ob und wiefern
ihr blosses Vorhandensein die Strafbarkeit in Bezug auf eine bestimmte
That aufzuheben geeignet sei; endlich Einiges über verstellte Gemüthszustände
und Berauschung.
</p>

<p>
Bei jedem dieser Zustände habe ich mich bemüht, so viel es mir
möglich war, die besondern Modificationen anzugeben, welche der juridische
Zweck einer solchen Erhebung erfordert, um zu einem, dem Zwecke
dieser Erhebung entsprechenden Resultate zu gelangen, welcher Darstellung
sodann einige im gleichen Sinne gesprochene Worte über verstellten
Wahnsinn und über den Hang zu gewissen Verbrechen folgen.
</p>

<h3 id="H2_19" class="kursiv">
A. Affekte.
</h3>

<h4 id="ParB_65">§. 65.</h4>

<p>
Das Wort Affekt, zu deutsch <em class="gesperrt">angeregt sein</em> (nicht Anregung),
bedarf in diesem allgemeinen Sinne keiner Erklärung. Gewöhnlich wird es
jedoch in einem engeren Sinne genommen, wo es das spezielle, sich durch
gewisse Aeusserungen kund gebende <em class="gesperrt">Angeregtsein eines bestimmten
Triebes</em>, eines animalische Wesens bezeichnet, wo dann dieser
Begriff durch die Benennung der Aeusserung der Empfindung des in solcher
Art angeregten Individuums näher bestimmt wird. Man unterscheidet
auf diese Art einen Affekt des Schreckens, des Zornes, der Furcht, der
Freude etc.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_143' name='Page_143' href='#Page_143'>143</a></span>
Es wäre nun wohl eine vergebene Mühe, die charakteristischen
Merkmale aufzusuchen, wodurch sich die einzelnen Affekte von einander
unterscheiden, denn Jedem steht frei, die Zahl dieser Benennungen nach
Gutdünken zu vermehren oder zu vermindern, die Wissenschaft, wenigstens
die Rechtskunde, wird dabei weder gewinnen noch verlieren, so
wenig als die Heilkunde dadurch gewinnen oder verlieren wird, wenn
man mehr oder weniger Krankheitsformen, welche aber alle auf dieselbe
Weise geheilt werden, aufstellt, wenn man nur in erster Beziehung das
charakteristische Merkmal des sich äussernden <em class="gesperrt">speziellen Triebes</em>
nicht aus dem Auge verliert.
</p>

<p>
Damit nämlich ein Trieb sich so entschieden äussere, dass man ihn
von seiner Aeusserung mit Bestimmtheit zu erkennen vermag, muss nothwendig
vorausgesetzt werden, dass dieser Trieb mehr als <em class="gesperrt">andere</em> Triebe
angeregt gewesen sei, und dass daher das <em class="gesperrt">Gleichgewicht der Funktionen
gestört wurde</em>.
</p>

<p>
Diese Erscheinung ist nun, und zwar auf zweierlei Art, möglich,
nämlich dadurch, dass ein Trieb in seiner natürlichen Aeusserung <em class="gesperrt">gehemmt</em>
und dadurch zu einer sonst <em class="gesperrt">nicht normalen Stärke</em> gebracht
wurde, oder dass ein der <em class="gesperrt">natürlichen Entwicklung</em> des Triebes entgegenstehendes
Hinderniss plötzlich <em class="gesperrt">aufgehoben</em> wird.
</p>

<p>
In dieser Rücksicht lassen sich die Affekte, jedoch ohne viel Gewinn
für die Wissenschaft, in angenehme und unangenehme, und je nachdem
das Hinderniss plötzlich oder allmälig eintritt oder gehoben wird, in erregende
und deprimirende eintheilen u. s. w.
</p>

<p>
Wichtiger als diese Eintheilungen wird es für den Zweck der richterlichen
Erhebung sein, das <em class="gesperrt">Vorhandensein</em> des Affektes und dessen
<em class="gesperrt">Einfluss auf den Willen</em> des Individuums zu bestimmen, zu welchem
Behufe folgende Bemerkungen nicht überflüssig sein dürften.
</p>

<h4 id="ParB_66">§. 66.</h4>

<p>
Wenn wir diejenigen Erscheinungen betrachten, welche man als
Affekte bezeichnet, so finden wir, wie bereits im vorigen Paragraph angegeben
wurde, als gemeinschaftliches Merkmal eine Empfindung eines
<em class="gesperrt">angeregten Triebes</em>, d. i. (laut <a href="#ParB_10">§. 10</a>) das Bewusstwerden der <em class="gesperrt">Befreiung</em>
oder der <em class="gesperrt">Hemmung</em> eines sich äussernden Triebes durch einen
<em class="gesperrt">äusseren Eindruck</em>. Der Affekt gehört also in das Gebiet der <em class="gesperrt">Vorstellung</em>,
und kann sich daher nur nach den Gesetzen der Vorstellungsthätigkeit
äussern, d. h. er wird und <em class="gesperrt">muss</em> auf die äussere Thätigkeit
<em class="gesperrt">reagiren</em>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_144' name='Page_144' href='#Page_144'>144</a></span>
Die einzige Art und Weise, wie die Vorstellung eines angeregten
Triebes auf die äussere Thätigkeit reagiren kann, ist nun der Natur der
Sache nach, dass er diese zur Befriedigung, wo diese möglich ist, und
zur Hinwegräumung des Hindernisses, wo ein solches vorhanden ist, antreibt.
&mdash; Die eine oder die andere Wirkung <em class="gesperrt">muss</em> also erfolgen, und
wo sie nicht erfolgt, kann dieses Nichterfolgen nur darin seinen Grund
haben, weil Vorstellungen vorhanden waren, welche hinlängliche Stärke
besitzen, um diese Wirkung des Affektes zu <em class="gesperrt">beseitigen</em>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Mangeln</em> aber solche Vorstellungen, so ist es ganz <em class="gesperrt">undenkbar</em>,
dass der Affekt sich nicht <em class="gesperrt">gerade so</em> äussern sollte, wie es nothwendig
ist, um, und zwar auf dem möglich <em class="gesperrt">kürzesten</em> Wege, zu seiner, d. i.
des angeregten Triebes, <em class="gesperrt">Befriedigung</em> zu gelangen.
</p>

<p>
Soll daher eine im Affekte begangene That strafbar sein, so muss
vor Allem nachgewiesen werden, dass bei dem Menschen, welcher die
That beging, wirklich zur Zeit der Begehung der That Vorstellungen <em class="gesperrt">vorhanden</em>
waren, welche genug Stärke besessen haben, ihn von der Hingebung
an den Einfluss seines Affektes abzuhalten, wenn er nur <em class="gesperrt">gewollt</em>
hätte.
</p>

<p>
Dieser Beweis ist auch in dem Falle, wo das wirkliche Eintreten
eines Affektes nachgewiesen wird, meistens gar nicht schwierig, es wolle
daher der verehrte Leser wegen der Konsequenzen, welche daraus etwa
hervorgehen, dass die Motivirung einer That durch den Affekt hier so
zu sagen als ein Grund der Straflosigkeit dargestellt wird, sich immerhin
einstweilen beruhigen, und mit Aufgebung aller Besorgnisse weiter lesen.
</p>

<h4 id="ParB_67">§. 67.</h4>

<p>
Zur Richtigstellung des Umstandes, ob wirklich bei dem Individuum,
welches eine bestimmte Handlung verübte, Vorstellungen vorhanden waren,
welche hinreichend stark waren, ihn von der Begehung der That abzuhalten,
wenn er ihrem Impulse hätte folgen <em class="gesperrt">wollen</em>, hat man nun zwei
Anhaltspunkte, nämlich <i>a</i>) die durch die Beschaffenheit der menschlichen
Natur <em class="gesperrt">überhaupt</em> bedingte Stimmung in Bezug auf die vollbrachte That;
<i>b</i>) die durch die <em class="gesperrt">individuellen</em> Verhältnisse des betreffenden Subjektes
bedingte Stimmung desselben in gleicher Beziehung.
</p>

<p>
In erster Beziehung darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass
der Mensch, wie dies bei <a href="#ParB_20">§. 20</a> erwähnt ist, immer ein <em class="gesperrt">ganzes</em>, nicht
ein getheiltes Wesen ist, dass daher kein Eindruck denkbar ist, der nicht
sein <em class="gesperrt">ganzes</em> Wesen affizirte. Wenn daher irgend ein Eindruck auf ihn
wirkt, so kann dieser wohl eine bestimmte Funktion besonders anregen,
<span class='pagenum'><a id='Page_145' name='Page_145' href='#Page_145'>145</a></span>
immer bleibt jedoch der <em class="gesperrt">ganze</em> Mensch angeregt, er wird daher immer
als <em class="gesperrt">Mensch</em>, niemals als <em class="gesperrt">Thier</em> empfinden, und es werden daher seine
Affekte ebenfalls immer die <em class="gesperrt">Affekte eines Menschen</em>, niemals die
Affekte eines Thieres sein.
</p>

<p>
Zu den charakteristischen Merkmalen der Menschheit gehören nun einerseits
<em class="gesperrt">deutlichere</em> und <em class="gesperrt">lebhaftere</em> Vorstellungen, somit eine viel
lebhaftere und reichlichere Ideenassociation, und wie bei <a href="#ParB_20">§. 20</a> nachgewiesen
wurde, darunter die jedenfalls sehr lebhafte Vorstellung des Vorhandenseins
der <em class="gesperrt">sittlichen Freiheit</em>; es ist daher nur im <em class="gesperrt">Ausnahmsfalle</em>,
dessen Möglichkeit im folgenden Paragraph näher erörtert wird,
denkbar, dass der Mensch auch im Affekte <em class="gesperrt">ohne</em> das Bewusstsein der sittlichen
Freiheit handle.
</p>

<p>
Begeht daher der Mensch im Affekte eine strafbare Handlung, so
bleibt er dennoch strafbar, weil er gegen das Sittengesetz, dessen Bewusstsein
ihm <em class="gesperrt">seiner Natur nach</em> auch im Affekte <em class="gesperrt">nicht</em> mangelte,
gehandelt hat; der Affekt beweist dann gegen die Strafbarkeit seiner Handlung
nichts weiter, als dass es ihm <em class="gesperrt">etwas schwerer</em> gewesen ist, auch
in diesem Falle dem Sittengesetze zu folgen; es beweiset aber gar nichts
<em class="gesperrt">gegen</em> die Strafbarkeit seiner Handlung, wenn er bei sonst <em class="gesperrt">ruhigem</em>
Zustande die That <em class="gesperrt">beschloss</em>, und sich willkürlich, um die That sicherer
zu begehen, in einen Affekt versetzte. Ein Fall der letzteren Art wäre
z. B., wenn Jemand beschlossen hätte, einen Anderen zu ermorden, dazu
aber im ruhigen Gemüthszustande nicht sich entschliessen zu können fühlend,
mit diesem einen Streit anfängt, um in dem dadurch hervorgerufenen
Affekt des Zornes die zum Morde nöthige Stimmung zu gewinnen<a name='FA_39' id='FA_39' href='#FN_39' class='fnanchor'>39</a>, eben
so wenig gereicht es zur Entschuldigung, wenn er zwar im Affekte die
That beschloss, jedoch dabei das Bewusstsein hatte, dass die That unerlaubt
<span class='pagenum'><a id='Page_146' name='Page_146' href='#Page_146'>146</a></span>
sei, welches Bewusstsein auch durch den Affekt nicht nothwendig
aufgehoben wird.
</p>

<p>
Vom Gesichtspunkte der <em class="gesperrt">menschlichen Natur</em> aus betrachtet
kann daher der <em class="gesperrt">Affekt nie</em> die Straflosigkeit wegen eines begangenen
Verbrechens begründen.
</p>

<h4 id="ParB_68">§. 68.</h4>

<p>
Anders stellt sich die Sache dar, wenn man die Wirkung des Affektes
von dem Standpunkte der durch die <em class="gesperrt">individuellen</em> Verhältnisse des
betreffenden Subjektes bedingten <em class="gesperrt">Stimmung</em> desselben betrachtet.
</p>

<p>
Der Mensch ist nämlich in seiner Totalität nicht <em class="gesperrt">blos</em> ein sittliches,
sondern er ist auch ein <em class="gesperrt">sinnliches</em> Wesen, während er sich nämlich in
dem Stoffe, aus welchem seine Vorstellungen gewebt sind, dadurch, dass
diesem Stoffe wirklich ein Uebersinnliches <em class="gesperrt">beigemischt</em> ist, wesentlich
von dem Thiere <em class="gesperrt">unterscheidet</em>, muss die Entwicklung der Vorstellungen,
da hiezu die wirklich sinnlichen Organe das Werkzeug sind, <em class="gesperrt">auch
den organischen Gesetzen</em> gehorchen.
</p>

<p>
Unter diese Gesetze gehört es nun auch, dass zwar keine Affektion
des <em class="gesperrt">einen</em> Organes, ohne den <em class="gesperrt">Gesammt</em>organismus zu berühren, möglich
ist, dass aber in dem Masse, als das einzelne Organ <em class="gesperrt">stärker</em> berührt
wird, die Berührung, welche der Gesammtorganismus dadurch erleidet,
<em class="gesperrt">weniger empfunden wird</em>, und dass daher, je heftiger ein Affekt
hervortritt, um so geringer das Bewusstsein von dem Eindrucke, welchen
das Gesammtleben dadurch erfährt, werde, am Ende aber, wenn der
Affekt auf das Höchste gestiegen ist, auf den Nullpunkt herabsinken muss.
</p>

<p>
Auch bei dem höchsten Affekte sind daher die Vorstellungen des Sittlichen
nicht <em class="gesperrt">ausgeschlossen</em>, in dem Masse jedoch, als der Affekt
steigt, werden alle Vorstellungen, die mit dem Gegenstande des Affektes
nicht im unmittelbaren Zusammenhange sind, <em class="gesperrt">schwächer</em> werden, und
daher minder im Stande sein, auf die Thätigkeit, welche der Affekt fordert,
hemmend zu wirken, und daher im <em class="gesperrt">heftigsten</em> Grade des Affektes
ihre Wirksamkeit ganz <em class="gesperrt">verlieren</em>.
</p>

<h4 id="ParB_69">§. 69.</h4>

<p>
Je heftiger ferner der Affekt ist, um so weniger können durch solchen
selbst <em class="gesperrt">andere</em> Vorstellungen <em class="gesperrt">erzeugt</em> werden, als solche, welche
sich eben auf die Entwicklung des sich äussernden Triebes<a name='FA_40' id='FA_40' href='#FN_40' class='fnanchor'>40</a> beziehen.
<span class='pagenum'><a id='Page_147' name='Page_147' href='#Page_147'>147</a></span>
Wenn also in dem Augenblicke, als ein solcher Affekt <em class="gesperrt">eintritt</em>, nicht
schon bestimmte sittliche Vorstellungen, und zwar mit einem gewissen
Grade von Intensität vorhanden sind, so werden sie auch die Wirkung des
Affektes nach Aussen zu nicht <em class="gesperrt">hemmen</em> können.
</p>

<p>
Der Grund eines solchen Mangels der Entwicklung sittlicher Vorstellungen
gegenüber dem Affekte kann jedoch auch in der subjektiven Beschaffenheit
des Individuums liegen, welches entweder durch natürlichen
<em class="gesperrt">Stumpfsinn</em> (Dummheit) oder durch Mangel an Statt gefundenem Eintritte
deutlicher sittlicher Vorstellungen (Roheit) wenig derlei Produkte in
sich aufgenommen hat, wo dann ein weit geringerer Grad des Affektes
hinreicht, die im vorigen Paragraph angedeutete Wirkung zu erzeugen.
</p>

<p>
Eben dieselbe Folge kann in dem Falle eintreten, wo bereits eine
<em class="gesperrt">krankhafte Disposition</em> im Menschen vorhanden ist, durch welche
eine, wenn auch nicht vollkommen die Objektivität der Auffassung aufhebende,
jedoch theilweise Geistesverwirrung entsteht, oder wodurch die
sonst gewöhnliche Entwicklung der Ideenassociation entweder gehemmt
(wenn auch nicht aufgehoben), oder nach einer besonderen Richtung geleitet,
oder an der Verfolgung einer gewissen Richtung gehindert wird.
Einiges in dieser Art wird beinahe jeder nur einigermassen erhebliche
Krankheitszustand, so wie auch Trunkenheit, wenn sie auch den Menschen
der Besinnung noch nicht vollständig beraubt hat, bewirken.
</p>

<p>
Da nun, wie es bei <a href="#ParB_20">§. 20</a> gezeigt wurde, die Vorstellung Desjenigen,
was unter gewissen Verhältnissen das Sittengesetz von dem Menschen fordert,
auf doppeltem Wege zum Bewusstsein gelangt, nämlich durch das
eigene Sittlichkeitsgefühl und durch traditionelle Mittheilung, dass unter
gewissen Verhältnissen ein gewisses Benehmen den Forderungen des Sittengesetzes
entspreche oder nicht entspreche, so kann es geschehen, dass
einem in einem heftigen Affekte befangenen Subjekte nur die <em class="gesperrt">durch Tradition</em>
erhaltene Vorstellung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein kommt,
<span class='pagenum'><a id='Page_148' name='Page_148' href='#Page_148'>148</a></span>
während das <em class="gesperrt">Gefühl</em>, welches dieses bestimmte Verhalten von ihm
fordert, sich gar nicht, oder doch nicht mit solcher Energie, äussert,
dass das Subjekt eine Empfindung von der hierdurch erfolgten Anregung
erhielte.
</p>

<p>
Da nun in solchen Fällen die Erinnerung an die blos <em class="gesperrt">traditionell</em>
überkommene Vorstellung ohne besondere <em class="gesperrt">Anregung</em> bleiben wird, so
ist es dann ganz natürlich, dass sie der durch den <em class="gesperrt">Affekt</em> hervorgebrachten
Anregung entweder <em class="gesperrt">gar keinen</em> oder nur einen <em class="gesperrt">ganz unbedeutenden</em>
Widerstand zu leisten vermag, eine Stimmung, durch welche
allein die Thatsache sich erklären lässt, dass zuweilen ein Subjekt angibt:
ich wusste, dass Dasjenige, welches ich that, Unrecht sei, allein ich
konnte nicht anders &mdash; eine Stimmung, deren psychologische Möglichkeit
sich daher nicht schlechterdings läugnen lässt.
</p>

<h4 id="ParB_70">§. 70.</h4>

<p>
Dasjenige, welches hier von dem Einflusse der Affekte auf die Macht
der sittlichen Vorstellungen in Bezug auf eine bestimmte Handlungsweise
gilt, gilt um so mehr dann, wenn es sich um die Macht der <em class="gesperrt">Mittel</em> handelt,
um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Der <em class="gesperrt">Zorn</em> ist bekanntlich
der schlechteste Fechter. Eben so geht es aber beinahe in allen Fällen, wo
es sich darum handelt, ein taugliches Mittel zur Erreichung eines bestimmten
Zweckes während der Dauer eines Affektes aufzufinden.
</p>

<p>
Bei dem <em class="gesperrt">Schrecken</em>, welchen eine entstandene Feuersbrunst verursacht,
geschieht es nicht selten, dass Leute ihr Geld oder ihr Geschmeide
liegen lassen und irgend einen werthlosen Plunder mit grosser Anstrengung
ihrer Kräfte forttragen. Mir selbst kam die Thatsache vor, dass Jemand
bei einer solchen Gelegenheit einen Korb voll Porzellain über die
Kellertreppe hinab ausleerte.
</p>

<p>
Es ergibt sich daher folgender, für die Rechtspflege höchst folgenreicher
Satz:
</p>

<p>
Ein Affekt kann möglicher Weise entweder für sich allein, oder in
Verbindung mit andern, bei dem demselben unterworfenen Individuum Statt
findenden, auf seine Stimmung wirkenden Einflüssen, die Wirkung haben,
dass für den Augenblick, in welchem der Affekt seine Wirkung auf die
äussere Thätigkeit äussert, <em class="gesperrt">die Vorstellung von der Unsittlichkeit
oder von sonstigen Eigenschaften der Handlung</em> (somit
also insbesondere von der <em class="gesperrt">Unrechtmässigkeit</em> derselben) ganz
<em class="gesperrt">unmächtig</em> zur Bestimmung seiner Thätigkeit, in Betreff der seinem
Affekte entsprechenden <em class="gesperrt">Handlungsweise</em>, bleibt.
</p>

<h4 id="ParB_71">§. 71.</h4>

<p>
Aus diesem Satze, dessen Richtigkeit nach dem Vorausgegangenen
kaum mehr einem erheblichen Zweifel unterworfen sein dürfte, ergibt sich
nun eine, für die Erhebung eines solchen Zustandes zu dem Ende, um hiernach
die <em class="gesperrt">Strafbarkeit</em> einer Handlung auszumitteln, höchst wichtige
Folge.
</p>

<p>
Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass das Entstehen der
Affekte nicht nothwendig die Folge eines <em class="gesperrt">Krankheitszustandes</em> ist,
sondern vielmehr in dem <em class="gesperrt">natürlichen</em> Verhältnisse des Menschen zur
Aussenwelt beruhe, dass daher zur Beurtheilung der <em class="gesperrt">Gewalt</em> des Affektes
die Materialien <em class="gesperrt">zunächst</em> nicht im Gebiete der Pathologie, sondern
recht eigentlich im Gebiete der durch die <em class="gesperrt">gewöhnliche Lebenserfahrung</em>
gewonnenen Resultate entnommen werden müssen; es ergibt sich
aber auch, dass bei dem Umstande, wie wir gehört haben, auch solche
Zustände, welche wirklich in das Gebiet der Pathologie gehören, auf die
Wirkung der Affekte, insbesondere auf Ausschliessung von solchen Vorstellungen,
welche ohne Vorhandensein dieses pathologischen Zustandes
der Aeusserung des Affektes <em class="gesperrt">entgegengetreten</em> wären, von grossem
Einflusse sein können, dort, wo ein solcher Zustand <em class="gesperrt">vermuthet</em>
wird, auch die Erhebung die Beiziehung eines <em class="gesperrt">Arztes</em> erfordere, dessen
Aufgabe es dann sein wird, <em class="gesperrt">nicht blos nach pathologischen
Grundsätzen allein</em>, sondern mit genauer Berücksichtigung <em class="gesperrt">aller</em>
auf die That Beziehung nehmender Umstände darzustellen, <em class="gesperrt">welche</em> Vorstellungen
die That veranlassten, welche Vorstellungen, die etwa sonst
geeignet waren, das Subjekt von der That <em class="gesperrt">abzuhalten</em>, <em class="gesperrt">mangelten</em>,
oder <em class="gesperrt">zu wenig intensiv</em> waren, um der That, als dem natürlichen
Produkt des Affektes, hemmend entgegenzutreten, und <em class="gesperrt">warum</em>, insbesondere
aus welchen <em class="gesperrt">pathologischen</em> Gründen sich für diesen Abgang
ausgesprochen werden müsse.
</p>

<p>
Wird aber diese Aufgabe in dieser Art mit Umsicht gelöst, so lässt
sich auch erwarten, dass mit dieser Darstellung dem Bedürfnisse der
Rechtspflege vollkommen entsprochen sein wird, indem in dem Falle, wenn
eine solche Darstellung vorliegt, der Ausspruch des Richters: ist die That
zurechenbar oder nicht? keinem, oder doch mindestens keinem erheblichen
Anstande mehr unterliegen kann, denn es kann nicht bezweifelt werden,
dass dort, wo die Vorstellung von der Strafbarkeit der Handlung
nicht vorhanden oder erwiesenermassen nach seiner Stimmung unwirksam
bleiben musste, auch die Zufügung der Strafe ihren Zweck verfehlen würde,
<span class='pagenum'><a id='Page_150' name='Page_150' href='#Page_150'>150</a></span>
der doch nur darin liegt, von der Begehung einer Handlung in Fällen abzuhalten,
wo eine Abhaltung möglich ist, und zur Möglichkeit gehören
eben sowohl die psychischen als die physischen Naturgesetze.
</p>

<p>
Als ein Beispiel dieser Art Erhebung dürfte etwa der Fall dienen, in
welchem bei einer Statt gefundenen Rauferei Jemand von einem Anderen so
heftig am Halse gewürgt wird, dass er zu ersticken glaubt, dabei aber
doch so viele Besinnung behält, sich zu erinnern, dass er ein Messer im
Sacke habe, dieses zieht und dem Anderen einige Stiche beibringt, von
denen Dieser todt bleibt.
</p>

<p>
Hier lehrt die gewöhnliche Lebenserfahrung, dass das Gewürgtwerden
eine sehr beängstigende Empfindung hervorbringt, welche die Thätigkeit
der Menschen dahin bestimmt, sich aus dieser Lage zu <em class="gesperrt">befreien</em>. &mdash;
Zur Richtigstellung dieses Umstandes bedarf es nun eben nicht nothwendig
des ärztlichen Ausspruches. Es bedarf aber des ärztlichen Ausspruches zur
Erhebung des Umstandes, ob nach den vorhandenen Spuren oder sonst
nach der Art und Weise, wie das Würgen Statt hatte, insbesondere nach
der physischen Beschaffenheit des gewürgten Subjektes, es denkbar sei,
dass die Beängstigung einen <em class="gesperrt">so hohen Grad</em> gewonnen habe, dass
ihm unter anderen, vielleicht nach den Statt gefundenen Verhältnissen etwa
wirklich vorhandenen Hilfsmitteln gerade nur das Eine, der Gebrauch des
Messers nämlich, beigefallen sei etc.
</p>

<h3 id="H2_20" class="kursiv">
B. Leidenschaften.
</h3>

<h4 id="ParB_72">§. 72.</h4>

<p>
<em class="gesperrt">Was ist Leidenschaft?</em> Jede Wissenschaft, in welcher dieses
Wort vorkommt, hat darüber ihre eigenen Ansichten, welche jenen anderer
Wissenschaften oft schnurgerade entgegengesetzt sind. Die Moral
findet in den Leidenschaften gerade den Weg, welcher den Menschen von
seiner Bestimmung ablenkt, während der Geschichtschreiber in den menschlichen
Leidenschaften gerade das Vehikel erblickt, welches ihn seiner Bestimmung
zuführt u. s. w., und die Physiologie beweiset, dass gewisse
Leidenschaften eine <em class="gesperrt">nothwendige</em> Folge gewisser <em class="gesperrt">organischer</em> Verhältnisse
sind, und ohne diese Verhältnisse gar nicht eintreten <em class="gesperrt">können</em>.
</p>

<p>
Um nun bei diesen abweichenden Ansichten einen festen Grund zu
finden, auf welchem man diesem Gegenstande die richtige Seite abzugewinnen
vermag, erübrigt nichts, als solche Thatsachen aufzusuchen, welche
hierüber ein hinreichendes Licht gewähren, und zugleich so allgemein bekannt
<span class='pagenum'><a id='Page_151' name='Page_151' href='#Page_151'>151</a></span>
oder doch Jedermann so vor Augen liegend sind, dass sie nicht wohl
bestritten werden können.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Leidenschaft und Affekt sind verschiedene Begriffe.</em>
Es gibt nämlich Affekte <em class="gesperrt">ohne</em> Leidenschaft, auch sind die <em class="gesperrt">Thiere</em> mancherlei
Affekten unterworfen, Niemand hat jedoch von einer <em class="gesperrt">Leidenschaft
eines Thieres</em> im Ernste gesprochen<a name='FA_41' id='FA_41' href='#FN_41' class='fnanchor'>41</a>. Es ist also das Vorhandensein
von Leidenschaften eine Erscheinung, welche man dem Menschen
<em class="gesperrt">im Unterschiede</em> von dem Thiere zuschreibt.
</p>

<p>
Man spricht aber ferner von der Leidenschaft als etwas, welches der
Mensch zum Besten der Sittlichkeit <em class="gesperrt">bekämpfen</em> soll, es muss daher unter
Leidenschaft ein Zustand verstanden werden, welcher in naher Beziehung
mit der <em class="gesperrt">Sittlichkeit</em> steht.
</p>

<p>
Man nennt ferner einen Menschen <em class="gesperrt">leidenschaftlich</em>, wenn er von
allen, oder doch verhältnissmässig von <em class="gesperrt">vielen</em> Gegenständen, mit welchen
er in Berührung kommt, so heftig angeregt wird, dass er dann
Dinge, welche sonst entweder wirklich zur Sache gehört hätten oder für
ihn doch sonst von Wichtigkeit gewesen wären, <em class="gesperrt">nicht mehr berücksichtigt</em>.
Man sagt, ein Mensch habe für einen <em class="gesperrt">bestimmten Gegenstand</em>
eine Leidenschaft, wenn er, um diesen Gegenstand zu erreichen,
Dinge <em class="gesperrt">unberücksichtigt</em> lässt, die er nach <em class="gesperrt">vernünftiger</em> Beurtheilung
der Sache nicht hätte ausser Acht lassen sollen.
</p>

<p>
Die Leidenschaft besteht aber endlich nicht in dem <em class="gesperrt">Streben des
Affektes</em> nach Befriedigung, denn Niemand spricht bei Jemanden, welcher
<span class='pagenum'><a id='Page_152' name='Page_152' href='#Page_152'>152</a></span>
nun schon ein paar Tage gehungert hat, von einer Leidenschaft für
das Essen, so wenig, als man von Jemanden, der auf einer schiefen Fläche
steht, sagt, er habe einen <em class="gesperrt">Trieb</em> zum Fallen, sondern man erkennt an,
dass der Mensch im ersten Falle nothwendig einen heftigen Trieb zum Essen
empfinden müsse, im letzteren aber durch eine äussere Gewalt zum Umfallen
bestimmt wurde.
</p>

<p>
Ein aufgeregter Trieb kann endlich wohl Leidenschaften <em class="gesperrt">veranlassen</em>,
allein es lässt sich nicht sagen, dass eben ein aufgeregter Trieb
immer die <em class="gesperrt">Quelle</em> der Leidenschaften sein müsse, denn bei den meisten
jener Zustände, welche man als Leidenschaften bezeichnet, lässt sich gar
nicht einmal nachweisen, <em class="gesperrt">dass</em> ein und <em class="gesperrt">welcher</em> Trieb ihnen zu Grunde
liegen soll, z. B. bei der Leidenschaft des Spieles, des Trunkes u. s. w.,
ja es lässt sich nach dem, was eben gesagt wurde, behaupten, dass, wenn
eine Handlungsweise <em class="gesperrt">blos</em> durch einen aufgeregten Trieb bedingt wird,
diese Veranlassung <em class="gesperrt">nur</em> Affekt und <em class="gesperrt">niemals</em> Leidenschaft <em class="gesperrt">genannt</em>
werden könne.
</p>

<p>
Dagegen aber ist der Umstand unverkennbar, dass man <em class="gesperrt">Zustände</em>
als Leidenschaften bezeichnet, welche, wie oben erwähnt, gar nicht aus
bestimmten <em class="gesperrt">Trieben</em>, sondern nur aus solchen <em class="gesperrt">Vorstellungen</em> hervorgehen,
welche selbst nur die Folge einer <em class="gesperrt">langen</em> und oft sehr <em class="gesperrt">komplicirten</em>
Reihe von Vorstellungen sind, z. B. Eifersucht, Herrschsucht,
Geiz u. s. w., ja wir begegnen sogar der Erscheinung, dass der in Leidenschaft
befangene Mensch im Stande ist, die <em class="gesperrt">stärksten Triebe zu
unterdrücken</em>, wenn sie dem Ziele seiner Leidenschaft entgegen sind,
und zwar tritt hier noch der besonders zu berücksichtigende Umstand ein,
dass diese Wirkung der Leidenschaft sich in um so höherem Grade und in
desto grösserem Umfange gewahren lässt, je mehr der Gegenstand, welchen
die Leidenschaft anstrebt, sich als ein <em class="gesperrt">Begriff</em> darstellt, und daher
<em class="gesperrt">entfernt</em> ist, der Gegenstand eines bestimmten <em class="gesperrt">Triebes</em> zu sein. Der
<em class="gesperrt">Wollüstling</em>, welcher einem bestimmten Gegenstände nachstrebt, wird
gewöhnlich noch Musse genug behalten, noch <em class="gesperrt">andere</em> Dinge zu treiben
und sich noch <em class="gesperrt">anderen Genüssen</em> hingeben; der <em class="gesperrt">Ehrgeizige</em> wird
<em class="gesperrt">blos</em> seinem Ehrgeize leben, und was dieser Leidenschaft <em class="gesperrt">nicht</em> dient,
für schal und seines Strebens unwürdig halten.
</p>

<p>
Es ergibt sich daher aus allen diesen Daten, dass Leidenschaft keineswegs
ein <em class="gesperrt">physischer</em> Hang des Menschen, sondern ein, durchaus
durch seine <em class="gesperrt">Vorstellungsthätigkeit</em> erzeugtes Resultat sei, welches
durch <em class="gesperrt">physische</em> Triebe wohl <em class="gesperrt">veranlasst</em>, niemals aber durch diese
<span class='pagenum'><a id='Page_153' name='Page_153' href='#Page_153'>153</a></span>
Veranlassung <em class="gesperrt">allein</em> hervorgebracht sein kann. &mdash; Will man daher Leidenschaft
definiren, so kann eine solche Definition nicht anders lauten,
als: Leidenschaft sei derjenige Zustand des Menschen, in welchem er
den Gegenstand einer ihm einen Genuss versprechenden <em class="gesperrt">Vorstellung</em>
mit <em class="gesperrt">Unterordnung</em> jedes diesen Gegenstand nicht berührenden Strebens,
anzustreben sich angeregt fühlt.
</p>

<h4 id="ParB_73">§. 73.</h4>

<p>
Es folgt jedoch aus dieser Ansicht von dem Wesen der Leidenschaft,
dass dieser Zustand, eben weil derselbe ein rein psychischer Zustand ist,
nur nach psychischen Gesetzen betrachtet und beurtheilt werden könne.
Es folgt daher, weil gerade in der Region der Vorstellungsthätigkeit
(wie dies bei <a href="#ParB_58">§. 58</a> nachgewiesen wurde) das der menschlichen Natur
nothwendige, und dieselbe charakterisirende <em class="gesperrt">Gleichgewicht herrscht</em>,
dort, wo <em class="gesperrt">nur</em> Leidenschaft, nicht aber ein durch einen äusseren Eindruck
bedingter <em class="gesperrt">Affekt</em>, auf den Menschen wirkt, das Bewusstsein der Freiheit
und Selbstbestimmung <em class="gesperrt">niemals</em> aufgehoben sein könne, sondern
dass der Zustand des Menschen, welcher eine Leidenschaft in sich entwickelt
hat, sich immer so gestalten wird, dass er zwar sich der <em class="gesperrt">Anregung
zur Erstrebung</em> des Gegenstandes derselben bewusst ist, zugleich
aber auch sich dabei als ein <em class="gesperrt">freies</em> Wesen fühlt, welches, wenn
er sich die Lust der Erreichung versagen <em class="gesperrt">will</em>, sich dieselbe auch versagen
<em class="gesperrt">kann</em>.
</p>

<p>
Leidenschaft ist daher als solche <em class="gesperrt">niemals</em> ein moralischer Zwang
für den Menschen, und daher <em class="gesperrt">niemals</em> ein Grund, welcher die <em class="gesperrt">Strafbarkeit</em>
einer Handlung, welche zur Erreichung des Gegenstandes der
Leidenschaft unternommen wurde, <em class="gesperrt">aufhebt</em>.
</p>

<p>
Diese Ansicht ergibt sich nun ausser aus der eben angeführten Rücksicht
noch insbesondere aus der Betrachtung der früher bezeichneten Zustände,
welche man Leidenschaft nennt. Keiner darunter ist unmittelbar aus dem
<em class="gesperrt">Bedürfnisse</em> der menschlichen Natur hervorgegangen, sondern jeder
darunter kann nur durch eine Kombination von Begriffen entstanden sein,
er muss daher die mannigfaltigsten, d. i. alle dem Menschen <em class="gesperrt">seiner
Natur nach</em> möglichen, und daher insbesondere diejenigen Vorstellungen
in sich begreifen, welche mit dem Bewusstsein seiner <em class="gesperrt">sittlichen
Freiheit</em> verbunden sind.
</p>

<p>
Umgekehrt lässt sich aber behaupten, dass das <em class="gesperrt">Entstehen einer
Leidenschaft</em> ohne die Bedingung des <em class="gesperrt">freien</em> Hingebens an den
Gegenstand derselben gar nicht einmal <em class="gesperrt">denkbar</em> ist, &mdash; denn wo kein
<span class='pagenum'><a id='Page_154' name='Page_154' href='#Page_154'>154</a></span>
freies Ergeben an die Macht einer Vorstellung Statt findet, kann diese
entweder auf die Thätigkeit des Menschen <em class="gesperrt">gar nicht</em> wirken, oder sie
wirkt &mdash; wie gewisse Affekte &mdash; so schnell und so heftig, dass die Wirksamkeit
jeder anderen Vorstellung <em class="gesperrt">ausgeschlossen</em> ist, nicht aber in
der Art, dass sich alle anderen Vorstellungen, ohne aus dem Bewusstsein
zu verschwinden, nur dem durch die herrschende Vorstellung angeregten
Streben <em class="gesperrt">unterordnen</em>. Ist sich der Mensch aber anderer Vorstellungen
<em class="gesperrt">bewusst</em>, und er folgt ihnen <em class="gesperrt">nicht</em>, wenn sie einer bestimmten Vorstellung
entgegengesetzt sind, so handelt er nicht mehr auf eine bestimmte
Weise so und nicht anders, weil er nicht anders <em class="gesperrt">kann</em>, sondern weil er
nicht anders handeln <em class="gesperrt">will</em>, d. h. weil er der ihm <em class="gesperrt">minder</em> zusagenden
Vorstellung, gegenüber der ihm <em class="gesperrt">angenehmeren</em>, keine Macht einzuräumen
entschlossen ist; er entsagt somit der in der minder intensiven
Vorstellung enthaltenen <em class="gesperrt">Aufforderung</em> zu Gunsten der <em class="gesperrt">ersteren</em>,
und wenn diese <em class="gesperrt">minder</em> intensive Vorstellung jene der <em class="gesperrt">sittlichen</em>
Autorität ist, so begibt er sich daher <em class="gesperrt">ungezwungen</em> seiner
sittlichen Freiheit, er handelt also mit <em class="gesperrt">Willen</em> unsittlich.
</p>

<p>
Betrachten wir aber nun <i>in concreto</i> alle jene Zustände, welche man
als Leidenschaften unter bestimmten Benennungen bezeichnet, so ist nicht
ein einziger darunter, von welchem sich sagen liesse, dass er plötzlich
entstehen könne, sondern jeder darunter setzt ein wiederholtes freiwilliges
Nachgeben gegen gewisse Anregungen, und dort, wo das Endresultat
ein Unsittliches ist, sogar ein wiederholtes unsittliches Handeln, oder mindestens
wiederholte Gedankensünden voraus. &mdash; Selbst die Leidenschaft
der Liebe, obwohl derselben ein mächtiger, sinnlicher Trieb zunächst zu
Grunde liegt, macht hievon keine Ausnahme. <i>Shakespeare</i> lässt, um es
wahrscheinlich zu machen, dass sein <i>Romeo</i> im Augenblicke von einer
heftigen Leidenschaft für <em class="gesperrt">Julien</em> ergriffen wird, denselben früher für eine
<i>Rosalinde</i> schwärmen, &mdash; die Leidenschaft war also schon vorhanden,
als er <i>Julien</i> erblickte, nur der Gegenstand wechselte. Ausserdem finden
sich Beispiele von unwiderstehlicher, im Augenblicke entstandener, unvertilgbarer
Liebe, in <i>Lafontaine'schen</i> und ähnlichen Romanen und &mdash; sonst
nirgends<a name='FA_42' id='FA_42' href='#FN_42' class='fnanchor'>42</a>.
</p>

<h4 id="ParB_74">§. 74</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_155' name='Page_155' href='#Page_155'>155</a></span>
Obwohl aus dem bisher Gesagten sich wohl der unbezweifelte Schluss
ergibt, dass Leidenschaft die Strafbarkeit einer Handlung niemals aufzuheben
vermag, so gilt diese Behauptung doch nur von der <em class="gesperrt">Leidenschaft
als solcher</em>, z. B. in Bezug eines Geizigen, welcher, weil er
sich von seinem Mammon nicht trennen will, einem Anderen sein Geld
vorenthält, nicht aber auch dann, wenn dadurch Gemüthszustände <em class="gesperrt">hervorgerufen</em>
werden, welche, einmal vorhanden, <em class="gesperrt">selbstständig</em> auf
die Vorstellungsthätigkeit wirken, und dann eine strafbare Handlung zur
Folge haben. Diese Zustände können nämlich von der Art sein, dass sich
mit Bestimmtheit sagen lässt, ihr Eintritt sei eben so wenig in der Absicht
Desjenigen gelegen, welcher sich der <em class="gesperrt">Leidenschaft</em> hingibt, als es in
der Absicht Desjenigen, welcher sich blos aus Neigung zum Trunke voll
betrinkt, gelegen ist, in diesem Zustande das Haus anzuzünden. &mdash; Es
lassen sich daher in Beziehung auf die Wirkung der Leidenschaften folgende
Momente unterscheiden:
</p>

<p>
I. Es kann geschehen, dass ein Mensch, welcher sich einer Leidenschaft
hingibt, von dem Gegenstande derselben so ergriffen wird, dass
der ganze Komplex der Vorstellungen, durch welche seine Handlung sich
als eine unsittliche darstellt, ihm <em class="gesperrt">gar nicht erscheint</em>, d. h. dass der
Mensch sich hier in dem Zustande des Vergessens<a name='FA_43' id='FA_43' href='#FN_43' class='fnanchor'>43</a> befindet. In einem
solchen Zustande lässt sich nicht sagen, dass der Mensch der Forderung
<span class='pagenum'><a id='Page_156' name='Page_156' href='#Page_156'>156</a></span>
der Sittlichkeit nicht folgen <em class="gesperrt">wollte</em>, sondern er <em class="gesperrt">konnte</em> dieser Forderung
nicht folgen, weil sie an ihn in diesem Augenblicke <em class="gesperrt">nicht gestellt</em>
wurde.
</p>

<p>
Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach
den über die Beurtheilung und Erhebung der <em class="gesperrt">Affekte</em> aufgestellten
Grundsätze beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die <em class="gesperrt">Regel</em>,
das <em class="gesperrt">Erinnern</em>. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen,
dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That
unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.
</p>

<p>
II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf
den Trieb <em class="gesperrt">zurückwirken</em>, und dadurch einen heftigen Affekt <em class="gesperrt">erzeugen</em>,
besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck
<em class="gesperrt">plötzlich</em> gegeben wird.
</p>

<p>
III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der Vorstellungsthätigkeit
auf den Organismus <em class="gesperrt">Krankheiten</em>, und unter diesen wirklichen
<em class="gesperrt">Wahnsinn</em> erzeugen, in welchem von einer Strafverhängung,
mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich dritte Personen
im Verhältnisse zu den Kranken befinden<a name='FA_44' id='FA_44' href='#FN_44' class='fnanchor'>44</a>, keine Rede ist.
</p>

<h4 id="ParB_75">§. 75.</h4>

<p>
Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die <em class="gesperrt">sittliche</em>
Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden Handlungen
zu beurtheilen sei, der <em class="gesperrt">strafrechtlichen</em> Beurtheilung solcher
Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.
</p>

<p>
Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur
<em class="gesperrt">vorzugsweise</em> berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der menschlichen
Natur <em class="gesperrt">als solcher</em> wohl die <em class="gesperrt">Sittlichkeit</em>, nicht aber das
<em class="gesperrt">Recht</em> abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst dadurch
entsteht, dass <em class="gesperrt">mehrere</em> Menschen zusammen leben.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_157' name='Page_157' href='#Page_157'>157</a></span>
Nur aus der <em class="gesperrt">Vereinigung</em> mehrerer Menschen, und zwar, wenn
sich dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung
<em class="gesperrt">Staat</em> versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere ein
<em class="gesperrt">Strafrecht</em> denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der unbeschränkten
Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat ihm
den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch entspricht,
dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe verbietet.
</p>

<p>
Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet,
und auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das
<em class="gesperrt">Wollen</em> derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt sind,
eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für einen oder
mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst erkennt.
</p>

<p>
Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch zugleich
schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die <em class="gesperrt">Unterlassung</em>
von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe <em class="gesperrt">geboten</em> ist &mdash; welche
<em class="gesperrt">zugleich</em> unsittlich sind; allein der Grund der Strafe ist <em class="gesperrt">nicht</em>
die Unsittlichkeit, sondern die <em class="gesperrt">Schädlichkeit</em> der Handlung.
</p>

<p>
Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach
Massgabe der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe
zu verbieten, welche an und für sich ganz und gar <em class="gesperrt">nicht</em> sittenwidrig
sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen <em class="gesperrt">schädlich</em> werden,
z. B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.
</p>

<p>
Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind
nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit <em class="gesperrt">Jeder</em> von
seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub,
Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte aus
<em class="gesperrt">nicht</em> erkennbar, sondern sie wird <em class="gesperrt">vorläufig</em> nur von der Staatsverwaltung
bemerkt, &mdash; von dieser Art wäre z. B. der Umstand, dass in
einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die Staatsverwaltung
früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">erste</em> Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen
der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher
eine solche That begeht, das Bestehen eines <em class="gesperrt">Gesetzes</em> hierüber <em class="gesperrt">nicht</em>
bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die <em class="gesperrt">sittliche</em> Verpflichtung,
nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine Nachtheil
entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist dann die
<em class="gesperrt">rechtliche</em> Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit. Das Vorgeben,
<span class='pagenum'><a id='Page_158' name='Page_158' href='#Page_158'>158</a></span>
dass das Individuum die Handlung zwar für <em class="gesperrt">schädlich</em>, aber
nicht für <em class="gesperrt">unsittlich</em> gehalten habe, würde als widersinnig gar nicht in
Betrachtung kommen.
</p>

<p>
Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung <em class="gesperrt">nicht</em> für schädlich
gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende
Strafgesetz wirklich <em class="gesperrt">unbekannt</em> gewesen sei, so wird zwar der Umstand,
dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die <em class="gesperrt">Strafbarkeit</em>
begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen,
dass er auch die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die
meisten unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, <em class="gesperrt">weil</em>
sie schädlich sind.
</p>

<p>
Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die Schädlichkeit
oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird aber
bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende Gesetz
gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte <em class="gesperrt">Gesetz</em>
übertreten hat.
</p>

<p>
Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse sich
gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die Strafbarkeit
des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das verbietende
Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig gewesen ist.
</p>

<h4 id="ParB_76">§. 76.</h4>

<p>
Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer
gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:
</p>

<p>
1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung
verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?
</p>

<p>
2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen
ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden hervorzubringen
geeignet war?
</p>

<p>
Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man
die ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln:
</p>

<p>
Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit
geeignet war <i>a</i>) das Gesetz, <i>b</i>) die Bedeutung seiner eigenen
Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, <i>c</i>) das Verhältniss
seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und <i>d</i>), ob diese Vorstellungen
nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende Energie gehabt haben,
um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam sein zu können
(<a href="#ParB_70">§. 70</a>).
</p>

<p>
Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig
<span class='pagenum'><a id='Page_159' name='Page_159' href='#Page_159'>159</a></span>
gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur von
der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten Untersuchung
erfolgt, wie wir bei <a href="#ParB_47">§. 47</a> gesehen haben, auch von der Untersuchung.
</p>

<p>
Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im
Vereine mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die
Befreiung von der Strafe bewirken können, als:
</p>

<p>
1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung,
entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine
erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar
keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit
einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der bei
<a href="#ParB_70">§. 70</a> bemerkte Fall des Würgens.
</p>

<p>
2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung,
wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu
schliessen, wenn auch im minderen Grade gereizt wird.
</p>

<p>
Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt
ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb
findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten vermochte,
hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als Bedingung
der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im Augenblicke)
ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der Handlung selbst
nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.
</p>

<p>
Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein,
allein sie ist nicht <em class="gesperrt">deswegen</em> nicht zurechenbar, weil der Mensch
<em class="gesperrt">krank</em> ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse
wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so
gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das durch
seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss <em class="gesperrt">aufzufassen</em>
oder zu <em class="gesperrt">vermeiden</em>.
</p>

<p>
Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen
Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus <em class="gesperrt">physiologischen</em>
Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse Art
Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des Vorhandenseins
einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche das Individuum
von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im Stande gewesen
wäre, nachweiset. &mdash; In diese Klasse würde übrigens der bezüglich des
Dichters <i>Alfieri</i> erzählte Fall gehören, wo sich, wahrscheinlich durch
<span class='pagenum'><a id='Page_160' name='Page_160' href='#Page_160'>160</a></span>
Betrachtung des physischen und psychischen Organismus desselben und das
durch den obgewalteten, durch die angeführten Verhältnisse herbeigeführten
höchsten Grad von Aufregung die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen
lassen, dass derselbe sich in einem Zustande befand, welcher
jenem gleichkam, in welcher sich ein im heftigen Fieber-Paroxismus liegender
Kranker befindet, welcher durch eine geringe äussere Veranlassung
in einen Zustand von Wuth versetzt wird, welchem keine Vorstellung
Schranken zu setzen im Stande ist.
</p>

<p>
3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch nicht
in einem Zustande befindet, wo er <em class="gesperrt">allen</em> Vorstellungen in der Art unzugänglich
ist, dass sich sagen liesse, dass er <em class="gesperrt">keiner</em> Forderung des
Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene Vorstellungen
mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der Begehung derjenigen
Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat, zurückzuhalten,
oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge so weit
trieb, als sie wirklich vorliegt.
</p>

<p>
Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei
sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr empfindlicher
Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit
<em class="gesperrt">freiem Entschlusse</em> sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke,
den er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen,
dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet,
vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft
mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu beschimpfen
und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu
erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet,
oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass
er schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand,
dass er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass
diese nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne
sein Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet
werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu
sein, welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete,
es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen
Gebrauch zu machen.
</p>

<p>
Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das <em class="gesperrt">Wesen</em>
des verübten Verbrechens <em class="gesperrt">ändern</em> wird, so wird sie doch als ein,
seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch
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die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der
Beurtheilung zugänglich gemacht werden.
</p>

<p>
Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe, sich
über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei dem Verbrechen,
und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine körperliche
Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit sorgfältiger
Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits erhobenen Thatsachen
über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche auszusprechen,
und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte, ähnliche Daten
aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher Erhebungen in
seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie dadurch
herbeizuführen.
</p>

<p>
4. Wie bereits erörtert wurde, ist <em class="gesperrt">Leidenschaft</em> wohl ein prä-disponirendes
Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese letzteren
können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt werden,
dass die <em class="gesperrt">Leidenschaft</em> der Grund der Rechtsverletzung sei, da dieser
Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein aufhebenden,
momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt,
dass der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes
seiner Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt,
welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums
abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden
wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für
den Leser auch klar hervortrete.
</p>

<p>
5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen
wesentlich verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung
nach einem individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach
einer ebenso individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen
Thätigkeit voraus. Das <em class="gesperrt">Verbrechen</em> aber, es möge wie
immer Namen haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen
Gattung unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener
Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu
<em class="gesperrt">morden</em>, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm
Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige,
welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was er
stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen
Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung
des <em class="gesperrt">Verbrechens</em>, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es
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sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der <em class="gesperrt">bestimmten</em>
That veranlassen.
</p>

<p>
Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert,
so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern
Aufschrift behandelt.
</p>

<p>
6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über
Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische
Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn ein
Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt richtigen,
und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und angenommenen
Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich, diesem
Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail gehende,
alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich darbietenden
Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit Einem Worte,
dass ein <em class="gesperrt">Bild der Sache</em>, und nicht <em class="gesperrt">Worte</em> gegeben werden. Nur auf
diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und daher unwahren Ausdrücke,
halbe Freiheit, halber Wille u. dgl., welche nur geeignet sind,
eine für die Rechtspflege höchst schädliche Begriffsverwirrung zu veranlassen,
vermeiden, da alle diese Funktionen eben so wenig, wie dies am
gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer <em class="gesperrt">Theilung</em> fähig sind, als der
Begriff der <em class="gesperrt">Sittlichkeit</em>; der Mensch kann das sittliche Princip noch
wenig entwickelt haben, er kann aber nicht <em class="gesperrt">halb</em> sittlich handeln, denn
dort wo auf eine Handlung der Begriff von Sittlichkeit angewendet
werden kann, lässt sich nur sagen, er sei sittlich oder unsittlich. Der
Wille kann durch psychische Zustände so beschränkt sein, dass er nur in
einer gewissen Beziehung und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit
eines Menschen Einfluss zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man
aber dieses Verhältniss gewahrt, steht auch nichts entgegen, die
Gründe durch Anführung von thatsächlichen Umständen auseinander zu
setzen, warum in dem speziellen Falle der Wille gerade so weit, und
nicht weiter, oder nicht in einem höheren Grade seinen Einfluss zu
äussern vermochte, und man wird, wenn Derjenige, welchem eine
solche Schilderung zu geben obliegt, anders die nöthigen psychologischen
und anderen Kenntnisse besitzt, welche zur allseitigen Auffassung
eines solchen Gegenstandes gehören, und die nöthigen Daten hiezu
aufzufinden und zu würdigen versteht, immer zu dem Resultate kommen,
dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur mit halbem
Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt finden,
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einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu verlangen.
</p>

<p>
7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden,
dass <em class="gesperrt">ohne</em> Einbeziehung der <em class="gesperrt">That</em>, um welche es sich handelt,
<em class="gesperrt">diese</em> als eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten
Abnormitäten, in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That
influirenden Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es
auch schon geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt
wird, aus welchen der Wahnsinn folgen soll. &mdash; Obwohl es
nicht geläugnet werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen
einer richtigen Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher
Befund entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas
dergleichen geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches
zu beweisen ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns”
&mdash; wieder in den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt,
z. B. es würde gesagt, weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging,
so folgt dass er wahnsinnig sei &mdash; das ganze Raisonnement und
daher auch der darauf gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet,
so folgt, dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss,
weil sonst das Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend,
seine Giltigkeit verliert. &mdash; Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet,
von gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu
dessen Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht
klar zu machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und
Beides ist nach der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.
</p>

<h3 id="H2_21" class="kursiv">
C. Schwärmerei.
</h3>

<h4 id="ParB_77">§. 77.</h4>

<p>
Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande
zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von
keiner Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass
man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes versteht,
welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten Thätigkeit
werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als eine
Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer selbst
sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_164' name='Page_164' href='#Page_164'>164</a></span>
Da nun Leidenschaft dem Menschen <em class="gesperrt">natürlich</em> ist, so ist es
auch die <em class="gesperrt">Schwärmerei</em>, welche übrigens gerade darum, weil ihr
Gegenstand zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit
der Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition
des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit
der Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig
kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von
dem Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass
überhaupt dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.
</p>

<p>
Dieser Zustand ist nun an und für sich kein <em class="gesperrt">krankhafter</em> Gemüthszustand,
er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung <em class="gesperrt">entstehen</em>,
als eine krankhafte Verstimmung <em class="gesperrt">zur Folge haben</em>, wie
dieses in der Abhandlung <a href="#H2_20"><i>B.</i></a> nachgewiesen wurde, es lässt sich daher
nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses
Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst
werden können.
</p>

<p>
Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie
an dem Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist
der Mensch, indem er diese Handlung verübte, <em class="gesperrt">wahnsinnig</em> gewesen,
oder befand er sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten,
Zustande heftigen <em class="gesperrt">Affektes</em>, in welchem er in einer Stimmung war,
worin sittliche Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen
Schädlichkeit der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes
Einhalt zu thun vermochten.
</p>

<p>
Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht der
Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich zuverlässig
ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes Resultat
wird erzielen lassen.
</p>

<p>
Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer
anderen Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: <em class="gesperrt">ist es möglich,
dass ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm
offenbar als unsittlich bekannte That</em>, z. B. einen Mord, <em class="gesperrt">zur
Erreichung eines sittlichen Zweckes begehen, und diese</em>
in den Augen eines jeden anderen Menschen als unsittlich erscheinende
<em class="gesperrt">That für sittlich halten könne</em>, und darum straflos bleiben
müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?
</p>

<p>
Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger
Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise
<span class='pagenum'><a id='Page_165' name='Page_165' href='#Page_165'>165</a></span>
gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in
allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine
Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen
lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine Anhaltspunkte
ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.
</p>

<p>
Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und
sehen, in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.
</p>

<p>
Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich,
dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung
begehen könne? die Unterscheidung in sich: <i>a</i>) ist es möglich, dass ein
Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne, die er
selbst für unsittlich erkennt, oder <i>b</i>) ist es möglich, dass er in der
Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den Umstand,
dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei, übersehen
könne?
</p>

<p>
Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung
gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn
der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich
schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen,
er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er <em class="gesperrt">vergisst</em>, dass es
nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu
ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.
</p>

<p>
Der erste Punkt muss aber geradezu verneint werden, denn jeder
Mensch fühlt, dass er selbst nicht das <em class="gesperrt">Mittel</em> ist, um einzelne sittliche
Zwecke zu erreichen, sondern dass er für <em class="gesperrt">seine Person</em> sittlich zu sein
habe. Handelt er daher für seine Person <em class="gesperrt">unsittlich</em>, so handelt er
gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.
</p>

<p>
So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte
aus, von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden
muss, dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt,
schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen
Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit
zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.
</p>

<p>
Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein
antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden
mangelhaft gestellt.
</p>

<p>
Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich,
der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem Bestreben
<span class='pagenum'><a id='Page_166' name='Page_166' href='#Page_166'>166</a></span>
einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt hat, &mdash; so muss
Derjenige, welcher eine solche That begangen hat, wahnsinnig und daher
unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den logischen Gesetzen
entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel ausgedrückt dieser
Schluss folgendermassen:
</p>

<p>
Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem sittlichen
Zwecke.
</p>

<p>
Ein Wahnsinniger <em class="gesperrt">kann</em> zu einem ihm als sittlich erscheinenden
Zwecke unsittlich handeln, &mdash; folglich ist Derjenige, welcher zu einem
sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.
</p>

<p>
Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in
der That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen
Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur Erreichung
eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann, dass der
Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist, nicht
aber, dass es in <em class="gesperrt">allen</em> Fällen so sei.
</p>

<p>
Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur
Aufgabe der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht
wahnsinnig und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar
sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich
das Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so
folgt auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.
</p>

<h4 id="ParB_78">§. 78.</h4>

<p>
Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen
Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für
die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und
vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.
</p>

<p>
In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine
Vorstellung des Menschen eine <em class="gesperrt">rein</em> sittliche ist, sondern jede Vorstellung
ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht zweifelhaft, dass
Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines Lebens aus dem Wasser
zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive, welche ihn zu dieser Rettung
bestimmten, liegen doch wohl auch in <em class="gesperrt">anderen</em> Vorstellungen, als
z. B. in dem erregten sympathetischen Gefühle, in der Vorstellung der
Freude, welche der Gerettete und seine Angehörigen haben werden, auch
hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm, der durch eine solche That zu
erwerben ist, einigen Antheil. &mdash; Es liegt auch gar nicht in der menschlichen
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Natur, grosse Entschlüsse zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen
auf ihn wirken, und dazu gehören allerdings auch <em class="gesperrt">sinnliche</em>
Bilder (<a href="#ParB_20">§. 20</a>).
</p>

<p>
Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren sittlichen
<em class="gesperrt">Werth</em>, da es sehr möglich ist, dass <em class="gesperrt">ohne</em> das rege Pflichtgefühl
die That ungeachtet der <em class="gesperrt">übrigen</em> Aufforderungen <em class="gesperrt">unterblieben</em> wäre;
kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt selbst, sondern nur
Gott allein sieht aber, wie viel wirklich Sittliches an der Handlung war.
</p>

<p>
Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich
annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich wohl
eben so wenig bestimmen, ob es das <em class="gesperrt">Sittliche</em>, was er daran gewahrte,
gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit Erreichung
des Zweckes <em class="gesperrt">sinnlich Angenehme</em>. Es kann daher sehr
wohl geschehen, dass gerade diese <em class="gesperrt">letztere</em> Vorstellung, ohne dass
er es selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen
Weg des fortwährenden Anwendens <em class="gesperrt">sittlicher</em> Mittel zu
<em class="gesperrt">verlassen</em>, oder das Sittliche an dem Zwecke selbst <em class="gesperrt">aufzugeben</em>,
nachdem er die Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der
Sittlichkeit nicht erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen
Mittels, den Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen,
und in diesem Falle ist seine That nichts weiter, als ein <em class="gesperrt">unsittliches</em>
Mittel zur Erreichung eines <em class="gesperrt">egoistischen</em>, wenn auch gerade nicht
objektiv <em class="gesperrt">unsittlichen</em> Zweckes. &mdash; Er bleibt daher für das angeordnete
<em class="gesperrt">Mittel</em> eben so sehr in moralischer Beziehung <em class="gesperrt">verantwortlich</em>,
als für die nachtheilige Folge rechtlich <em class="gesperrt">strafbar</em>.
</p>

<p>
So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob
nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich erlaubt
sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein <em class="gesperrt">bestimmtes</em> Mittel anzuwenden,
sich etwa in einem <em class="gesperrt">Irrthume</em> befand, so wenig schwierig scheint
die Frage in <em class="gesperrt">rechtlicher</em> Beziehung zu beantworten, ob ein Mensch
<em class="gesperrt">strafbar</em> ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen Zweckes sich
eines Schaden bringenden Mittels bediente.
</p>

<p>
In <em class="gesperrt">sittlicher</em> Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder
Unterlassung einer Handlung durch sein <em class="gesperrt">Gefühl</em> oder seine <em class="gesperrt">Grundsätze</em>
bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig
controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen
jedoch nicht <em class="gesperrt">Gefühle</em> oder <em class="gesperrt">Grundsätze</em>, sondern <em class="gesperrt">Handlungen</em> und
<em class="gesperrt">Unterlassungen</em>. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig geschieht,
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keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er,
und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen <em class="gesperrt">zugleich für
unsittlich hält</em>, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines
besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen,
oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er sie <em class="gesperrt">nicht</em>
für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag, dass seine <em class="gesperrt">Sittlichkeit
keine</em> hinlängliche Bürgschaft für die <em class="gesperrt">Unschädlichkeit</em> seines
Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat in die Nothwendigkeit,
diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und Seinesgleichen
<em class="gesperrt">genügende</em> Motive zu einem legalen Benehmen erhalten, nämlich die
Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser Handlungen
angedrohten Strafen.
</p>

<h4 id="ParB_79">§. 79.</h4>

<p>
Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten
Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen
betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines Individuums,
welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat,
berücksichtigen müsse.
</p>

<p>
Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als <em class="gesperrt">Schwärmerei</em>
bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit
der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen
begleitet sein werde, welche bei <em class="gesperrt">anderen</em> Leidenschaften, welche gewöhnlich
<em class="gesperrt">materielle</em> Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben, oder
doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche <em class="gesperrt">veranlasst</em> werden, entweder
<em class="gesperrt">gar nicht</em>, oder doch in viel <em class="gesperrt">geringerem Grade</em> vorkommen.
</p>

<p>
Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher
die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist,
nämlich den <em class="gesperrt">Traum</em>.
</p>

<p>
Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung
einer Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur <em class="gesperrt">von der That</em>
geträumt, sondern im Traume <em class="gesperrt">selbst</em> das <em class="gesperrt">handelnde</em> Individuum
war, ihm dabei wohl <em class="gesperrt">einfiel</em>, dass Dasjenige, was er da beginne, nicht
in der Ordnung sei, dieser Gedanke ihn aber doch <em class="gesperrt">nicht hinderte</em>,
die That mit allen den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen
hatte, zu Ende zu führen.
</p>

<p>
Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die im
Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren Nebenumständen,
nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen reproduzirte,
<span class='pagenum'><a id='Page_169' name='Page_169' href='#Page_169'>169</a></span>
welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei ihm zuverlässig
unmöglich gemacht haben würden.
</p>

<p>
Es frägt sich aber, ob der Mensch nicht auch wachend träumen und
in einem solchen wachenden Schlummer nicht auch Thaten verüben könne,
welche er bei vollkommen <em class="gesperrt">reger</em> Besinnung zuverlässig <em class="gesperrt">unterlassen</em>
hätte.
</p>

<p>
Folgende zwei Fälle, welche sich bei der, nunmehr kaum dem
Namen nach mehr bekannten Sekte der Pöschlianer<a name='FA_45' id='FA_45' href='#FN_45' class='fnanchor'>45</a> zutrugen, scheinen
für die Bejahung dieser Frage zu sprechen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_170' name='Page_170' href='#Page_170'>170</a></span>
Der Held des ersten dieser Fälle (er wurde mir von dem damaligen
Herrn Bezirksarzte, jetzt quieszirten k. k. Kreisarzte, Dr. <i>Maffei</i>, der
dabei selbst intervenirte, mitgetheilt) war ein Bauer, welcher sich einbildete
der Erzvater Abraham zu sein, und wie Dieser den Beruf zu
haben, seinen kleinen Sohn zu schlachten. In Ermanglung eines Berges
ging er auf das flache Dach seines Hauses, errichtete dort einen Scheiterhaufen,
führte seinen Sohn hinauf und hatte schon das Schlachtmesser
in Bereitschaft. &mdash; Sein Beginnen war jedoch glücklicher Weise von
einem Nachbar bemerkt worden, der davon sogleich dem Gerichte die
Anzeige machte, welches zum Glücke nicht weit entfernt war. &mdash; Man
verfügte sich eiligst an Ort und Stelle, fand das Haus verschlossen,
ihn selbst aber eben im Begriffe das Opfer an seinem Sohne zu vollziehen.
&mdash; Das Eindringen in sein Haus würde die That beschleuniget
haben, man verfiel daher auf das Mittel, dass einer der Anwesenden
auf das Dach des gegenüberstehenden Hauses stieg, mit einer Flinte
auf ihn anschlug und ihn zu erschiessen drohte. Dies störte ihn etwas
in seinem Wahnsinne, er starrte den Mann mit der Flinte an, der seine
Drohungen wiederholte. &mdash; Indess waren Leute mit einer Leiter auf das
Dach gestiegen und überfielen ihn von rückwärts, und so war das Opfer
gerettet. Er selbst wurde der ärztlichen Behandlung übergeben und wieder
zu Vernunft gebracht.
</p>

<p>
Der andere Fall besteht in folgendem Ereignisse:
</p>

<p>
Einige solche Schwärmer hatten sich in einem Hause zur Nachtszeit
versammelt und übten ihre inspirirten Predigten.
</p>

<p>
Mit Einemmale fiel ihnen bei, dass ein alter Mann, der in ihrer Nähe
sein Haus hatte, nichts von ihrem neuen Glauben wissen wolle, und sie
waren bald einverstanden, dass dieser jetzt bekehrt werden müsse. Sie
begaben sich nun, unter ihnen ein achtzehnjähriges Mädchen, zu dem
Hause desselben, und verlangten, er solle herauskommen. Erst als sie
ihm drohten das Haus anzuzünden, öffnete er die Thüre und fragte
sie, was sie wollen. Er solle mit ihnen kommen, ihren neuen Glauben
annehmen u. s. w. Der Unglückliche antwortete ihnen nun, dass er von
ihnen nichts wissen wolle &mdash; da trat jenes junge Mädchen hervor und schlug
ihn mit dem Ausrufe: „Der Geist befiehlt, der Ungläubige muss sterben!”
mit einer Hacke zum Kopfe, dass er tödtlich getroffen zu Boden
stürzte.
</p>

<p>
Derlei Erscheinungen sind wohl entschieden wahnsinnige Thaten,
<span class='pagenum'><a id='Page_171' name='Page_171' href='#Page_171'>171</a></span>
allein lässt sich wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich
wahnsinnig wurden<a name='FA_46' id='FA_46' href='#FN_46' class='fnanchor'>46</a>?
</p>

<p>
Solche Szenen ereigneten sich in mehr als Einer Versammlung, sie
loosten wer von ihnen als Opfer sterben müsse, und wen das Loos traf,
liess sich ruhig langsam tödten. Einer der mit der Erhebung dieser That
beauftragten Inquirenten, der gegenwärtig pensionirte Herr k. k. Pfleger
von Neumarkt, <i>Joseph Gruber</i>, hatte sich in den Verhaftort begeben, um
eine Mutter, welche einer Versammlung beigewohnt hatte, in welcher
ein solches Opfer gebracht worden, und nun mit den Uebrigen in einem
grossen Saale in Verhaft gebracht war, zum Verhöre abzuholen. &mdash; Alle
lagen auf den Knien und es herrschte Todtenstille. Als er nun mit dieser
Verhafteten, welche ihr Kind auf den Armen hatte, das Arrestlokale verlassen
wollte, sprang, als der Gerichtsdiener die Thüre öffnete, ihr Mann
hervor, riss dem wachestehenden Soldaten das Bajonnet vom Gewehre
und brachte seiner Frau einen Stich bei, der dem Kinde gegolten hatte,
damit, wie er sich ausdrückte, die Seele des Kindes nicht in die Hände der
Ungläubigen falle.
</p>

<p>
Kann man nun wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich
von demselben Wahne befallen werden, wenn dieser ein Produkt
einer <em class="gesperrt">Krankheit</em> sein soll? &mdash; Die Leute waren früher vernünftig und
wurden es wieder, als man sie in eine vernünftigere Umgebung brachte,
auch trugen ihre Thaten zu entschieden das Gepräge ihrer schwärmerischen
Ansichten, als dass man nicht eben diese ihre Schwärmerei als die einzige
Ursache ihrer Thaten betrachten sollte, sondern es lässt sich, besonders
wenn man die Thaten betrachtet, die sie verübten, als sie <i>in corpore</i> versammelt
waren, nichts Anderes behaupten, als dass sie alle in einen Zustand
versetzt waren, in welchem sie willenlos, sobald nur der Eine aus
ihnen einen Impuls gab, welcher dem Ideengange ihrer Schwärmerei entsprach,
diesem zu folgen und ihn auszuführen sich gedrungen fühlten, wobei
nur Jeder nach seinem eigenen Ideengange etwas Weniges dazu oder
davon that. Sie waren recht eigentlich im Zustande des wachenden Traumes,
in welchem sie ihre Thaten gerade so begingen, wie sie ihnen ihre
Phantasie vorgaukelte.
</p>

<p>
Wie bereits oben erwähnt wurde, habe ich selbst solche Individuen
gekannt, welche dieser Schwärmerei anhingen. Sie waren zwar von ihrer
früheren Schwärmerei geheilt, allein sie waren düster und träumerisch
<span class='pagenum'><a id='Page_172' name='Page_172' href='#Page_172'>172</a></span>
gestimmt, gerade <em class="gesperrt">wie es nach einem schweren Traume</em> zu geschehen
pflegt.
</p>

<h4 id="ParB_80">§. 80.</h4>

<p>
Was jedoch die krankhafte Aeusserung, welche durch den exaltirten
Zustand der Schwärmerei bei jenen Individuen entstanden war, vollkommen
charakterisirt, ist der Umstand, dass sie ihre Thaten eben so
ausführten, wie sie von ihnen <em class="gesperrt">ursprünglich</em> konzipirt wurden, ohne
dabei irgend einen materiellen Zweck erreichen zu wollen; Derjenige,
welcher seinen Sohn schlachten wollte, schoss ihn nicht etwa mit einer
Pistole todt, sondern er benahm sich ganz so, wie sein Vorbild es ihm
darstellte. &mdash; Hierauf muss man daher sehen, wenn es sich darum handelt
auszumitteln, ob eine bestimmte That eine Folge der durch die Schwärmerei
hervorgebrachten Lähmung der Willenskraft war. &mdash; Ist eine solche
That nicht irgend einem Vorbilde ähnlich oder in allen ihren Theilen nicht
eine Folge des eingetretenen Impulses, sondern hat der Thäter zwischen
den Mitteln in der Verübung seines Verbrechens <em class="gesperrt">gewählt</em>, oder wird
dadurch ein materieller Nutzen erreicht, so ist sie nach aller Wahrscheinlichkeit
nicht mehr eine unwillkürliche Folge seiner schwärmerischen Aufregung,
sondern ist mit <em class="gesperrt">Willen</em> vollbracht und daher strafbar. &mdash; Dieser
Unterschied muss bei der Erhebung daher berücksichtiget und verfolgt
werden, um eine vorgegebene unwillkürliche Handlungsweise von einer
willkürlichen zu unterscheiden.
</p>

<p>
Im Uebrigen dürfte die Schwärmerei, d. h. Dasjenige Individuum,
welches aus solcher ein Verbrechen verübte, nach denjenigen Grundsätzen
zu beurtheilen sein, welche in den bisherigen Abhandlungen über Gemüthszustände
erörtert wurden.
</p>

<h3 id="H2_22" class="kursiv">
D. Blödsinn.
</h3>

<h4 id="ParB_81">§. 81.</h4>

<p>
Wie schon die Benennung ausdrückt, ist dieser Zustand eine Abnormität
der <em class="gesperrt">Sinnes</em>thätigkeit, und da die Natur des Menschen so beschaffen
ist, dass die geistige und physische Thätigkeit des Menschen sich in innigster
Beziehung befinden, so ist gegen die Möglichkeit des hierin bezeichneten
Zustandes nicht das Mindeste zu erinnern, ja es lässt sich hierdurch
vollkommen begreiflich machen, dass gewisse Störungen des <em class="gesperrt">äusseren</em>
Sinnes <em class="gesperrt">gewissen</em> Störungen des <em class="gesperrt">inneren</em> Sinnes entsprechen, <em class="gesperrt">andere</em>
Funktionen aber dabei <em class="gesperrt">ungestört</em> bleiben.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_173' name='Page_173' href='#Page_173'>173</a></span>
Die Erklärung, <em class="gesperrt">wie</em> dies geschieht, ist nun wohl für die gerichtliche
Erhebung ganz überflüssig, diese wird sich vielmehr in einem solchen
Falle auf nachfolgende Punkte zu erstrecken haben:
</p>

<p>
1. Ist der Zustand des Beschuldigten von der Art, dass ihm überhaupt
jede Kenntniss von der Bedeutung seiner Thätigkeit abgesprochen
werden muss?
</p>

<p>
2. Ist im Falle der Verneinung dieser Frage seine That nicht von der
Art, dass sie gerade dem <em class="gesperrt">Mangel</em> an <em class="gesperrt">jenen</em> Vorstellungen ihr Dasein
verdankt, durch welche sich der Blödsinn bei <em class="gesperrt">diesem</em> Menschen charakterisirt,
z. B. ein Blödsinniger, welcher sich durch besondere Gleichgiltigkeit
gegen die Leiden seiner Nebenmenschen auszeichnet, lässt ein von
ihm zufällig in's Wasser gestossenes Kind umkommen.
</p>

<p>
3. Ist sein Blödsinn von der Art, dass eine seine Thätigkeit reizende
Vorstellung nur darum zur That wurde, weil ihm alle jene Vorstellungen
mangelten, durch welche die Ausführung der That gehindert, oder doch
seine Thätigkeit so modifizirt worden wäre, dass sie nicht diese verbrecherische
Wirkung gehabt hätte. Als nähere Beleuchtung dieses Satzes
erlaube ich mir auf den dritten dieser Abhandlung folgenden Kriminalfall,
den Vatermord des <i>M. Krotz</i>, hinzudeuten.
</p>

<p>
4. Ist der Blödsinn nicht etwa mit einer <em class="gesperrt">fixen Idee</em> oder <em class="gesperrt">Monomanie</em>
verbunden, oder ergibt sich etwa aus den Erhebungen, dass der
Blödsinnige von einer herrschenden Vorstellung befangen ist, welche das
Verbrechen bedingte, und eben darum, weil sie die <em class="gesperrt">einzige</em> ist, welche
er mit einiger Energie zu entwickeln vermag, aus Mangel jeder <em class="gesperrt">anderen</em>
intensiven Vorstellung, welche dieser das Gleichgewicht zu halten vermochte,
ihn mit <em class="gesperrt">Nothwendigkeit</em> zur Verübung des Verbrechens
bestimmte. In diese Klasse gehört offenbar der Fall, wo eine dritte Person
auf ein solches Individuum eine grosse psychische Macht ausübt und es zur
Verübung der That aufforderte.
</p>

<h4 id="ParB_82">§. 82.</h4>

<p>
Als Mittel, diese Fragen zu beantworten, ist nun wohl die ärztliche
Untersuchung der <em class="gesperrt">physischen</em> Beschaffenheit unumgänglich nothwendig,
allein diese wird, den Fall des entschiedenen Kretinismus ausgenommen,
nicht <em class="gesperrt">genügen</em>. &mdash; Ebensowenig wird eine blosse mit ihm angestellte
<em class="gesperrt">Unterredung</em> genügen, um hierüber ins Klare zu kommen, sondern
es wird nothwendig sein, alles Dasjenige zu beobachten, was im <a href="#ParB_43">§. 43</a>
und den folgenden hierüber angedeutet wurde, denn nur die Aufstellung
des <em class="gesperrt">vollständigen Bildes</em> eines solchen Zustandes vermag über das
<span class='pagenum'><a id='Page_174' name='Page_174' href='#Page_174'>174</a></span>
richtige Verhältniss desselben zu seiner That die nöthigen Anhaltspunkte
zu geben.
</p>

<p>
Nicht genug kann man aber vor einem Fehler warnen, welcher bei
solchen Erhebungen nicht selten begangen wird, und welcher darin besteht,
dass man eine Art <em class="gesperrt">Katechisirung</em> mit einem solchen Menschen
anstellt, und wenn er darin erträglich <em class="gesperrt">besteht</em>, insbesondere Fragen,
welche sich auf sein <em class="gesperrt">Verbrechen</em> beziehen, so beantwortet, dass aus
den Antworten hervorgeht, er habe die <em class="gesperrt">Benennung</em>, welche die That
führt, unter die <em class="gesperrt">Rubrik</em> der unerlaubten Handlungen in seiner Gedächtnisstafel
eingetragen, und wenn er dabei noch auf Fragen, die sich auf
das gewöhnliche Treiben beziehen, ziemlich passende Antworten gibt, sogleich
den Schluss zu ziehen &mdash; also ist der Mensch im Stande gewesen,
das <em class="gesperrt">Gesetzwidrige</em> seiner That <em class="gesperrt">einzusehen</em>.
</p>

<p>
Denkt man sich noch dazu, dass der Richter in seinem Verhöre Dasjenige,
was der Inquisit <em class="gesperrt">unzusammenhängend</em> und widersinnig <em class="gesperrt">vorbringt</em>,
in zusammenhängender Erzählung zu Protokoll diktirt, so kann
man wohl nicht ohne ängstliche Empfindung auf die Folgen denken, welche,
besonders bei <em class="gesperrt">wichtigen</em> Verbrechen, eine solche Prozedur haben kann.
Jedes Spruchgericht dürfte, besonders wenn etwa aus Zeugenaussagen
oder durch den beliebten Beisatz im Gutachten: „der Mensch sei zwar auf
einer sehr niederen Stufe der Bildung, aber sonst von richtigem Urtheile,”
sich im Vergleiche mit dem Inhalte des Verhörsprotokolles ein solches Bedenken
ergibt, sich bestimmt finden, eine genaue Erhebung über den Gemüthszustand
zu verlangen, und sich die <em class="gesperrt">protokollarische Verhandlung
hierüber vorlegen zu lassen</em>, damit es in die ihm
sonst unmögliche Lage komme, entweder <em class="gesperrt">selbst</em> beurtheilen zu können,
ob wirklich mit Sachkenntniss vorgegangen worden sei, oder hierüber
ein <em class="gesperrt">Fakultätsgutachten</em> einholen könne, ehe es, besonders bei solchen
Verbrechen, worauf <em class="gesperrt">Todesstrafe</em> oder eine langjährige Kerkerstrafe
verhängt werden muss, eine <em class="gesperrt">Verurtheilung</em> ausspricht.
</p>

<p>
Der Grund aber, aus welchem ein solches Verfahren, wie es oben
erwähnt wurde, nicht genügend scheint, um ein verlässliches Urtheil
über die Zurechnungsfähigkeit des Subjektes darauf zu gründen, ist der
bereits bei <a href="#ParB_20">§. 20</a> entwickelte. Es lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht
verkennen, dass bei dem Unterrichte, welchen ein solches Subjekt in der
Schule erhält, sich gewisse Lehren, d. h. die <em class="gesperrt">Worte</em>, in welchen diese
Lehren gegeben sind, seinem Gedächtnisse einprägen, und dass, wenn
die ihm wohl <em class="gesperrt">wohlbekannte Frage</em> gestellt wird, diese <em class="gesperrt">Worte</em>,
<span class='pagenum'><a id='Page_175' name='Page_175' href='#Page_175'>175</a></span>
welche die Antwort hierauf bilden, reproduzirt und von ihm <em class="gesperrt">ausgesprochen</em>
werden. &mdash; Geschieht dieses, so beweiset es nichts weiter,
als dass ihm nicht <em class="gesperrt">alles Gedächtniss</em> mangle, nicht aber, dass er
die behaltenen Worte <em class="gesperrt">verstehe</em>, d. h. ihren Sinn <em class="gesperrt">fühle</em>, und noch
weniger, dass sie auch dort irgend eine <em class="gesperrt">Wirkung</em> auf seine Handlungsweise
zu äussern vermögen, wenn irgend ein <em class="gesperrt">wirklich</em> vorhandenes
<em class="gesperrt">Gefühl</em> ihn zu einer, wenn auch widersinnigen, Thätigkeit veranlasst.
Es kann sein, dass ein Blödsinniger, welcher einen Anderen getödtet
hat, die zehn Gebote weiss, es ist auch möglich, dass er nach
der Frage: „Welches Gebot glaubst Du übertreten zu haben?” bei dem
fünften Gebote richtig einfällt; es kann sich aber auch treffen, dass er
über seine Antwort <em class="gesperrt">Freude</em> äussert, wenn er aus den Mienen der
Fragenden die Bestätigung entnimmt, dass er seine Lektion richtig gekannt
habe.
</p>

<p>
Es ergibt sich daher bei einer solchen Erhebung die Nothwendigkeit
eines zwischen Arzt und Richter durchaus <em class="gesperrt">gemeinschaftlichen</em>
Verfahrens. Nur die Beurtheilung der physischen Beschaffenheit bleibe
dem Arzte <em class="gesperrt">allein</em> überlassen, bei allen sonstigen Erhebungen muss,
und zwar in der Art, wie es zu geschehen hat, wenn der Thatbestand
über einen für die Untersuchung wichtigen Umstand erhoben werden
soll, mit steter Intervenirung der <em class="gesperrt">Gerichtspersonen</em>, und mit sogleicher
<em class="gesperrt">Aufzeichnung</em> der angewendeten Prozedur und der gewonnenen
Resultate verfahren werden, zwar nicht gerade im Wege eines
artikulirten <em class="gesperrt">Verhöres</em>, aber doch so, dass das Gericht unmittelbar
von den Ergebnissen <em class="gesperrt">Kenntniss</em> erhalte. Wo sich daher eine Unterredung
des Gefangenen mit dem Arzte allein oder mit seinen Angehörigen
als zweckmässig zeigt, ist sie zu gestatten, es auch so einzuleiten,
dass das Subjekt sich unbeachtet <em class="gesperrt">glaubt</em>, dass er es aber nicht
wirklich <em class="gesperrt">ist</em>, überhaupt aber so zu verfahren, wie dieses bei <a href="#ParB_43">§. 43</a>
und den folgenden bezüglich der Erhebung des Wahnsinnes dargestellt
wurde.
</p>

<h4 id="ParB_83">§. 83.</h4>

<p>
Dass übrigens Blödsinn, dann Roheit und Mangel an Ausbildung nicht
mit einander verwechselt werden dürfen, bedarf keiner Erinnerung. Um
aber nicht in einen solchen Fehler zu verfallen, ist es nothwendig, dass
man mit dem Subjekte in dem <em class="gesperrt">Dialekte</em> spreche, den es zu hören <em class="gesperrt">gewohnt</em>
ist, nicht um Dinge frage, von denen es vielleicht nie etwas <em class="gesperrt">gehört</em>
hat, und bei Dingen, die nicht unbekannt sein können, sich <em class="gesperrt">solcher</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_176' name='Page_176' href='#Page_176'>176</a></span>
Ausdrücke bediene, die es zu hören <em class="gesperrt">gewohnt</em> ist, sonst erhält man entweder
gar keine oder verkehrte Antworten. Gibt ein solcher Mensch scheinbar
unpassende Antworten, so forsche man nach, ob nach den ihm zugänglichen
Begriffen nicht etwa doch ein vernünftiger Sinn in seinen Worten
liege. &mdash; Es gehört also zu einer solchen Unterredung, dass Derjenige,
welcher sie einleitet, genau mit den Sitten und der Lebensweise derjenigen
Klasse in demjenigen Orte, in welchem sie Statt fand, bekannt
ist, widrigens man unmöglich zu einem entscheidenden Resultate gelangen
kann.
</p>

<h4 id="ParB_84">§. 84.</h4>

<p>
Derjenige Zustand, welchen man als <em class="gesperrt">Dummheit</em> bezeichnet, kommt
im Wesentlichen, wenigstens in <em class="gesperrt">rechtlicher</em> Beziehung, mit dem Blödsinne
überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer
mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem Verschulden
desselben begründet ist. &mdash; Der physiologische Unterschied zwischen
diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung eines
solchen Zustandes nichts zu schaffen.
</p>

<h3 id="H2_23" class="kursiv">
E. Monomanie. Fixe Idee.
</h3>

<h4 id="ParB_85">§. 85.</h4>

<p>
Was im Allgemeinen vom Wahnsinne gesagt wurde, gilt auch von
diesem Zustande, insbesondere wird, sofern es sich um die Beurtheilung
des Einflusses eines solchen Zustandes auf die Zurechenbarkeit einer
bestimmten That handelt, Vieles von Demjenigen anzuwenden sein, was
von dem Zustande des Blödsinnes gesagt wurde. Namentlich werden aber
folgende zwei Fragen zu beantworten sein:
</p>

<p>
<i>a</i>) Ist wirklich eine und welche fixe Idee, oder welche Art von Monomanie
vorhanden?
</p>

<p>
<i>b</i>) Entspricht die That der herrschenden fixen Idee oder Monomanie
in der Art, dass sie durchaus nur als ein Produkt der durch diesen Zustand
im Verhältnisse zu den eingetretenen Umständen angeregten Thätigkeit ist?
</p>

<p>
Ist jedoch die That von der Art, dass sie <em class="gesperrt">nicht</em> als eine erweisliche
Folge der herrschenden fixen Idee oder der herrschenden Monomanie betrachtet
werden kann, so ist es für den richterlichen Zweck nicht hinreichend,
nur auszusprechen, es lasse sich kein erweislicher Zusammenhang
darthun, sondern es muss der <em class="gesperrt">positive</em> Beweis geliefert werden, dass
ein solcher Zusammenhang <em class="gesperrt">entschieden nicht bestehe</em>, und wenn
<span class='pagenum'><a id='Page_177' name='Page_177' href='#Page_177'>177</a></span>
sich dieser Beweis <em class="gesperrt">nicht</em> liefern lässt, so muss ärztlicherseits ausdrücklich
erklärt werden, dass und warum dieses nicht möglich sei.
</p>

<p>
Der Grund, aus welchem in diesem Falle für den richterlichen Zweck
eine solche entschiedene Erklärung nothwendig ist, liegt darin, dass dort,
wo einmal die Erscheinung zu bemerken ist, dass von einem Individuum,
welches in seiner äusserlichen Thätigkeit so weit von anderen Menschen
abweicht, dass es gegen die Verhältnisse der Aussenwelt seine Vorstellungen
für etwas Wirkliches oder die Erscheinungen der Aussenwelt für
etwas Unwirkliches hält, nothwendig vermuthet werden muss, dass seine
ganze Vorstellungsthätigkeit auf ganz <em class="gesperrt">anderen</em>, für dritte Personen, zuverlässig
aber für den <em class="gesperrt">Richter</em> ganz <em class="gesperrt">unzugänglichen</em> Prinzipien
beruhe.
</p>

<p>
Diese Voraussetzung, welche sich durch die Natur der Sache von
selbst rechtfertigt, kann insofern <em class="gesperrt">irrig</em> sein, als die Arzneikunde möglicher
Weise Wege entdeckt haben kann, um hierin klar zu sehen. Damit aber
der Richter in einem solchen Falle seine durch die Natur der Sache begründete
<em class="gesperrt">Vermuthung aufgeben</em> könne und dürfe, ist das Geringste, was
er zu fordern berechtiget und verpflichtet ist, eine <em class="gesperrt">entschiedene Erklärung</em>
von Seite der Kunstverständigen, <em class="gesperrt">dass</em> und <em class="gesperrt">warum</em> seine
Vermuthung in diesem Falle <em class="gesperrt">irrig</em> sei.
</p>

<p>
Uebrigens dürfte es kaum von wesentlichen Folgen für die Rechtspflege
sein, zwischen Monomania und fixer Idee scharf zu unterscheiden.
Die erste Art von Geisteszerrüttung scheint sich mehr auf <em class="gesperrt">äussere</em> Thätigkeit,
die letztere mehr auf die <em class="gesperrt">Vorstellungs</em>thätigkeit zu beziehen,
sofern sie aber auf die <em class="gesperrt">äussere</em> Thätigkeit, auf die es hier allein ankommt,
von einigem Einflusse sind, dürften sie wohl das <em class="gesperrt">Gleiche</em> bedeuten.
</p>

<h3 id="H2_24" class="kursiv">
F. Melancholie. Mania occulta.
</h3>

<h4 id="ParB_86">§. 86.</h4>

<p>
Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in
keine <em class="gesperrt">Thätigkeit</em> ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige
Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen
Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen,
welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften
ausgesprochen wurden, in <em class="gesperrt">rechtlicher</em> Beziehung zu betrachten kommt.
Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine <em class="gesperrt">besondere
Abtheilung</em> in der <em class="gesperrt">gerichtlichen</em> Arzneikunde widmete, insbesondere
<span class='pagenum'><a id='Page_178' name='Page_178' href='#Page_178'>178</a></span>
aber, dass man von <i>Mania occulta</i> als einer <em class="gesperrt">besonderen</em> Erscheinung
sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht so
heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher nur
an Theilen befallen wurde, die man nicht <em class="gesperrt">sieht</em>, im Mindesten etwas an der
<em class="gesperrt">Natur</em> der Krankheit änderte! &mdash; Die Krankheit, welche im Zunehmen
ist, wird und muss sich <em class="gesperrt">einmal äussern</em>, <em class="gesperrt">wann</em> und <em class="gesperrt">wo</em> sie sich aber
so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten <em class="gesperrt">bemerkt</em>
wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung zur Bestimmung
des <em class="gesperrt">Charakters</em> der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn die Art
und Weise, <em class="gesperrt">wie</em> sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen Zweifel
lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der Entstehungsart
und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht gar nichts gemein
haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass die <em class="gesperrt">erste</em> Erscheinung,
welche die Existenz der Mania bei einem Individuum kundgibt, ein <em class="gesperrt">Verbrechen</em>
ist, was er begeht, allein es folgt auch nicht im Mindesten
daraus, dass er nicht schon <em class="gesperrt">früher</em> mit <em class="gesperrt">derselben</em> Mania behaftet war,
sondern nur, dass die Personen, welche seine Umgebung bildeten, nicht
Scharfblick genug besassen, dieselbe zu <em class="gesperrt">entdecken</em>, und dieser Umstand
ist doch wahrlich nicht erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle
unterworfen, um darauf eine <em class="gesperrt">wissenschaftliche</em> Eintheilung zu
gründen, die eben darum, weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher
für die <em class="gesperrt">richterliche Beurtheilung</em> von irgend einer Bedeutung ist,
nur schaden, in keiner Beziehung aber nützen kann.
</p>

<h3 id="H2_25" class="kursiv">
G. Berauschung.
</h3>

<h4 id="ParB_87">§. 87.</h4>

<p>
Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener
ungewöhnlicher Zustand der <em class="gesperrt">Aufregung</em> oder <em class="gesperrt">Herabstimmung</em> der
Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken kann,
so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein <em class="gesperrt">schnellerer</em> Gang der
Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer besondern
<em class="gesperrt">Energie</em> gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger
Weise an der sonst <em class="gesperrt">gewöhnlichen</em> Energie <em class="gesperrt">verlieren</em>. &mdash; Da nun
ein Aehnliches auch in Bezug der <em class="gesperrt">einzelnen Organe</em> Statt finden kann,
so ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach
denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände überhaupt,
denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That selbst
<span class='pagenum'><a id='Page_179' name='Page_179' href='#Page_179'>179</a></span>
betrachtet, so erscheint sie als eine in einem <em class="gesperrt">ungewöhnlichen</em> Gemüthszustande
Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines Menschen,
und der <em class="gesperrt">Gemüthszustand</em> selbst aber als die <em class="gesperrt">Folge</em> einer Statt
gefundenen <em class="gesperrt">Aufregung des Organismus</em>.
</p>

<p>
Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich nicht
ergibt, dass sie der Mensch <em class="gesperrt">absichtlich</em> herbeigeführt hat, um zur
Verübung der That <em class="gesperrt">gestimmt</em> zu sein, entweder ein blosser <em class="gesperrt">Zufall</em>,
welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der Willensäusserung
in Bezug auf die That von <em class="gesperrt">gar keiner</em> Bedeutung ist, oder es ist der
Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich durch seine <em class="gesperrt">Nachlässigkeit</em>,
mit welcher er sich dem <em class="gesperrt">Gelüste</em> nach unmässigem Genusse hingab, der
Gefahr aussetzte, in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in
welchem er den Ausbruch seiner natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln
vermag<a name='FA_47' id='FA_47' href='#FN_47' class='fnanchor'>47</a>. Diese Art von strafbarer <em class="gesperrt">Unterlassung</em> hat daher mit der
Strafbarkeit derjenigen Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten
Zustande <em class="gesperrt">ausübte</em>, nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung
wird daher in solchen Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln
haben, nämlich <i>a</i>) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich
die Trunkenheit zuzog, eine strafbare Unterlassung liege, und <i>b</i>) ob die
That, welche er beging, in einer, <em class="gesperrt">wenn auch</em> durch die Trunkenheit
hervorgebrachten <em class="gesperrt">Sinnenverwirrung</em> motivirt sei.
</p>

<p>
Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen
aus:
</p>

<p>
§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen
zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat,
die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”
</p>

<p>
Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt
als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der dieser
Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall beschränkt,
wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde, welche
den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.
</p>

<p>
Diese Ausschliessung der Strafe für die <em class="gesperrt">Handlung selbst</em> tritt aber
nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst als
ein von dem Thäter gewähltes <em class="gesperrt">Mittel</em> zur sicheren Verübung des Verbrechens
war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für das Verbrechen
befreiend im §. 2: <i>c</i>) eine volle, <em class="gesperrt">ohne Absicht auf das Verbrechen</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_180' name='Page_180' href='#Page_180'>180</a></span>
zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand, um ein
Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige Entschlossenheit
fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens für ihn Dasjenige,
was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn Mancher, welcher zu feige
ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne das Vertrauen auf die Kraft der
Kugel, welche der Druck seines Fingers weiter befördert, die That unterlassen.
</p>

<p>
Das Gesetz fordert <em class="gesperrt">volle</em> Berauschung, damit eine in der Trunkenheit
begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder Unterlassung
<em class="gesperrt">nicht</em> als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was
<em class="gesperrt">volle</em> Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2, <i>lit. b</i>)
dahin, dass darunter eine <em class="gesperrt">Sinnenverwirrung</em>, in welcher der Thäter
sich seiner <em class="gesperrt">Handlung</em> nicht bewusst war, verstanden werde; wenn er also
in eine Art <em class="gesperrt">Tobsucht</em> verfiel, oder in einen <em class="gesperrt">Irrthum</em> gerieth, der ihm
in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte erscheinen liess,
z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil er in den Wahn geräth,
sie gekauft zu haben.
</p>

<p>
Es kommt daher bei Beurtheilung des <em class="gesperrt">rechtlichen</em> Einflusses der
Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die <em class="gesperrt">Trunkenheit</em>
eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte, sondern vielmehr
darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur Last liegende
<em class="gesperrt">Thatsache</em> sich in einer Sinnenverwirrung befand, in welcher ihm seine
Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in dieser Beziehung lässt
es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den Einfluss der Trunkenheit
auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache Art sich gestalten könne,
nämlich <i>a</i>) es sei nach seiner physischen Beschaffenheit und nach der Quantität
und Qualität des zu sich genommenen Getränkes gewiss, dass er sich
in einem <em class="gesperrt">alles</em> Bewusstsein seiner Handlungen ausschliessenden Zustande
befand, oder <i>b</i>) es ergäbe sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit,
verbunden mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen,
durch andere Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur
That selbst, welche etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen
Grad Umsicht verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung <em class="gesperrt">nicht</em>
hatte.
</p>

<p>
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der Berauschung
in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten von Sinnenverwirrung
sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten auch
ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in <em class="gesperrt">Absicht auf das
<span class='pagenum'><a id='Page_181' name='Page_181' href='#Page_181'>181</a></span>
Verbrechen zugezogene</em> war, welche Rücksicht bei anderen Arten
von Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_26" class="kursiv">
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.
</h3>
</div>

<h4 id="ParB_88">§. 88.</h4>

<p>
Die <i>Gall</i>'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der Mordsucht
etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann jedoch
nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein solches
craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen,
welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele
Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie
eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der ganze
Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für die
Rechtspflege ist.
</p>

<p>
Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die
Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn ein
geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen <em class="gesperrt">Affekten</em> bei einem Menschen
entdecken, welche <em class="gesperrt">Thaten</em> aber diese Affekte hervorbringen werden,
lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese Thaten
von <em class="gesperrt">Zufälligkeiten des Lebens</em> abhängen, die man eben so wenig
aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen
aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen
werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche
sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der
That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar
unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung
derselben nur denkbar zu machen.
</p>

<p>
Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff
der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam,
die Beschaffenheit der möglichen <em class="gesperrt">Verbrechen selbst</em> zu betrachten,
um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art
der Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden
sind, welche die <em class="gesperrt">besondere Disposition</em> eines Menschen zu
dessen Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition
bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens
eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird,
einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen,
<span class='pagenum'><a id='Page_182' name='Page_182' href='#Page_182'>182</a></span>
ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen
werde.
</p>

<h4 id="ParB_89">§. 89.</h4>

<p>
Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht,
so kann man darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung
von Handlungen verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung
als Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc.,
man darf aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den
Menschen mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner <em class="gesperrt">Thatkraft</em>
nach Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen <em class="gesperrt">jede</em>
derartige Manifestation, <em class="gesperrt">abgesehen</em> von ihrem Gegenstande, angenehm
und wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in
der Periode der <em class="gesperrt">Pubertäts-Entwicklung</em>. Wenn in diesem Zeitalter
des Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen
Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben,
und wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang,
sich der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken
an Dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen
auch <em class="gesperrt">Verbrechen</em> begangen werden, so darf man sich darüber
gar nicht wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer
besonderen <em class="gesperrt">krankhaften</em> Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss
man darüber erstaunen, dass nicht <em class="gesperrt">mehr</em> Verbrechen, als wirklich von
jungen Leuten begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode,
verbunden mit dem leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.
</p>

<p>
Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung,
andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten
Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen Handlungen,
welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl, Beschädigungen
fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und überwiegende
Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann, dass kein
besonderer Hang zur verbrecherischen <em class="gesperrt">That</em>, sondern nur der augenblickliche
<em class="gesperrt">Genuss</em>, welcher durch die Handlung erworben werden soll,
die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen, verbunden
mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung der Folgen,
welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch jene
auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch beeinträchtigt
werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist selbst
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der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe waren
einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher in
einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig durchprügelten.
Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass Dasjenige,
welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im Wesentlichen
Eines und Dasselbe war.
</p>

<p>
Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der
Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.
</p>

<h4 id="ParB_90">§. 90.</h4>

<p>
Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie
jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und
eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben Benennungen
als Verbrechen erklären, näher betrachten:
</p>

<p>
Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als
Verbrechen:
</p>

<p>
1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.
</p>

<p>
2. Aufstand und Aufruhr.
</p>

<p>
3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit
gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des unbeweglichen
Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen, ebenso
gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung der
persönlichen Freiheit, Entführung).
</p>

<p>
4. Rückkehr eines Verwiesenen.
</p>

<p>
5. Missbrauch der Amtsgewalt.
</p>

<p>
6. Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere.
</p>

<p>
7. Münzverfälschung.
</p>

<p>
8. Religionsstörung.
</p>

<p>
9. Nothzucht und andere Unzuchtfälle (insbesondere gewisse Gattungen
von <em class="gesperrt">Unzucht wider die Natur</em> ).
</p>

<p>
10. <em class="gesperrt">Mord und Todtschlag.</em>
</p>

<p>
11. Abtreibung der Leibesfrucht.
</p>

<p>
12. Weglegung eines Kindes.
</p>

<p>
13. <em class="gesperrt">Verwundung</em> oder andere <em class="gesperrt">körperliche Verletzungen</em>.
</p>

<p>
14. Zweikampf.
</p>

<p>
15. <em class="gesperrt">Brandlegung.</em>
</p>

<p>
16. <em class="gesperrt">Diebstahl</em> und Veruntreuung.
</p>

<p>
17. Raub.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_184' name='Page_184' href='#Page_184'>184</a></span>
18. Betrug.
</p>

<p>
19. Zweifache Ehe.
</p>

<p>
20. Verleumdung.
</p>

<p>
21. Verbrechern geleisteter Vorschub.
</p>

<p>
Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung
zu erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern
Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden
sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung
einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen
nur unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als <em class="gesperrt">Mittel</em> zu einem
<em class="gesperrt">ausserhalb</em> des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder
<em class="gesperrt">nur</em> durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in
welchen sich der Verbrecher befindet, auf <em class="gesperrt">kürzerem</em> Wege durch das
Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.
</p>

<p>
Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere
zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche
<em class="gesperrt">nicht</em> verwiesen sind, können dieses Verbrechen <em class="gesperrt">gar nicht begehen</em>,
und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe durch
eine Handlung, welche jedem <em class="gesperrt">nicht</em> Verwiesenen <em class="gesperrt">erlaubt</em> ist, nämlich
durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches denselben
zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein anderes sein
als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur <em class="gesperrt">erlaubten</em> Handlung
der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.
</p>

<p>
Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der Verbrecher
den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe zu
entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle der
Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich Verbergung,
Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne diesen
Zweck vollkommen erlaubt sein würden.
</p>

<p>
Die mit 1., 2., 3. bezeichneten, die Sicherheit des Staates verletzenden
Handlungen sind nur in der Voraussetzung denkbar, dass der Verbrecher
dadurch etwas erreichen will, welches ihm ohne dieses Verbrechen
zu erreichen unmöglich, zweifelhaft oder zu mühsam scheint. Wer
mit Demjenigen, welches die Obrigkeit durchsetzen will, einverstanden
ist, und nicht etwa zu irgend einem Zwecke es für tauglich hält, die Thätigkeit
der Obrigkeit zu vereiteln, wird sich, sofern er nicht wahnsinnig
ist, nicht derselben gewaltsam widersetzen. Wenn sich aber Jemand gewaltthätig
widersetzt, so thut er es auf dieselbe Art und Weise, wie es
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die Umstände mit sich bringen, er kämpft mit der Wache, ruft Leute zu
Hilfe, um seinen Widerstand kräftiger zu machen etc., lauter Handlungen,
welche keine andere Anziehungskraft haben, als wenn sie unter
Umständen begangen wurden, wo sie nicht als Verbrechen behandelt werden
könnten, z. B. zur Abwehrung einer unerlaubten Gewaltthätigkeit.
</p>

<p>
Kreditspapiere werden nachgemacht oder falsche Münzen werden geprägt
nicht des <em class="gesperrt">Vergnügens des Nachmachens</em> oder des Prägens
wegen, sondern wegen des <em class="gesperrt">Nutzens</em>, welchen die <em class="gesperrt">Verausgabung</em>
derselben schaffen soll, denn wenn auch der Fall denkbar ist, dass Jemand
ein unwiderstehliches Bedürfniss zu zeichnen fühlt, so kann er diesem
Bedürfnisse eben so gut durch Nachzeichnung eines Kupferstiches
genügen. Sollte aber auch jemals der Fall vorkommen, dass Jemand, der
kein anderes Original findet, als eben eine Banknote, diese nachzeichnet und
sich dann durch seinen unwiderstehlichen Hang zum Zeichnen entschuldigt,
so lässt sich doch nur sagen, weil er keine Gelegenheit hatte, einem Talente
auf eine erlaubte Art zu genügen, ist er auf eine unerlaubte Manifestation
desselben verfallen, nicht aber er habe einen unwiderstehlichen
Hang zum Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere gehabt.
</p>

<p>
Wer eine bestehende Religionsübung stört, thut dieses entweder aus
Fanatismus oder aus Mutwillen, um Unfug zu machen. Er muss aber im
letzteren Falle wissen, dass eine <em class="gesperrt">Religionsübung</em> dadurch gestört wird,
sonst hört die That auf ein Verbrechen zu sein. In beiden Fällen, so wie
auch dann, wenn eine Aufforderung dritter Personen eintritt, setzt dieses
Verbrechen eine Kombination von Begriffen voraus, deren Komplex gar
nicht in der Anlage der menschlichen Natur begründet sind, sondern welche
zu ihrem Bestehen eine Menge von Zufälligkeiten voraussetzt, die auf
gar keine bestimmte natürliche <em class="gesperrt">Anlage</em> zurückwirken.
</p>

<p>
Zur Abtreibung der Leibesfrucht kann unmöglich ein besonderer
<em class="gesperrt">Hang</em> Statt finden, da an und für sich die That nichts sinnlich Angenehmes
enthält und nur durch die Vorstellung des Unangenehmen, welches
durch die That vermieden werden soll, veranlasst werden kann. Das
<em class="gesperrt">Materielle</em> der Handlung ist nichts Anderes, als was bei jeder Krankheit
geschieht. Es werden Arzneistoffe eingenommen etc., und mit Einem
Worte Thätigkeiten geübt, die nur durch den <em class="gesperrt">Zweck</em>, welchen sie erreichen
sollen, sträflich sind.
</p>

<p>
Die Weglegung eines Kindes ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie
zu dem <em class="gesperrt">Zwecke</em> geschieht, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen,
oder um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen. Wer also den
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einen oder den anderen Zweck nicht hat, <em class="gesperrt">kann</em> dieses Verbrechen gar
nicht begehen, somit auch keinen Hang dazu haben. Von einem <em class="gesperrt">Hange</em>
zu diesem Verbrechen kann daher nur insofern die Rede sein, als man
überhaupt von einem Hange zur Tödtung oder Verletzung sprechen kann,
von welchen später die Rede sein wird.
</p>

<p>
Schwerlich hat man noch von einem unwiderstehlichen Hange zum
Zweikampfe gesprochen. Es gibt allerdings Raufbolde, die sich ihrer
natürlichen Kraft und Geschicklichkeit in Raufhändeln erfreuen, allein
diese Gemüthsstimmung <em class="gesperrt">entsteht</em> nicht aus dem <em class="gesperrt">Hang</em> zum Raufen,
sondern im Gegentheile ihr Hang zum Raufen ist die <em class="gesperrt">Folge</em> einer herrsch-
oder rachsüchtigen, oder zornigen Gemüthsstimmung, es ist daher ihre
Neigung zu derlei Unternehmungen nur <em class="gesperrt">eine</em> der durch ihre Gemüthsstimmung
bedingten Aeusserungen. Es wäre daher eben so unrichtig zu
sagen, dieselbe entspringe aus einem besonderen Hange zu diesem Verbrechen,
als wenn man von Jemanden, welcher überhaupt sehr genäschig
ist und <em class="gesperrt">alles</em> Süsse gern verzehrt, sagen wollte, er habe einen besonderen
Hang, <em class="gesperrt">Zucker</em> zu naschen.
</p>

<p>
Diebstahl, Raub, Betrug gehören in psychologischer Beziehung, wie
in der Folge gezeigt wird, in Eine Klasse.
</p>

<p>
Dass es einen besonderen Hang zum Verbrechen der <em class="gesperrt">zweifachen
Ehe</em>, d. i. zu derjenigen Handlung gebe, durch welche eine bereits verheiratete
Person, noch ehe das Eheband gelöst ist, einen zweiten <em class="gesperrt">Ehevertrag</em>
schliesst, oder dass Jemand sich mit einer Person blos aus
dem Grunde trauen liesse, <em class="gesperrt">weil sie schon verheiratet und
noch nicht verwitwet ist</em>, ist sicher noch keinem vernünftigen
Menschen eingefallen. Die Leidenschaft oder das Verlangen nach der Mitgift
kann allerdings ein sehr kräftiges <em class="gesperrt">Motiv</em> sein, dieses Verbrechen zu
begehen, dann aber ist es nicht mehr der Hang zum <em class="gesperrt">Verbrechen</em>
dieses Namens, sondern der Hang zu etwas ganz Anderem, welches den
Menschen veranlasste, eine seinem <em class="gesperrt">Zwecke</em> dienende Handlung <em class="gesperrt">ungeachtet</em>
ihrer Sträflichkeit zu unternehmen.
</p>

<p>
Es gibt ferner allerdings Leute genug, welche ihrem Nächsten Dinge
nachsagen, welche seinem Rufe nachtheilig sind, von deren Unwahrheit
sie überzeugt sind, weil sie dieselben selbst erfunden haben. Allein diese
Handlung ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie mit der Absicht geschieht,
denselben als Verbrecher der obrigkeitlichen Nachforschung auszusetzen,
und nur dann eine schwere Polizeiübertretung, wenn durch
die Unbestimmtheit in Bezug auf die Folge der Beschuldigung der gute
<span class='pagenum'><a id='Page_187' name='Page_187' href='#Page_187'>187</a></span>
Name angegriffen wird, ohne dass jedoch eine wirkliche Untersuchung
dadurch veranlasst worden wäre, oder wenn die Anschuldigung zwar
zur gerichtlichen Untersuchung, aber nicht zu jener wegen eines Verbrechens
führt.
</p>

<p>
Ein Hang zum <em class="gesperrt">Verbrechen</em> der Verleumdung wäre daher eine
spezielle Neigung, andere Leute zum Gegenstande einer gerichtlichen
Untersuchung zu machen, und eine solche spezielle Neigung wird sich
doch wohl schwerlich aus irgend einer physischen oder psychischen Anlage,
es sei denn jene des ausgebildeten <em class="gesperrt">Wahnsinns</em>, erklären lassen.
</p>

<p>
Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen,
entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass
man zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. &mdash;
Die Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen
zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt,
verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude
genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.
</p>

<p>
Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie
die meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind
also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen sich
Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei manchen
Personen bestehe, und diese sind:
</p>

<p>
1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.
</p>

<p>
2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und
</p>

<p>
3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.
</p>

<p>
4. Verbrechen der Brandlegung<a name='FA_48' id='FA_48' href='#FN_48' class='fnanchor'>48</a>.
</p>

<h4 id="ParB_91">§. 91.</h4>

<p>
1. Was die durch die <em class="gesperrt">Geschlechtslust</em> veranlassten Verbrechen
betrifft, so gibt insbesondere das <em class="gesperrt">Verbrechen der Unzucht wider
die Natur</em> den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche in
gewissen Fällen aus einem <em class="gesperrt">Hange</em> zur Verübung eines <em class="gesperrt">bestimmten
Verbrechens</em> entspringen können.
</p>

<p>
Wenn man nämlich von einem <em class="gesperrt">Hange</em> zur Verübung eines bestimmten
Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange
<span class='pagenum'><a id='Page_188' name='Page_188' href='#Page_188'>188</a></span>
einen gewissen <em class="gesperrt">rechtlichen</em> Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt,
nicht etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen <em class="gesperrt">Wahnsinns</em>,
z. B. eine fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme
jenes Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische
Funktionen äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit
ausgesprochen, deren <em class="gesperrt">Produkt</em> ein solcher Hang ist, so kann
kein Zweifel mehr sein, dass jener <em class="gesperrt">Gemüthszustand</em>, somit die <em class="gesperrt">Ursache</em>,
die <em class="gesperrt">Folge</em>, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte
Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.
</p>

<p>
Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine <em class="gesperrt">rechtliche</em>
Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte
gewissermassen als <em class="gesperrt">isolirte</em> Thatsache darstellen.
</p>

<p>
Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so
leidet die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche
den Weg naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend,
sich einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die
Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer
entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern,
welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich ist,
sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges Treiben sowohl
das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft wird, in einen Zustand
verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn man ihn „viehisch”
nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen Wege bleibt.
</p>

<p>
Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der
sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als <em class="gesperrt">das
Verbrechen selbst</em>, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige
Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen
<em class="gesperrt">anderen</em> Zweck erreichen.
</p>

<p>
Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar
nur darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der
Mensch bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht
hatte, dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde
durch irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht
im Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung
seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber
derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.
</p>

<p>
Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens
keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein Paar
<span class='pagenum'><a id='Page_189' name='Page_189' href='#Page_189'>189</a></span>
dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren Schulen,
&mdash; <em class="gesperrt">wie</em> kann man sich denken. &mdash; Ein junger Mann, der das saure
Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn bei
dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu bringen,
was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere, ein
junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte
die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas
laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor,
er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und &mdash; seine
Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten
Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.
</p>

<p>
Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen darstellen,
daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein <em class="gesperrt">unwiderstehlicher</em>
Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche und ähnliche
Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und überhaupt
aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen Kräfte argumentirt
werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht im Stande
war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters erworbenen
Hange Widerstand zu leisten.
</p>

<h4 id="ParB_92">§. 92.</h4>

<p>
Bei dem eigentlichen Verbrechen der <em class="gesperrt">Nothzucht</em>, welches nämlich
darin besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche
Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt
wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus
<em class="gesperrt">unmöglich</em>, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung
des <em class="gesperrt">Verbrechens</em> zu erklären. &mdash; Es ist der Fall möglich, dass
Jemand einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu
pflegen, das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das <em class="gesperrt">Mittel</em>, diesen
Zweck zu erreichen.
</p>

<p>
Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen
besonderen Hang zu diesem <em class="gesperrt">Verbrechen</em>, sondern es kann höchstens
zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger Geschlechtsaufregung
befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele
gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen
<em class="gesperrt">hingerissen</em> wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades
seiner Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen,
in welchen sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen
<span class='pagenum'><a id='Page_190' name='Page_190' href='#Page_190'>190</a></span>
kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders
eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.
</p>

<h4 id="ParB_93">§. 93.</h4>

<p>
2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere,
welche ein Vergnügen an <em class="gesperrt">Grausamkeiten</em><a name='FA_49' id='FA_49' href='#FN_49' class='fnanchor'>49</a> besitzen, leidet keinen
Zweifel, es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche
Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen
Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche
Mordlust.
</p>

<p>
Da ein solcher Fall nothwendig eine ärztliche Intervenirung bedarf,
so ist es wichtig, über den Zweck dieser Erhebung im Klaren zu sein.
</p>

<p>
Die erste Frage ist in einem solchen Falle immer: ist der Mensch
nicht etwa <em class="gesperrt">wahnsinnig</em>? und zur richtigen Beantwortung dieser Frage
wird dann Dasjenige zu berücksichtigen sein, welches im Verlaufe dieser
Darstellung hierüber gesagt wurde.
</p>

<p>
Lautet nun die Antwort dahin, es sei <em class="gesperrt">keine</em> Spur des Wahnsinns
zu finden, wodurch dann diese Mordsucht als eine isolirte Thatsache zu
stehen kommt, so handelt es sich darum, richtig zu stellen, ob es möglich
ist, dass eine solche Mordsucht bei einem sonst <em class="gesperrt">normalen</em> Menschen
bestehen und sich thätig äussern könne, ohne dass der Mensch vermag,
ihren Ausbruch durch seinen Willen zu hindern.
</p>

<p>
Um bei dieser wichtigen Sache nicht irre zu gehen, darf man nicht
übersehen, dass es <em class="gesperrt">zweierlei</em> Arten des Mordes der <em class="gesperrt">Erscheinung</em>
und der physiologischen Motivirung nach gibt, nämlich den <em class="gesperrt">gewalttätigen</em>
Mord, und jenen, welcher durch Anwendung einer gewissen
<em class="gesperrt">Geschicklichkeit</em> vollbracht wird, wie z. B. <em class="gesperrt">Giftmord</em>, oder der
Mord durch <em class="gesperrt">Erschiessen</em> u. s. w. Eine jede von diesen beiden Arten
setzt bei dem Mörder eine wesentlich von der anderen <em class="gesperrt">verschiedene</em>
Gemüthsstimmung voraus. &mdash; Bei der ersten ist es nämlich <em class="gesperrt">physische
Aufregung</em>, welche &mdash; wie es im Felde bei den Kriegern der Fall ist &mdash;
<em class="gesperrt">ohne</em> Verschulden durch den Anblick des Blutes, durch den Gedanken
an die Todesgefahr entstehen kann. Jeder etwas heftige Mensch, der von
<span class='pagenum'><a id='Page_191' name='Page_191' href='#Page_191'>191</a></span>
Räubern angefallen, einen oder ein Paar davon zusammenhaut, wird
schwerlich den dritten mehr schonen. Das Gewaltige der That, die Fülle
von Kraft, deren sich der Mensch durch die Besiegung eines Feindes
bewusst wird, muss nothwendig eine Anregung mit sich führen, welche
dort, wo sich eine ähnliche Veranlassung zeigt, zur Wiederholung
stimmt. Tritt hier nun sittliche Roheit, ein verwildertes Gemüth hinzu,
so lässt es sich allerdings denken, dass der Mensch, um sich noch einmal
jenes Bewusstsein der Fülle seiner Kraft zu verschaffen, sich angeregt
fühlt, <em class="gesperrt">ohne</em> sonstiges Motiv einen neuen Mord zu begehen, und dass er
eben wegen seiner sittlichen Roheit bei einer sich zeigenden Gelegenheit
diesen Drang unwiderstehlich angibt, oder dass er bei einem sonst sehr
<em class="gesperrt">geringen</em> Motive sich zur Begehung eines Mordes angeregt und bestimmt
fühlt. &mdash; Das Merkmal, dass ein <em class="gesperrt">geringes</em> Motiv den Menschen
bestimmte, d. h. ein solches, welches bei einem Anderen nicht eine so
grässliche That veranlasste, ist übrigens hier von wesentlicher Bedeutung,
denn hatte er ein für seine Verhältnisse <em class="gesperrt">wichtiges</em> Motiv, so ist
ohnehin die Voraussetzung, dass die That Mittel zum Zwecke war, ihre
Zurechenbarkeit wird daher nicht zweifelhaft sein.
</p>

<p>
Jedoch auch in der erstbezeichneten Voraussetzung erscheint eine
solche That immerhin psychisch <em class="gesperrt">motivirt</em>, es ist daher kein Grund vorhanden,
das Motiv der That als <em class="gesperrt">unbegreiflich</em> in den Bereich der
<em class="gesperrt">Krankheiten</em> zu versetzen, und es wird sich dann nur darum handeln,
auszumitteln, ob der Mensch wirklich von einem so heftigen
<em class="gesperrt">Affekte</em> ergriffen war, welcher ihm alle Besinnung bezüglich der Gesetzwidrigkeit
seiner That raubte. Ein solcher Fall wird daher lediglich nach
denjenigen Grundsätzen sowohl von Seite des Richters, als von jener des
Arztes zu beurtheilen sein, welche in der Lehre von den Affekten dargestellt
wurden.
</p>

<p>
Anders verhält sich die Sache bei der <em class="gesperrt">zweiten</em> Gattung. &mdash; Hier
<em class="gesperrt">mangelt</em> offenbar das die vorige charakterisirende Merkmal des Bewusstseins
<em class="gesperrt">physischer</em> Kraftentwicklung, sondern es tritt hier nur das
Bewusstsein der Macht des <em class="gesperrt">Wissens</em> und der erworbenen <em class="gesperrt">Geschicklichkeit</em>
ein. &mdash; Der Giftmischer fühlt, dass er mit dem Staube, den
zwei Finger fassen, der Schütze, dass er mit dem Drucke seines Fingers
ein Leben vernichten kann. Bei der ersten Gattung des Mordes gehört
offenbar der Anblick des <em class="gesperrt">Todeskampfes</em> des Opfers mit unter die
Motive der That, der <em class="gesperrt">leidenschaftliche Giftmischer</em> bleibt kalt
bei dessen Todesqual, und vermeidet auch wohl den Anblick; bei dem
<span class='pagenum'><a id='Page_192' name='Page_192' href='#Page_192'>192</a></span>
ersten ist das <em class="gesperrt">Morden</em>, bei dem letzteren der <em class="gesperrt">Tod</em> Dasjenige, welches
ihm Genuss gewährt.
</p>

<p>
Zu der ersten Gattung gehört Roheit als nothwendige Bedingung, die
letztere Gattung erfordert, dass der Mensch nicht in der starken <em class="gesperrt">Erregung</em>,
sondern im Gegentheile in dem Bewusstsein der <em class="gesperrt">Unterdrückung</em>
menschlicher Gefühle einen Genuss finde.
</p>

<p>
Dieser Zustand ist nun allerdings <em class="gesperrt">möglich</em>, denn er ist die grässliche
Parodie der Sittlichkeit. So wie nämlich der Sittliche in dem Bewusstsein
der Entsagung mancher Wünsche sich seiner Unabhängigkeit bewusst
wird, und dieses Bewusstsein ihm ein <em class="gesperrt">angenehmes</em> Gefühl gewährt, so
kann auch der Bösewicht sich durch das Bewusstsein, dass ihn gewisse
menschliche Gefühle <em class="gesperrt">nicht mehr anregen</em>, in einem gewissen Grade
behaglich fühlen, und sich der ihm hiedurch gewordenen Ueberlegenheit
freuen.
</p>

<p>
Auch dieser Zustand ist daher <em class="gesperrt">ohne</em> Annahme einer <em class="gesperrt">Gemüthskrankheit</em>
psychologisch zu erklären, schwerlich werden jedoch, den
Fall ausgenommen, wo der Mensch in wirklichen Wahnsinn verfallen ist,
sich Motive der Strafmilderung finden lassen, denn der Mensch handelt
<em class="gesperrt">frei</em>, da er mit <em class="gesperrt">Bewusstsein</em> dem bösen Principe huldigte, er hat sich
freiwillig zum Teufel gemacht, und wenn er glaubte, einer <em class="gesperrt">unwiderstehlichen</em>
Macht zu folgen, so war es nur jene, die er <em class="gesperrt">selbst</em> heraufbeschwor,
und der er alles Dasjenige <em class="gesperrt">freiwillig</em> zum Opfer brachte,
was dem Menschen sonst in Stunden der Versuchung zum Schilde dient. &mdash;
Nur die Furcht vor Strafe kann noch auf solche Menschen wirken, sie
mögen daher jener Menschheit zur Sühne fallen, welche sie sich selbst
zum frevelhaften Opfer gebracht haben.
</p>

<h4 id="ParB_94">§. 94.</h4>

<p>
3. Was den Hang zum <em class="gesperrt">Diebstahl</em>, Veruntreuung und wohl auch
vielleicht zu <em class="gesperrt">Betrügereien</em> betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein
bei manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch
hier lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und
nicht allein die <em class="gesperrt">Folge</em> eines sich als Geistesverwirrung darstellenden
Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem <em class="gesperrt">Verbrechen</em>, oder
zu dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl.
nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden
Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.
</p>

<p>
Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann,
müssen folgende Momente eintreten: <i>a</i>) es muss von Jemanden um seines
<span class='pagenum'><a id='Page_193' name='Page_193' href='#Page_193'>193</a></span>
Vortheils willen, <i>b</i>) fremdes (bewegliches) Gut, <i>c</i>) aus eines andern
Besitz, <i>d</i>) ohne dessen Einwilligung <em class="gesperrt">entzogen</em> werden.
</p>

<p>
Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden,
fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um den
Hang zum Diebstahl als eine <em class="gesperrt">Anlage</em> anzunehmen, dazu, dass man zugibt,
es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die
Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus
widerstreiten.
</p>

<p>
Dieses ist nun in der That von <em class="gesperrt">einer</em> natürlichen Anlage viel gefordert.
&mdash; Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen Anlage
ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche diesen
Begriffen entsprechen, näher analysirt.
</p>

<p>
Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln,
ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen
Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal
aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu
Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.
</p>

<p>
Dass es ferner möglich ist, zwischen <em class="gesperrt">eigenem</em> und <em class="gesperrt">fremdem</em>
Gute zu unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den
Begriff des <em class="gesperrt">Eigenthums</em> in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt
nun nicht nothwendig aus der <em class="gesperrt">menschlichen Natur</em> als solcher, wie
etwa jener der Sittlichkeit, sondern aus der Natur des <em class="gesperrt">geselligen
Verhältnisses</em>, und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es
abhängen, was, d. i. <em class="gesperrt">welche</em> Sachen ein Gegenstand des Eigenthums
werden können. &mdash; Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande
ist nicht <em class="gesperrt">alles</em> Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt
ist. Niemanden fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem
Brunnen zu trinken, der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines
Baumes zu setzen u. s. w.
</p>

<p>
Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die
Rede ist, z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch
keinen solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von
irgend einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es
einen Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste
Consumtion verbieten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Welche</em> Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als
Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt
lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen Besitzergreifung
<span class='pagenum'><a id='Page_194' name='Page_194' href='#Page_194'>194</a></span>
lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht absprechen
lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen, dass
Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie in jedem
Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem Gegenstande
einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf einer ganz
mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen bewohnt
wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die er
umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.
</p>

<p>
Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst
durch das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch,
dass man zuerst das <em class="gesperrt">Bedürfniss</em> fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss
Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen
dem Besitzergreifer und dritten Personen in <em class="gesperrt">Bezug</em> auf die fragliche
Sache entstand, Eigenthum <em class="gesperrt">nannte</em>. Das Gebot: du sollst nicht <em class="gesperrt">stehlen</em>,
kann daher nur dort und <em class="gesperrt">insofern</em> übertreten werden, als der Begriff des
Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht <em class="gesperrt">tödten</em>,
überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern begegnet.
</p>

<p>
Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon
lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen <em class="gesperrt">Anlage</em> in so
naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche
Anlage so aufregen könne, dass der blosse <em class="gesperrt">Begriff</em> im Stande wäre,
abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm
erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des <em class="gesperrt">Begriffes</em> bezweckenden
Thätigkeit zu veranlassen. &mdash; Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen
<em class="gesperrt">Spinnen</em>, nicht aber gegen den <em class="gesperrt">Begriff</em> des <em class="gesperrt">Eigenthums</em>.
</p>

<p>
Wir haben hier daher zwei Begriffe, welche nothwendig zum Verbrechen
des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass
sie mit dem <em class="gesperrt">sinnlichen</em> Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben,
weil der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande
dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu
deren richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter
Begriffe gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen,
dass zu derjenigen Handlung, <em class="gesperrt">welche das Gesetz als Diebstahl
erklärt</em>, von welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein
die Rede sein kann, ein besonderer Hang <em class="gesperrt">gar nicht denkbar</em> ist.
</p>

<h4 id="ParB_95">§. 95.</h4>

<p>
Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand
läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte
<span class='pagenum'><a id='Page_195' name='Page_195' href='#Page_195'>195</a></span>
auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv
oder die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige
Thätigkeit auszuüben, welche den <em class="gesperrt">materiellen</em>, den <em class="gesperrt">objektiven</em>
Thatbestand des Diebstahls bilden.
</p>

<p>
Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:
</p>

<p>
1. In der Besitzergreifung einer Sache.
</p>

<p>
2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich
bewusst ist, dass er sie nicht an sich bringen <em class="gesperrt">soll</em>.
</p>

<p>
3. In der Entziehung derselben <em class="gesperrt">ohne</em> Wissen und Willen, oder
(wodurch sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) <em class="gesperrt">gegen</em>
den Willen, und mit Beseitigung des <em class="gesperrt">Widerstandes</em> des Besitzers.
</p>

<p>
Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes
für manchen Menschen haben, so dass der <em class="gesperrt">eine</em> dieser Momente ihn bestimmt,
die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden <em class="gesperrt">übrigen</em>
Momenten enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders
anziehend wären.
</p>

<p>
Bei dem <em class="gesperrt">ersten</em> dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied
gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache
ergreifen kann, nämlich um sie zu <em class="gesperrt">haben</em>, oder um sie zu <em class="gesperrt">gebrauchen</em>,
d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen Genuss
zu verschaffen.
</p>

<p>
Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende
Erscheinungen darbieten:
</p>

<p>
Die letzte Gattung von dem Merkmale <i>a)</i> charakterisirt den wahren
<em class="gesperrt">Dieb</em>, dem das Verbrechen das Mittel zum Zwecke des Genusses ist. Er
stiehlt nicht um zu stehlen, sondern um den gestohlenen Gegenstand zu
verwenden, wird sich auch in der Wahl Desjenigen, <em class="gesperrt">was</em> er stiehlt, nur
darin beschränken, dass er nur Sachen stiehlt, die ihm nach seinen Verhältnissen
Vortheil versprechen, Gegenstände aber, deren Gebahrung
ihm nicht geläufig ist, liegen lassen. Diese Art des Diebstahls ist kein Gegenstand
eines <em class="gesperrt">besonderen Hanges</em>, sondern sie erklärt sich vollkommen
aus dem natürlichen Bestreben, sich mit der möglichst geringen Anstrengung
Vortheil zu verschaffen. Zunächst stiehlt also der Dieb Dasjenige
am liebsten, was seiner Denkungsweise am meisten zusagt. Trifft es
sich nun dabei, dass durch irgend einen Eindruck sich der Diebstahl <em class="gesperrt">gewisser</em>
Gegenstände als besonders <em class="gesperrt">schmählich</em> seiner Phantasie eingedrückt
hat, so wird er diese <em class="gesperrt">nicht</em>, oder doch nur im Nothfalle stehlen,
und bei <em class="gesperrt">je mehr</em> Gegenständen er diese Ansicht wirklich hat, um so geringer
<span class='pagenum'><a id='Page_196' name='Page_196' href='#Page_196'>196</a></span>
wird die Anzahl derjenigen Gegenstände sein, bezüglich deren er
sich kein Gewissen daraus macht, sich derselben auch dann zu bemächtigen,
wenn er weiss, dass sie bereits Jemands Eigenthum sind. Immer
aber muss berücksichtigt werden, dass der gewöhnliche Dieb nicht etwa
darum stiehlt, weil er dem <em class="gesperrt">Eigenthumsrechte</em> im Allgemeinen den
Krieg erklärt hat, sondern nur des <em class="gesperrt">Gegenstandes</em> willen, den er auf
keine andere Art zu bekommen weiss. Wenn also der eine Dieb blos
Pferde, ein anderer blos Uhren, ein dritter &mdash; wie mir selbst ein solches
Individuum vorkam, das Eisenzeug mit grösster Beschwerde meilenweit
nach seiner Behausung trug &mdash; nur Eisenzeug stiehlt, so liegt die Veranlassung
zu dieser Erscheinung in einem vollkommen normalen Gange
menschlicher Vorstellungen. Er stiehlt blos den einen Gegenstand, weil
bezüglich dieser Art von Diebstahl seine moralische Abneigung bereits
<em class="gesperrt">überwunden</em> ist, und er stiehlt andere Gegenstände nicht, weil er in
ihrer Beziehung erst noch einen moralischen Widerstand <em class="gesperrt">zu überwinden
hat</em>.
</p>

<p>
Die erste Abteilung des Merkmales <i>a</i>), wo Jemand eine Sache blos
darum stiehlt, um sie zu <em class="gesperrt">haben</em>, kommt mit der vorigen auf Eins hinaus,
wenn der <em class="gesperrt">Besitz</em> allein irgend einen Vortheil gewährt, z. B. der
Gegenstand des Diebstahls ein Kleinod ist, mit welchem man Staat machen
kann; indess ist hier bereits der Fall denkbar, dass Jemand durch
eine Art Idiosynkrasie geleitet, einen unwiderstehlichen Trieb fühlt, die
<em class="gesperrt">Sache</em> in seine Gewalt zu bekommen. Dieser Zustand ist möglich, da er,
wie die Erfahrung lehrt, wirklich vorkommt, und lässt sich allerdings
nur aus irgend einer Abnormität im Menschen erklären, welche eben darum,
weil sie eine Abnormität ist, und zwar ganz die Natur der fixen Idee an
sich hat, auch nach den hierüber dargestellten Grundsätzen erhoben werden
muss.
</p>

<p>
Das Erste, worauf es dabei ankommt, ist die Nachweisung, dass der
Mensch wirklich nur in Folge eines solchen Einflusses handle, und das
<em class="gesperrt">Mittel</em>, diese Nachweisung zu liefern, ist der Umstand, dass der Mensch
wirklich nur diese <em class="gesperrt">bestimmte</em> Sache, oder doch nur <em class="gesperrt">eine</em> bestimmte
Gattung von Sachen, <em class="gesperrt">wo</em> er sie findet, sich zueigne, und die Nachweisung
des Abganges aller <em class="gesperrt">sonstigen</em> Motive zu dieser Art von Thätigkeit.
</p>

<p>
Das Gegenstück zu diesem Zustande ist jene Art von Dieberei, welche
nicht selten die Begleiterin desjenigen Zustandes ist, welchen man <em class="gesperrt">Knauserei</em>
nennt, und welcher in einem sehr grossen Abscheu vor <em class="gesperrt">kleinen</em>
Ausgaben besteht, welcher Abscheu sich entweder darauf bezieht, dass
<span class='pagenum'><a id='Page_197' name='Page_197' href='#Page_197'>197</a></span>
man kleine <em class="gesperrt">Geldausgaben</em> oder die Verwendung <em class="gesperrt">gewisser</em> Gegenstände,
z. B. eines Bogens feinen Briefpapiers, der Federkiele u. s. w.
scheut. Wenn durch eine solche Stimmung der Mensch zu kleinen Diebereien
verleitet wird, so liegt der Grund in der Vorstellung, dass einerseits
durch die Aneignung des fremden Gegenstandes dieser Art die Verwendung
des <em class="gesperrt">eigenen</em> überflüssig gemacht wird, andererseits aber dass der Andere,
weil derselbe keinen solchen Werth auf diesen Gegenstand legt, den
Abgang nicht rügen, und daher die Entfremdung, auch wenn er sie bemerkte,
stillschweigend gestatten werde. &mdash; Weit davon, dass ein solcher
Zustand <em class="gesperrt">selten</em> genannt werden kann, findet man ihn oft bei Leuten, bei
welchen man etwas dergleichen in der That nicht vermuthen sollte. Derlei
Aeusserungen gehören in die sehr weite Gattung der <em class="gesperrt">Schmutzereien</em>,
und fallen daher nur dort besonders auf, wo sie ein besonderes lächerliches
Ansehen haben, oder wo sie Denjenigen, welcher sich ihnen ergibt,
einmal veranlassen, das durch ein stillschweigendes Uebereinkommen
der Gesellschaft festgesetzte Mass zu überschreiten, oder endlich wenn
sie auf ein Subjekt gerathen, weiches auf eine ähnliche Weise, wie jene,
denkt und fühlt.
</p>

<p>
Kommt nun eine solche Thatsache zur gerichtlichen Erhebung, so wäre
es wohl kaum die richtige Ansicht, wenn man sie als eine Folge irgend
einer Abnormität betrachten würde, sondern sie ist in Wahrheit nichts
Anderes, als eine Folge des <em class="gesperrt">Sichgehenlassens</em> in dem Hange zu
Schmutzereien, und verdient daher nur höchstens insofern eine Entschuldigung,
als der Thäter voraussetzen konnte, dass ihm der Beeinträchtigte
auch im Falle der Entdeckung die Sache hingehen lassen werde.
</p>

<h4 id="ParB_96">§. 96.</h4>

<p>
So wenig sich, wie bereits früher bemerkt wurde, eine eigentliche
Idiosynkrasie wider den Begriff des Eigenthums denken lässt, so ist
doch der Fall möglich, dass Jemanden eine Sache, so lange er sich bewusst
ist, sie auf erlaubtem Wege nicht haben zu können, viel besser gefällt,
als wenn er sie hat oder auf eine erlaubte Weise haben kann. <i>Nitimur
in vetitum</i> etc. ist ein längst bekannter Satz. Stiehlt nun Jemand eine
Sache, die er sich nach dem Zustande seines Vermögens leicht hätte kaufen
können, so liegt dieser That wahrscheinlich die Erfahrung zu Grunde,
dass ihm eine Sache, auf <em class="gesperrt">rechtliche</em> Weise erworben, bei weitem <em class="gesperrt">nicht</em>
so viel Vergnügen mache, als wenn er sie auf eine unerlaubte Weise erwirbt.
</p>

<p>
So psychologisch richtig nun eine solche Ansicht an und für sich ist,
so wenig wird sie als ein Grund der Straflosigkeit erscheinen, wohl aber
<span class='pagenum'><a id='Page_198' name='Page_198' href='#Page_198'>198</a></span>
kann es geschehen, dass die fortwährende Uebung in Kleinigkeiten oder
unter Verhältnissen, wodurch der Thäter straflos blieb, eine solche <em class="gesperrt">Gewohnheit</em>
in dieser Art Praxis zur Folge hatten, dass er endlich stiehlt,
wie ein Anderer eine Prise Tabak nimmt, ohne etwas dabei zu denken.
</p>

<p>
Tritt jedoch wirkliches <em class="gesperrt">Bewusstsein</em> ein, und hat der Thäter gewusst,
dass er stehle, entschuldigt sich aber mit unwiderstehlichem Hange,
fremdes Eigenthum sich zuzueignen, so ist entweder eine wirkliche <em class="gesperrt">Krankheit</em>
vorhanden, deren <em class="gesperrt">Folge</em> dieser Zustand der unwiderstehlichen Bestimmung
ist, oder es hat doch nur an <em class="gesperrt">Willen</em> gefehlt, dem Hange Widerstand
zu leisten, und die Strafe kann um so weniger vermieden werden,
als nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung davon geeignet ist, den
Widerstand gegen die Neigung beträchtlich zu verstärken.
</p>

<h4 id="ParB_97">§. 97.</h4>

<p>
Nicht minder als die in den vorigen Paragraphen ausgesprochenen
Motive kann die Rücksicht auf die <em class="gesperrt">Schwierigkeit</em>, welche zu überwinden,
auf die Gefahr, welche zu bestehen ist, um in den Besitz einer Sache
zu gelangen, Manchen bestimmen, sich einen Diebstahl zu erlauben, und
zu dieser „einladenden” Gefahr gehört auch die Vermeidung der auf das
„Ertapptwerden” gesetzten Strafen. Auch der Diebstahl hat seine poetische
Seite; man denke an manche Diebereien, welche sich die Kinder erlauben,
und man wird diese Bemerkung richtig finden. Schon die Griechen scheinen
deren Richtigkeit erkannt zu haben, weil sie den Diebstahl zu einer
eigenen Gottheit erhoben. Es kann sich daher allerdings treffen, dass das
Motiv, welches den Menschen zum Diebstahl treibt, nicht eigentlich der
<em class="gesperrt">Diebstahl</em>, d. h. die Zueignung der fremden Sache, sondern die <em class="gesperrt">Ausführung</em>
der Besitzergreifung ist; es ist daher allerdings der Fall denkbar,
dass ein Mensch, welcher einen oder mehrere Diebstähle verübte,
nur darum stahl, weil ihn die Schwierigkeiten der Ausführung dieser That
ausserordentlich anzogen.
</p>

<h4 id="ParB_98">§. 98.</h4>

<p>
Das Verbrechen der Brandlegung kann begangen werden: <i>a</i>) aus
demjenigen Motive, aus welchem sonst jedes Verbrechen entspringt, nämlich
zu dem Zwecke, um dadurch einen Vortheil zu erzielen oder irgend
eine Leidenschaft, z. B. Rache, zu befriedigen; <i>b</i>) aus Vergnügen, brennen
zu sehen; <i>c</i>) aus dem Drange, mit leichter Mühe eine grosse Wirkung
hervorzubringen.
</p>

<p>
Das erste Motiv bedarf keiner besondern Erörterung, denn wenn
ein solches Motiv zu Grunde liegt, das Verbrechen daher als Mittel zum
<span class='pagenum'><a id='Page_199' name='Page_199' href='#Page_199'>199</a></span>
Zwecke erscheint, so lässt sich von keiner besonderen <em class="gesperrt">Neigung</em> zur
<em class="gesperrt">Brandlegung</em> mehr sprechen, sondern es lässt sich höchstens sagen,
dass der Verbrecher, seiner individuellen Stimmung oder Stellung nach,
dieses Mittel einem anderen <em class="gesperrt">vorgezogen</em> habe, welcher Umstand in
rechtlicher Beziehung keinen wesentlichen Unterschied begründen wird, so
wenig als es einen Unterschied macht, dass ein geschickter Schütze es vorzieht,
einen Menschen zu erschiessen, als ihn zu erschlagen, wenn er einmal
des Vorsatzes zu tödten überwiesen ist.
</p>

<p>
Dass ein Mensch einen besonderen Geschmack an einem grossartigen
<em class="gesperrt">Feuer</em> haben könne, ist ganz in der menschlichen Natur gegründet. Jede
Feuersbrunst hat an und für sich etwas Erhabenes, und auch für Jedermann
etwas Anziehendes. Jeder würde auch dieses Gefühl in sich wahrnehmen,
wenn es nicht durch den Anblick des Unglückes der dadurch betroffenen
Personen, und durch das Bewusstsein der eigenen Gefahr, seiner Person,
seiner Angehörigen und des Eigenthums wieder aufgehoben würde.
</p>

<p>
Diese Ansicht der Sache ist so wahr, dass ich mich darüber auf das
eigene Bewusstsein jedes meiner verehrten Leser zu berufen erlaube.
</p>

<p>
Es kann nun allerdings Menschen geben, bei welchen diese letzten
Rücksichten so in den Hintergrund treten, und vielleicht gar nicht vorhanden
sind, dass auf sie blos der Gedanke nach dem Genusse des Schauspieles,
welches sie sich durch die Brandlegung verschaffen können, einwirkt.
</p>

<p>
Da jedoch nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung des Unglücks,
welches eine Feuersbrunst mit sich bringt, sich bei jedem nicht ganz geistesschwachen
Menschen mit dem Gedanken daran verbindet, so folgt,
dass nur Derjenige sich durch eine solche Vorstellung zur Brandlegung
wird bestimmen lassen, der entweder wirklich im hohen Grade geistesschwach
ist oder an einer Geisteszerrüttung, oder, was das Nämliche ist,
an einer Krankheit leidet, welche <em class="gesperrt">zuweilen</em> eine Geisteszerrüttung, d. i.
einen solchen Zustand zur Folge hat, in welchem er nicht im Stande ist
Vorstellungen zu produziren oder festzuhalten, welche die Wirkung der
einzigen, welche lebhaft auf ihn einwirkt, hemmen könnte. &mdash; Solche
Stimmung mag durch den Zustand der Hysterie, Melancholie etc. erfolgen.
</p>

<p>
Ganz etwas Aehnliches findet bei dem dritten Motive, dem Gedanken
an die durch den Brand entstehende <em class="gesperrt">Verwirrung</em> Statt, und diese
Ansicht der Sache macht es erklärlich, wie ein Mensch nach gelegtem
Brande nun selbst thätig löschen hilft, denn diese Mithilfe kann sehr wesentlich
mit zu dem ganzen Bilde gehören, welches er sich von seiner
That entworfen hat.
</p>

<h4 id="ParB_99">§. 99.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_200' name='Page_200' href='#Page_200'>200</a></span>
Die Anwendung und der Nutzen des bisher Gesagten ergibt sich sehr
leicht, wenn man den Zweck jeder gerichtlich-medizinischen Erhebung
betrachtet, in welcher Beziehung es in dem Falle, wo es sich darum handelt,
die <em class="gesperrt">Gemüthsverfassung</em> eines Menschen, welcher eine bestimmte
That begangen hat, zum Behufe der Bestimmung über die <em class="gesperrt">Zurechnungsfähigkeit</em>
klar darzustellen, es offenbar nicht gleichgiltig ist, ob man
von einer <em class="gesperrt">richtigen</em> oder von einer unrichtigen Ansicht ausgeht. Es
mag immerhin für Denjenigen, welchem etwas gestohlen oder das Haus
angezündet wurde, oder dem man eine Verletzung beibrachte, sehr
gleichgiltig sein, warum ihm diese Beschädigung zugefügt wurde, für
den Richter, welcher den Thäter bestrafen soll, ist es sehr nothwendig,
das Motiv der Handlung genau und richtig zu erfahren. Wird nun
von dem Arzte erklärt, es sei die That aus einem besonderen Hange
zu gewissen Verbrechen entstanden, so ist diese Erklärung eben so
wenig eine genaue, als eine richtige, denn <em class="gesperrt">es gibt keinen natürlichen
Hang zu Verbrechen, weder überhaupt noch zu
speziellen Verbrechen insbesondere</em>, sondern es kann nur einen
Hang zu gewissen <em class="gesperrt">Handlungen</em> geben, welche unter <em class="gesperrt">gewissen
Umständen auch</em> als Verbrechen erscheinen können, <em class="gesperrt">weil</em> sie sich
unter gewissen Umständen nicht ohne Verletzung fremder Rechte in der
Art, dass sie dann ein mit einem bestimmten Namen bezeichnetes Verbrechen
darstellen, ausführen lassen.
</p>

<p>
Nimmt man aber diese Ansicht nicht als die richtige an, und bleibt
bei jener, wo man von einem Diebssinne, von einem Hange zum Brandlegen
spricht, so lauft man Gefahr, entweder Handlungen, die vollkommen
zurechenbar sind, als die Folge einer natürlichen unwiderstehlichen
Anlage zu erklären, z. B. in dem Falle, wo Jemand eine Idiosynkrasie
für eine gewisse Sache besitzt, und sich dieselbe wo er kann zueignet,
und nun aus einem anderen Motive eine ganz verschiedene Sache, z. B.
eine Summe Geldes stiehlt, oder man erklärt eine Handlung für zurechenbar,
d. h. nicht aus einem unwiderstehlichen Drange erfolgt, die
im Grunde nach dem Verhältnisse, in welchem sich die Beschaffenheit
des Gesammtorganismus eines Menschen zu einer gewissen vorherrschenden
Anlage, unter gewissen gegebenen Umständen befindet, für eine
freie Handlung, die es im Grunde entweder gar nicht ist, oder doch
nur in sehr geringem Grade als eine selbstständige Handlung erscheint,
weil man keine solche Anlage wahrnimmt, welche den Menschen als
<span class='pagenum'><a id='Page_201' name='Page_201' href='#Page_201'>201</a></span>
mit dem Diebssinne etc. behaftet darstellt. &mdash; Solche Fälle kommen insbesondere
bei sehr jugendlichen Verbrechern, bei hysterischen Frauenspersonen,
bei Schwangeren etc. vor. Man kann und darf nicht sagen,
dass die Jugend oder hysterische Frauenspersonen als solche eine besondere
Anlage zum Brandlegen besitzen, denn unter tausend Jünglingen und
derartigen Frauenspersonen sind gewiss neunhundert neunundneunzig,
denen das Brandlegen nie eingefallen ist, es kann aber Fälle geben,
wo &mdash; insbesondere vorausgegangene &mdash; Beispiele so auf ihre Phantasie
wirken, dass sie bei dem wenig entwickelten oder überreizten Zustande
ihrer Geisteskräfte sich nicht enthalten <em class="gesperrt">können</em>, dem Triebe der <em class="gesperrt">Nachahmung</em>
zu folgen; sie ahmen hier nach, weil <em class="gesperrt">der Effekt der That
ihrer Phantasie imponirt</em> und sie sich von diesem Bilde nicht
losmachen können. Es ist hier weder Pyromanie noch sonst eine wirkliche
Geistesverwirrung, so wenig als bei Demjenigen, welcher gähnt,
weil er einen Anderen gähnen sieht, ein besonderer Sinn für das Gähnen.
</p>

<p>
Will man daher nicht zahllose Sinne für gewisse Handlungen,
darunter wieder zahllose unbegründete Ausnahmen annehmen, und dadurch
in zahllose Inkonsequenzen verfallen, so muss man nothwendig alle
derlei willkürliche Annahmen bei Seite setzen und den Zustand eines
solchen Inquisiten vom rein menschlichen Gesichtspunkte in der Art darstellen,
dass genau erhelle, was er eigentlich mit seiner Handlung, die
nun als Verbrechen erscheint, erreichen wollte. Wo man dieses <em class="gesperrt">kann</em>,
ist die Aufgabe der Erhebung gelös't, wenn es möglich ist, darzuthun,
ob und inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang, eben dieses zu
wollen, zu Grunde lag, und wo es nicht möglich ist, so tief in seine
geistige Thätigkeit einzudringen, um hierüber in's Klare zu kommen,
ist es vollkommen <em class="gesperrt">unnütz</em>, diese seine Stimmung dadurch zu erklären,
dass man ihr eine <em class="gesperrt">Benennung</em> gibt, von welcher sich, wie z. B.
vom Diebssinne, nachweisen lässt, dass ihr ein reeller Gemüthszustand
in der Wirklichkeit <em class="gesperrt">nicht</em> entspreche, und dadurch Verwirrung in die
Rechtspflege zu bringen.
</p>

<h3 id="H2_27" class="kursiv">
I. Daemonomania.
</h3>

<h4 id="ParB_100">§. 100.</h4>

<p>
Derjenige Zustand, in welchem Jemand ein überirdisches Wesen
ausser sich zu sehen oder zu hören vermeint, gehört, wie jede andere
<span class='pagenum'><a id='Page_202' name='Page_202' href='#Page_202'>202</a></span>
fixe Idee, in das Gebiet der Pathologie, und ist daher kein Gegenstand
der gerichtlichen Arzneikunde.
</p>

<p>
Irrig wäre es jedoch, ein solches Vorgeben, z. B. dass ein Verbrecher
behauptet, eine Gestalt gesehen oder eine Stimme gehört zu haben,
welche ihn zur Begehung des Verbrechens aufforderte, geradezu für eine
lügenhafte Vorspieglung oder für das Produkt einer <em class="gesperrt">krankhaften</em> Verstimmung
des geistigen Zustandes eines solchen Menschen zu erklären, da
zur Erklärung dieser Erscheinung allerdings noch eine dritte Möglichkeit
vorhanden ist.
</p>

<p>
Man darf nämlich nicht übersehen, dass solche Vorgeben, wenn sie
nicht von hysterischen Frauenzimmern oder überhaupt von solchen Personen
gemacht werden, an deren normalen Geisteskräften man ohnehin zu
zweifeln Ursache hat, doch nur vorzugsweise bei Mord und Brandlegung
vorzukommen pflegen. Schwerlich wird noch ein Fall vorgekommen sein,
dass ein Verfertiger falscher Wechsel oder ein Taschendieb solche Erscheinungen
gesehen oder gehört zu haben vorgibt, oder wenn ein solches
Vorgeben bei ähnlichen Verbrechen vorkommt und dasselbe nicht auf einer
Lüge beruht, so ist der Grund dazu meistens in dem inneren Kampfe enthalten,
den es einen sonst ehrlichen Menschen kostet, ehe er sich zur Begehung
eines solchen Verbrechens entschliesst. Nun gibt es aber im Inneren
des Menschen zuverlässig einen grösseren Widerstand, ehe sich der
Mensch entschliesst, einen persönlichen Angriff auf seinen Nebenmenschen
zu unternehmen, oder einen Brand zu verursachen, als irgend etwas zu
beginnen, welches weniger den sympathetischen Gefühlen entgegen ist,
als ein Mord, der weniger furchtbar auftritt, als eine Feuersbrunst. Es ist
also ganz natürlich, dass, so lange ein Mensch mit dem Entschlusse, ein
solches Verbrechen zu begehen, umgeht, oder wenn er zur Ausführung
schreitet, und endlich gar wenn er das Verbrechen vollführt hat, sein
ganzes Wesen und insbesondere seine geistige Thätigkeit in die heftigste
Aufregung geräth. &mdash; In diesem Zustande werden nun natürlich gewisse
sonst im Hintergrunde seiner geistigen Thätigkeit schlummernde Bilder,
wenn sie sonst mit Demjenigen, welches er beginnen will, in einigem Zusammenhange
stehen, zu einer Lebendigkeit gesteigert, welche es ihm
bei dem sonstigen, durch sein der sittlichen Natur widerstreitendes Beginnen
verstörten Zustande unmöglich machen, sich von deren Nichtrealität
zu überzeugen.
</p>

<p>
Dies sind längst bekannte Dinge, und auf diese Art werden solche
Erscheinungen auch gewöhnlich erklärt, die Erklärung ist auch vollkommen
<span class='pagenum'><a id='Page_203' name='Page_203' href='#Page_203'>203</a></span>
richtig, denn es erklärt sich dadurch auch noch manches Andere,
z. B. die nicht seltene Erscheinung, dass Jemand, der eine zur Ausführung
des Verbrechens dienende, mit sehr wenig körperlicher Anstrengung
verbundene Verrichtung ausübt, sich dabei im Schweisse gebadet fühlt,
dass es ihm in einer warmen Sommernacht kalt überläuft u. dgl.
</p>

<p>
Es gibt jedoch ausser dieser psychologischen noch eine in der That
der <em class="gesperrt">Aeusserlichkeit</em> angehörige Veranlassung solcher Erscheinungen,
die man bei solchen Fällen oft viel zu wenig würdigt, ich meine jene Täuschungen
des Gesichtes und Gehöres, denen fast jeder Mensch unterworfen
ist, welche auf einer Aehnlichkeit, welche die zufällige Zusammenstellung
mancher Gegenstände mit solchen dritten Gegenständen hervorbringt,
die wir bereits gesehen, gehört oder uns doch schon vorgestellt
haben, beruhen. Betrachtet man z. B. eine einfache oder doppelte Reihe
aufgehäufter Garben auf einem Felde in Mondbeleuchtung, so kann man
gar nicht umhin, darin eine Prozession verhüllter weiblicher Gestalten,
denen ein weites Gewand nachschleppt, zu erblicken; es gehört die feste
Ueberzeugung dazu, dass es Garben sind, um nicht an die Wahrheit des
Gesehenen zu glauben; hört man einige Personen im richtigen Takte dreschen,
und es fällt uns eine Melodie bei, die in diesem Takte spielt, so
hört man die Melodie selbst und kann nicht umhin, immer die Melodie
fort zu hören, so lange Jene im Dreschen den Takt einhalten.
</p>

<p>
Bei derlei Dingen kommt es nun vorzüglich auf die Thätigkeit der Einbildungskraft
und auf die Bilder an, die darin schlummern und durch solche
Zufälligkeiten aufgeweckt werden, <em class="gesperrt">ob</em> man etwas sieht oder hört, und
<em class="gesperrt">was</em> dieses Gesehene oder Gehörte sein soll; es kann sein, dass während
der Eine gar nichts sieht, der Andere bereits eine bestimmte Gestalt entdeckt
hat und es gar nicht mehr <em class="gesperrt">vermag</em>, die wahrgenommene Gestalt
<em class="gesperrt">nicht</em> mehr zu entdecken.
</p>

<p>
Ein Beispiel dieser Art ist insbesondere jene Abbildung des Grabmahles
eines bekannten Helden, wo innerhalb der Bäume, welche darauf stehen,
dessen Schatten erscheint. Hat man diese Schattengestalt einmal
herausgefunden, so ist es ganz unmöglich, den Kupferstich oder das Gemälde
zu betrachten, <em class="gesperrt">ohne</em> diese Gestalt zu sehen, und doch gibt es
Leute, welche ungeachtet aller Mühe, die sich ein Anderer gibt, ihnen
die Umrisse dieser Schattengestalt zu zeigen, doch nichts sehen, als ein
paar Bäume und einen Strauch zwischen ihnen.
</p>

<p>
Da hier dies Gemälde <em class="gesperrt">absichtlich</em> so eingerichtet ist, dass die
Schattengestalt sich ausdrückt, so kann man nicht sagen, dass Diejenigen,
<span class='pagenum'><a id='Page_204' name='Page_204' href='#Page_204'>204</a></span>
welche die Gestalt <em class="gesperrt">sehen</em>, in einer Täuschung befangen sind, sondern
umgekehrt, Diejenigen, welche die Gestalt <em class="gesperrt">nicht</em> sehen, sind Diejenigen,
welche sich in der Täuschung befinden, dass nichts zu sehen sei.
</p>

<p>
Was nun hier durch die Kunst geschah, kann auch durch Zufall geschehen.
Wer daher in einem solchen Falle eine Gestalt sieht oder einen
bestimmten Ton hört, hält daher nicht etwa eine bestimmte Vorstellung
für etwas Reelles, sondern er sieht oder hört <em class="gesperrt">wirklich</em>, und sein Fehler
besteht nur darin, dass er nicht noch andere Sinne zu Hilfe nahm, um sich
von der Realität des Gesehenen oder Gehörten, oder von dem Umstande,
dass dieses sein Sehen oder Hören nur auf der Täuschung eines einzelnen
Sinnes beruhe, zu überzeugen.
</p>

<p>
Sagt also ein Verbrecher, dass eine Gestalt zur Nachtzeit im Zimmer
gestanden sei u. dgl., so liegt daher gar nichts <em class="gesperrt">Unmögliches</em> darin,
dass er die Gestalt wirklich <em class="gesperrt">gesehen</em> habe, weil ihm die Gestalt, d. i.
deren Umrisse durch irgend eine Reflexion der Lichtstrahlen wirklich gegeben
war, und der Umstand, dass ein Anderer, der vielleicht bei ihm
war, dieselbe <em class="gesperrt">nicht</em> erblickte, beweiset ganz und gar nicht, dass der
Erste diese Gestalt nicht wirklich gesehen haben könne.
</p>

<p>
Da es nun um so leichter ist, solche Gestalten zu erblicken, je aufgeregter
die Phantasie ist, und da ferner gerade der Gedanke an die Ausführung
gewisser Verbrechen eine starke Aufregung der Phantasie mit sich
bringt, so sind derlei Visionen zuverlässig eine ganz natürliche, ohne
Krankheit des Geistes mögliche, subjektiv <em class="gesperrt">richtige Thatsache</em>.
</p>

<p>
Von dieser Seite betrachtet erklärt sich Manches vollkommen, wozu
man ohne Berücksichtigung dieser Thatsache vergebens den Schlüssel sucht,
insbesondere manche Geistererscheinung.
</p>

<p>
Folgender Fall gehört offenbar in die Klasse dieser Thatsachen.
</p>

<p>
Der Sohn eines Bauers hatte seinen Vater ermordet, um sich einen
Beutel mit Geld zuzueignen, den dieser in seiner Truhe hatte. Er wurde
alsbald nach verübter That ergriffen, und gestand sein Verbrechen mit
allen Nebenumständen; obwohl jedoch nicht die geringste Spur einer Geisteszerrüttung
an ihm wahrzunehmen war, so gab er doch in Bezug des
Geldbeutels an, dieser sei, als er die Truhe öffnete und darnach greifen
wollte, davongelaufen und dann verschwunden, und bei dieser Behauptung
blieb er, ungeachtet aller gemachten Gegenvorstellungen.
</p>

<p>
Sollte hier nicht etwas Aehnliches eingetreten sein? Der Beutel konnte
nun wohl nicht davonlaufen, allein es konnte der Fall sein, dass nicht
der Beutel, wohl aber eine Ratte oder eine Maus in der Truhe war, die
<span class='pagenum'><a id='Page_205' name='Page_205' href='#Page_205'>205</a></span>
er in seiner Aufregung bei dem ersten Blicke, den er auf die Truhe machte,
für den Beutel hielt, und die davon lief, als die Truhe geöffnet wurde;
seine Angabe, dass der Beutel davonlief, war dann subjektiv richtig.
</p>

<p>
Schwerer, als solche Irrthümer durch den <em class="gesperrt">Gesichtssinn</em>, sind indess
dergleichen Irrthümer durch den <em class="gesperrt">Gehörssinn</em> möglich, obgleich es
leichter ist, durch das Gehör als durch das Gesicht <em class="gesperrt">getäuscht</em> zu werden.
</p>

<p>
Der Gesichtssinn ist nämlich immerwährend <em class="gesperrt">thätig</em>, man sieht niemals
<em class="gesperrt">nichts</em>, sondern nur ein Blinder <em class="gesperrt">sieht nicht</em>. Wenn man die Augen
zumacht oder in einem Gemache ist, wo kein Licht brennt und keine Fenster
sind, so sieht man die Finsterniss, man sieht <em class="gesperrt">schwarz</em>. Hört man
aber <em class="gesperrt">nichts</em>, so hört man auch nicht, und zwar so lange nicht, als nicht
das Trommelfell durch einen Schall affizirt wird; man hört etwas, es
ist aber möglich, dass man nicht unterscheide, mit welcher Art von Tönen
das Gehörte Aehnlichkeit habe, oder dass man durch die Aehnlichkeit
der Töne verleitet wird zu glauben, eine gewisse Art Schall gehört zu
haben. &mdash; Dieser Mangel an Unterscheidung kann jedoch nur so weit reichen,
als der durch den Schall hervorgebrachte Ton selbst <em class="gesperrt">unbestimmt</em>
auf das Ohr wirkt, und kann daher nur von einem ebenfalls unbestimmten
Tone nicht scharf unterschieden werden, man kann z. B. im Zweifel
sein, ob Dasjenige, was man hört, der Ton einer Trommel oder das
Rauschen eines Wassers, der Pfiff eines Windes oder der Ruf einer Stimme
sei, schwerlich aber ist eine solche Verwechslung eines Klanges mit einzelnen
gesprochenen <em class="gesperrt">Worten</em> möglich. Wenn also Jemand z. B. behauptet,
im Gesange eines Vogels gewisse <em class="gesperrt">Worte</em> gehört zu haben, so lässt
sich diese Erscheinung wohl nur durch einen sehr hohen Grad <em class="gesperrt">wahrscheinlich
krankhafter</em> Aufregung der Einbildungskraft erklären,
wenn der Vogel, welcher Worte gesprochen haben soll, nicht etwa ein
Guckguck, welcher nichts Anderes als seinen Namen rief, oder ein abgerichteter
Papagei gewesen ist. Man kann in Gegenständen, welche klingen,
mit einer nicht krankhaften Einbildungskraft wohl <em class="gesperrt">musikalische</em>
Töne, auch wohl Melodien, nicht aber Worte <em class="gesperrt">wirklich</em> hören, denn
wenn <i>Schiller</i> sagt:
</p>

<div class="poem"><div class="stanza">
<span>
„Da lebte mir der Baum, die Rose,
</span><br />
<span>
Da <em class="gesperrt">sang</em> der Quelle Silberfall,”
</span><br />
</div></div>

<p class="continue">
so glauben wir gerne seinen Worten; wäre es möglich gewesen, dass
der Dichter gesagt hätte: da <em class="gesperrt">sprach</em> die Quelle, oder gar, <em class="gesperrt">was</em> sie
gesprochen, so würde man das Gedicht wahrscheinlich nicht weiter lesen,
denn Niemand würde es ihm glauben.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_206' name='Page_206' href='#Page_206'>206</a></span>
Hieraus folgt, dass in dem Falle, als ein Beschuldigter behauptet,
irgend eine ausserordentliche Erscheinung <em class="gesperrt">gesehen</em> zu haben, und wenn
sonst keine Spuren einer Geisteszerrüttung an ihm wahrzunehmen sind,
die Wahrscheinlichkeit für eine wirkliche, durch eine zufällige Aehnlichkeit
hervorgebrachte Wahrnehmung, dagegen bei gehörten <em class="gesperrt">Worten</em> die
Wahrscheinlichkeit für eine verstörte <em class="gesperrt">Einbildungskraft</em> einträte, und
zwar in dem Grade mehr für eine <em class="gesperrt">krankhafte</em> Störung, als der Beschuldigte
die Worte <em class="gesperrt">bestimmt</em> gehört zu haben behauptet, und nicht
etwa selbst im Zweifel ist, ob er sie auch wirklich <em class="gesperrt">gehört</em> habe.
</p>

<p>
Es ist indess nicht unmöglich, dass Jemand etwas, welches ihm im
Augenblicke des Sehens oder Hörens eine auffallende Aehnlichkeit mit
irgend einem bereits Gesehenen oder Gehörten darbot, in <em class="gesperrt">diesem Augenblicke</em>
nicht wirklich für etwas Reelles hält, später aber durch seine Einbildungskraft
verleitet wird, zu glauben, dass Dasjenige, welches ihm
im Augenblicke des Sehens oder Hörens nicht als etwas Wirkliches vorkam,
doch etwas Wirkliches gewesen sei. Gibt es doch Leute, die, wenn
sie irgend eine Begebenheit mit einer Menge Uebertreibungen einige Mal
erzählt haben, am Ende selbst glauben, es sei dabei wirklich gerade so
zugegangen, wie sie die Begebenheit Anderen zum Besten geben. Ich selbst
hörte einmal mit grösstem Vergnügen der Erzählung eines alten Soldaten
zu, der behauptete, er sei einmal schon todt gewesen. Das Wahre an der
Sache schien zu sein, dass er nach einer erhaltenen Wunde in der Schlacht
sich todt stellte und wahrscheinlich einige Zeit lang das Bewusstsein verloren
hatte.
</p>

<p>
Derlei Spiele der Einbildungskraft sind nun aber ebenfalls nicht selten,
und es können dadurch, besonders wenn Derjenige, welcher sie vorbringt,
abergläubisch oder sonst auf einer geringen Stufe der Bildung befindlich
ist, manchmal von ihm Dinge, als von ihm wirklich erlebt, behauptet
werden, welche, wie man glauben sollte, nur einem Tollhäusler beifallen
können, ohne dass derselbe deswegen wirklich an einer Geisteszerrüttung
leidet.
</p>

<p>
Es folgt daher, dass, wenn derlei Erscheinungen von Beschuldigten
behauptet werden, deren Nichtrealität jedem Vernünftigen klar ist, man
<em class="gesperrt">deswegen allein</em> noch nicht Ursache hat, eine Geisteszerrüttung
vorauszusetzen, sondern dass man vielmehr trachten muss, diejenigen Verhältnisse,
welche derlei Angaben bei dem Beschuldigten zur subjektiven
Wahrheit machten, zu erheben, und so viel als möglich richtigzustellen,
welches einerseits dadurch geschehen kann, dass man die Lokalumstände,
<span class='pagenum'><a id='Page_207' name='Page_207' href='#Page_207'>207</a></span>
unter welchen derlei Erscheinungen Statt gehabt sollen, sorgfältig untersucht,
andererseits aber den sonstigen Charakter eines solchen Individuums,
z. B. ob er sonst in seinen Angaben von der Wahrheit abzuweichen pflegt,
ob er abergläubisch und in welcher Art abergläubisch ist, oder ob er sich
einer besonderen Leichtgläubigkeit hingibt u. dgl., durch Vernehmungen
von Zeugen u. s. w. darzulegen sich bestrebt.
</p>

<h3 id="H2_28" class="kursiv">
K. Verstellter Wahnsinn.
</h3>

<h4 id="ParB_101">§. 101.</h4>

<p>
Der verstellte Wahnsinn ist eben so wenig ein <em class="gesperrt">Wahnsinn</em>, als eine
<em class="gesperrt">verstellte</em> Krankheit ein besonderer <em class="gesperrt">pathologischer</em> Zustand ist,
sondern diese Verstellung ist eine aus freiem Willen hervorgebrachte <em class="gesperrt">That</em>,
so gut als das Spielen einer Rolle auf dem Theater. Ob nun ein Zustand,
welcher im Aeusseren die Thätigkeiten des Wahnsinnes nachahmt, ein
<em class="gesperrt">wahrer</em> oder ein <em class="gesperrt">verstellter</em> sei, wird im Wesentlichen nach pathologischen
Grundsätzen beurtheilt werden müssen, nämlich ob sich derjenige
Komplex von Erscheinungen darbiete, welcher nach pathologischen
Erfahrungen immer <em class="gesperrt">vereinigt</em> angetroffen wird; ausserdem muss ein
solcher Zustand auch nach denjenigen Grundsätzen beobachtet werden,
welche sich aus der <em class="gesperrt">Natur der Sache</em> ergeben, um überhaupt eine
Verstellung zu <em class="gesperrt">entdecken</em>.
</p>

<p>
Die <em class="gesperrt">erste</em> Rücksicht, welche man daher bei Erhebung eines solchen
Zustandes zu nehmen hat, wird daher wohl immer darin liegen, ob <em class="gesperrt">alle</em>
Erscheinungen vorhanden sind, welche die <em class="gesperrt">Pathologie</em> als einen solchen
abnormen Zustand begleitend entdeckt hat, ergibt sich aber dann noch
ein <em class="gesperrt">Zweifel</em>, oder lässt sich die Möglichkeit denken, dass der Zustand,
welchen der vorgebliche Patient äussert, ihm zu einem bestimmten Zwecke
dienen könne, so muss nachgeforscht werden, ob der Zustand schon <em class="gesperrt">früher</em>
vorhanden war, als er den in Frage stehenden Zweck anzustreben
begann, oder nicht. Ist <em class="gesperrt">Letzteres</em> der Fall, so entsteht jedenfalls der
Verdacht einer absichtlichen <em class="gesperrt">Täuschung</em>, welche Voraussetzung auch
dann viele Wahrscheinlichkeit erhält, wenn der Zustand selbst ihm irgend
einen <em class="gesperrt">Vortheil</em>, z. B. die Erhaltung einer Versorgung, zu gewähren
verspricht.
</p>

<p>
Je mehr nun von dieser Art Gründe eintreten, um eine <em class="gesperrt">Verstellung</em>
für wahrscheinlich zu halten, um so genauer muss die pathologische Beobachtung
sich gestalten, es erhalten aber überhaupt alle diejenigen Personen,
<span class='pagenum'><a id='Page_208' name='Page_208' href='#Page_208'>208</a></span>
welche die Umgebung eines solchen in gerichtlicher Untersuchung
befindlichen Menschen bilden, die Aufgabe, ihre Beobachtung dahin zu
richten, jeder Verstellung auf die Spur zu kommen, wozu folgende Rücksichten
nicht unerheblich sein dürften.
</p>

<p>
Jede Krankheit, wohin auch der Wahnsinn gehört, ist ein Originalzustand,
d. h. der Mensch braucht, um die verschiedenen Aeusserungen
und Symptome der Krankheit darzustellen, nicht etwa ein besonderes Nachdenken
oder einen besonderen Entschluss, sondern alles dieses lernt sich
ohne alle Bemühung von selbst; dagegen ist jede Verstellung eine <em class="gesperrt">Nachahmung</em>,
welche, wie alle Nachahmungen, entweder hinter dem Originale
zurückbleibt, oder gewisse Seiten des Originals verzerrt. &mdash; Wer
übrigens nicht ein vollendeter Künstler ist, wird mehr oder weniger in
einem solchen Falle ein <em class="gesperrt">bestimmtes</em> Original <em class="gesperrt">kopiren</em>.
</p>

<p>
Hat man daher den Fall eines wahrscheinlich verstellten Wahnsinnes,
so forsche man nach, ob das Individuum, bei dem man die Verstellung
vermuthet, nicht etwa in der Lage war, ein ähnliches Original beobachtet
zu haben. Findet man diesen Umstand bestätigt, so suche man sich
nähere Notizen über das fragliche Original zu verschaffen, und bringe
den Ersteren dann in Lagen, zu denen ihm sein Original nicht gesessen
ist. Sehr möglicher Weise wird er aus der Rolle fallen. &mdash; Solche Originale
können übrigens sowohl wirklich lebende Personen, als solche sein,
welche aus Büchern entnommen sind, man frage daher bei gewissen Personen
sein Gedächtniss, ob man nicht etwas Aehnliches irgendwo gelesen
habe.
</p>

<p>
Verstellung ist wie jede der Individualität nicht angemessene Thätigkeit
etwas <em class="gesperrt">Lästiges</em> für den Menschen, ein unbequem anliegendes Kleid,
das man auszieht, wenn man schlafen geht. Man beobachte daher ein solches
Individuum vorzüglich zu der Zeit, wo er sich unbemerkt glaubt, ob
er nicht eine Blösse gibt.
</p>

<p>
Wer Wahnsinn oder eine andere Krankheit simulirt, hat gewöhnlich
einen für ihn wichtigen <em class="gesperrt">Zweck</em>. Je wichtiger dem Menschen eine
Sache ist, um so mehr vernachlässigt er <em class="gesperrt">Kleinigkeiten</em>, die mit der
Sache, um die es sich handelt, nichts zu schaffen haben. Man beobachte
daher Kleinigkeiten, in denen sich seine Thätigkeit ausspricht<a name='FA_50' id='FA_50' href='#FN_50' class='fnanchor'>50</a>. Wenn
<span class='pagenum'><a id='Page_209' name='Page_209' href='#Page_209'>209</a></span>
man in dieser Art seine Beobachtungen fortzusetzen nicht ermüdet, wird
man selten seinen Zweck verfehlen und nicht nöthig haben, seine Zuflucht
zur Anwendung von schmerzhaften Mitteln zu nehmen, die zur Richtigstellung
des <em class="gesperrt">Verdachtes</em> nie gebilligt werden können<a name='FA_51' id='FA_51' href='#FN_51' class='fnanchor'>51</a>.
</p>

<p>
Eben so verdient der Umstand Berücksichtigung, dass der sich Verstellende
seine Verstellungskunst nicht selten gegenüber von Personen zu
üben unterlässt, welchen er nicht Scharfsinn oder Interesse genug zutraut,
ihn zu beobachten. Man unterlasse daher nicht, solche Personen,
wozu insbesondere <em class="gesperrt">Kinder</em> gehören, wo es nöthig ist, zu seiner Beobachtung
zu benützen.
</p>

<h3 id="H2_29" class="nkursiv">
Schlussbemerkung.
</h3>

<h4 id="ParB_102">§. 102.</h4>

<p>
Obwohl ich nicht im Mindesten zweifle, dass sich über einzelne Gemüthszustände
noch Vieles und Nützliches sagen lasse, so dürfte doch das
bisher Gesagte genügen, um anzudeuten, worauf es bei der Erhebung
gewisser Gemüthszustände in rechtlicher Beziehung eigentlich ankomme.
Eine vollständige Exemplifikation zu liefern, in welcher zugleich eine vollkommene
praktische Anweisung enthalten wäre, wie in einzelnen Fällen
diese Aufgabe zu lösen ist, überschreitet die Grenzen dieses Werkes um
so mehr, als hierzu die Anwendung medizinischer Kenntnisse nöthig wäre,
die ich nicht besitze; ich kann mir daher nur die Bemerkung erlauben,
dass in vorkommenden Fällen, wo sich ergibt, dass mehrere solcher
von mir geschilderter Gemüthszustände thätig waren, auch alle diejenigen
Grundsätze, welche ich in Bezug auf die einzelnen derartigen Gemüthsstimmungen
schilderte, Anwendung finden werden. Mein Zweck,
den ich bei diesen Erörterungen verfolgte, war, wie es sich von einem
<span class='pagenum'><a id='Page_210' name='Page_210' href='#Page_210'>210</a></span>
Autor voraussetzen lässt, welcher für einen solchen Leserkreis sich zu
schreiben berufen fühlt, wie von jenen, für welchen dieses Werk bestimmt
ist, nicht, eigenes Nachdenken überflüssig zu machen, sondern im Gegenteile
dieses zu veranlassen und höchstens zuweilen die Bahn zu bezeichnen,
auf welcher die eigene Forschung ihr Ziel verfolgen muss, um nicht
auf Abwege zu gerathen.
</p>

<p>
Mehr also, um dem Leser die Beruhigung zu geben, dass der von mir
angedeutete Weg wirklich zu dem richtigen Ziele führe, als in dem Bestreben,
dadurch dem Leser ein Muster zu geben, wie er sich in praktischen
Fällen zu benehmen habe, erlaubte ich mir die drei nachfolgenden, durchaus
wirklichen Kriminalakten entnommenen Fälle mitzutheilen.
</p>

<p>
Der erste Fall mit dem wahnsinnigen Brandstifter <i>Joseph G.</i> ist in
mancher Beziehung auf eine ungenügende Weise erhoben. Ich erlaubte mir
die Fehler zu rügen und die Gründe beizusetzen, warum und worin gefehlt
wurde, und wie ähnliche Missgriffe zu vermeiden sind. &mdash; Der zweite
Fall, unstreitig von Seite des Untersuchungsrichters ohne Tadel geführt,
lässt von Seite der ärztlichen Begutachtung viel zu wünschen übrig; ich
bestrebte mich, zu zeigen, wie es, wenigstens nach meiner geringen Einsicht,
hätte besser gemacht werden können.
</p>

<p>
Der dritte Fall, mit <em class="gesperrt">Matthäus Grotz</em>, ist von Seite des Richters sowohl
als von Seite des Arztes mit solcher Umsicht und solcher Sachkenntniss
behandelt, dass er in der That als Muster zur Nachahmung empfohlen
zu werden verdient.
</p>

<p>
Der vierte Fall gehört der neuesten Zeit an.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_30" class="roman">
V.
<br />
Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.
</h3>
</div>

<h3 id="H2_31" class="kursiv">
A.
<br />
<em class="itals">Der wahnsinnige Brandstifter Joseph G.</em>
<sup><a name='FA_52' id='FA_52' href='#FN_52' class='fnanchor Ueber'>52</a></sup>.
</h3>

<p>
Am 27. Jänner 1810 machte der Ortsseelsorger im O&mdash;thale dem
grundherrlich von G.'schen Amte zu G. folgende Anzeige: „<i>Joseph G.</i>
ist mir längst als ein bösartiger und gefährlicher Narr bekannt, ich brachte
<span class='pagenum'><a id='Page_211' name='Page_211' href='#Page_211'>211</a></span>
ihn nun durch Zureden und kleine Geschenke dahin, ihn geschwätzig zu
machen, und da vertraute er mir, dass er
</p>

<p>
1. seiner Mutter eigenes Haus durch in Lumpen gewickeltes Feuer
angezündet habe. Eben so wurde
</p>

<p>
2. das Berghaus des Nachbarn <i>Lorenz S.</i>, in welchem seine Mutter
nachher mit den Kindern aus Barmherzigkeit aufgenommen wurde, von ihm
angezündet;
</p>

<p>
3. seien es noch nicht vier Wochen, so hat er wieder im Sinne gehabt,
einen oder zwei Bauernhöfe anzuzünden, welches ihn aber jetzt
reue, so dass er versichere, es nie thun zu wollen.
</p>

<p>
Da jedoch der Versicherung des <i>Joseph G.</i> bei seinem Geisteszustände
nicht zu trauen sei, so werde, <em class="gesperrt">um Unglück zu verhüten</em>, das Amt
hiervon in Kenntniss gesetzt.”
</p>

<p>
<i>G.</i> wurde nun am 29. Jänner zu Verhaft gebracht. Es ergab sich,
dass wirklich das Haus der Mutter des <i>Joseph G.</i> im Jänner 1803, und
ungefähr vier Wochen darauf das Berghaus des <em class="gesperrt">Lorenz S.</em> (am 19. Februar
1803) abgebrannt sei. &mdash; Beide Brände hatten sich daher schon vor sieben
Jahren ereignet. <em class="gesperrt">Joseph G.</em> wurde übrigens als Dasjenige Individuum
erkannt, welches das Amt X. bereits in das Irrenhaus unterzubringen versucht
habe.
</p>

<p>
<i>Joseph G.</i> wurde nun verhört, da jedoch seine Aussagen nur summarisch
eingetragen wurden, so genügt die Anschauung des wesentlichen
Inhaltes desselben, welcher in Folgendem bestand:
</p>

<p>
<i>Joseph</i>, seinen Zunamen wusste er nicht anzugeben, Sohn des Webers
<i>Michael</i>, welcher ein vagabundirendes Leben führt, und dessen Eheweibes
<i>Johanna</i>, lebt in dürftigen Umständen. In der Schule hat er nichts
gelernt. Er hat an ein paar Orten gedient, war aber wieder fortgerannt,
er sei ledig, habe, wenn es sein konnte, gebettelt. Er habe Niemanden
etwas gestohlen. Zu A. habe er sich in den Bach gelegt, um sich zu ersäufen,
die Bauern haben ihn wieder herausgethan. Einmal hat er sich in
dem Hause des <i>H.</i> im J&mdash;thale gehängt, ein altes Weib hat ihn wieder
losgemacht, zwei Knechte haben ihm gesagt, dass er sich hängen soll.
Als er einmal in Z. aus der Kirche kam, hat er sich wieder gehängt, die
Leute haben ihn herabgenommen. Das Leben sei ihm ganz verleidet gewesen,
weil sein Bruder, der Weber <i>Hanns</i>, so mit seiner Mutter und
ihm umgeht und sie schlägt.
</p>

<p>
Ueber die Feuersbrünste äusserte er sich in einem späteren Verhöre,
dass er den ersten Brand um die Mittagszeit angelegt habe, nachdem sich
<span class='pagenum'><a id='Page_212' name='Page_212' href='#Page_212'>212</a></span>
sein ältester Bruder <i>Johann</i> entfernt hatte; den Brand habe er mit brennenden
Kohlen gelegt, die er unter einem Hafen in der Küche hervorgenommen
und in einen Lumpen gewickelt, welchen er schon am Morgen
zu diesem Zwecke zu sich gesteckt, in das neben dem Hause befindliche
Stroh warf. Dieses fing sogleich an zu brennen. Seine Mutter ergriff die
Flucht, er aber blieb, ungeachtet ihres Zurufes, zurück; er hatte, wie
er sagte, eben Lust zu verbrennen, da ihm aber seine Mutter zurief, so
fiel ihn die Reue an, er änderte deshalb seinen Entschluss und sprang aus
dem Hause fort. Er half seiner Mutter jedoch nicht, als sie ein Schwein
aus dem Stalle rettete, da er, nach seiner Angabe, zu erschrocken war,
weil er das Haus angezündet hatte.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er das Haus angezündet habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich zündete es aus dem Grunde an, damit mein ältester Bruder
das Haus nicht bekomme, da dieser mich und die Mutter misshandelt hatte.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht bedacht habe, dass er durch das Anzünden des
Hauses seine Mutter selbst unglücklich mache.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Es fiel mir freilich bei, aber der Zorn gegen meinen
Bruder wegen den von ihm erlittenen Misshandlungen <em class="gesperrt">überwog</em> den
Gedanken.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht bedachte, dass er sich durch das Anzünden,
dadurch dass seine in der Kiste der Mutter verwahrten Kleider auch mit
verbrannten, <em class="gesperrt">selbst</em> schade.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Dieses fiel mir zwar auch ein, aber ich that es doch,
wie schon gesagt, in <em class="gesperrt">Hinsicht</em> meines Bruders.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Joseph G.</em> war indess wegen Mangel an Gefängnissen (freilich ein
etwas sonderbarer Mangel bei einem Kriminalgerichte) einem Bürger in
Verwahrung gegeben worden. &mdash; Am 26. Februar wurde das Verhör wegen
des Brandes im Berghäuschen gehalten. &mdash; Seine Angabe bestand in
Folgendem:
</p>

<p>
„Ich legte im Berghause zweimal Feuer an. Es war schon finstere
Nacht, als ich allein in der Küche war und auf Geheiss meiner Mutter
Suppe kochen musste. Bei dieser Gelegenheit fiel mir mein Bruder, der
<i>Johann</i>, ein, und ich dachte: „Wart', Bruder, nun will ich das Berghaus
anzünden, damit du nicht mehr <em class="gesperrt">hinein</em> und mich <em class="gesperrt">d'rin</em> schlagen
kannst.” Aus Zorn gegen meinen Bruder <i>Johann</i> steckte ich in der Stube
kurz vorher einen Lumpen, ohne dass es meine Mutter bemerkte, in den
Hosensack, und in der Küche ergriff ich in aller Eile aus dem Ofen, worin
ich die Suppe kochte, eine feurige Kohle; wickelte sie in den Lumpen und
<span class='pagenum'><a id='Page_213' name='Page_213' href='#Page_213'>213</a></span>
warf sie augenblicklich durch den Rauchfang, welcher nur sechs Schuh
vom Boden der Küche entfernt war, auf das Dach. Diese Kohle zündete
aber das Haus nicht an, weil sie nur neben demselben auf die blosse Erde
fiel. Der Bruder <i>Christian</i> hatte die Kohle hinabfallen gesehen, und auf
seinen Ruf lief ich auch hinaus und half ihm die Kohle auslöschen. &mdash;
Am anderen Tage, als ich allein zu Hause war, nahm ich wieder
eine Kohle aus dem Ofen und steckte sie, in einen Lumpen gewickelt,
in das Strohdach. &mdash; Um keinen Verdacht zu erregen, sprach ich mit
meinem Bruder <i>Mathes</i> gleichgiltige Sachen; als ich aus der Nebenkammer
das Feuer aufgehen sah, rief ich dem <i>Mathes</i> zu: „Komm,
Mathes, es brennt.” &mdash; Ich half nun dem <i>Mathes</i> beim Heraustragen
der Kleider, weil es mich reute, dass ich das Berghaus angezündet
hatte. Indessen kamen Leute herbei &mdash; die Hilfe war jedoch vergebens.”
</p>

<p>
So weit die Erzählung des <i>Joseph G.</i> über seine Thaten, mit welcher
die Erhebungen des Gerichtes über den Statt gefundenen Vorgang
ziemlich übereinstimmten.
</p>

<p>
Am 20. März 1810 fand noch ein Verhör Statt, aus welchem wir
folgende Fragen und Antworten herausheben:
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er diese Brandstiftung so lange verschwiegen habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Weil ich fürchtete, in's Zuchthaus zu kommen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Er habe angegeben, dass ihn der erste Brand sehr gereut
habe, warum er gleich darauf den zweiten gestiftet habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Mein Bruder <i>Johann</i> hat mich eben in diesem Berghause
geschlagen, und darum nahm ich es mir aus Zorn gegen denselben
vor, damit er nicht mehr dahinkomme<a name='FA_53' id='FA_53' href='#FN_53' class='fnanchor'>53</a>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht gewusst habe, dass die Brandstiftung ein
schweres Verbrechen ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ja.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er es doch begangen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Hätte mein Bruder mich nicht geschlagen, die beiden
Häuser stünden noch.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: In welcher Gemüthsstimmung er gewesen sei, als er sich
habe erhängen wollen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich war damals nicht bei Sinnen und wusste nicht,
<span class='pagenum'><a id='Page_214' name='Page_214' href='#Page_214'>214</a></span>
was ich that. Als ich hingegen das Haus meiner Mutter und das Berghaus
anzündete, war ich meiner Handlungen wohl bewusst<a name='FA_54' id='FA_54' href='#FN_54' class='fnanchor'>54</a>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er sich schon zu wiederholten Malen habe umbringen
wollen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Das Leben ist mir eben verleidet, wenn ich mit meinem
bösen Zustande befallen werde, und ich komme dann gewöhnlich
ganz von Sinnen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was er zu seiner Entschuldigung und Rechtfertigung anzugeben
habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich weiss nichts anzugeben, als dass mich mein Bruder
<i>Johann</i> durch seine Misshandlungen zum Zorne gereizt hat.
</p>

<p>
Am 22. März registrirte das Kriminalgericht ein Attestat des Physikus
zu den Akten, worin gesagt wird, dass Inquisit sowohl in physischer
Hinsicht ohne Gebrechen und Krankheit sei, als auch in einem dreiviertelstündigen
Tentamen<a name='FA_55' id='FA_55' href='#FN_55' class='fnanchor'>55</a> seine inneren Sinne unverletzt<a name='FA_56' id='FA_56' href='#FN_56' class='fnanchor'>56</a> und dermal
ohne Fehler gefunden worden seien<a name='FA_57' id='FA_57' href='#FN_57' class='fnanchor'>57</a>. &mdash; Hierauf wurde der Akt dem
Obergerichte zur Urtheilsschöpfung vorgelegt<a name='FA_58' id='FA_58' href='#FN_58' class='fnanchor'>58</a>.
</p>

<p>
Am 14. September 1810 erstattete der dortige Referent seinen Vortrag,
und stellte sich zur Ausmittlung der Zurechenbarkeit des Inquisiten
und Bemessung der Strafe folgende Fragen:
</p>

<p>
<i>a</i>) Ist Inquisit wahnsinnig?
</p>

<p>
<i>b</i>) Ist er es anhaltend oder nur zeitlich?
</p>

<p>
<i>c</i>) War er es, als er die erwähnten Brände theils veranlasste, theils
versuchte<a name='FA_59' id='FA_59' href='#FN_59' class='fnanchor'>59</a>?
</p>

<p>
<i>d</i>) In welcher Geisteslage hat er seine Geständnisse abgelegt?
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_215' name='Page_215' href='#Page_215'>215</a></span>
<i>Ad a</i>) und <i>b</i>) deponirt die Mutter des Inquisiten hierüber Folgendes:
Ja, es ist wahr, zu Zeiten ist er ganz von Sinnen, und besonders
wenn der Frühling anrückt; zu Zeiten ist er ganz bei Sinnen, wie
jeder andere gesunde Mensch; und
</p>

<p>
dieser mein Sohn war schon von Kindheit an mit dieser Krankheit
behaftet, und je älter er wurde, um so mehr hat sie zugenommen.
</p>

<p>
Eben so sagt <i>Johann G.</i>, Bruder des Inquisiten: Er ist mit dieser
Krankheit bereits von Jugend auf behaftet, er wird aber nur zu Zeiten
damit befallen, wo er sich dann bald erstechen, bald erhängen will<a name='FA_60' id='FA_60' href='#FN_60' class='fnanchor'>60</a>,
und zu anderen Zeiten ist er wieder ganz bei sich, spricht sodann ganz
vernünftig und führt sich ordentlich auf.
</p>

<p>
Eben so sagt der zweite Bruder des Inquisiten: Er selbst sagt: Das
Leben ist mir halt verleidet, wenn ich mit meinem bösen Zustande behaftet
werde, und ich komme gewöhnlich bei demselben <em class="gesperrt">ganz von Sinnen</em>.
</p>

<p>
Und dann wieder: Ich that solches (d. i. ich wollte mich erhängen
oder ersäufen), wann ich mit dieser Krankheit behaftet wurde.
</p>

<p>
Hieraus ergibt sich nun nach der Ansicht des Referenten, dass
eine chronische Geistesabwesenheit, ein Wahnsinn, eine Verrücktheit des
Inquisiten nicht zweifelhaft sei<a name='FA_61' id='FA_61' href='#FN_61' class='fnanchor'>61</a>.
</p>

<p>
<i>Ad c</i>) Ungeachtet dieses Umstandes kann es jedoch (nach Ansicht des
Referenten) nicht zweifelhaft sein, dass er die Brände <em class="gesperrt">frei</em> von einem
solchen Zustande nicht nur verübt und versucht, sondern auch einbekannt
habe. Weder die Mutter noch die Brüder des Inquisiten wollen
Spuren des Wahnsinnes bei ihm entdeckt haben, als die Brände Statt
hatten<a name='FA_62' id='FA_62' href='#FN_62' class='fnanchor'>62</a>, und er, der seinen gesunden von seinem kranken Zustande
<span class='pagenum'><a id='Page_216' name='Page_216' href='#Page_216'>216</a></span>
wohl zu unterscheiden weiss (?), gesteht, dass er jede dieser Brandlegungen
mit Wissen und Willen, ohne von seinem sonstigen Paroxismus
etwas zu spüren, verübt habe. Er gibt sogar das Motiv seiner
That &mdash; Hass gegen seinen Bruder &mdash; an<a name='FA_63' id='FA_63' href='#FN_63' class='fnanchor'>63</a>.
</p>

<p>
Die Art selbst, wie er seine Entschlüsse ausgeführt, enthält die
deutlichsten Beweise von Ueberlegung und Vorsatz<a name='FA_64' id='FA_64' href='#FN_64' class='fnanchor'>64</a> mit Beseitigung
alles dessen, was den Verdacht auf ihn leiten konnte.
</p>

<p>
<i>Ad d</i>) Inquisit hat ferner die vollkommene Erinnerung alles dessen,
was er gethan. Wahnsinn hat aber keine Erinnerung<a name='FA_65' id='FA_65' href='#FN_65' class='fnanchor'>65</a>. Auch
entwickelte er, nach dem Zeugnisse des Untersuchungsrichters, bei Ablegung
des Geständnisses nicht die mindeste Geisteszerrüttung.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Das Zeugniss des Amtsphysikus setzt den sowohl
physisch als psychologisch gesunden Zustand des Inquisiten
vollends ausser allen Zweifel<a name='FA_66' id='FA_66' href='#FN_66' class='fnanchor'>66</a>.</em>
</p>

<p>
Der Inquisit sei also für zurechnungsfähig, und in Betreff des Geständnisses
für geistesfrei zu halten, und daher nur insofern einer Strafmilderung
würdig, als er bei Verübung der Verbrechen kaum das fünfzehnte
Jahr überschritten hatte.
</p>

<p>
Die Selbstmordversuche seien zu umgehen, eben so wie die geäusserten
Vorsätze, die Höfe des Schultheissen in M. anzuzünden, weil die
Ersteren nur polizeilich, die Letzteren aber gar nicht strafbar seien, da
keine äussere entsprechende Thätigkeit sie begleitete.
</p>

<p>
Der Referent trug auf dreissigjährige Zuchthausstrafe mit Willkomm'
und Abschied (d. i. Prügel und Schläge) an.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_217' name='Page_217' href='#Page_217'>217</a></span>
Das Kollegium konformirte sich jedoch mit dem Antrage des Referenten
<em class="gesperrt">nicht</em>, sondern verordnete:
</p>

<p>
1. Die Lebensweise des Inquisiten von seiner frühesten Jugend bis zu
seiner Verhaftung durch glaubwürdige Zeugen zu Protokoll zu bringen<a name='FA_67' id='FA_67' href='#FN_67' class='fnanchor'>67</a>.
</p>

<p>
2. Die Selbstmordversuche näher zu erheben.
</p>

<p>
Dies geschah nun.
</p>

<p>
<i>Ad.</i> 1. Erklärten die Vorgesetzten von G., dass <i>Joseph G.</i> gewöhnlich
alle Monate einmal vom Wahnsinne befallen worden, und dieser habe
dann immer einige Tage über angehalten. In diesem Zustande sei er
auf Bergen und in Wäldern herumgelaufen und habe wie ein Vieh gebrüllt.
Mitunter habe er sich in seinem Wahnsinne auch geäussert, dass
er sich hängen wolle, den Teufel gerufen, dass er ihn holen solle, und
Gott gelästert, dass er ihn nicht sterben lasse. Im gesunden Zustande
habe er wenig gegessen und sei arbeitsam und ordentlich gewesen. Am
stärksten habe ihn der Wahnsinn im Frühling und Herbste befallen.
</p>

<p>
Die nächsten Nachbarn erklärten Aehnliches.
</p>

<p>
Der <em class="gesperrt">Schulmeister</em> gab an: Der <i>Joseph G.</i> war sehr unfleissig
und lernte kaum die Buchstaben kennen. So lange er die Schule besuchte,
war er meines Wissens nicht krank, aber ein einfältiger Bursche und boshaft
gegen die übrigen Schulkinder. Einen Wahnsinn bemerkte ich an ihm
nicht. Vor ungefähr drei Jahren kam er einmal zu mir und trug einen
Strick und Brodsack bei sich; ich fragte ihn, was er mit dem Stricke
wolle, worauf er sagte, ich will mich hängen, weil mich Gott nicht
sterben lassen will, wenn mich nur der Teufel holte. Der <i>Joseph G.</i>
ist ein wahrer Schalksnarr<a name='FA_68' id='FA_68' href='#FN_68' class='fnanchor'>68</a>, setzte der Schulmeister bei.
</p>

<p>
Die Mutter des <i>G.</i> fügte zu ihren früher erwähnten Angaben noch
bei, sie vermuthe, dass er die Krankheit mit auf die Welt gebracht habe,
denn als sie mit ihm schwanger ging, war sie wegen der gräulichen Schulden
ihres Mannes sehr melancholisch, und hatte noch besonders vielen
Kummer und Verdruss darüber, dass ihr Mann öfters äusserte, er wolle
sich hängen.
</p>

<p>
Der Pfarrer aus G. sagte, <i>Joseph G.</i> habe sich in der Schule sehr
<span class='pagenum'><a id='Page_218' name='Page_218' href='#Page_218'>218</a></span>
halsstärrig und boshaft gezeigt, so dass weder Ermahnungen noch Schläge
bei ihm gefruchtet haben. Er habe durchaus keine Empfänglichkeit für den
Unterricht gezeigt. So lange er denselben kenne, sei er wahnsinnig gewesen
und habe vorzugsweise die Neigung blicken lassen, Anderen zu
schaden, wogegen weder Drohung noch Strafe gefruchtet hätten, er könne
sich jedoch einzelner Handlungen der Art nicht mehr erinnern. Uebrigens
habe er bei der Mutter des <i>Joseph G.</i> ähnliche Zufälle bemerkt<a name='FA_69' id='FA_69' href='#FN_69' class='fnanchor'>69</a>, welches
wahrscheinlich ihren Mann verleitet habe, sie zu verlassen.
</p>

<p>
Die Erhebungen über die Selbstmordversuche liefern folgende Resultate:
</p>

<p>
1. Wegen dem Erhängen im Buchenwalde im U&mdash;thale konnte nichts
erhoben werden, da die Zeugen, welche den Vorfall gesehen hatten, nicht
mehr aufzufinden waren.
</p>

<p>
2. Wegen dem Erhängen im J&mdash;thale erklärte die alte Frau <i>Katharina
S.</i>: der <i>Joseph G.</i> heischte bei ihr ein Almosen, die Knechte entgegneten
ihm hierauf, ob er seinen Haftpfennig schon habe, worauf er sagte:
Nein, das Leben ist mir verleidet. Aus Narrheit entgegneten ihm hierauf
die Knechte, er solle sich hängen, dort an der Wand hänge ein Strick.
Er nahm diesen Strick machte ihn an den Nagel fest und liess sich
wieder herab. &mdash; Ich zankte nun mit den Knechten, und warnte den
<i>Joseph G.</i>, von seinen Streichen abzulassen, allein er trieb sein Wesen
fort. Endlich kam ihm jedoch der Strick zu nahe, so dass ihm Blut aus
der Nase floss. Als ich dieses sah, nahm ich eine Ofengabel und ging
zankend damit auf ihn los. Auf dieses machte er sich vom Stricke los,
sprang vor den Spiegel und lachte laut, ich aber trieb ihn zum Hause
hinaus. Im Fortgehen jauchzte er hell auf<a name='FA_70' id='FA_70' href='#FN_70' class='fnanchor'>70</a>.
</p>

<p>
3. Wegen dem Erhängen in Q. ergab es sich, dass er keineswegs
schon gehangen sei, sondern angetroffen wurde, als er an dem herabgezogenen
Aste eines Apfelbaumes ein Seil angemacht und es sich um
den Hals geschlungen hatte. Noch hielt er den Ast mit der Hand fest.
Hätte er ihn losgelassen, so hätte der Ast ihn aufziehen und ihm Schaden
thun können. Die Zeugen riefen ihm zu, er solle sich losmachen,
sonst bekomme er Schläge, und so machte er das Seil von seinem Halse
und nachher von dem Aste los.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_219' name='Page_219' href='#Page_219'>219</a></span>
Die auf solche Art vervollständigten Akten legte das Kriminalamt am
10.  November dem Obergerichte vor, an welches indess von der Verwaltung
des Zuchthauses, in welches <i>Joseph G.</i> einstweilen untergebracht
worden war, folgender Bericht erstattet wurde:
</p>

<p>
„Vom Anfange seiner Einlieferung bis auf die Zeit, wo die Verwaltung
ihn durch Geldversprechung zum Arbeiten bestimmte, staunte <i>Joseph G.</i>
mit verirrten Augen vielmal und oft halbe Stunden lang an einen gewissen
Punkt hin, ohne Jemand gewahr zu werden, bis man auf ihn zulief
und ihn anredete, dann gab er, wenn man ihn anredete, weiter keine
Antwort als Ja und Nein. Wollte man von ihm etwas wissen, so musste
man ihn von Wort zu Wort auf seine Reden helfen, denn er scheint das
Gedächtniss nicht zu besitzen, dass er eine Konstruktion ordentlich nach
einander hersagen könnte.”
</p>

<p>
„Oefters, und besonders wenn der Mond wächst, verlässt ihn seine
wenige Heiterkeit, und er verfällt in eine Art Trübsinn und Hypochondrie,
in welcher er sich zu entleiben wünscht.”
</p>

<p>
„Eines Tages vor ungefähr fünf Wochen war er ebenfalls des Lebens
müde, lief geradezu an den mitten im Zimmer stehenden Pfosten, woran
ein für die Züchtlinge bestimmtes Messer zum Brotschneiden an Ketten befestigt
hängt, setzte es an die Kehle und wollte eben zuschneiden, als
glücklicherweise ein anderer Gefangener es gewahr wurde, und ihm noch
zur rechten Zeit das Mordinstrument entwand.”
</p>

<p>
„Ein anderes Mal fällt ihm ein, dass er durch Hungerleiden sein Leben
verkürzen wolle, und er ass auch wirklich mehrere Tage nichts, bis ihn
der Hunger überwältigte und er der Natur nicht länger mehr Trotz bieten
konnte.”
</p>

<p>
„Sein Verhalten ist übrigens ruhig, gerade wie bei Kindern beschaffen,
welche bei Spielsachen sich aufhalten und die Zeit vertreiben können,
oder durch Versprechungen und Schenkungen Alles von sich erzwecken
lassen. So z. B. findet er sein grösstes Vergnügen mit Glinkern oder Rieblingen,
welche er unter Tages bei sich trägt und während des Schlafes
unter seinem Kopfe verwahrt. Die Verwaltung konnte ihn übrigens blos
durch Schenkung einiger Kreuzer zum Wollschlumpen vermögen, die er
in guter Verwahr zu seinen Glinkern legt.”
</p>

<p>
„Uebrigens ist und bleibt <i>Joseph G.</i> ein äusserst blödsinniger, einfältiger
und sinnloser Mensch.”
</p>

<p>
Das Obergericht trug nun dem Lokalbeamten auf, in Gegenwart des
Medizinalreferenten mit <i>G.</i> noch einige auf dessen Seelenzustand passende
<span class='pagenum'><a id='Page_220' name='Page_220' href='#Page_220'>220</a></span>
Verhöre vorzunehmen, wonächst dann der Medizinalreferent mit seinem
Gutachten sowohl über diese Verhöre als über das in den Akten<a name='FA_71' id='FA_71' href='#FN_71' class='fnanchor'>71</a> über
den Gemüthszustand des <i>Joseph G.</i> Vorkommende zu hören sei.
</p>

<p>
Die ernannten Kommissarien fanden es, wie sie in ihrem Protokolle
vom 28. Hornung 1811 bemerkten, nothwendig, das zu untersuchende
Subjekt hinsichtlich seiner Fassungskraft kennen zu lernen, um sich bei
der Wahl der Materie der an ihn zu stellenden Fragen darnach richten zu
können<a name='FA_72' id='FA_72' href='#FN_72' class='fnanchor'>72</a>. Man liess ihn also vorführen: er war heiter, seine Mienen,
Gestikulationen und die Art sich auszudrücken<a name='FA_73' id='FA_73' href='#FN_73' class='fnanchor'>73</a> zeigten jedoch einen
höchst einfältigen, blödsinnigen Menschen. Ueberhaupt zeigte er den niedersten
Grad des Erkenntnissvermögens, und man abstrahirte hieraus die
Nothwendigkeit, in der Wahl der Verhörsmaterialen zu den einfachsten
Begriffen herabzusteigen und nur nach und nach sich Begriffen zu nähern,
aus welchen auf eine grössere Denkkraft des Inquisiten geschlossen werden
könne<a name='FA_74' id='FA_74' href='#FN_74' class='fnanchor'>74</a>. Uebrigens glaubte man sich über solche Gegenstände verbreiten
zu müssen<a name='FA_75' id='FA_75' href='#FN_75' class='fnanchor'>75</a>, welche über die im gewöhnlichen Leben vorkommenden,
sodann über die religiösen und moralischen Begriffe des Inquisiten,
endlich insbesondere über die von ihm verübten Verbrechen<a name='FA_76' id='FA_76' href='#FN_76' class='fnanchor'>76</a> einigen
Aufschluss zu geben im Stande sein möchten.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_221' name='Page_221' href='#Page_221'>221</a></span>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie er heisse.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sepp heiss' ich, aber mit dem Zunamen sell weiss ich
nicht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was ein Zuname sei.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell weiss ich nicht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nie gehört, dass die Leute zwei Namen haben.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Nein.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er noch Eltern habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ja, zwei Brüder, einen Vater und zwei Schwestern.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er keine Mutter habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ajjo, ich hab' noch eine Mutter.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie sein Vater mit dem Zunamen heisse.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell weiss ich nicht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Er (Inquisit) heisse <i>G.</i>, wie er glaube, dass sein Vater
mit dem Zunamen geheissen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell weiss ich nicht.
</p>

<p>
Nun stellte <i>Joseph G.</i> einmal eine Frage an die Kommissarien, deren
Zweckmässigkeit Jedermann bei weitem mehr einleuchten wird, als jene
des Fragens der Kommissarien nach dem Zunamen; er fragte nämlich:
</p>

<p>
„Ob er das Leben verschuldet habe, und wenn er es verschuldet habe,
so möge man es ihm lieber nehmen, als ihn länger im Zuchthause sitzen
lassen.” &mdash; Als er die Frage, woher er dies vermuthe, dahin beantwortet
hatte, dass es ihm ein Sträfling im Zuchthause gesagt habe, fing er an
allerlei undeutliches Zeug zu schwatzen, so dass man ihn nur schwer beruhigen
konnte. &mdash; Als man damit einigermassen zurechtgekommen zu
sein glaubte, erfolgte von Seite der Kommissarien an ihn die
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nie gehört habe, dass die Kinder den Namen ihrer
Eltern führen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (nach langem Besinnen): Ich kann mich jetzt nicht darauf
verstehen<a name='FA_77' id='FA_77' href='#FN_77' class='fnanchor'>77</a>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_222' name='Page_222' href='#Page_222'>222</a></span>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht glaube, dass sein Vater auch <i>G.</i> heisse.
</p>

<p>
Während die Frage diktirt wurde, sagte <i>Joseph G.</i> von freien Stücken:
„Mein Bruder ist mit der Mutter auch wüst gewesen, er hat sie gewürgt
und auf die Bank niedergesetzt.”
</p>

<p>
Auf Wiederholung der Frage:
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell weiss ich nicht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie alt er sei.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell weiss ich nicht.
</p>

<p>
Nun folgte eine ähnliche Abhandlung über die <em class="gesperrt">Zeit</em>, nämlich wie viel
Tage das Jahr, wie viel Tage die Woche habe etc., die er bald schlecht,
bald besser beantwortet.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was ist der Sonntag für ein Tag?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Dass wir sollen in die Kirche gehen und beten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was heisst das: beten?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Den Rosenkranz-Vaterunser thu' ich beten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Er soll das Vaterunser beten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (betet es ohne Anstoss zu Ende).
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wer denn das sei, der Vater im Himmel.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (nach gemachter Erklärung der Frage<a name='FA_78' id='FA_78' href='#FN_78' class='fnanchor'>78</a>): Gott.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er zu Gott bete.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Dass ich in den Himmel komme.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wann man in den Himmel kommt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Wenn man todt ist, geht die Seel' in den Himmel hinauf.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob alle Seelen in den Himmel kommen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Alle Menschen kommen in den Himmel.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nie etwas von der Hölle gehört habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ja freilich, wenn man flucht und wüst thut, kommt man
in die Höll'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wohin er gern kommen möchte.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: In den Himmel möcht' ich.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie er sich dann aufführen müsse.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_223' name='Page_223' href='#Page_223'>223</a></span>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Brav beten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht auch Niemanden etwas zu leid thun dürfe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ajjo, Niemanden etwas zu leid thun.
</p>

<p>
Hiermit schlossen die Kommissarien das Verhör, wie sie es nannten,
setzten es aber am 26. Februar noch weiter fort.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was er mit dem Gelde gemacht hat, was man ihm am Schlusse
des letzten Verhöres geschenkt hat<a name='FA_79' id='FA_79' href='#FN_79' class='fnanchor'>79</a>?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: I hab's wölle vertrinke. Sie haben mir noch kein' Wein
gebracht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie viel es gewesen sei.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ein Zwölfer und ein Sechser<a name='FA_80' id='FA_80' href='#FN_80' class='fnanchor'>80</a>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er Freude am Gelde habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: 's Geld isch no mei Freud'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum ihn das Geld freue.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Darum! &mdash; dass ich allig Geld hab'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was er mit dem Gelde mache.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich trink' Bier d'rum und Wein.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er sich sonst nichts anschaffe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Manchmal ein' Rettich oder ein' Zwiebel.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht bessere Kleider zu haben wünsche.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ja.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Dass ich auch hübsch wäre und nit so wüst daher käme.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er glaube, dass er sich für einen Zwölfer oder Sechser
bessere Kleider schaffen könne.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: 's isch z'weni.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wie viel Geld er dazu brauche.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich meine so Ein' Gulden.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wer ihm bisher die Kleider angeschafft habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Die Mutter.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob sonst Niemand.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_224' name='Page_224' href='#Page_224'>224</a></span>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: In des Cheizbauern Haus hab' ich ein wenig gedient und
ein Brusttuch erhalten. Ich bin aber wieder fortgerennt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (lachend): Ich bin halt herumgelaufen wieder.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob ihm das Herumlaufen besser gefalle, als das Schaffen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich schaffe lieber, ich hab' Freud' am Schaffen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er doch das Herumlaufen dem Schaffen vorgezogen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich hab' halt müssen herumlaufen, was ich angestellt
habe, hat mich gedrückt, es ist mir alleweil Angst gewesen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Was ihm Angst gemacht.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (lachend): Dass ich's Haus anzunden hab'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum ihm Angst gewesen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Darum, es ist mir im Kopf gesteckt, dass wenn ich
stürb', ich in die Höll' komm'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Woher er gewusst habe, dass er deswegen in die Hölle
komme.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Weil's eine Sünde ist, weil's nicht recht ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wer ihm dieses gesagt habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Kein Mensch hat mir es gesagt, kein Mensch, kein
Mensch.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Woher es ihm denn bekannt war.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Sell isch nicht recht, wenn mer's Haus anzünden thut.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum es nicht recht sei.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Weil ich meiner Mutter ihr' Sache verbrannt habe,
weil es eine grosse Sünd' ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wann ihm dieses in den Sinn gekommen ist<a name='FA_81' id='FA_81' href='#FN_81' class='fnanchor'>81</a>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Wie ich's thun g'habt hab', ist mir's in den Sinn gekommen,
dass es nicht recht ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum es ihm erst hintennach in den Sinn gekommen
ist<a name='FA_82' id='FA_82' href='#FN_82' class='fnanchor'>82</a>?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Es hat mich halt im Gewissen gedruckt, und ich hab'
es müssen sagen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er es so lange verschwiegen habe.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_225' name='Page_225' href='#Page_225'>225</a></span>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich hab' gefürchtet ich werd eingesperrt, hernach
hab' ich's müssen sagen, ich hab' keine Ruh' gehabt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Woher er gewusst hat, dass er eingesperrt werde.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: In L. hab' ich einmal Einen prügeln g'sehen, der auch
e' Haus anzunden hat, derselbe hat zwanzig Jahr (Zuchthausstrafe) überkommen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob es vor oder nach seiner Brandlegung war.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Ich hab' d'Häuser schon lang' anzunden g'habt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er also wirklich seiner Mutter Haus angezunden habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (lachend): Jo, ich hab's anzunden, jo, ich hab's anzunden.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er es angezunden.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Warum ich's thun hab'? Mein Bruder hat mich g'schlagen.
Wann er mich nicht g'schlagen hätt', hätt' ich's nicht thun; 's hat
mich schon vielmal g'reut.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Er hat ja damit nur seiner Mutter, nicht seinem Bruder
Schaden gethan.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Mein Bruder ist auch darin gewesen; ich hab's gethan,
dass er nimmer hineinkommen sollt'.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Das Haus habe ja nicht seinem Bruder gehört.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Er ist doch d'rinne g'west, er hat drinne gewoben, er
ist ein Weber.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wann ihm beigefallen, das Haus seiner Mutter anzuzünden.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Er hat mich gar wüst g'schlagen, da bin i gangen und
hab's anzunden.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob es ihm nicht eingefallen, dass es eine Sünde ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Es ist mir freili eing'fallen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Wann es ihm eingefallen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Wie ich's than g'habt hab', is mir's eingefallen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht auch vor der That daran gedacht habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Nein.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob das Anzünden des mütterlichen Hauses das einzige Böse
sei, das er begangen habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (lachend): Nein, ich hab' noch eins anzunden, das Berghaus
des <i>Lorenz S.</i>
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage</em>: Warum er dies gethan habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Mein Bruder hat mich auch in dem Haus g'schlagen, da
hab' ich's halt im Zorn gethan.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_226' name='Page_226' href='#Page_226'>226</a></span>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er schon gebeichtet habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Ja, aber ich bin aus der Kirche weggelaufen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Warum?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Weil mir Angst gewesen ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Wofür er sich gefürchtet habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Ich fürchtete, ich sag's nicht recht, was ich gesündigt
hab'. (Lachend.)
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Was er für eine Sünde halte.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Wenn mer flucht<a name='FA_83' id='FA_83' href='#FN_83' class='fnanchor'>83</a>.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er schon geflucht habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Schon vielmal.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er nicht glaube, dass der Mutter Haus anzünden eine
Sünde sei.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Das Fluchen ist Sünde, der Mutter Haus anzünden ist
Sünde.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er von den zehn Geboten nichts gehört habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Freili hab' i davon gehört, die Mutter hat sie mit mir
betet.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Er solle sie hersagen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> (Er rezitirt einige Gebote unverständlich her.)
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er gehört hat, dass Tödten eine Sünde ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Sell han i g'hört, dass Tödten eine grosse Sünde ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er schon Jemanden etwas zu leid gethan habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort</em> (zuerst): Nein, nein! (Gleich darauf:) Ajjo, ich hab'
mich e' mal g'henkt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Warum?
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Das Leben ist mir verleid't gewesen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Warum es nicht erlaubt ist, sich selbst das Leben zu nehmen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Weil Niemand sich selbst darf richten.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Woher er dieses wisse.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Sie haben's g'sagt, wie ich mich g'henkt hab' g'habt.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er nicht erst neuerdings einen Versuch gemacht habe,
sich das Leben zu nehmen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Ja, im Zuchthaus hab' ich mir wollen die Gurgel abhau'n.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_227' name='Page_227' href='#Page_227'>227</a></span>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Warum er dies habe thun wollen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Weil mer halt Alles verleid't g'wesen ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Er habe ja aber doch gewusst, dass dies eine Sünde ist.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> 's ischt halt so an mich komme.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob es öfter so an ihn komme.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Ja wohl, i hab' allweil lange Zeit.
</p>

<p>
NB. Hier wurde <i>Joseph G.</i> sehr düster, und man fand nöthig, davon
abzubrechen.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Frage:</em> Ob er sich allenfalls über etwas im Zuchthause zu beschweren
habe.
</p>

<p>
<em class="gesperrt">Antwort:</em> Nein, 's geht mer nix ab<a name='FA_84' id='FA_84' href='#FN_84' class='fnanchor'>84</a>.
</p>

<p>
Die Kommissarien schlossen hiermit diese Vernehmung mit der Bemerkung:
sie glauben, dass die abgehaltenen Verhöre hinreichen, um
den auffallenden Blödsinn und den geringen Grad des Erkenntnissvermögens
des Inquisiten zu beurkunden.
</p>

<p>
Der Medizinalkommissär erstattete nun folgendes Gutachten:
</p>

<p>
Aus dem Erwägen der Untersuchungsakten; aus den Beobachtungen
bei den Verhören des <i>Joseph G.</i>; aus seiner bald freudigen, lächelnden
Miene, wo es keinen Stoff zur Freude und zum Lachen gab; aus der plötzlichen
Abänderung der Miene in starren, auf einem ganz unbedeutenden
Gegenstand haftenden, bald ängstlichen Blick; aus seinen Geberden und
seinem Betragen bei Beantwortung seines Verhöres; aus dem öfteren Mangel
seiner Fassungsfähigkeit für die deutlichsten Fragen, bis man ihm solche
auf mehrfache Art wiederholte, und ihm solchermassen das Gedächtniss
aufweckte; endlich aus seinem so schnellen Ueberfalle von einer Art
Wahnsinnes, das er nach der Beantwortung der Frage (wegen dem Zunamen)
sich im Geiste verirrte, und dann schnell trotzend den Tod forderte,
wenn er ihn verschuldet habe<a name='FA_85' id='FA_85' href='#FN_85' class='fnanchor'>85</a>, sich hierzu höchst gefasst zeigte,
<span class='pagenum'><a id='Page_228' name='Page_228' href='#Page_228'>228</a></span>
und nachhin weinend viel ungereimtes Zeug schwatzte, aus welcher Gemüthsstimmung
man ihn nur langsam, mit guten Vorstellungen, mit Schmeicheln
und Versprechungen von Geldschenkungen wieder zu guter Laune
bringen konnte<a name='FA_86' id='FA_86' href='#FN_86' class='fnanchor'>86</a>; ferner noch vorzüglich aus dem wahnsinnigen Beginnen
des Inquisiten bei dem ersten Brande, ob er seiner ihm zurufenden
Mutter folgen und sich aus dem brennenden Hause retten wolle, und dem
Martertode so gleichgiltig entgegensah &mdash; aus allen diesen Daten stimmt Referent
in seinem Resultate mit dem des Civilkommissärs, der Zuchthausverwaltung
und des Zuchthaus-Physikates dahin ganz überein, dass <i>Joseph
G.</i> ein höchst einfältiger und durchaus blödsinniger Mensch mit dem
niedersten Grade des Erkenntnissvermögens, ja als ein sogenannter Halbverrückter
anzusehen sei, wie er dieses im niedersten und höchsten Grade
von Jugend auf war, wobei ihn dennoch augenblicklich ein solcher Tiefsinn
und Grad von Narrheit befallen kann, dass er seiner inneren Sinne
gar nicht mehr mächtig ist und sogar sich selbst gefährlich wird, wie er
denn wiederholte Versuche gegen sein Leben machte.
</p>

<p>
Aus diesem und dem Angeführten (aus der oben zitirten Frage des Verhöres)
erachtet Referent, dass, wenn <i>Joseph G.</i> sich in seinem Betragen
und Sprechen die Zeit vor und nach Anlegung des Brandes auch von ziemlichem
Verstande ausgewiesen habe, <em class="gesperrt">man hieraus dennoch nicht
unfehlbar</em> auf seinen <em class="gesperrt">Geisteszustand in der Mittelzeit bei
Anlegung der Brände folgern könne</em>, wie auch Keiner, der
ihn nur vor oder nach der obigen Zeitfrist (nach dem Vorgange bei
der zitirten Frage) beobachtet hatte, auf den Vorgang seiner Geistesverwirrung
in der Zwischenzeit hätte schliessen können.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_229' name='Page_229' href='#Page_229'>229</a></span>
Das Obergericht forderte noch die Aufklärung, wie es komme, dass
<i>Joseph G.</i>, welcher in seinem Verhöre als eine mit Verstandesfähigkeit
begabte, aller Ueberlegung fähige Person in einem gesunden Gemüthszustande
erscheine, nun als ein Mensch geschildert werde, welcher nicht
einmal im gesunden Zustande die gewöhnliche Verstandesfähigkeit besitzt,
im kranken aber wahnsinnig und melancholisch ist.
</p>

<p>
Diese Aufklärung gab das Kriminalgericht (der Medizinalreferent
wurde nicht vernommen, was sehr zu tadeln ist) dahin:
</p>

<p>
1. dass die ersteren Verhöre die Antworten nur der Wesenheit nach,
ohne auch den Provinzialdialekt nachzuahmen, sonst aber ganz getreu,
enthalten;
</p>

<p>
2. die bessere Verpflegung im Arreste gegen die spätere im Zuchthause,
wo er noch von der Bestrafung anderer Verbrecher Zeuge war,
auf ihn vortheilhaft gewirkt habe, wodurch die Differenz in den ärztlichen
Arbitrien entstanden sein mag;
</p>

<p>
3. auch in den letzten Protokollen sich mehrere Antworten finden,
welche eben von keiner Geistesverwirrung zeigen.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Das Obergericht fand sich hierdurch genügend in die Lage gesetzt,
ein Urtheil zu fällen<a name='FA_87' id='FA_87' href='#FN_87' class='fnanchor'>87</a>, und erkannte, mit Berücksichtigung der Jugend
des Inquisiten (er war zur Zeit der Aburtheilung 22 Jahre), der Verschiedenheit
der bei der Untersuchung der Kommissarien und des Kriminalamtes
gefundenen Resultate<a name='FA_88' id='FA_88' href='#FN_88' class='fnanchor'>88</a>, den <i>Joseph G.</i> wegen seiner offenbar in lichten
<span class='pagenum'><a id='Page_230' name='Page_230' href='#Page_230'>230</a></span>
Zwischenräumen<a name='FA_89' id='FA_89' href='#FN_89' class='fnanchor'>89</a> begangenen Verbrechen mit einer achtjährigen
schweren Zuchthausstrafe zu belegen, jedoch mit der Beschränkung, ihn
vorläufig in dem Zuchthause noch nicht als Sträfling zu behandeln, sondern
unter ärztlicher Aufsicht für Veredlung seiner Seelenkräfte zu sorgen.
</p>

<p>
Dieser Antrag wurde höheren Ortes auch genehmigt, und zugleich
angeordnet, das Urtheil erst nach hinlänglich gebessertem Zustande des
<i>Joseph G.</i> kund zu machen.
</p>

<p>
Dieser Zeitpunkt war aber nach sechs Jahren noch nicht gekommen.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Der verehrte Leser wird mit dem Verfasser die Ansicht theilen, dass
dieses Urtheil keineswegs ein den Prinzipien der Gerechtigkeit entsprechendes
war. Der Grund seiner Schöpfung liegt aber offenbar darin, dass die
<em class="gesperrt">Differenz</em> der Ansicht des Kriminalgerichtes mit dem Medizinalreferenten
nicht zu beheben versucht wurde, oder sofern dies nicht möglich war, der
Ausspruch des Medizinalreferenten, als des eigentlichen Sachkundigen,
nicht als der <em class="gesperrt">giltige</em> angenommen wurde.
</p>

<p>
Der Standpunkt, von welchem die Sache schon vom Anbeginne der
Untersuchung hätte angegriffen werden sollen, wäre nach meiner Meinung
folgender gewesen:
</p>

<p>
<i>Joseph G.</i> hatte sich zu zwei Brandlegungen bekannt. Diese Brände
hatten wirklich Statt gefunden. &mdash; <i>Joseph G.</i> war notorisch von Zeit zu
Zeit verrückt, oder benahm sich doch so, dass man ihn dafür <em class="gesperrt">halten</em>
musste.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_231' name='Page_231' href='#Page_231'>231</a></span>
Diese drei Thatsachen mussten daher als die Grundlage weiterer Untersuchung
dienen. Es handelte sich also vor allem Anderen darum, durch
<em class="gesperrt">ärztliche</em> Erhebung auszumitteln, ob man seinen Zustand für so geartet
halten könne, dass anzunehmen sei, er wisse was er <em class="gesperrt">sagt</em>.
</p>

<p>
Dazu gehörte nun vor Allem eine Prüfung seiner <em class="gesperrt">Aussagen</em> durch
einen zum Verhöre zugezogenen Arzt, nicht aber genügte es, dass er,
wenn auch drei Viertelstunden lang, erst längere Zeit <em class="gesperrt">nach</em> dem Verhöre
von einem Arzte geprüft wurde, denn es lässt sich die Möglichkeit denken,
dass diese Prüfung gerade während eines <em class="gesperrt">lichten</em> Zwischenraumes Statt
hatte, in welchem er, wenn er wäre verhört worden, das Geständniss
nicht abgelegt haben würde.
</p>

<p>
Da nun wohl die Brände, nicht aber auch der Umstand, dass die
Brände <em class="gesperrt">gelegt</em> waren, erhoben wurden, auch sonst kein Umstand vorlag,
welcher ihn als den Thäter bezeichnete, so war diese Lücke <em class="gesperrt">wesentlich</em>,
und konnte auch nicht durch das von den Kommissarien aufgenommene
Verhör als ergänzt betrachtet werden, weil zufolge dieses Verhöres
<i>Joseph G.</i> entschieden als mit abwechselnder Sinnenverwirrung behaftet
erkannt wurde.
</p>

<p>
Es fehlte daher die <em class="gesperrt">erste</em> Bedingung zur Verurtheilung, die Gewissheit,
dass das Geständniss <em class="gesperrt">wahr</em> sei, und dieser Mangel hätte sollen auf
die früher erwähnte Art und Weise behoben werden.
</p>

<p>
Was nun den Zustand bei Verübung der That betraf, so stand, auch
abgesehen von dem früher gerügten Mangel objektiver Gewissheit über die
Wahrheit des <em class="gesperrt">Geständnisses</em>, noch der Umstand entgegen, dass aus
den Erhebungen hervorging, <i>Joseph G.</i> sei schon seit seiner früheren Jugend
im <em class="gesperrt">Allgemeinen</em> schwachsinnig, <em class="gesperrt">zuweilen</em> jedoch entschieden
<em class="gesperrt">närrisch</em> gewesen.
</p>

<p>
Es hätte nun sollen ein besonderes Gutachten über den Umstand erhoben
werden, ob aus den durch die Aussagen seiner Mutter etc. sich ergebenden
Umständen sich die Gewissheit einer bereits zu <em class="gesperrt">jener Zeit</em> Statt
gefundenen, wenn auch intermittirenden <em class="gesperrt">Geisteszerrüttung</em>, oder
doch deren Wahrscheinlichkeit ergäbe, und dann im wahrscheinlichen
Falle der Bejahung, unter Mittheilung der Akten an den Arzt, an diesen
die Frage gestellt werden sollen, ob sich bei einem Menschen, welcher,
wie <i>Joseph G.</i>, zugleich schwachsinnig und zeitweise vollkommen verrückt
ist, bezüglich dieser That unter den Umständen, unter welchen sie
begangen wurde, mit Gewissheit darstelle, <em class="gesperrt">dass er damals in einem
lichten Zwischenraume gewesen sei</em>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_232' name='Page_232' href='#Page_232'>232</a></span>
Der Arzt hätte zur Beantwortung dieser Frage wahrscheinlich eine
umständlichere Vernehmung mehrerer Zeugen bedurft, welches, und zwar
mit <em class="gesperrt">Beiziehung des Arztes</em>, hätte geschehen müssen, dann aber
wäre höchst wahrscheinlich der Ausspruch erfolgt: „dass sich bei einem
so schwachsinnigen und zeitweise wirklich <em class="gesperrt">verrückten</em> Subjekte unmöglich
bestimmen lasse, dass er bei dieser That, welcher noch dazu ein <em class="gesperrt">widersinniges</em>
Motiv zu Grunde liegt, in einem lichten Zwischenraume
sich befunden habe, weil er sich dabei, wenigstens bei dem ersten Brande,
auf eine ähnliche Art benahm, wie bei den Selbstmordversuchen.”
</p>

<p>
Dieser Ausspruch hätte nun die Sache, und zwar <em class="gesperrt">dahin</em> entschieden,
dass gegen <i>Joseph G.</i> nicht weiter wäre prozessirt worden, da man dann
die Ueberzeugung gewonnen hätte, dass sowohl der objektive als der
subjektive Thatbestand mangle.
</p>

<p>
Nimmt man aber selbst an, dass das Geständniss richtig ist, ja dass
sich Alles gerade so verhält, wie <i>Joseph G.</i> angibt, so erscheint dieser
als ein höchst <em class="gesperrt">schwachsinniges</em> Geschöpf, welches nur <em class="gesperrt">wenigen</em>
Vorstellungen zugänglich ist. <em class="gesperrt">Eine</em> von diesen wenigen war die des <em class="gesperrt">Zornes</em>
gegen seinen Bruder, weil er ihn geschlagen hatte, alle anderen, die
ihm doch so nahe gelegen, z. B. dass der Brand des Hauses seinem Bruder
nur <em class="gesperrt">wenig</em>, ihm selbst und seiner Mutter und Anderen aber <em class="gesperrt">sehr
viel</em> schaden, blieben von seiner <em class="gesperrt">Seele fern</em>, um so mehr mussten alle
Vorstellungen von der Unsittlichkeit der Handlung (er wusste, dass Fluchen
eine Sünde sei und fluchte dennoch, von der Sündlichkeit des Brandlegens
hatte er, wenigstens nach seinem Wissen, nichts gehört), und eben
darum auch von der <em class="gesperrt">Rechtswidrigkeit</em>, von welcher er gar <em class="gesperrt">keinen</em>
Begriff hatte, ausgeschlossen sein. Er fasste den Entschluss als ein
<em class="gesperrt">Schwachkopf</em> und führte ihn aus mit der <em class="gesperrt">Konsequenz eines
Wahnsinnigen</em>, für den ausser dem, was zu seiner fixen Idee passt,
nichts vorhanden ist.
</p>

<p>
Ein solcher Entschluss kann nun, ungeachtet der wirklichen Ausführung,
nicht bestraft werden, weil gegen ein solches Subjekt jede bürgerliche
Strafe <em class="gesperrt">wirkungslos</em> bleibt und bleiben muss.
</p>

<p>
Zur Ausmittlung des Zustandes zur Zeit der That geschah nun in der
vorliegenden Untersuchung zu wenig, und der gegenwärtige Zustand des
<i>Joseph G.</i> war wieder von zu geringer Bedeutung für Dasjenige, was vor
sieben Jahren geschehen war; so geschah es nun lediglich durch die unrichtige
Art der Auffassung des Gegenstandes, dass <i>Joseph G.</i> verurtheilt
wurde, der sonst der Verurtheilung zuverlässig entgangen wäre.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_32" class="kursiv">
B.
<br />
<em class="itals">Der Brudermörder Kaspar Roth</em>
<sup><a name='FA_90' id='FA_90' href='#FN_90' class='fnanchor Ueber'>90</a></sup>.
</h3>
</div>

<h3 id="H2_33" class="gsperrt">
I. Lebensgeschichte des <i>Kaspar Roth</i> bis zur völligen
Entwicklung seiner Seelenstörung.
</h3>

<h4 id="ParC_01">§. 1.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_233' name='Page_233' href='#Page_233'>233</a></span>
<i>Kaspar Roth</i> ist der Sohn eines dürftigen Schneidermeisters zu Frankfurt
a. M., welcher ihn in zweiter Ehe, und zwar in seinem 57. Jahre,
gezeugt hat.
</p>

<p>
Schon in seiner frühesten Kindheit wurde er von einem Nervenfieber
befallen, und die gleiche Krankheit wiederholte sich in seinem 11. Jahre.
Der von Natur nicht starke Körperbau des Knaben wurde durch diese
Krankheiten geschwächt, und auf der anderen Seite dessen Entwicklung
weder durch nahrhafte Kost noch durch gesunde Wohnung befördert. Im
Gegentheile hatte er das gemeinsame Schicksal armer Kinder in grossen
Städten: keine frische Luft, keine freie Bewegung, kraftlose Speisen, erkünstelte
Bedürfnisse und &mdash; lasterhafte Gewohnheiten.
</p>

<p>
Gegen seinen Vater finden sich keine besonders nachtheiligen Zeugnisse
in den Akten, sein Einfluss auf den Sohn war durch die Stumpfheit
seines Alters beinahe Null; die Mutter dagegen ist eine für ihren Stand
gebildete und gottesfürchtige Frau, so dass durch die häusliche Erziehung
wenigstens nicht nachtheilig auf die moralische Seite seines Charakters
scheint eingewirkt worden zu sein. Allein in seinem zehnten Jahre erlernte
er von einem anderen Jungen das Laster der Onanie. Er war damals noch
in einer Trivialschule, besuchte aber darauf das Gymnasium und wurde
hier von dem Lehrer der Religion (jedoch ohne persönliche Beziehung)
auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam gemacht. Von dieser Zeit an,
seinem 14. Jahre, bestrebte er sich, jenes Laster abzulegen, und es gelang
ihm nach einem jährigen Kampfe. Nicht weniger suchte er in anderer Beziehung
der Anleitung seiner Lehrer zu folgen. Seine geistigen Fähigkeiten
waren gering, jedoch gelang es ihm durch unermüdlichen Fleiss, in
den alten Sprachen bedeutende Fortschritte zu machen, sieben Preise zu
erringen, und einer der ausgezeichneten, leider! auch der geliebten Schüler
zu werden. Die angestrengte Arbeit war denn wieder eine Ursache,
<span class='pagenum'><a id='Page_234' name='Page_234' href='#Page_234'>234</a></span>
den Körper des jungen <i>Roth</i> noch mehr zu schwächen, so dass er sich in
einem höchst elenden Zustande gerade zu einer Zeit befand, wo er neuer
Kräfte und neuer Anstrengung am meisten bedurft hätte, nämlich als die
Schulstudien sich ihrem Ende nahten und die der Universität beginnen sollten.
Obwohl er in seinem 19. Jahre, um Ostern 1825, eine Abschiedsrede
von dem Gymnasium gehalten hatte, besuchte er dasselbe doch noch bis
Ostern 1826, allein schon mit den häufigsten durch seine Kränklichkeit
veranlassten Unterbrechungen<a name='FA_91' id='FA_91' href='#FN_91' class='fnanchor'>91</a>. Zu den damals eingetretenen Unterleibs-,
Nerven- und Gehirnleiden gesellte sich ein neues Erwachen des Geschlechtstriebes,
und dieser wirkte, obwohl von dem unglücklichen Jüngling standhaft
bekämpft, mit erschütternder Kraft auf den schon allgemein affizirten
Körper zurück.
</p>

<p>
<i>Kaspar Roth</i> befand sich um diese Zeit in einem erbarmungswürdigen
Zustande, in dessen Krisis die schaudervolle That fällt, welche der Gegenstand
nachfolgender Blätter ist.
</p>

<p>
Ehe ich diesen Zustand näher beschreibe, wende ich mich noch etwas
zurück, um auch die innere Lebensgeschichte desselben bis zu dieser Periode
zu verfolgen und einige andere Thatsachen anzugeben, die von wesentlichem
Einflusse auf Vollbringung jener That waren, oder ihre Ursachen
näher beleuchten.
</p>

<h4 id="ParC_02">§. 2.</h4>

<p>
Dass die geistigen Fähigkeiten des <i>Kaspar Roth</i> nie ausgezeichnet
waren, ist schon berührt worden. Dessen ungeachtet brachte er es in manchen
gelehrten Studien weit, in anderen dagegen konnte er nicht vorwärts
kommen. Charakteristisch ist, dass ihm immer die Mathematik <em class="gesperrt">gänzlich
unzugänglich</em> war, und dass er darin auch nicht die einfachsten Sätze
begreifen konnte, wogegen er sich gern mit Aufsätzen in deutscher Sprache
befasste, und durch grossen Fleiss einer der ersten Stylisten wurde. Jedoch
war auch in diesen Aufsätzen keine produktive Kraft, sondern nur
ängstliche Sorgfalt für die Sprachwendungen zu erkennen, so dass seine
vertrautesten Briefe immer von Korrekturen wimmelten. Einer seiner Lehrer
sagt in einem nach der Ermordung des Bruders über ihn gegebenen
<span class='pagenum'><a id='Page_235' name='Page_235' href='#Page_235'>235</a></span>
Bericht, dass zuweilen seine Gedanken wie still gestanden, und man ihm
auch nicht das Leichteste hätte begreiflich machen können. Bei solchen zum
sophsophiren gewiss nicht geeigneten Anlagen hatte er dazu dennoch
einen unglücklichen Hang. Es ging ihm damit wie dem Zauberlehrling:
Zweifel konnte er leicht heraufbeschwören aus dem unendlichen Ideenreiche
über die Natur und Bestimmung des Menschen &mdash; sie zu lösen war er nicht
im Stande; ohne Lösung ruhen und vertrauen auf die Vorsehung gelang
ihm gleichfalls nicht. Dieser innere Zwiespalt erschütterte, wie begreiflich,
sein Denkvermögen. Besonders einflussreich auf sein und seines unglücklichen
Bruders Schicksal scheint aber die Idee <em class="gesperrt">von einer ewigen und
unzertrennlichen Verbindung des Geistes und des Körpers
geworden</em> zu sein.
</p>

<p>
Mit dem Hinscheiden und dem Untergange des Letzteren dachte er
sich auch den Untergang des Ersteren verbunden<a name='FA_92' id='FA_92' href='#FN_92' class='fnanchor'>92</a>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_236' name='Page_236' href='#Page_236'>236</a></span>
Jene Idee wurde durch folgenden Umstand von der grössten Bedeutung
für <i>Roth</i>: er hatte das erlernte Laster der Onanie, damals, als er
dessen Sündlichkeit nicht kannte, seinem jüngeren Bruder <i>Remigius</i> weiter
gelehrt. Später von den nachtheiligen Folgen dieses Lasters unterrichtet,
wollte er es demselben auch wieder abgewöhnen. Es gelang ihm nicht.
Er merkte nun, wie sich dessen Munterkeit in mürrisches Wesen, seine
Lebendigkeit in Zerstreuung veränderte, wie sein Gedächtniss schwächer
wurde, seine Gesundheit herabsank, häufige Brust- und Leibschmerzen sich
einstellten. Er fürchtete sonach den Untergang der sinnlichen und übersinnlichen
Natur seines geliebten Bruders zugleich; er hielt dessen Tod für die
einzige mögliche Errettung<a name='FA_93' id='FA_93' href='#FN_93' class='fnanchor'>93</a>.
</p>

<h4 id="ParC_03">§. 3.</h4>

<p>
So weit sich die Lebensgeschichte des <i>Kaspar Roth</i> in den Akten
verfolgen lässt, zeigte er immer ein sehr weiches, folgsames und religiöses
Gemüth und ein sehr reges Pflichtgefühl. Dieses bewog ihn, dem Laster
der Onanie zu entsagen, nachdem er dessen Sündlichkeit erfahren
hatte, und in den Knabenjahren den ernstlichen Kampf mit einem schon
durch <em class="gesperrt">vierjährige</em> Uebung zu grosser Höhe gesteigerten Sinnenreiz zu
beginnen. Nach Verlauf eines Jahres, wo seine moralische Willenskraft
bald siegte, bald erlag, gewann sie die entschiedene Ueberhand, die Sinnlichkeit
war überwunden.
</p>

<p>
Es kommt in den sämmtlichen Akten nicht eine Spur irgend einer leidenschaftlichen
Aufwallung des zum Brudermörder gewordenen Jünglings
vor. Seine Geschwister liebten ihn, und nie hatte er mit ihnen einen ernstlichen
Streit, seine Freunde achteten ihn, seine Eltern &mdash; verehrten ihn,
seine Lehrer schätzten ihn, viele Leute niederen Standes bewunderten ihn,
<span class='pagenum'><a id='Page_237' name='Page_237' href='#Page_237'>237</a></span>
eben sowohl wegen seiner feineren sittlichen Bildung, als wegen seiner
Kenntnisse; in den angesehensten Häusern gab er Unterricht und erwarb
sich durch sein bescheidenes Benehmen Freunde.
</p>

<p>
Seine religiösen Gesinnungen waren rein, wie sich aus vielen vorgefundenen
Aufsätzen und Briefen ergibt.
</p>

<p>
Durch dieses in vielen Beziehungen reine Gemüth zieht sich jedoch
von früher Jugend herauf ein dunkler Streif kränkelnder Schwermuth, frühreifer
und überspannter Empfindelei.
</p>

<p>
Man erkennt die unter dem Gefühle der früheren Sünde und der Zerknirschung,
so wie durch übertriebene geistige Anregung emporgeschossene,
aber matte und welke Treibhauspflanze. Peinlich ist besonders dieses Ringen
nach Oben und zum Erfassen des Unendlichen bei der innewohnenden
Gedankenarmuth des unglücklichen <i>Roth</i>.
</p>

<p>
Ob die Entwicklung dieses kränkelnden Gemüthszustandes bis zur
völligen Krankheit mehr eine Folge dessen war, dass er bei seinem Bruder
das von ihm erlernte zerstörende Laster nicht mehr tilgen konnte, so
wie, dass er bei zunehmenden Jahren in sich selbst den Sinnenreiz mit
doppelter Kraft erwachen fühlte und ihn auf's Neue bekämpfen musste, oder
ob daran sein durch vieles Sitzen und durch die früher getriebene Onanie
angegriffener Unterleib und die eingetretenen hypochondrischen Leiden
Schuld waren, lässt sich nicht mit Gewissheit bestimmen. Wahrscheinlich
wirkten alle diese Ursachen zusammen.
</p>

<h4 id="ParC_04">§. 4.</h4>

<p>
Eine auffallende Reizbarkeit des Gefühles bei dem leisesten Tadel bemerkten
und rügten zuerst um Ostern 1824 einige Lehrer des Gymnasiums.
Der sonst folgsame Jüngling konnte jedoch diesen Fehler nicht ablegen,
vielmehr stieg seine Reizbarkeit.
</p>

<p>
Zur selben Zeit fingen seine geistigen Kräfte offenbar an mehr herabzusinken;
Zerstreuung, Schwierigkeit im Festhalten und Aneinanderknüpfen
der Ideen, Ermüdung durch jede anhaltende Arbeit, nahmen zu.
</p>

<p>
Jene Progressionsrede (um Ostern 1825) umfasste einen reichhaltigen
Stoff: über die christlichen Märtyrer, war aber in der Ausführung
äusserst dürftig und schwach. <i>Roth</i> hatte seine ganze Kraft und seinen
ganzen Fleiss daran gesetzt, sie umgearbeitet und wieder umgearbeitet,
aber es wurde doch nur ein glatter Rahmen zu einem matten Bilde. Die
Anstrengung der darauf gewandten Arbeit blieb ihm noch lange fühlbar.
Er schränkte die Zahl seiner Unterrichtsstunden ein, obwohl er in den
dürftigsten Verhältnissen war. Die Vorbereitung zu seinen Universitätsstudien
<span class='pagenum'><a id='Page_238' name='Page_238' href='#Page_238'>238</a></span>
ging so wenig von der Hand und wurde mit solcher Zerstreuung betrieben,
dass er die Autoren der Werke wieder vergass, die er lange und
anhaltend studirt hatte. Festhalten seiner Gedanken, ohne äussere Beschäftigung
durch die Feder, wurde ihm immer schwerer.
</p>

<p>
Das Selbstgefühl einer geistigen und körperlichen Ermattung erzeugte
eine grosse Mutlosigkeit und Melancholie; die Trauer über seinen früheren
Fall vereinte sich mit dem Abscheu vor der wieder erwachenden Sinnlichkeit,
und erzeugte ein Chaos trüber und verwirrter Gedanken<a name='FA_94' id='FA_94' href='#FN_94' class='fnanchor'>94</a>.
</p>

<p>
Die Nächte brachte er mit Wachen und Weinen zu, welches oft so
laut wurde, dass es seine bekümmerten Eltern aus dem Schlafe erweckte.
</p>

<p>
Vorzüglich richteten sich seine Gedanken auf den durch sein Beispiel
verdorbenen Bruder <i>Remigius</i>. Freilich, Gedanken, die den Festesten erschüttern
und den Gottvertrauendsten niederwerfen konnten! Sein Bruder,
sein geliebter Bruder, durch ihn dem zeitigen und &mdash; nach seinem Wahne &mdash;
auch dem ewigen Verderben dahingegeben! Und keine Rettung!
</p>

<p>
Früher wollte er Theologie studiren, jetzt wandten sich seine Ideen
zur Pädagogik, wobei er (nach mehreren früheren Notizen) vorzüglich
im Sinne getragen zu haben scheint, dass er die an seinem Bruder begangene
Sünde durch Bewahrung anderer Kinder wieder austilgen möchte, und
dies wollte er gleich beginnen, ohne sich vorher durch Universitätsstudien
auszubilden<a name='FA_95' id='FA_95' href='#FN_95' class='fnanchor'>95</a>.
</p>

<p>
Später dachte er auch daran, Rechtswissenschaft zu studiren, und
arbeitete deshalb kurze Zeit bei einem Advokaten. Dass er den Geschmack
an einer seinem ganzen Wesen so widerstreitenden Wissenschaft bald verlor,
ist leicht zu begreifen; nicht so, wie er dazu kam.
</p>

<p>
Dieses Schwanken über die Wahl eines Standes fiel in die Zeit, nachdem
er das Gymnasium gänzlich verlassen hatte (Ostern 1826) und der
Kampf in seinem Inneren wurde nun immer heftiger, es nahte die Entscheidung.
</p>

<h4 id="ParC_05">§. 5.</h4>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_239' name='Page_239' href='#Page_239'>239</a></span>
Den 12. Juni 1826 wollte sein Bruder <i>Remigius</i> auf dem Marktschiffe
nach Hanau fahren, um das dortige Lamboyfest zu schauen<a name='FA_96' id='FA_96' href='#FN_96' class='fnanchor'>96</a>.
</p>

<p>
<i>Kaspar Roth</i> erbot sich, ihn zu begleiten, bat aber, dass sie lieber
zu Fuss gehen möchten. Die Nothwendigkeit, <i>Remigius</i> von der ewigen
Vernichtung durch den Tod zu retten, war nunmehr feste Ueberzeugung
bei Jenem geworden; er hatte beschlossen, das Instrument des Todes und
der Rettung zu werden; auf jenem Gange nach Hanau wollte er den Mord
vollbringen. Aber noch redeten gegen die Ausführung innere Stimmen
seines Herzens.
</p>

<p>
Nicht weit von Frankfurt wollte er umkehren. <i>Remigius</i> bat ihn,
weiter zu gehen. Sie gingen, und <i>Kaspar</i> dachte nun wieder in Hanau
zu bleiben, sich dort durch Informiren der Kinder zu erhalten und seinen
Bruder unter beständige Aufsicht zu nehmen. Dann siegten abermals die
Mordgedanken; er fühlte den Moment der Entscheidung nahen &mdash; da stiegen
schwarze Gewitterwolken empor, sie erkennt er als ein Zeichen des
göttlichen Unwillens über sein Vorhaben, und umarmt weinend seinen Bruder
mit den Worten:
</p>

<p>
„Lasse uns zurückkehren! Du bist ja mein lieber Bruder!”
</p>

<p>
<i>Remigius</i> getraute sich nicht mehr der Rückkehr zu widersprechen,
er fühlte die Bewegung in der Brust seines Bruders und das Ausserordentliche
in seinem Wesen. Gerührt, erschüttert, bang, folgte er gern zur Heimat.
</p>

<p>
Niemand durfte dort <i>Kaspar</i> über jenen Vorgang befragen. Jede Erinnerung
daran war ihm augenscheinlich schmerzvoll und beängstigend.
</p>

<p>
Seine Stille und sein dumpfes Hinbrüten nahm seitdem zu; am 24. Juni
war er plötzlich verschwunden; die Eltern vermutheten Selbstmord.
</p>

<p>
Nach einigen Tagen schrieb das Justizamt in Königstein an das Polizeiamt
zu Frankfurt, dass man in der Gegend einen geisteskranken Menschen,
ohne Pass, festgehalten habe, und liess einen Tag später <i>Kaspar
Roth</i> auf dem Schub nach Frankfurt zurückbringen.
</p>

<p>
Die Ursache, warum er sich so heimlich entfernte und seine Eltern
dadurch in die grösste Besorgniss versetzte, ist schwer auszumitteln; er
schrieb wenige Tage zuvor an einen Freund in Idstein, dass er ihn besuchen
wolle, und nahm am 24. Juni auch wirklich den Weg dahin. Warum verbarg
er denn ein so einfaches Vorhaben?
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_240' name='Page_240' href='#Page_240'>240</a></span>
Der wahrscheinlichste Grund ist, dass er den ihn immer umlagernden
Mordgedanken entfliehen wollte. Diese Gedanken traute er sich Niemandem
zu offenbaren. Statt aber nur sie zu verbergen, verbarg er, in Folge der
schon herrschenden Geistesverwirrung, seine vorhabende Reise selbst. Da
er von mehreren seiner Lehrer nach der Rückkehr um die Ursache seines
heimlichen Verschwindens befragt wurde, gab er freilich jene beängstigenden
Mordgedanken nicht an, so wie es überhaupt bemerkenswerth ist, dass
er sie vor der That ganz heimlich hielt. Er behauptete vielmehr, dass er
verschiedenen, seiner Keuschheit von mehreren Mädchen und Frauen gemachten
Nachstellungen habe entrinnen wollen. Diese Nachstellungen waren
jedoch lediglich in seiner Einbildung gegründet; die in ihm mit neuer
Macht erwachte Sinnenlust hatte er auf Andere übertragen (seine subjektiven
Gefühle objektirt).
</p>

<p>
Alles, was er von seinem Zustande während jener kurzen Abwesenheit
später erzählt hat, deutet darauf hin, dass damals der Sinnenreiz
eine furchtbare Höhe und eine alle anderen Fähigkeiten verwirrende Kraft
erreicht hatte. Es mag also auch darin zum Theile eine Veranlassung seiner
plötzlichen Entfernung gelegen haben.
</p>

<p>
Jene Erzählung ist folgende: <i>Roth</i> begab sich am 24. Juni auf den
Weg nach Idstein; da er auf dem Gipfel des Stauffen (eines unweit Königstein
gelegenen Berges) angelangt war, erschienen ihm plötzlich alle Gegenstände
doppelt, Bäume und Blumen begannen mit ihm zu reden, er
fühlte, dass er so nicht unter Menschen gehen könne, und folgte Berg auf
Berg ab dem Gesange der Vögel; sie sangen von seiner Keuschheit. Dann
begegnete er, als Engel, zwei Jungfrauen, und hielt ihnen eine blaue
Blume entgegen; endlich sank er ermüdet in einen Busch. Hier war es
ihm, als müsse er sich seiner gebrüsteten Keuschheit entledigen, gleichsam
seinen Stolz auf Tugend durch Sünde büssen. Im Wahnsinne beging er
zum ersten Male wieder Onanie. Kaum war aber der Reiz befriediget, so
erhielt wieder Alles eine andere Gestalt vor seinen Augen; wahnsinnige
Reue folgte der unwillkürlichen Sünde; zur Busse wollte er sich zuerst
als Rinderhirt, dann als Schweinhirt verdingen. Die Frau (aus dem Dorfe
Elhalten), welcher er diesen Dienst anerbot, ahnte seinen Zustand, lud
ihn zu sich in's Haus und übergab ihn dem Schulzen des Dorfes, dieser
dem Amte zu Königstein. Aus seiner zerrissenen und durchnässten Kleidung
(zwei Tage war er durch Wald und Busch geirrt und beim Verfolgen
einer grünen Wasserlibelle in einen Bach gefallen), seinem sonderbaren,
obwohl nicht unvernünftigen Benehmen, seinem hartnäckigen Zurückweisen
<span class='pagenum'><a id='Page_241' name='Page_241' href='#Page_241'>241</a></span>
aller Speise, davon er doch zwei Tage lang nichts genossen &mdash;
schlossen die Behörden und Bauern zu Königstein und Elhalten, dass er
geisteskrank sei.
</p>

<h3 id="H2_34" class="gsperrt">
II. Zustand des <i>Kaspar Roth</i> kurz vor und während des
von demselben verübten Brudermordes.
</h3>

<h4 id="ParC_06">§. 6.</h4>

<p>
Als <i>K. Roth</i> nach Frankfurt zurückgebracht war, zeigten sich zwar
keine so offenen Spuren dieses kranken Zustandes mehr &mdash; er kehrte zu seinen
gewöhnlichen Beschäftigungen mit anscheinender Ruhe und Fassung zurück,
doch war es gerade damals, wo sein sonderbares Wesen, seine angenommene
Heiterkeit, sein oft verzerrtes Lachen, verbunden mit einem scheuen und
ängstlichen Benehmen<a name='FA_97' id='FA_97' href='#FN_97' class='fnanchor'>97</a>, seinem Arzte und mehreren seiner Lehrer auffiel;
auch gab er damals, wenn er den Fragen über sein Verschwinden nach
Königstein nicht ausweichen konnte, jene widersinnigen Gründe an, die
oben berührt wurden. Zu Hause war sein Benehmen durchaus verschlossen
und still. Seine Verwandten indessen hofften noch immer auf eine
Wiederherstellung.
</p>

<p>
Weil ihm Bewegung und Erheiterung angerathen ward, ermunterte
ihn seine Schwester am 18. Juli 1826 zu einem Spaziergange in den öffentlichen
Anlagen. An diesem Tage, so wie wahrscheinlich auch an den vorhergehenden,
bewegten <i>Roth</i> wieder die trüben Gedanken über das Schicksal
seines Bruders <i>Remigius</i>, der zu einem Schreiner in die Lehre gekommen
war, jedoch die Anstrengung der Arbeit nicht wohl ertragen konnte.
Die Idee, dass diesen nur der Tod erretten könne, war mit doppelter Gewalt
zurückgekehrt.
</p>

<p>
Die bessere Einsicht des unglücklichen Jünglings, wodurch er diese
Idee hätte verscheuchen sollen, war noch mehr zerfallen. Sonderbare Vorstellungen
über göttliche Mittheilungen durch Zeichen der äusseren Natur
hatten sich festgesetzt<a name='FA_98' id='FA_98' href='#FN_98' class='fnanchor'>98</a> und waren in Verbindung mit den düsteren
Mordgedanken getreten.
</p>

<p>
Des Einflusses, welchen das Aufsteigen eines Gewitters bei seinem Gange
mit <i>Remigius</i> nach Hanau hatte, ist schon erwähnt worden, ebenso, dass er
<span class='pagenum'><a id='Page_242' name='Page_242' href='#Page_242'>242</a></span>
auf dem Gipfel des Stauffen die Stimme der Bäume und Vögel vernommen;
dass der Gesang der Letzteren einen inneren Sinn habe und göttliche Worte
verkünde, dieses war zu dieser Zeit in ihm eine fixe Idee geworden<a name='FA_99' id='FA_99' href='#FN_99' class='fnanchor'>99</a>.
</p>

<p>
Auf der einen Seite nun die düsteren Gedanken über das zeitliche und
ewige Verderben seines Bruders, über die einzige Möglichkeit von dessen
Errettung durch den Tod, über seinen eigenen Beruf: das Instrument dieser
Rettung zu werden, im Sinne tragend; auf der anderen Seite zur Ausführung
dieser von höherer Pflicht erheischten Gräuelthat durch äussere
zufällige Zeichen der Natur bald abgeschreckt, bald dazu hingezogen,
bald durch sie die göttliche Missbilligung, bald die göttliche Billigung seines
Vorhabens erkennend; mit einem so schwankenden Ruder in den reissenden
Wellen seines bis in die Tiefe erschütterten Gefühles und seiner gewaltig
drängenden Gedanken wurde <i>Roth</i>, obwohl seine innere Stimme
noch immer der That widerstrebte, dennoch zu ihr fortgerissen.
</p>

<h4 id="ParC_07">§. 7.</h4>

<p>
Nach dem Spaziergange mit seiner Schwester war er ruhiger nach
Hause gekommen; um 10 Uhr Morgens stiegen die Gedanken wieder mit
<span class='pagenum'><a id='Page_243' name='Page_243' href='#Page_243'>243</a></span>
Uebermacht empor; er war mit seinem Bruder allein im Zimmer, ergriff
den Stiefelknecht seines Vaters und hob ihn mit Verzerrung seines Gesichtes
und knirschenden Zähnen. <i>Remigius</i> glaubte, er wolle sich selbst ein
Leid zufügen und fiel ihm mit den Worten in die Arme:
</p>

<p>
„Thue dir doch nichts!”
</p>

<p>
Erschüttert von den Worten des seine Gefahr nicht ahnenden Bruders
liess <i>Kaspar</i> den schon zum Morde gehobenen Arm sinken, beide Brüder
weinten, der eine den anderen betrauernd.
</p>

<p>
Nachmittags suchte <i>Kaspar</i> seine immer wieder aufsteigenden Mordgedanken
abermals durch einen Spaziergang zu zerstreuen, aber an einem
Weiher in den öffentlichen Anlagen vernahm er den Gesang eines Vogels,
dessen Lieblichkeit er auf das göttliche Wohlgefallen an seinem Vorhaben
deutete, mithin in diesem auf's Neue bestärkt wurde. Abends 5 Uhr gab
er eine Unterrichtsstunde, während welcher Niemand zu Hause war, als
sein Bruder <i>Remigius</i>, der, erschöpft und schlummernd, seinen Kopf
auf den Tisch gelehnt hatte. Dieser Umstand führte entscheidend zu dem
traurigen Ende des Armen. Seine Erschöpfung musste in dem düsteren
Bruder mit neuer Kraft den Gedanken erwecken, dass das Laster der Onanie
seinen Körper der Vernichtung entgegenführe; mit der Vernichtung
des Körpers sah Jener auch die Seele dahinschwinden. Der Schlummer des
Unglücklichen bot auf der anderen Seite das Bild der ewigen Ruhe durch
den Tod. Von diesen Gedanken erfasst, durch den Unterricht (den er mit
der grössten Anstrengung und sichtbarer Zerstreuung fortsetzte) an die
Stelle gefesselt, gewann der Sturm in <i>Kaspar's</i> Innerem völlige Ueberhand,
er war nun seiner nicht mehr mächtig. Kaum hat der Schüler das Zimmer
verlassen, so ergreift er ein schweres Holz in der benachbarten Küche,
springt mit gellendem furchtbaren Schrei auf <i>Remigius</i> los, und schmettert
ihn mit wenigen Schlägen todt zu Boden. Während der That glaubt er ihn
als Engel zum Himmel schweben zu sehen, wirft sich weinend auf die Leiche,
überlässt ruhig den auf das Geschrei herbeieilenden Männern das Mordinstrument
und sagt wiederholt:
</p>

<p>
„Ihm ist wohl; er ist gut aufgehoben, er ist im Himmel!”
</p>

<h3 id="H2_35" class="gsperrt">
III. Zustand des <i>Kaspar Roth</i> nach dem Brudermorde.
</h3>

<h4 id="ParC_08">§. 8.</h4>

<p>
<i>Kaspar Roth</i> war unmittelbar nach dem grausamen Morde seines
Bruders, der nur noch einige Zeichen des konvulsivischen Lebens gegeben
<span class='pagenum'><a id='Page_244' name='Page_244' href='#Page_244'>244</a></span>
hatte, nicht aber zum Bewusstsein zurückgekehrt war, in das Gefängniss
abgeführt worden, ohne den geringsten Widerstand und ohne die mindesten
Anstalten zur Flucht. Wer sollte bei einem von Natur so gutmüthigen,
seinen Eltern und vorzüglich seiner Mutter so anhänglichen Jüngling,
der offenbar den Bruder nur aus Liebe erschlagen hatte, nicht nach
der That die grösste Reue, nicht beim Anblicke der Mutter, die an einem
Tage zwei Söhne, und den einen durch den anderen, verloren hatte, die
grösste Erschütterung vermuthen? &mdash; Davon zeigte sich keine Spur. Er
bedauerte die Mutter, er war gerührt bei dem Gedanken an den geliebten
Bruder, aber Reue über die That zeigte er nicht, und hat sie eigentlich
nie gezeigt.
</p>

<p>
Mehrmals ist er später, wie es scheint in lichten Zwischenmomenten,
zu der Ansicht gekommen, dass er das Schicksal seines Bruders
hätte Gott überlassen sollen, so wie er auch vorher oft gegen den Entschluss
angekämpft hatte, aber die Reue, welche ein das Gute wollender
Mensch bei dem Gefühle eines <em class="gesperrt">wider besseres</em> Wissen verübten Unrechts
und eines <em class="gesperrt">schuldvoll verursachten</em> unersetzlichen Verlustes
empfindet, dieses herbe und erschütternde Gefühl hat sich niemals bei <i>Kaspar
Roth</i> gezeigt. Dass sein Bruder sterben musste, dass ihm der Tod eine
Wohlthat, eine Errettung war: davon war er zu aller Zeit, und davon
ist er, wenn nicht Alles trügt, noch jetzt überzeugt. Deshalb konnte er
wohl zweifeln über seinen eigenen Beruf zu dieser Errettung, niemals aber
beklagen, dass sein Bruder diese Welt verlassen habe<a name='FA_100' id='FA_100' href='#FN_100' class='fnanchor'>100</a>.
</p>

<h4 id="ParC_09">§. 9.</h4>

<p>
In den Verhören, welche bald nach der Erschlagung des <i>Remigius
Roth</i> veranstaltet wurden, ergab sich durch einstimmige Aussage aller vernommenen
Zeugen, dass dessen Mörder immer die sanfteste Gemüthsart
<span class='pagenum'><a id='Page_245' name='Page_245' href='#Page_245'>245</a></span>
gezeigt, und namentlich mit dem Erschlagenen im besten Einverständnisse,
ohne allen Streit, gelebt hatte; dass er die Menschen im Allgemeinen nicht
hasste, seine Verwandten, insbesondere aber den Bruder <i>Remigius</i>, aufrichtig
liebte.
</p>

<p>
Seinen bedenklichen Geisteszustand hatten zwar, namentlich nach der
Rückkehr von Königstein, einige seiner Lehrer bemerkt; allein von der
finsteren Richtung, welche seine Gedanken im Stillen genommen hatten,
auch nicht das Mindeste geahnt. Alle Aufschlüsse hierüber, so wie seinen
Glauben an göttliche Offenbarungen durch die äussere Natur, sind erst
von ihm selbst nach der That gegeben worden, jedoch mit der vollkommensten
inneren Uebereinstimmung, und mit einem unverkenntlichen Streben
nach Wahrheit.
</p>

<p>
In dem ersten Verhöre antwortete er auf die Frage: warum er diese
grausenvolle That gethan: „Weil mein Bruder selig werden sollte und ich
das an ihm wieder gut machen wollte, was ich an ihm verdorben; das
muss man ja! Ich habe weinen und es doch thun müssen.”
</p>

<p>
Die furchtbarste Gemüthsbewegung offenbarte sich immer in ihm,
wenn er näher über das befragt wurde, was er denn eigentlich an seinem
Bruder verbrochen, und was er denn gut machen wollen. Erst im zweiten
Verhöre konnte er dieses Geständniss in gebrochenen Worten ablegen.
Seine Erschütterung vor Scham und bitterer Reue stieg hier auf den höchsten
Grad.
</p>

<p>
Mit der wahrhaftesten Genauigkeit schilderte er seinen inneren Zustand
kurz vor der That. Der Untersuchungsrichter brauchte für seine Mordgedanken
den Ausdruck <em class="gesperrt">Vorsatz</em>. Hierauf bemerkte er:
</p>

<p>
„Sie nennen es Vorsatz, dieses war es aber nicht, sondern es hat
mich während der Lektion so gefasst, um es gleich nach der Lektion auszuführen,
die ich jedoch desfalls nicht abgekürzt.”
</p>

<p>
Bei Vorlesung des Protokolls bemerkte er hierzu:
</p>

<p>
„Ich kann nicht genau unterscheiden, ob Gefühl oder Vorsatz mich
überwältigt hat. Ich glaubte etwas Gutes gethan zu haben; ich weiss für
mein damaliges Gefühl keine andere Benennung.”
</p>

<p>
Nämlich ein Vorsatz zur That war allerdings schon lange bei <i>Kaspar
Roth</i> vorhanden, er glaubte sie zur Rettung seines Bruders nothwendig;
aber die Ausführung geschah durch die Ueberwältigung des Affektes
(Gefühl).
</p>

<p>
Einer seiner Lehrer besuchte ihn mehrmals allein in dem Gefängnisse,
und gab den Inhalt seiner Unterredungen mit ihm zu den Akten. Nichts
<span class='pagenum'><a id='Page_246' name='Page_246' href='#Page_246'>246</a></span>
war ihm schrecklicher, als der Gedanke, welcher ihm auch einst während
des Lesens einer Predigt gekommen war: dass ihn vielleicht nicht Gott,
sondern Satan zur That getrieben, und dass der Böse in ihm sei.
</p>

<p>
Uebrigens stieg eine Zeit lang während des Aufenthaltes im Gefängnisse
seine Sinnenverrückung, wovon sich in jenen Unterredungen die
deutlichsten Spuren zeigten. Vorzüglich trat auch hier, wie so häufig bei
solchen Zuständen, das Verwechseln des Subjektiven mit dem Objektiven,
und dieses mit jenem hervor. Seine Gedanken wurden ihm zugerufen, er
glaubte selbst zu sprechen, was er las. Bei jener zunehmenden Geistesverwirrung
schweiften auch seine Gedanken von dem Morde seines Bruders
auf den seiner übrigen Verwandten; der Zweifel über ihre ewige Seligkeit,
welcher bei dem Bruder noch ein scheinbar vernünftiges Gewand
getragen hatte, bemächtigte sich seiner ganz ohne begründendes Motiv,
so wie Sorge um ihr irdisches Fortkommen. Er fürchtete sich vor dem
Anblicke seiner Mutter und rief im Schmerze:
</p>

<p>
„Ich kann doch nicht immer ein Würgeengel sein!”
</p>

<p>
Später kehrte wieder ein ruhiger Zustand zurück, und gegenwärtig
besucht ihn seine Mutter zuweilen.
</p>

<h3 id="H2_36" class="gsperrt">
IV. Gutachten der Medizinalbehörde über die Ursachen und
die Beschaffenheit der Seelenstörung des <i>Kaspar Roth</i>.
</h3>

<h4 id="ParC_10">§. 10.</h4>

<p>
Die Medizinalbehörde zu Frankfurt am Main hatte in ihrem Sektionsberichte
vom 19. Juli 1826 ausgesprochen:
</p>

<p>
„Dass <i>Remigius Roth</i> an den am Abend vorher erhaltenen Wunden
eines nothwendig schnellen und unaufhaltsamen Todes gestorben sei.”
</p>

<p>
Nach vollendeter Untersuchung wurden ihr von dem Appellationsgerichte
daselbst (der ersten Instanz in peinlichen Fällen) folgende Fragen
vorgelegt:
</p>

<p>
„Ob die Geisteskräfte des <i>Kaspar Roth</i> verletzt seien; von welcher
Beschaffenheit und welchem Grade in solchem Falle die Geisteszerrüttung
sei, und in welchem Zusammenhange sie mit der von <i>Roth</i> begangenen
Ermordung seines Bruders stehen möchte.”
</p>

<p>
Diese Fragen wurden in einem ausführlichen Gutachten wieder beantwortet,
welches in seinem ersten Theile das Leben des <i>Kaspar Roth</i>
vor und nach der That, so wie sein Benehmen während derselben, historisch
darstellte.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_247' name='Page_247' href='#Page_247'>247</a></span>
Hier wurde zuerst hervorgehoben die schwächliche Konstitution desselben,
seine Zeugung im 57. Lebensjahre seines Vaters, dessen Tochter
erster Ehe gleichfalls schon in dem Irrenhause wegen Geisteskrankheit
eine Zeitlang befindlich gewesen; ferner seine früheren Nervenkrankheiten,
die von ihm getriebene Onanie, seine dürftige Lebensweise und sein
angestrengtes Arbeiten, welche Umstände zusammen die Entwicklung
einer Seelenstörung hinlänglich erklärten.
</p>

<p>
Nachgewiesen wurde sodann, wie solche wirklich schon bei seinem
Abschiede vom Gymnasium (um Ostern 1825) begonnen hatte, und von
dieser Zeit bis zum Gange mit dem Bruder nach dem Lamboyfeste, am
12.  Juni 1826, der kränkliche Zustand des <i>K. Roth</i> mit schweren Gemüthsleiden
verknüpft war und sich bei ihm vielfache Spuren eines hohen
Grades von Hypochondrie zeigten.
</p>

<p>
Endlich wurden alle diese Krankheitssymptome und der Ausbruch des
Uebels in den Begebenheiten bei jenem Gange nach dem Lamboyfeste,
dem Verschwinden nach Königstein, der Erschlagung des Bruders und
dem späteren Verhalten des <i>Kaspar Roth</i> weiter verfolgt.
</p>

<p>
In einem zweiten Theile jenes Gutachtens wurden sodann die Ansichten
berühmter Lehrer der Arzneikunde über einen solchen Gemüthszustand
dargelegt, und zwar vorzüglich folgende:
</p>

<p>
Nicht allein das Vorstellungsvermögen, sondern auch andere Grundkräfte
der Seele könnten angegriffen werden, weshalb die Quelle der
Freiheitslosigkeit nicht immer in einem zerrütteten Verstande zu suchen
sei, wie auch schon die Melancholie und Manie an und für sich bewiesen.
Deshalb könnte auch als Kriterium freier Handlungen nicht allein der Verstand
gelten. &mdash; Hierzu wurden als Autoritäten angeführt:
</p>

<p>
<i>Masius</i>, „Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaft,” Bd. II.,
2. Abtheilung S. 485, 538.
</p>

<p>
<i>Heinroth</i>, „System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 133.
Der Affekt könne bei einer Seelenstörung bald in den Regionen des Geistes,
bald in denen des Gemüthes und bald in denen des Willens vorherrschend
primär sein.
</p>

<p>
Zu den Affektionen des Geistes gehören: Blödsinn, Wahnwitz, Verrücktheit,
Narrheit; zu denen des Gemüthes: Wahnsinn und Melancholie;
zu denen des Willens: Manie und Willenlosigkeit<a name='FA_101' id='FA_101' href='#FN_101' class='fnanchor'>101</a>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_248' name='Page_248' href='#Page_248'>248</a></span>
Als Veranlassung zu psychischen Störungen kämen vor: erbliche Anlagen,
fehlerhafte Kultur der Seelenkräfte, Temperament (vorzüglich
das cholerische und melancholische), ferner die alienirte Stimmung des
Nervensystems (Hypochondrie und Hysterie).
</p>

<p>
Die Hypochondrie stehe zwischen psychischen und physischen Uebeln
gleichsam in der Mitte, besonders der Melancholie und dem Wahnwitze
nahe. Der im Unterleibe kranke Hypochondrist habe das Gefühl herannahenden
Unglückes, grosser begangener Verbrechen, woraus sich oft ein
Zustand völliger Verwirrung, ein blinder Drang, der qualvollen Angst
auf irgend eine Art zu entgehen, erzeuge.
</p>

<p>
Sehr ähnliche psychische Symptome erschienen in der Melancholie,
nämlich ebenfalls das Gefühl eingebildeter Verbrechen, herannahenden Unglückes,
verbunden mit verkehrten Ideen, wodurch der Melancholische
zum Selbstmord oder zum Morde Anderer getrieben werde, im Wahne,
dass er diese befreien wolle, oder dass es ihm Gott befohlen habe. &mdash; Als
Autorität wird hier angeführt: <i>Böhmer</i>, „<i>Medit. in const. Cur. crimin.</i>”
§. 865, und schliesslich wurden die körperlichen Symptome dargestellt,
welche man bei Melancholischen gewöhnlich findet.
</p>

<p>
In einem dritten Theile jenes Gutachtens wurde entwickelt, dass die
in dem vorhergehenden Theile angeführten möglichen Ursachen einer psychischen
Störung: 1. erbliche Anlage, 2. fehlerhafte Ausbildung der Seelenkräfte,
3. melancholisches Temperament und 4. Hypochondrie, laut der in dem
ersten Theile des Gutachtens gegebenen historischen Lebensdarstellung
des <i>Kaspar Roth</i>, alle bei diesem unglücklichen Jünglinge vereinigt vorhanden
wären, und da, nach <i>Meckel's</i> „Beiträgen zur gerichtlichen Psychologie,”
S. 38 u. f., der Mangel egoistischer Motive in zweifelhaften
Fällen allein schon zu Gunsten eines Angeklagten entscheide, so stehe als
Beantwortung der aufgeworfenen Frage fest: „dass die Geisteskräfte des
<i>Kaspar Roth</i> verletzt<a name='FA_102' id='FA_102' href='#FN_102' class='fnanchor'>102</a> seien und gewesen wären, und dass der hohe
Grad von Melancholie und Geisteszerrüttung insofern im innigsten Zusammenhange
mit der von ihm begangenen Ermordung seines Bruders stehe,
als <i>Roth</i> der Freiheit und Selbstbestimmung hierdurch immer mehr beraubt
worden, und in einem völlig gebundenen Zustande die That verübt habe<a name='FA_103' id='FA_103' href='#FN_103' class='fnanchor'>103</a>.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_249' name='Page_249' href='#Page_249'>249</a></span>
Diesem Gutachten wurde noch ein Anhang über die sogenannte <i>amentia
occulta</i> beigefügt, mit Bezug auf <i>Platner</i> („<i>Quest. med. for.</i>”), wornach
diese sogenannte <i>amentia occulta</i> als eine noch unreife persönliche<a name='FA_104' id='FA_104' href='#FN_104' class='fnanchor'>104</a>
Krankheit zu betrachten, und der partielle Wahnsinn daher zu erklären
wäre, dass oft wiederkehrende Gefühle und Affekte sogar die Freiheit
eines Gesunden eine Zeit lang in Anspruch nehmen können<a name='FA_105' id='FA_105' href='#FN_105' class='fnanchor'>105</a>.
</p>

<p>
Wenn nun die unreife Seelenstörung den damit Behafteten an Verrichtung
seiner Lebensgeschäfte hindert<a name='FA_106' id='FA_106' href='#FN_106' class='fnanchor'>106</a>, oder die fixe Idee auf seine
Handlungen Einflüsse äussere, so höre die Zurechnung auf. (<i>Heinroth's</i>
„System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” §.64 und 65.)
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Wir übergehen nun Dasjenige, was der Defensor zu Gunsten des
<i>Kaspar Roth</i> anführt, und welches sich im Wesentlichen auf die allerdings
nicht unbegründete Behauptung beschränkte, dass bei den Grundsätzen,
welche er in seiner Erziehung angenommen und in seinem sonstigen
<span class='pagenum'><a id='Page_250' name='Page_250' href='#Page_250'>250</a></span>
Lebenswandel an den Tag gelegt hatte, eine solche That durchaus
nicht motivirt sei, und daher nur als Folge einer Seelenstörung erklärt
werden könne.
</p>

<h3 id="H2_37" class="gsperrt">
V. Urtheilspruch.
</h3>

<h4 id="ParC_11">§. 11.</h4>

<p>
Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die
Akten zum Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.
</p>

<p>
Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der
faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war,
in der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:
</p>

<p>
Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss;
in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche Gutachten
den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage, ob der
Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne hier umgangen
werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters obwalte.
Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon deshalb als
nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen Voraussetzungen
beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich erscheinen könne,
wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen Medizinalbehörde erforderlich
werden würde. &mdash; Ebenso könne die Streitfrage über Vermuthung
der Zurechnungsfähigkeit und über das qualifizirte Geständniss hier umgangen
werden, weil selbst Diejenigen, welche Zurechenbarkeit vermutheten
und dem Inquisiten den Beweis der Qualifikation seines Geständnisses
aufbürden wollten, im <em class="gesperrt">vorliegenden Falle</em> seine Aussagen über
seinen Zustand und seine Motive als wahr annehmen müssten; denn seine
Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten, die Zeugnisse seiner Lehrer,
Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen Skripturen, die genaue Uebereinstimmung
aller erwiesenen Thatsachen mit diesen Aussagen, und dass
Erstere nur durch Letztere erklärt werden könnten.
</p>

<p>
Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe
zur näheren Beurtheilung der Sache selbst:
</p>

<p>
Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass
sich kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass
dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft wäre,
sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch <i>Heinroth</i>
(„System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277) beizustimmen.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_251' name='Page_251' href='#Page_251'>251</a></span>
Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen
Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man
doch den Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen
an sich für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.
</p>

<p>
(<i>Hitzig</i>, „Zeitschrift für die Kriminal-Rechtspflege,” Bd. I., S. 267.
<i>Mittermaier</i>, „<i>Disquis. de alienat. ment.</i>” <i>p. 53, sqq.</i>)
</p>

<p>
So z. B. sei die That <i>Sand's</i> nach der Aeusserung von <i>Heinroth</i> (in
der Schrift gegen <i>Mark</i> und für <i>Klarus</i>, S. 39) rein aus einer der Vernunft
angehörigen und an sich nicht widersinnigen Idee, nämlich aus der
Idee der Freiheit, hervorgegangen<a name='FA_107' id='FA_107' href='#FN_107' class='fnanchor'>107</a>.
</p>

<p>
„Ohne Beachtung der Nebenumstände könnte die That des Inquisiten
eben so erscheinen, nämlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, dass
sein Bruder äusserlich in diesem Leben nicht glücklich werden könne, und
innerlich und moralisch jeden Tag nur mehr in Versunkenheit gerathen,
und sofort sein Seelenheil gefährdet werde, dass es also für denselben in
jeder Hinsicht besser sei, er sterbe. Er fasste, wie es scheint, aus brüderlicher
Liebe den Entschluss, den Bruder zu tödten. Er kämpfte aber
gegen diesen Entschluss an, weil er, wie es scheint, ihn nach göttlichen
und menschlichen Gesetzen für unrecht hält, und überwindet ihn mehrmals.
<em class="gesperrt">Wo aber noch Kampf ist, da ist in der Regel noch
Freiheit.</em> Es ist hier in keiner Beziehung die Freiheit, weder des Urtheiles
noch des Willens, aufgehoben, sondern es entschloss sich hier Inquisit
zu einer That, bei der er gegen das Gesetz blos seinen individuellen
Ansichten und besonderen Gefühlen, wenn gleich in einem Affekte, aber
doch nicht durch wahre Seelenstörung krankhaft bestimmt folgte. Zwar,
möchte man dagegen einwenden, deutet die Auslegung des Vogelgesanges
vor der That, deutet die Ruhe bei seinem Ertapptwerden und bei seiner
Verhaftung, ferner die Stimmen, welche, wie Herr Professor <i>H.</i> berichtet,
Inquisit in seinem Gefängnisse hören, und die Visionen, die er daselbst
haben will, auf Gemüthskrankheit hin, allein auch hier scheint wieder
gesagt werden zu können, dass hieraus sich noch nicht auf Seelenstörung
schliessen lässt. Denn was die Stimme betrifft, so sind solche Einbildungen,
fremde Stimmen zu hören, namentlich bei Personen, die, wie Inquisit,
an Unterleibsbeschwerden leiden, gar nicht seltene Erscheinungen, und
lassen an sich noch gar nicht auf wahre Seelenstörung schliessen. (<i>Klarus</i>,
<span class='pagenum'><a id='Page_252' name='Page_252' href='#Page_252'>252</a></span>
S. 41, 46, 47, „Ueber die Zurechnungsfähigkeit des Mörders <i>Woyzeck</i>.”)
Was aber die Visionen des Inquisiten im Gefängnisse betrifft, welche sich
sämmtlich auf seine That beziehen, so lassen sich solche eben so leicht
durch eine aufgeregte Phantasie des über eine verbrecherische That bekümmerten
und wehmüthigen Thäters erklären. Eben so scheint es mit der
Auslegung des Vogelgesanges zu sein. Es könnte dieses auch ein blosses
Hineintragen des Subjektiven in etwas Objektives sein, das auch noch gar
nicht an sich Seelenstörung beweist. Was aber die Ruhe, mit der er sich
ertappen und verhaften liess, betrifft, so könnte man sich daraus erklären,
dass er entweder unmöglich, oder doch seinem Inneren nicht zusprechend
fand, den Händen der Gerichte sich zu entziehen. &mdash; Freilich ist
nicht zu läugnen, dass Inquisit zur Zeit der That und vorher körperlich
krank und auch allerdings geistig nicht ganz gesund gewesen; ob aber
diese Krankheit eine die Zurechenbarkeit, die Freiheit im Urtheile oder
Wollen und Handeln aufhebende war, dies scheint auf den ersten Anblick
zweifelhaft. Alle die Uebel, woran Inquisit litt, sind noch keine Beweise
wahrer Seelenstörung, sondern, wie <i>Klarus</i> a. a. O. S. 43 sagt: „blos Symptome
der Hypochondrie, welche, wie unzählige Erfahrungen bei den achtbarsten,
geistreichsten und thätigsten Männern lehren, den freien Gebrauch des
Verstandes und die Selbstbestimmung nicht hemmen oder gar aufheben.”
</p>

<h4 id="ParC_12">§. 12.</h4>

<p>
Nachdem nun auch in den Zweifelsgründen erwähnt worden war, dass
Inquisit kurz vor der That zu allen gewöhnlichen Geschäften fähig gewesen,
zum Unterrichte und zum zusammenhängenden Sprechen und Schreiben,
lenkt das Urtheil zu den die Freisprechung bestimmenden Motiven
folgendermassen ein:
</p>

<p>
„So scheint, wenn wir die einzelnen Erscheinungen beim Inquisiten
als einzelne und isolirte herausheben, das Resultat auf Zurechnungslosigkeit
nicht zu führen. Allein ganz anders wird das Resultat, wenn man
jene Erscheinungen, wie man muss, in ihrem Zusammenhange alle als
zugleich beim Inquisiten vorhanden betrachtet, und dann noch einige andere
ebenfalls vorhandene Fakta hinzunimmt.”
</p>

<p>
Diese besonderen Fakta wurden in der Entweichung des Inquisiten
nach Königstein und seinem Benehmen während derselben, auch bei der
Erschlagung seines Bruders, gefunden, und der Zustand desselben als ein
anfangs hypochondrischer, dann in Melancholie übergegangener geschildert,
mit welchem sich eine fixe, mit unwiderstehlicher Gewalt treibende
Idee und Verrücktheit verbunden habe.
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_253' name='Page_253' href='#Page_253'>253</a></span>
Die in <i>Heinroth's</i> System, S. 199 u. f., 299 u. f., 350, im „Lehrbuche
der Seelenstörungen,” Th. I. S. 330 u. f., angegebenen Symptome
der Melancholie wurden, als in dem Inquisiten vorhanden, aufgeführt,
und noch besonders des Versuches zum Selbstmorde gedacht. Ueberhaupt
habe (nach <i>Klarus</i>, a. a. O. S. 49) ein blinder (mithin entschuldigender) Antrieb
zu der verbrecherischen Handlung in dem Inquisiten Statt gefunden,
indem bei der Uebermacht ungewöhnlicher und individueller Anreizungen,
die gewöhnlichen und egoistischen Motive dazu gefehlt hätten. <i>Amentia
occulta</i> könne aber nicht angenommen werden, da sich der Wahnsinn
schon bei der Entweichung nach Königstein offenbart habe, und auch
später von einem scharfen Auge nicht schwer zu entdecken gewesen sei.
</p>

<p>
Hierauf wurde der vorliegende Fall noch mit mehreren anderen, namentlich
mit dem des <i>Woyzeck</i> und <i>Schmolling</i>, verglichen, ferner bemerkt,
<em class="gesperrt">dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine
spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des
Inquisiten in ihren besonderen Verhältnissen zu seiner
That vermisse</em>, und sodann folgendes Urtheil gefällt:
</p>

<p>
Dass Inquisit, <i>Kaspar Roth</i>, wegen Mangel des Requisites der Zurechenbarkeit,
von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der Tödtung
und aller Strafe freizusprechen sei, und die Kosten des verhängten Inquisitionsprozesses
der Fiskus zu tragen habe; Inquisit der Medizinalpolizeibehörde
zur Vorkehrung der geeigneten Sicherheitsmassregeln übergeben
werden solle.
</p>

<p class="center">
V. R. W.
</p>

<p>
So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr
sie in ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte,
so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in
dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die
Geisteskrankheit des Inquisiten, <em class="gesperrt">in ihren Verhältnissen zu seiner
That, vermisse</em>, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass
das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte, weil
man seine <em class="gesperrt">That</em> als eine Folge seiner <em class="gesperrt">Krankheit</em> ansah.
</p>

<p>
Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des <em class="gesperrt">Gerichtes</em>, nicht
aber der ausdrückliche Ausspruch des <em class="gesperrt">Medizinalkollegiums</em>, denn
dieses sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des <i>K. R.</i>
hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der
That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande
<span class='pagenum'><a id='Page_254' name='Page_254' href='#Page_254'>254</a></span>
die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: <i>Kaspar Roth</i> hat
die That in einem gebundenen Zustande verübt, <em class="gesperrt">weil</em> er in einem hohen
Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.
</p>

<p>
Dieser Ausspruch ist nun nichts Anderes, als eine Tautologie, denn
er sagt nichts weiter, als: er hat die That in einem gebundenen Zustande
verübt, weil er sie in einem gebundenen Zustande verübt hat; über den
Umstand aber, <em class="gesperrt">dass</em> er in einem gebundenen Zustande war, wird nichts
weiter gesagt, als: die physischen Veranlassungen zur melancholischen
Stimmung waren bei <i>Kaspar Roth</i> vorhanden; eines der Zeichen der Melancholie,
nämlich dass der Leidende sich zur Ermordung Anderer bestimmt
fühlt, sei nebst anderen vorhanden.
</p>

<p>
Da man nun in zweifelhaften Fällen zu Gunsten des Angeklagten entscheiden
muss und keine egoistischen Motive da sind, so sei er als in einem
gebundenen Zustande befindlich anzunehmen.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Es bedarf nun wohl keiner Erinnerung, dass die letzten beiden Gründe
ganz und gar nicht im Stande sind, ein <em class="gesperrt">ärztliches</em> Gutachten zu motiviren;
es erübrigt daher nur der erstere Grund, nach welchem das Gutachten
ungefähr so viel sagt, als: <i>Kaspar Roth</i> hat darum seinen Bruder
in einem <em class="gesperrt">gebundenen</em> Zustande umgebracht, weil er aus dem Grunde,
<em class="gesperrt">dass er ihn umgebracht hat</em>, für in einem gebundenen Zustande
befindlich gehalten werden muss.
</p>

<p>
Zu solchen Resultaten kommt man nun, wenn, anstatt eine freie, selbstständige
Beurtheilung des Gegenstandes eintreten zu lassen, sich lediglich
an die Beantwortung der richterlichen Fragen gehalten wird.
</p>

<p>
Viel zweckmässiger würden die Kunstverständigen gethan haben,
wenn sie ihrem Befunde etwa folgende Form gegeben hätten:
</p>

<p>
Es erhellt aus den Daten des Untersuchungsaktes, dass <i>Kaspar Roth</i>
an und für sich schon mit einem sehr sensiblen Naturell begabt, sich in
früher Zeit dem Laster der Onanie ergeben habe, woraus nach medizinischen
Erfahrungen eine Schwächung der Körperkräfte in vielen Fällen zu
erfolgen pflegt, bei <i>K. R.</i> aber wirklich erfolgt ist, wie dies aus seiner
Lebensgeschichte mit grösster Bestimmtheit hervorgeht.
</p>

<p>
Dass dieses Laster, besonders wenn es, wie bei <i>Kaspar Roth</i>, mit
einer so auffallenden Schwächung des Körpers verbunden ist, auch auf
die geistigen Fähigkeiten den nachtheiligsten Einfluss äussere, ist gleichfalls
durch medizinische Erfahrungen erwiesen, und dass sich die geistigen
Fähigkeiten des <i>K. R.</i> in einem sehr herabgestimmten Zustande befinden
<span class='pagenum'><a id='Page_255' name='Page_255' href='#Page_255'>255</a></span>
und befunden haben, zeigt die Beobachtung so wie die Lebensgeschichte
desselben.
</p>

<p>
Ein Mensch, der bei so schwachen, insbesondere durch das Laster
der Onanie noch mehr herabgestimmten Geistesfähigkeiten, noch eine dieser
Veranlassung ohnehin vollkommen entsprechende Anlage zur Hypochondrie,
und durch diese zur Melancholie, besitzt, welche, wie bei <i>K. R.</i>,
noch dazu bedeutend ausgebildet ist, ist nun an und für sich wirklichen
Seelenstörungen mehr ausgesetzt, als jeder Andere, da diese physischen
Anlagen schon an und für sich eine, wenn auch minder bemerkbare Seelenstörung
zur Folge haben, durch welche der Leidende zu Befürchtungen
etc. veranlasst wird, zu welchen keine <em class="gesperrt">objektive</em>, sondern nur
die subjektive Veranlassung durch seine Krankheit besteht.
</p>

<p>
Für die entschiedene Entwicklung einer Geisteszerrüttung sind nun
unter solchen Verhältnissen insbesondere solche Umstände besonders günstig,
bei welchen durch eine <em class="gesperrt">reelle</em>, immer wiederkehrende oder fortdauernde
Veranlassung das Gemüth des Leidenden heftig angeregt wird,
denn bei einem ohnehin der nöthigen Energie entbehrenden Gemüthe ist es
noch weniger, als bei einem im gewöhnlichen Zustande des Gleichgewichtes
befindlichen möglich, der durch dieses <em class="gesperrt">wirkliche</em> Leiden entstehenden
traurigen Stimmung und den dadurch entstehenden Gedanken etwas
entgegenzusetzen, wodurch der Mensch im Stande bliebe, die seinen sonstigen
Verhältnissen entsprechende Haltung zu bewahren.
</p>

<p>
Ein solches <em class="gesperrt">wirkliches</em> Leiden war nun bei <i>K. R.</i> allerdings vorhanden.
Es war die <em class="gesperrt">Reue</em> über die Verführung seines Bruders, verbunden
mit dem fortwährenden Anblicke der <em class="gesperrt">traurigen Folgen</em> dieser Verführung.
</p>

<p>
In dieser seiner traurigen Stimmung war es nun, nach der sonstigen
Beschaffenheit seines Charakters und seiner Geistesentwicklung, ganz natürlich,
dass er zu metaphysischen Spekulationen seine Zuflucht nahm, und
unter diesen erfasste er, unglückseliger Weise, den Gedanken, „dass die
übersinnliche Natur durch die sinnliche in einem Menschen zu Grunde gehen
könne.” Die natürliche Folge davon war der Schluss: „dass es erlaubt, ja
sogar Pflicht sein könne, die sinnliche Natur zu zerstören, um die übersinnliche
zu retten.”
</p>

<p>
Anfänglich hatten diese Gedanken lediglich die Beschaffenheit eines
anderen Problems, bezüglich dessen, wenigstens nach dem Ideengange
des <i>K. R.</i>, <i>pro</i> und <i>contra</i> Gründe vorhanden waren, allein in dem sichtbaren
Verfalle des geistigen und körperlichen Zustandes seines Bruders
<span class='pagenum'><a id='Page_256' name='Page_256' href='#Page_256'>256</a></span>
lag für <i>K. R.</i> eine viel zu heftige Veranlassung zur <em class="gesperrt">Anwendung</em> dieses
Satzes, als dass der Gedanke, dass er nun berufen sei, seinen Bruder
durch Zerstörung seiner <em class="gesperrt">sinnlichen</em> Natur zu retten, nicht die blos
<em class="gesperrt">spekulative</em> Forschung verdrängt hätte, welche, wie man aus den
schwachen Verstandeskräften und der Art und Weise, wie er dabei zu
Werke ging, schliessen muss, ihn nie zu einem Resultate, sondern immer
nur im Kreise herumführen konnte.
</p>

<p>
Durch diesen Gedanken erhielt seine durch die bereits berührten physischen
und moralischen Einwirkungen bedingte melancholische Stimmung
eine <em class="gesperrt">bestimmte Richtung</em>, und zwar eine für seinen Zustand um so
gefährlichere, weil bei der schwächlichen Beschaffenheit der geistigen und
physischen Kräfte des <i>K. R.</i> der Gedanke an eine so fürchterliche That, wie
die Ermordung seines geliebten Bruders, ihn bis in die innersten Tiefen
seines Wesens erschüttern musste.
</p>

<p>
Sein noch nicht gänzlich erloschenes klares Bewusstsein kämpfte nun
wohl gegen den Gedanken an den Brudermord, allein mit schwachen, ungleichen
Kräften, denn die noch vorhandene ruhige Ueberlegung war
durch das Sophisma, welches er sich selbst geschaffen hatte, gelähmt.
Es war also nur sein moralisches, jedoch ganz unklares Gefühl, so wie
die Sympathie für seinen Bruder, welches noch der Ausführung entgegenstand.
</p>

<p>
Dieser Gegensatz in seinem Inneren, welcher noch durch den fortdauernden
Anblick der physischen und moralischen Zerstörung seines Bruders
immer heftiger werden musste, musste nothwendig von einer ihm
jedes klare Bewusstsein raubenden Aufregung begleitet sein, und war es
auch, wie sein sinnloses Herumirren und seine physische Aufregung zeigt,
in welcher er das Laster der Onanie wiederholte.
</p>

<p>
Wie sehr diese Aufregung sich aller seiner Geisteskräfte bemächtigt
hatte, zeigt der Umstand, dass bereits bei ihm jene Erscheinung eintrat,
welche sonst wirklich den Wahnsinn charakterisirt, dass er nämlich seine
subjektiven Empfindungen für etwas Objektives nahm, nämlich denjenigen
Gedanken, der ihn nun ausschliesslich beschäftigte, sich von dem Gesange
der Vögel zugeflüstert wähnte etc.
</p>

<p>
<i>K. R.</i> musste in solchen Augenblicken bei dieser aufgeregten Stimmung
und bei dieser bereits sich nach Aussen kundgebenden Macht derselben,
wirklich als ein sinnenverwirrter Mensch betrachtet werden, und wenn
er damals nicht schon die That beging, so kann dieses Unterlassen nur
entweder dem Mangel an Gelegenheit oder dem Umstande zugeschrieben
<span class='pagenum'><a id='Page_257' name='Page_257' href='#Page_257'>257</a></span>
werden, dass seine krankhafte Stimmung noch nicht gänzlich den Widerstand
überwältigt hatte, welchen sein moralisches Gefühl, seine Sympathie
für den Bruder, und überhaupt der Gedanke an das Entsetzliche der That
noch ihrer Vollziehung entgegensetzte.
</p>

<p>
Bei diesem Zustande konnte es daher gar nicht anders kommen, als
dass bei einer wiederholten und mächtigen Aufregung von Aussen dieser
ohnehin immer schwächer werdende Widerstand durch die bereits zur
fixen Idee gewordene Vorstellung von der Nothwendigkeit dieses Mordes
besiegt werden musste. Die Anregung fand sich durch den Anblick der
Erschöpfung und des Schlafes seines Bruders, und so wurde die That
vollendet, welche sich bei <i>K. R.</i> als eine reine und einzige Folge seines
krankhaften Seelenzustandes darstellt, weil ohne diesen alle übrigen äusseren
und inneren Momente die That <em class="gesperrt">nicht</em> veranlasst hätten, <em class="gesperrt">durch</em>
denselben aber er dahin gebracht wurde, dass der Gedanke an den
Brudermord bei ihm zur fixen Idee wurde, welche einen seiner ihm
<em class="gesperrt">möglichen</em> Willenskraft nicht mehr gehorchenden Einfluss auf seine
äussere Thätigkeit äusserte.
</p>

<p>
Durch diese Darstellung ergibt sich nun folgende Beantwortung der
gerichtlichen Fragen:
</p>

<p>
1. Dass es keinem Zweifel unterworfen sei, dass die Geisteskräfte
des <i>K. R.</i> sich in einem verletzten, nämlich in einem krankhaften Zustande
zur Zeit der Verübung der That befunden haben.
</p>

<p>
2. Dass seine Geisteskräfte und überhaupt sein Zustand der That sich
so beschaffen darstellte, dass er in Dingen, welche in irgend einer Beziehung
zu seiner herrschenden Vorstellung standen, zu keiner anderen
äusseren selbstständigen Thätigkeit fähig war, als jener, zu welcher ihn
die ihn beherrschende Vorstellung bestimmte.
</p>

<p>
3. Dass die That daher einzig als Folge der <em class="gesperrt">krankhaften Verstimmung</em>
seiner Seelenkräfte angesehen werden müsse.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
So lautete das Gutachten nun <em class="gesperrt">nicht</em>; dass aber die Untersuchung
dennoch mit einem Resultate endigte, welches eine Entscheidung lieferte,
welche eben so lautete, als sie hätte erfolgen müssen, wenn das Gutachten
auf eine ähnliche Weise, als wie es oben steht, gelautet hätte, lag
nur in dem <em class="gesperrt">glücklichen</em> Ereignisse, dass der Inquirent sowohl, als
das urtheilende Kollegium selbst mit tiefer psychologischer Anschauung
zu Werke gingen, und dadurch das <em class="gesperrt">Mangelhafte</em>, welches in dem,
wie man zu sagen pflegt, <em class="gesperrt">sehr auf Schrauben gestellten</em>, und
<span class='pagenum'><a id='Page_258' name='Page_258' href='#Page_258'>258</a></span>
wie oben gezeigt wurde, nicht einmal den Gesetzen der Logik entsprechenden
ärztlichen Ausspruch lag, glücklich ergänzte, denn es lässt sich
nicht verkennen, dass in dem <em class="gesperrt">ärztlichen</em> Ausspruche die nöthigen Elemente
zur Schuldloserklärung des <i>K. R.</i> <em class="gesperrt">nicht</em> enthalten waren.
</p>

<p>
Nicht jeder Richter besitzt jedoch eine solche psychologische Anschauung,
wie der Inquirent, welcher diese Untersuchung führte, und
bedarf daher, um den richtigen Gesichtspunkt zu treffen, eine weit umfassendere
Unterstützung von Seite der Aerzte, als sie im vorliegenden
Falle gegeben wurde, wenn nicht die ganze Untersuchung <em class="gesperrt">vergriffen</em>
werden soll. &mdash; Wie der Arzt es aber anstellen kann und soll, um diese
Unterstützung zu leisten, ist in dem vorigen Aufsatze angedeutet.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_38" class="kursiv">
C.
<br /><em class="itals">
Matthäus Grotz, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen Vater</em>
<sup><a name='FA_108' id='FA_108' href='#FN_108' class='fnanchor Ueber'>108</a></sup>.
</h3>
</div>

<p>
In dem Dorfe Thieringen, zum würtembergischen Oberamte Balingen
gehörig, geschah in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1827 folgende
Missethat:
</p>

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Der Sohn des dortigen Nachtwächters sah in dieser Nacht um 1 Uhr
zum Fenster hinaus, in der Nähe der Wohnung des Webers <i>Grotz</i>, eines
Witwers und Vaters eines einzigen bereits erwachsenen Sohnes, Namens
<i>Matthäus</i>, der sich bei ihm aufhielt; er bemerkte nun, dass zwei Mannspersonen
einander nachsprangen, und hörte dann rufen, zuerst: „O!
<i>Matthäus!</i> Da lieg' ich!” und gleich darauf weiter: „O, schlägt mich mein
Bube zu todt!”
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<p>
Bald nach Diesem kam der Nachtwächter selbst nach Hause, und als
ihm sein Sohn erzählt hatte, was er eben gehört, gingen sie noch mit
einem Schaarwächter vor das Haus des Webers <i>Grotz</i> und klopften an der
Hausthüre, durch die sie einen Augenblick zuvor Jemanden hatten in's
Haus springen gesehen; gleichwohl regte sich Niemand in demselbem. Nun
kam ein anderer Schaarwächter herbei; Alle riefen und klopften jetzt wiederholt
an der Hausthüre und drohten, sie einzusprengen. Jetzt erst öffnete
der Sohn <i>Grotz</i> das Fenster und fragte was sie wollten, sich dabei
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stellend, als wache er eben vom Schlafe auf. Auf die Frage, wo sein
Vater sei, erwiderte er sodann, dieser liege im Hausären, habe ein Loch
im Kopfe; auch öffnete er sofort die Hausthüre.
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<p>
Hier fanden nun die Herbeigekommenen den alten <i>Grotz</i> in dem Aeren
(der Hausflur) auf dem Rücken liegend, mit dem Kopfe auf der steinernen
ersten Stufe der Treppe, die Füsse übereinander gelegt, mit am Körper
herabhängenden Händen und mit Kopfwunden bedeckt, todt hingestreckt.
Der Ortschirurg wurde herbeigeholt, es kamen auch noch andere
Männer, und nun wurde der Leichnam, unter Anleitung des Chirurgen,
sorgfältig in die Stube hinaufgetragen. Hier wusch Letzterer die Wunden
am Körper aus und hielt nach seiner Wahrnehmung dafür, dass derselbe
schon seit einer Stunde abgelebt sein müsse. Bis zur Vornahme der gerichtlichen
Leichenbeschau wurde dann der Leichnam in demselben Hause bewacht.
</p>

<p>
Der Sohn <i>Grotz</i> hatte zwar sogleich bei der Ankunft der genannten
Männer ihnen ohne alle nähere Veranlassung geäussert, dass er über seinen
Vater hergefallen sei, dadurch ein blutiges Hemd bekommen und
dieses ausgezogen habe; man fand auch eine blutige Axt unter der Treppe,
so wie das blutige Hemd in der Kammer, worin Vater und Sohn zusammen
zu schlafen pflegten; dessen ungeachtet erklärte er, an dem Tode
seines Vaters unschuldig zu sein, bis zum Morgen vor seiner Abführung an
das Oberamtsgericht in Balingen. Nachdem er nun aber zuerst geäussert, er
werde, ob er gleich unschuldig sei, gestehen, wenn man ihm nichts thun
und ein Weib in's Haus geben wolle, so gestand er darauf dem Dorfschulzen
unter vier Augen die Tödtung seines leiblichen Vaters ein, und erzählte
die That umständlich. Diese umständliche Erzählung wiederholte er
bald nachher auch vor dem untersuchenden Oberamtsgerichte.
</p>

<p>
Bevor wir jedoch diese Erzählung und überhaupt das <em class="gesperrt">Nähere der
That</em> anführen, scheint es angemessen, vorerst über die Persönlichkeit
des jungen <i>Grotz</i>, dessen Erziehung und früheren Lebenswandel Folgendes
aus den aktenmässigen Erforschungen zu erwähnen.
</p>

<p>
Der junge <i>Matthäus Grotz</i>, das einzige Kind seines nicht unvermögenden
und für einen rechtschaffenen Mann bekannt gewesenen Vaters,
evangelischer Religion, war zur Zeit der That beinahe 28 Jahre alt, und
lebte, noch unverheirathet, bei seinem Vater. Er hatte die Schule und
Kinderlehre fleissig besucht und wurde im gewöhnlichen Alter konfirmirt.
Er galt zu jener Zeit für einen gesitteten Menschen und für einen der fähigsten
Schüler, der im Lesen und Schreiben gute Fortschritte gemacht hatte.
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Nach der Konfirmation erlernte er bei seinem Vater das Weberhandwerk,
und wurde auch darin zum Gesellen gemacht. Doch blieb er nie lange in
fremden Diensten und arbeitete auch bisweilen als Taglöhner. Er machte
sich in dieser Zeit eines kleinen Gelddiebstahles auf einem Pachthofe, wo er
als Taglöhner arbeitete, schuldig, und wurde dafür mit einer kurzen Gefängnissstrafe
belegt. Seit acht Jahren hielt er sich immer in Thieringen
auf und arbeitete mit dem Vater theils in der Werkstätte, theils auf dem
Felde.
</p>

<p>
Indessen erklärte der Ortsvorstand bei der gerichtlichen Untersuchung:
dass <i>Grotz</i> schon seit 15 Jahren an dem fallenden Weh (der Epilepsie)
leide, seine Eltern hätten jedoch dieses Uebel immer zu verheimlichen gesucht,
und erst im Jahre 1820 sei es wirklich <em class="gesperrt">dorfkundig</em> geworden,
dass derselbe gedachte Krankheit habe. Es fanden sich auch mehrere Zeugen,
die zu verschiedenen Zeiten und auch schon vor mehreren Jahren
epileptische Anfälle bei <i>Grotz</i> wahrgenommen hatten. Nach ihrer Beschreibung
dauerten dergleichen Anfälle bei ihm einen Vaterunser lang bis zu
einer halben Stunde. Während derselben sei er ganz bewusstlos gewesen,
vor ihrem Eintritte habe man nichts Auffallendes an ihm bemerkt. Wenn
die Anfälle dagegen vorübergegangen, sei <i>Grotz</i> fortgesprungen, habe
keine Antwort gegeben, nicht mehr gewusst, was er thun solle, und sei
manchmal noch eine Viertelstunde lang weggewesen.
</p>

<p>
<i>Grotz</i> selbst fing in der gerichtlichen Untersuchung aus freien Stücken
von seinem Uebel, das er <em class="gesperrt">Gichter</em> nannte, zu reden an, und äusserte
sich darüber also: er sei daheim oft umgefallen und wie maustodt gewesen,
dann sei er aber alsbald wieder wohl gewesen. Wenn ihn die Gichter
todt gemacht haben, so habe es, meine er, einen Vaterunser lang gedauert.
Es habe schon Tage gegeben, an welchen er sie zwei- bis dreimal
bekommen habe. Sie seien überhaupt nie lange ausgeblieben. Wenn
der Mond hell geschienen, habe er sie nicht viel, wenn dieser aber finster
gewesen sei, habe er sie viel bekommen. Wann diese Krankheit überhaupt
bei ihm den Anfang genommen, wollte er aber nicht wissen, und obschon
ein Zeuge behauptete, <i>Grotz</i> habe auch den Anfall an dem Tage vor der
Nacht, worin er seinen Vater tödtete, gehabt, doch nicht so stark wie
sonst, so wollte sich <i>Grotz</i> auch dessen nicht mehr erinnern.
</p>

<p>
Obschon mit der Epilepsie behaftet, arbeitete er dennoch immer fleissig
auf seinem Handwerke, und verdiente seinem Vater dadurch viel Geld,
wie er sich dessen selbst auch vor Gericht rühmte. Dabei liebte er aber,
was er nicht in Abrede zog, den Branntwein sehr. Sein Vater hütete ihn
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jedoch immer möglichst davor, so dass er nicht oft dergleichen zu trinken
bekam. Ueberhaupt hielten ihn, nach glaubwürdigen Zeugenaussagen,
seine Eltern (seine Mutter starb erst vor einigen Jahren) unter einer steten
und strengen Aufsicht, und liessen ihn selten irgendwo allein hingehen;
gleichwohl sei er, sagen eben diese Zeugen, bisweilen, wenn er Geld
gehabt habe, in's Bäckerhaus gesprungen und habe da einen halben oder
auch einen ganzen Schoppen Branntwein auf einmal ausgetrunken, wie
ein Vieh.
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<p>
Um diese grosse Neigung zum Branntweintrinken zu befriedigen, entwendete
er schon seit längerer Zeit seinem Vater öfters Geld im Betrage
von 3, 6 bis 24 Kreuzern, wofür er dann in dem Bäckerhause sich Branntwein
und Brot geben liess.
</p>

<p>
Um diese Geldentwendungen zu bewerkstelligen, wartete er jedesmal
die Zeit ab, bis sein Vater im Bette lage, dann ging er zur Thüre hinaus,
um demselben glauben zu machen, dass er auf den Abtritt gehe, und bei
dieser Gelegenheit nahm er nun das Geld aus dessen daliegenden Beinkleidern.
</p>

<p>
Dieses Verfahren erzählte er selbst, ganz übereinstimmend mit den
Aussagen einiger Anverwandten, die auch darum wussten, und bemerkte
weiter: bisweilen habe sein Vater dergleichen Entwendungen entdeckt,
bisweilen auch nicht. Wenn er es aber bemerkt habe, habe derselbe grausig
gethan. So oft er aber seinem Vater Geld genommen, habe er auch
etwas verdient gehabt. Sein Vater habe ihm jedoch nie etwas Geld gegeben;
„er hätte ihm wohl auch einen Kreuzer geben dürfen, denn er habe
ihm Alles verdient durch's Weben.” Hierüber hätte er sich denn auch
manchmal, wie bezeugt wurde, gegen andere Personen beschwert.
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<p>
Uebrigens gab er weiter an, sein Vater sei meistens gut gegen ihn
gewesen, und er habe auch seinen Vater schier immer leiden mögen. Nur
wenn er etwas nicht recht gethan, habe ihn derselbe ausgezankt. Auch
gehen die Zeugenaussagen durchgängig dahin, dass Vater und Sohn im
Wesentlichen gut miteinander gestanden seien, und der Vater dem Sohne
nur Zurechtweisungen gegeben habe, wenn er dazu Grund gehabt. Indessen
erklärte der Ortsvorstand noch insbesondere: der alte <i>Grotz</i> habe
sich einmal, beiläufig vor einem Jahre, jedoch mit dem Beifügen, dass er
keine ämtlichen Vorkehrungen verlange, bei ihm über seinen Sohn beklagt,
dass dieser öfters gegen ihn meisterlos sei und sich seinen Anordnungen
nicht immer fügen wolle. Hierbei habe er bemerkt, dass er seinem Sohne
schon mehrere Mal gedroht, er wolle ihn bei dem Schultheissen verklagen,
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was auch bisher geholfen habe. Im vorangegangenen Winter habe der
alte <i>Grotz</i>, im Vertrauen, über die epileptischen Zustände seines Sohnes
geklagt, und dass derselbe dabei seit einigen Jahren so vergesslich sei.
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<p>
Gegen eben diesen Schultheissen betrug sich, nach dessen Angabe,
der junge <i>Grotz</i>, immer sehr gut, und erwies ihm stets eine <em class="gesperrt">besondere
Achtung</em>, wenn er ihm begegnete, wogegen es auch der Schultheiss gegen
ihn an Ermahnungen zu seinem Besten nicht fehlen liess. Bemerkenswerth
ist aber ferner, dass sich <i>Grotz</i>, wie er im Verhöre selbst erklärte, schon
seit einiger Zeit mit Heirathsgedanken beschäftiget hatte, die er jedoch vor
seinem Vater geheim hielt. Eine bestimmte Weibsperson will er dabei nicht
im Auge gehabt, sondern nur gedacht haben: er heirathe, wenn er Jemanden
bekomme. Einmal, erklärte er indess in dieser Beziehung weiter, habe er zwar
auch seinem Vater so etwas von seiner Absicht zu heirathen gesagt, dieser
ihm aber erwiedert, dass er nirgends eine Person bekomme, und er (der
Vater) ihn fortschicken würde. Dann habe er gedacht, er schweige lieber,
und habe überhaupt die Sache aus sein lassen. Uebrigens besorgte dem alten
<i>Grotz</i> seit seinem Witwenstande eine ledige Weibsperson die Haushaltung,
ohne jedoch im Hause zu schlafen. Nach ihrer Angabe soll ihr auch der
Witwer Heirathsanträge gemacht, sie aber noch nicht ihr Jawort gegeben
gehabt haben; der junge <i>Grotz</i> erfuhr zwar nichts Näheres davon, doch
besorgte er wohl eine Wiederverheirathung seines Vaters, und dass dann
<em class="gesperrt">das Vermögen an andere Leute komme</em>. Durch Zeugen ist ferner
erhoben, dass <i>Grotz</i> ungefähr ein Jahr vor der verübten Tödtung
seines Vaters demselben einmal von der Werkstatt entlief, im Freien
mit sonderbaren Blicken und auffallenden Geberden herumsprang und nur
mit Mühe von einigen ihm begegnenden Einwohnern des Dorfes wieder
nach Hause gebracht werden konnte.
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<p>
Uebrigens gibt ihm die Ortsobrigkeit das Zeugniss, dass er ein fleissiger
Arbeiter gewesen, so lange er nicht mit dem fallenden Weh behaftet
war, und dass er sich sowohl gegen seinen Vater als gegen andere Personen
im Ganzen ordentlich betragen habe. Zugleich erklärte sie sich aber
auch <em class="gesperrt">hinsichtlich des physischen Zustandes</em> des <i>Grotz</i> dahin:
dass derselbe, so lange er mit der Epilepsie befallen sei, kaum den nothdürftigsten
Verstand zum geselligen Leben besessen habe. Und auf ähnliche
Weise sprachen sich darüber Verwandte und andere Zeugen aus, indem
sie erklärten, dass sich zwar bei <i>Grotz</i> in seinem bisherigen Leben
keine Spuren von Verrücktheit gezeigt hätten, dass er aber schwache Verstandeskräfte
und ein sehr schwaches Gedächtniss habe, welches Alles
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wahrscheinlich durch den epileptischen Zustand allmälig herbeigeführt worden
sei. Zum Zorne, bemerkten sie weiter, sei er zwar nicht besonders
geneigt gewesen, doch habe er öfters einen eigenthümlichen scharfen Blick
gehabt, mit dem er Andere anstarrte, wenn er über etwas, welches man
ihn thun hiess oder an ihm tadelte, unzufrieden war. Wenn man ihn im
ersteren Falle fragte: „Thust du das?” habe er nur geantwortet: „Wenn
ich muss.”
</p>

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<em class="gesperrt">Die Geschichte der That selbst</em> und der damit in Verbindung
stehenden Umstände ist nun diese:
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Am Sonntage (den 22. April), an dem Tage der That, bemerkte die
Haushälterin des alten <i>Grotz</i> an dessen Sohn gegen sonst durchaus nichts
Auffallendes. Nur einmal hatte derselbe, nach ihrer Aussage, einen epileptischen
Anfall, der nicht stark war, indem <i>Grotz</i> nur umfiel und sogleich
wieder aufstand. Er selbst wollte nachher von diesem Anfalle gar
nichts wissen. Uebrigens war er an diesem Tage gestimmt wie immer,
und sprach, wie sonst auch, nicht viel; er und sein Vater betrugen sich
gegeneinander wie gewöhnlich, und die Haushälterin bemerkte nicht im
Geringsten, dass Beide einander geärgert oder gezankt hätten. Den Nachmittag
brachten Vater und Sohn in einem Nachbarhause ganz einig mit
einander zu, und gegen 7 Uhr Abends gingen sie, wie gewöhnlich an
den Sonntagen, zusammen in die Branntweinschenke und tranken, nach
den Zeugenaussagen, mit einander nicht mehr als einen halben Schoppen
Branntwein, wozu sie Brot assen.
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<p>
Sie waren auch da freundlich beisammen, und gingen um 10 Uhr,
ohne dass sie, wie mehrere Zeugen versichern, im Mindesten betrunken
gewesen wären, mit einander ruhig nach Hause.
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<p>
Die nun zu Hause, wo jetzt Vater und Sohn allein waren, dem Verbrechen
zunächst vorangegangenen Umstände blieben durch die vor Gericht
geschehenen Aussagen des jungen <i>Grotz</i> in einiges Dunkel gehüllt,
während er dagegen die That selbst, jedoch nur allmälig auf wiederholte
Fragen, umständlich und klar eingestand.
</p>

<p>
Als sie in jener Nacht nach Hause gekommen, gibt nämlich derselbe
zuerst an, seien er und sein Vater miteinander in das gemeinschaftliche
Bett gegangen und hätten geschlafen. Dann habe ihn sein Vater durch
Schütteln aufgeweckt und mit ihm Händel angefangen, zu welcher Zeit
aber dies geschehen, wusste er nicht anzugeben; dass übrigens das Bett
wirklich in jener Nacht gebraucht wurde, davon fand man nachher noch
Spuren.
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<p>
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Auf die verschiedenen, deshalb an <i>Grotz</i> gemachten Fragen blieb derselbe
auch anfänglich bei der bestimmten Behauptung stehen, dass nach
dem Erwachen sein Vater in der Kammer am Bette mit ihm Streit angefangen
habe, sehr erzürnt gewesen sei, ihn gescholten und ihm erklärt
habe: <em class="gesperrt">er gehe nun zum Schulzen, lasse ihn aus dem Hause
jagen und lasse ihn nicht mehr herein</em>.
</p>

<p>
Ueber die <em class="gesperrt">Veranlassung</em> dieses Aufweckens und dieses zornigen
Ausbruches seines Vaters gab jedoch <i>Grotz</i> vorerst keinen genügenden
Aufschluss. Er erklärte in dieser Beziehung, er wisse den Anfang nicht,
sein Vater habe ihn aber verscholten, er wisse selber nicht, warum sein
Vater so erzürnt gewesen sei, derselbe habe aber viel Branntwein getrunken
gehabt.
</p>

<p>
Auf den Vorhalt aber, dass sein Vater damals nicht betrunken gewesen
sein könne und doch einen Grund gehabt haben müsse, warum er
über ihn unzufrieden gewesen sei, äusserte er nur: „ich habe ihm Geld
genommen, schätz' wohl &mdash;” und legte dann auf weitere Fragen folgende
nähere Geständnisse ab:
</p>

<p>
Nachdem sie des Nachts von dem Bäcker nach Hause gekommen, habe
er aus den Hosen des Vaters, die auf der Bank in der Stube gelegen seien,
ihm Geld aus seinem Beutel genommen und habe es in seinen eigenen Beutel
gethan, damit er es habe, wenn er es brauche; wozu er es aber gebrauchen
wolle, das habe er noch nicht gewusst. Wo sein Vater gerade
gewesen, als er das Geld genommen habe, wisse er nicht. Sein Vater
habe die Entwendung wahrgenommen, indem er in seine Hosen gelangt
und den Geldsäckel nimmer gefunden habe. Hierauf habe sein Vater ihn
gezankt und ihm erklärt, er verklage ihn beim Schulzen und lasse ihn
fortjagen, und wie er dann so darüber gelärmt habe, habe er ihn <em class="gesperrt">todtgeschlagen</em>,
und zwar aus dem Grunde, weil er so gelärmt und gebalgt
(gezankt) und gesagt habe: er wolle ihn fortthun lassen. Alles Geld, erklärte
<i>Grotz</i> weiter, habe er seinem Vater anfangs nicht aus dem Beutel
genommen, erst wie er seinen Vater todtgeschlagen gehabt, habe er es
vollends genommen.
</p>

<p>
Obschon nun <i>Grotz</i> auch in weiteren Verhören und Aussagen über
die Veranlassung und die Motive des an seinem Vater begangenen Verbrechens
wieder variirte, obige Geständnisse zum Theile widerrief, und auch
wieder bestätigte, somit über die Veranlassungs- und Bestimmungsgründe
zur That kein ganz sicherer und vollkommener Aufschluss unmittelbar
von ihm selbst erhalten werden konnte (wie auch aus seiner psychischen
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Individualität leicht erklärbar ist), so ist doch so viel mit grosser Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass zur Zeit des Entschlusses zur That bei
dem <i>Grotz</i> eine zornige, feindselig aufgeregte Stimmung gegen seinen Vater
und grosse Angst vor dem Herbeikommen des Schultheissen Statt gefunden
haben müsse; denn so äussert er einmal bestimmt: „Weil er (der
Vater) gesagt hat, er wolle mich aus dem Hause jagen lassen und nimmer
hineinlassen, da bin ich zornig geworden über ihn;” und ein anderes Mal
erwiederte er auf einige Fragen hinsichtlich seiner etwaigen Reue über die
That: „Weil wir eben einander feind geworden sind; weil er gesagt hat,
er wolle mich fortjagen lassen. Es sei ihm Angst gewesen wegen des Vogtes,
wenn der in's Haus komme; er habe freilich eine grosse Sünde gethan,
dass er seinen Vater todtgeschlagen; jetzt reue es ihn, wenn er
so darüber nachdenke.”
</p>

<p>
Auch gestand er später noch ein, ehe er seinen Vater todtgeschlagen,
habe er (nach gefasstem Entschlusse zur That) bei sich gedacht: wenn
es Niemand gesehen hat, dann sage ich, er wäre gestorben. Er habe auch
gedacht, es gebe genug Leute, die auch zu ihm gehen wegen dem
Kochen, und ein Weibsbild, das ihm koche. An eine bestimmte Weibsperson
und an's Heirathen habe er aber damals noch nicht gedacht.
</p>

<p>
Ueber die <em class="gesperrt">Vollführung der That</em> ist nun Folgendes das Resultat
der von ihm mit Bestimmtheit abgelegten Geständnisse.
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<p>
Nachdem ihm sein Vater die obenerwähnte drohende Erklärung gemacht
hatte, stand derselbe vom Bette auf und ging mit der Aeusserung,
dass er sich nun zum Schulzen begeben werde, die Treppe hinab und zum
Hause hinaus. Sein Sohn folgte ihm aber unangekleidet und nur im Hemde
mit dem schon jetzt gefassten Vorsatze, ihn zu tödten, alsbald nach, ohne
gegen seinen Vater etwas zu äussern. Sein Weg führte von der Stubenkammer
in die Stube, aus derselben über den nur vier Schritte langen
oberen Hausgang und die zwölf Stufen hohe Treppe hinab in den unteren
Hausgang. Nahe an der Treppe geht, wenn man von derselben herabkommt,
rechts hinein in den sieben Schuh langen Hausgang die Thüre zu
dem Webergewölbe. In Letzteres, worin damals, wie gewöhnlich, der
Schlüssel stak, ging der junge <i>Grotz</i>, und holte daraus eine unter einigen
daselbst befindlichen Aexten <em class="gesperrt">gewählte</em> Axt der schwersten Art, um
damit seinen Vater todtzuschlagen: Mit dieser Axt in der Hand, die er
auch nachher bei der gerichtlichen Untersuchung als das <em class="gesperrt">Werkzeug</em>
seines Verbrechens anerkannte, ging er nun seinem Vater nach, welcher,
wie er angibt, sprang, und traf ihn vor dem Hause des Nachbars <i>Oppler</i>.
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Dieses Haus liegt der Richtung des Weges, der zu der Wohnung des
Schultheissen führt, <em class="gesperrt">entgegengesetzt</em>, über der Strasse hinüber, etwas
abwärts von dem Hause des <i>Grotz</i>. Wie und warum der alte <i>Grotz</i> zu
diesem Hause gekommen, darüber erklärt sich der Sohn nicht genügend.
Indess erreichte dieser seinen Vater, als derselbe ganz nahe an dem Thore
der mit dem Hause des <i>Oppler</i> verbundenen Scheuer war, und versetzte
ihm dort mit der Haube, d. i. dem breiten Theile der Axt, zwei Streiche
<em class="gesperrt">hinten auf den Kopf</em>, ohne dass er dabei gegen seinen Vater eine
Aeusserung machte. Dieser soll nun aber, so wie er die Streiche erhalten,
arg gelärmt und auf seinen Sohn geschimpft haben, was dann Letzteren,
wie er sagt, noch in der Vollbringung der That bestärkte. Er führte
dann seinen Vater, der nach den Streichen noch laufen konnte, indem er
ihn über den Hals herum hielt, quer über die Strasse hinüber, neun Schritte
weit bis nahe an die Ecke der gleichfalls mit dem Hause verbundenen eigenen
Scheuer (wo sich nachher auch starke Blutspuren fanden), und dort
versetzte er demselben mit der Haube der Axt drei weitere Streiche <em class="gesperrt">vornehin
an den Kopf</em>, überall, wie er sagt, wo es hin ging. Auch
nach diesen weiteren Streichen fiel der Vater, nach der Behauptung des
Sohnes, noch nicht um, sondern lief noch zwölf Schritte weit zu seinem
Hause hin, wobei aber das Blut von ihm strömte, und besonders die
Thürschwelle, die Thür am Hause und den Eingang des Hauses selbst
stark befleckte. Jetzt aber war der Verletzte nicht mehr im Stande weiter
zu laufen. &mdash; Damit nun, erzählt der Thäter weiter, die Leute nicht
sähen, dass sein Vater blute, und dass sie etwas mit einander haben,
fasste er, mit dem Gesichte gegen des Vaters Gesicht gekehrt, denselben
unter den Schultern um den Leib, trug ihn zur Thüre hinein, durch den
Hausgang bis zur Treppe, und dort liess er ihn fallen, so dass der Verletzte
mit Kopf und Schultern auf die untersten Stufen der Treppe zu liegen
kam und das Gesicht in die Höhe kehrte. Er lebte noch etwas, und
rief noch, nach des Thäters Behauptung, indem er durch den Hausgang
geschleppt worden, seinem Sohne zu: „Du Hund!” Nachdem nun dieser
zuvor die Hausthür zugeschlagen hatte, damit, wie er sagt, Niemand
hereinkomme, schlug er seinen Vater, wie er sich selbst ausdrückte, an
der Stiege <em class="gesperrt">vollends</em> todt, indem er ihm in der schon beschriebenen Lage
mit der Haube der Axt noch drei Streiche vornehin an den Kopf versetzte.
Die Ueberzeugung, dass sein Vater durch diese Streiche vollends getödtet
worden sei, sprach <i>Grotz</i> wiederholt und insbesondere mit den Worten
aus: „Und Alles ist nun aus gewesen.” Nach diesem nahm er dem Getödteten,
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kurz ehe die Wächter herbeikamen, das Geld vollends aus dem
in dessen Hosentaschen befindlichen Beutel, so viel noch darin war, und
zwar, wie er wiederholt erklärte, damit er es gewiss habe, dass es niemand
Anderer bekomme, da so Leute zu ihm hineingeschrien haben.
</p>

<p>
Die Axt, womit er die That verübt hatte, verbarg er blos unter der
Stiege, wo sie auch bald nachher gefunden wurde. Nach der Verbergung
der Axt begab er sich in die Schlafkammer und zog dort, weil sein Hemd
blutig geworden war, ein frisches an, damit (wie er sagte) Niemand das
Blut sehen sollte. Jenes Hemd fand sich auch nachher in der Schlafkammer
vor, an der ganzen Vorderseite und vorzüglich an der Brust sehr blutig.
Als sich <i>Grotz</i> dieses Hemdes entledigt hatte, hielt er sich, ohne dass er
sich wieder in das Bett legte, theils in der Wohnstube auf dem Lotterbette
auf, theils auch einige Zeit auf der Bühne, wohin er von der Küche aus
eilte, um sich zu verstecken, als er vor dem Hause Lärmen hörte. Dort
verweilte er aber nicht lange, sondern ging bald wieder, durch das Lärmen
und Anklopfen der herbeigekommenen Wächter beunruhigt, hinunter
in die Stube und öffnete sodann, wie schon erzählt worden, die Hausthüre.
</p>

<p>
Am anderen Morgen wurde nun derselbe zu dem Untersuchungsgerichte
abgeführt, und am folgenden Tage die <em class="gesperrt">Legalinspektion</em> und
<em class="gesperrt">Sektion</em> des Getödteten, eines 66jährigen Mannes, der von einer sehr
kräftigen und gesunden Körperbeschaffenheit gewesen, in gehöriger Form
vorgenommen. Nach dem Befunde dieser Leichenschau erklärten die
obduzirenden Aerzte die am Leichnam wahrgenommenen Wunden für <em class="gesperrt">absolut
tödtlich</em>, und gaben dann ihr Schlussurtheil dahin ab: dass der
Tod des alten <i>Grotz</i> <em class="gesperrt">die unvermeidliche Folge</em> der ihm von seinem
Sohne beigebrachten Verletzungen gewesen sei.
</p>

<p>
Nach diesem Resultate der Leichenschau und nach den oben angegebenen
ausführlichen und wiederholten Bekenntnissen des jungen <i>Grotz</i>, verbunden
mit den übrigen erhobenen Umständen, war somit in diesem Falle
der <em class="gesperrt">Thatbestand</em> einer von <i>Grotz</i> an seinem Vater verübten <em class="gesperrt">vorsätzlichen
Tödtung</em> ausser Zweifel gestellt. Nicht eben so leicht konnte
aber die Frage entschieden werden, ob diese vorsätzliche Tödtung für
einen wirklichen Mord oder nur für eine im Affekte begangene Tödtung,
d. i. einen Todtschlag, anzunehmen sei, denn für die eine und für die andere
dieser Annahmen gab die sehr genaue gerichtliche Untersuchung, wobei
jedoch die Individualität des Angeschuldigten, wie seine oben dargelegten
verschiedenen Aussagen selbst beweisen, manche Schwierigkeiten darbot,
mehrere Momente an die Hand, doch würde eine ohne Zweifel überwiegende
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Zahl und die Beschaffenheit der für einen blossen Todtschlag sprechenden
Daten den Entscheidungsrichter, wenn er sich über diesen Punkt näher
auszusprechen aufgefordert gewesen wäre, zu dieser Annahme eines blossen
Todtschlages wohl bestimmt haben. Allein die Frage über diesen Punkt
bedurfte unter den übrigen gegebenen Umständen eigentlich keiner besonderen
Entscheidung, weil es sich in dem vorliegenden Falle hauptsächlich
und vor Allem um die durchgreifende Frage handelte, ob der, der
Tödtung seines Vaters geständige <i>Grotz</i> überhaupt, und in Bezug auf diese
That insbesondere, für <em class="gesperrt">zurechnungsfähig</em> anzunehmen sei, denn
<em class="gesperrt">gegen</em> seine Zurechnungsfähigkeit hatten sich allerdings aus seinem ganzen
Benehmen während der Untersuchung, und vorzüglich aus einzelnen
bei derselben von ihm geschehenen auffallenden Aeusserungen, so wie
aus den über seine Persönlichkeit, seine epileptischen Anfälle, geschwächten
Geisteskräfte und seine bisherige Aufführung erhobenen näheren Notizen,
so bedeutende Zweifel ergeben, dass sich für das Entscheidungsgericht
diese Frage wegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten
als die eigentlich zu fixirende und zu lösende <em class="gesperrt">Hauptfrage</em> darbot. In
Beziehung hierauf haben wir daher noch folgendes Nähere zu bemerken.
</p>

<p>
Während des Transportes nach Balingen (zur gerichtlichen Untersuchung)
sagte <i>Grotz</i> einmal zu seinen Begleitern: „Jetzt will ich weiben
(ein Weib nehmen), jetzt darf ich weiben; mein Vater hat mich nicht wollen
weiben lassen; jetzt bin ich Meister, jetzt gehört die Sache Alles mein.”
Ein anderes Mal fragte er sie aber auch: „Bringt man mich um? Thut
man mir etwas?” und äusserte dabei lebhaft den Wunsch, dass er nur
noch leben dürfte.
</p>

<p>
Im ersten gerichtlichen Verhöre sprach er, gegen seine Gewohnheit
und bäuerische Uebung, in möglichst reindeutschen Ausdrücken, und gab
dabei manche ungereimte Antworten, doch legte er allmälig auf eine
zwar abgebrochene, aber doch deutliche Weise das Geständniss seines
Verbrechens ab. In einem weiteren Verhöre benahm er sich jedoch sehr
verschlossen, antwortete häufig auf die ihm vorgelegten Fragen: „ich
weiss mit Wissen nix (nichts),” und machte auch öfters sinnlose, ungereimte
Aeusserungen. In anderen späteren Verhören sprach er dagegen
wieder mit Zusammenhang, und wiederholte seine Geständnisse mit aufrichtiger
Reumüthigkeit. Uebrigens bekam er auch einige Male während
der Verhöre selbst seine epileptischen Anfälle, und neben seinen in
mehreren Verhören abgelegten klaren Geständnissen kamen immer auch
von Zeit zu Zeit sonderbare Aeusserungen zum Vorscheine. So sagte er
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z. B. einem Gerichtsbeisitzer, der zugleich Webermeister, folglich von
seiner Profession ist: „So, Ihr seid mein Obermeister; wenn ich einmal
ein Weib habe, will ich auch zu Euch kommen.” Gegen den inquirirenden
und zugleich protokollirenden Oberamtsrichter zeigte er sich bald finster
bald auffallend zutraulich, nannte denselben bald Ihr, bald Sie, und heftete
insbesondere seine Aufmerksamkeit auf dessen Protokolliren. Er sagte
ihm unter Anderem: „Ich meine, Ihr solltet doch einmal aufhören mit
dem Schreiben, es wird ja so gross wie ein Buch, aus dem man beten
kann.” Anzeigen von seinem schwachen Gedächtnisse ergaben sich auch
bei den Verhören, und er selbst beschwerte sich dabei öfters über sein
schlechtes Gedächtniss, indem er z. B. sagte: wenn man ihn viel frage,
erinnere er sich nichts; und ein anderes Mal: „Wenn man so viel denken
muss und schreibt, du lieber Gott! ich weiss nichts mehr, man mag mich
fragen, was man will.” Bei wichtigeren Fragen, welche seine Besinnungskraft
in Anspruch nahmen, wurde er zuweilen ungeduldig, zornig, gab
aber doch Auskunft; auch bemerkte der Inquirent überhaupt, dass <i>Grotz</i>
bei Fragen, die sein Gedächtniss anstrengten oder Vorhalte enthielten,
einsylbig und verdriesslich war, und zuweilen einen ihm eigenthümlichen
zornigen Blick machte; wogegen er, wenn man den Gegenstand der Fragen
auf eine ihm angenehme Weise wechselte, zu seiner etwas grinsenden,
tölpischen Freundlichkeit überging, die er besonders auch dann annahm,
wenn er von seiner Freilassung sprach. Häufig gab er in den Verhören den
dringenden Wunsch zu erkennen, bald wieder nach Hause entlassen zu
werden; erzählte dabei, wie er sich dann in seinem väterlichen Hause
beschäftigen würde, und erklärte auf die ihm deshalb gemachten Fragen:
„es wäre freilich grausig, im Hause seines getödteten Vaters zu sein, aber
er wüsste sonst nirgends hin.” Reumüthig über die That zeigte er sich
jedoch im Ganzen nicht; nur traten zuweilen Augenblicke ein, wo einige
Gewissensvorwürfe, gemischt aber mit Angst über die Folgen seiner That,
bemerkbar wurden. In einem der letzten Verhöre machte ihm der Inquirent
nähere Instanzen über seine Kenntniss der Strafbarkeit des verübten Verbrechens.
Als er zu diesem Behufe über die zehn Gebote befragt wurde,
wollte er sie anfangs nicht kennen, zeigte aber doch nachher das Gegentheil.
Auf die Frage, was vom Tödten darin stehe, sagte er das Gebot
her: du sollst deinen Vater und Mutter ehren; auf wiederholte Fragen
das: du sollst nicht stehlen; endlich aber, nachdem man ihm vorgesagt
hatte: du sollst nicht &mdash; fügte er hinzu: „tödten.” Auf die Frage, ob er
bei der That an die zehn Gebote gedacht habe, erklärte er: „Ich habe
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nichts gedacht.” Die Frage: ob er nicht gedacht habe, dass es eine
grosse Sünde sei, was er gethan, beantwortete er damit: „Ich sage nicht
Nein und nicht Ja; ich weiss nichts davon; da könnt Ihr schreiben, was
Ihr wollt, ich hab' an nichts so gedacht.” Auf die Frage: ob er denke,
dass er eine grosse Strafe verdient habe, sagte er: „Ich denke es jetzt
freilich; er wisse aber nicht, was für eine Strafe man ihm gebe; es reue
ihn, dass er seinen Vater todtgeschlagen habe.” Gegen das Ende der Untersuchung
zeigte sich bei ihm vorzügliche Angst über sein Schicksal. Als
er nun um diese Zeit mit einem ihm näher bekannten Einwohner von Thieringen
konfrontirt wurde, sagte er zu diesem: „Ich habe jetzt immer gebeten,
Gott solle es mir eingeben, wer schuldig sei daran, ich oder mein Vater, weil
er immer so gebalgt (gezankt) hat; ich habe das ganze Büchle (das Spruchbuch)
ausgebetet, und da ist es eben immer gekommen, dass ich <em class="gesperrt">es habe
thun müssen</em>, weil er so gebalgt hat.” Und nun erzählte und zeigte
er näher dem Inquirenten, dass er in seinem Gefängnisse durch Aufschlagen
von Zahlen im Spruchbuche und durch Losen mit Strohhalmen darüber,
ob er oder <em class="gesperrt">sein Vater</em> schuldig sei, Entscheidung gesucht habe, und dass
es richtig so ausgefallen, dass sein Vater also schuldig gewesen sei.
Er zeigte sich mit diesen Versuchen sehr zufrieden, und schien der Sache
völlig Glauben beizumessen. Gleichwohl gab er hinwieder auf eine spätere
Frage: warum er an diese Proben glaube, die Antwort: „Ja, weil es mir
so fürgegangen ist; ich glaube es weiter nicht, ich sag's nur.” Auf die
Frage im Schlussverhöre: ob er nicht denke, eine grosse Strafe verdient
zu haben, antwortete er: „Ich glaube nicht,” und auf die weitere Frage:
ob er sich mit etwas vertheidigen könne: „Ich weiss nix mehr, und wenn
man nix weiss, kann man auch nix sagen.”
</p>

<p>
Gegen das Ende der Untersuchung bewies sich <i>Grotz</i> einmal so unbotmässig
gegen einen seiner Wächter, und hielt ihn am Wamms, weil dieser
Wächter nicht mehr geduldet hatte, dass <i>Grotz</i> sein Wasser statt in den
Nachtstuhl vor der Thüre abschlage. In der darauffolgenden Nacht lief er
von 12 Uhr bis Morgens 7 Uhr schlaflos im Gefängnisse auf und ab, verlangte
vom Wächter, er solle ihm aufschliessen, er wolle nach Thieringen,
er bleibe nicht mehr in diesem Hause; er hatte dabei die Beinkleider
offen, sah in den <em class="gesperrt">leeren</em> Nachtstuhl und äusserte: es sei so viel Wasser
darin, er könne nicht fort wegen dem Wasser. Als ihm dabei der Wächter
mit einem Stecken drohte, erklärte er: er wisse nichts, er thue ihm nichts,
und zeigte überhaupt Spuren davon, dass er nicht recht bei sich war. Er
hatte auch weiterhin manche unruhige Nächte, und konnte wegen gestörter
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Phantasie nicht schlafen, was er selbst mit den Worten erzählte: er
könne nicht schlafen, er habe so Angst, und es komme Nachts ein Männlein
zu ihm, das sage, er müsse sterben. So lange sein Untersuchungsarrest
gedauert, hatte er, mit wenigen Ausnahmen, jeden Tag wenigstens
einen epileptischen Anfall, oft auch zwei, etliche Male drei. Die gewöhnliche
Dauer dieser Anfälle war einige Minuten, und einmal eine Viertelstunde.
Uebrigens zeigten diese Anfälle in ihren Erscheinungen nichts
besonders Abweichendes von denen anderer Epileptiker; sie stellten sich
ebenfalls häufiger und heftiger dann ein, wenn <i>Grotz</i> in Folge der Verhöre
oder anderer Veranlassungen in Zorn gerathen war.
</p>

<p>
Spuren von wirklicher <em class="gesperrt">Verrücktheit</em> wollte der Inquirent während
des ganzes Laufes der Untersuchung an <i>Grotz</i> nicht bemerkt haben. Dagegen
ergab sich ihm deutlich, dass derselbe an Gedächtnissschwäche und
Stumpfheit der Geisteskräfte überhaupt leide. Er schilderte ihn auch in
seinem ganzen Benehmen als ziemlich tölpisch, launisch und zum Zorne
geneigt, und wenn er im Zorne sei, habe sein Blick etwas Bösartiges
und Grausendes.
</p>

<p>
Das Gutachten des <em class="gesperrt">Oberamtsarztes</em> über den Seelenzustand des
von ihm während der Untersuchung mehrmals beobachteten Angeschuldigten
ging im Wesentlichen auf den Grund seiner Beobachtungen und auch
der aus den Akten geschöpften Notizen dahin: derselbe sei weder als ganz
noch als periodisch wahnsinnig, auch nicht als wirklich blödsinnig anzusehen.
Dagegen habe schon bei ihm vor der Zeit der That <em class="gesperrt">Dummheit</em>
(Stupidität) Statt gefunden. Ausserdem sei aber derselbe zur Zeit der That
neben seiner Dummheit in einem wirklichen Zustande eines <em class="gesperrt">ausserordentlichen
Antriebes</em> zur That gewesen, in welchen Zustand der <i>Grotz</i>
von dem Getödteten durch Furcht, Argwohn, Zorn und eine Art von
Verzweiflung gebracht worden, und habe somit auch unbestritten die
That in diesem kranken Seelenzustande und in einem Furor (in der Raserei)
verübt.
</p>

<p>
Mit diesem gerichtsärztlichen Gutachten konnte sich indessen, bei
der Wichtigkeit der Sache, der Kriminalsenat des Gerichtshofes zu Tübingen
nicht begnügen, sondern fand zum Behufe seines definitiven richterlichen
Ausspruches in Ansehung der Zurechnungsfähigkeit des <i>Grotz</i> auch
noch die Einholung des Gutachtens der <em class="gesperrt">medizinischen Fakultät</em> daselbst
nöthig. In dieser Beziehung wurde dieselbe, unter Mittheilung
sämmtlicher Akten, insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen
ersucht:
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_272' name='Page_272' href='#Page_272'>272</a></span>
1. ob der Angeschuldigte an dauernder Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
leide, und im bejahenden Falle
</p>

<p>
2. an welcher Art;
</p>

<p>
3. in wie weit dadurch dessen Willensfreiheit als aufgehoben zu betrachten
sei, und
</p>

<p>
4. ob nicht der Angeschuldigte zu der Zeit, als er den Entschluss
zu dem Verbrechen gefasst und ausgeführt, in einem Zustande <em class="gesperrt">völliger
Unfreiheit</em> seiner Seele gehandelt habe.
</p>

<p>
Diese Fragen beantwortete nun die Fakultät mit aller durch die Sache
gebotenen Genauigkeit und Umsicht, und der Inhalt ihres Gutachtens, den
wir um seines psychologischen Interesses willen in allen Hauptpunkten hier
ausheben, ist dieser:
</p>

<p>
„Die bei dem <i>Grotz</i> schon vor mehreren Jahren eingetretenen und
sich so häufig wiederholenden epileptischen Anfälle bezeichneten in ihrer
Erscheinung ganz diejenige Art von Fallsucht, bei welcher das <em class="gesperrt">Gehirn
selbst</em> die Ursache des Uebels enthalte, und wo es nicht blos aus Mitleidenschaft
von einem anderen Theile des Nervensystemes aus leide; dass
aber besonders diese Art von Epilepsie allmälig immer mehr das Gedächtniss
und zuletzt den Verstand selbst schwäche, und am Ende zu wirklichem
dauerndem Blödsinne führe, sei eine allgemeine Beobachtung. Diesem
Erfahrungsgrundsatze entsprechend, hätten sich denn auch nach den
aktenmässigen Notizen die Seelenkräfte des <i>Grotz</i> schon vor seiner That
mehr und mehr <em class="gesperrt">abnehmend</em> gezeigt. Da nun derselbe ausser seiner Epilepsie
nie krank gewesen, aber nachdem ihn dieses Uebel befallen, immer
unbrauchbarer geworden sei, so könne man mit Sicherheit die <em class="gesperrt">erste</em> der
obigen Fragen dahin beantworten: der Verbrecher ist ein Kranker und
leidet, auch ausser seinen epileptischen Anfällen, durch diese seine körperliche
Krankheit an erkennbarer <em class="gesperrt">dauernder Geistesschwäche</em>.
</p>

<p>
Diese aber ist bei ihm, ausser Gedächtnissschwäche, auch Verstandesschwäche,
und zwar in letzterer Bedeutung zugleich <em class="gesperrt">Dummheit</em> und
<em class="gesperrt">Blödsinn</em>, insofern man unter <em class="gesperrt">Dummheit</em> (im engeren Sinne) diejenige
Beschränktheit des Verstandes begreift, bei welcher ein Mensch sich
unfähig der nöthigen Umsicht im Handeln zeigt, weil er immer nur <em class="gesperrt">einen</em>
Gegenstand auf einmal aufzufassen vermag, wobei er zwar nicht ohne
Causalnexus handelt, aber ohne alle Klugheit verfährt, eben weil er nicht
fähig ist wahrzunehmen, dass auch andere gleichzeitige Umstände so wichtigen
Einfluss haben, dass sein Handeln, sobald er jene ausser Acht lässt,
völlig den vorgesetzten Zweck verfehlen muss. In einigem Gegensatze
<span class='pagenum'><a id='Page_273' name='Page_273' href='#Page_273'>273</a></span>
zur Dummheit wird mit Recht der <em class="gesperrt">Blödsinn</em> dahin bestimmt, dass er
eine Geistesschwäche ist, die hindert, überhaupt vernünftige Folgerungen
aus dem, was man wahrnimmt, zu ziehen, auch wenn das noch
vorhandene Wahrnehmungsvermögen nicht blos einen beschränkten Gegenstand
umfasst, wie dieses die Dummheit thut. Im höheren Grade von
Blödsinn fehlt es zwar schon an der gehörigen Kraft des Wahrnehmungsvermögens
für äussere Gegenstände, in den mittleren Graden des
Blödsinnes kann aber die Wahrnehmung für mehrere gleichzeitige äussere
Gegenstände noch hinreichend vorhanden sein. Der Blödsinnige vermag
aber überhaupt nicht das, was er wahrnimmt, verständig so zu
bearbeiten, dass ein Resultat seines Nachdenkens dadurch entstände,
welches seinen Willen zu einem zweckmässigen Handeln zu bestimmen
vermöchte.
</p>

<p>
Mehr oder minder Schwäche aller Seelenfunktionen begleitet nothwendig
den Blödsinn, aber nicht nothwendig die Dummheit, die trotz
der Beschränktheit ihres geistigen Wahrnehmungsvermögens in Hinsicht
ihres einzelnen Gegenstandes sehr energisch handeln kann.
</p>

<p>
Hartnäckigkeit bei einem einmal gefassten Entschlusse ist sogar bei
der Dummheit sehr gewöhnlich, aber auch natürlich, da bei ihr die
Seele unfähig ist, einen Entschluss durch Vergleichung mit anderen und
mit den entfernteren wahrscheinlichen Folgen zu berichtigen. Insofern
<em class="gesperrt">will</em> zwar immer der Dumme, aber im Verhältnisse zum Grade seiner
Dummheit nur mit Einseitigkeit, d. h. ohne vorausgegangene <em class="gesperrt">Wahl</em>,
die er nicht vornehmen <em class="gesperrt">kann</em>. Vergesslichkeit und Gedächtnissschwäche
sind die gewöhnlichen Begleiter des Blödsinnes, weil Schwäche des Hirnes
zunächst auch Gedächtnissschwäche verursacht, und nun wieder
nichts so sehr den Gebrauch des Verstandes einschläfert, als wenn Wahrgenommenes
nicht mehr verglichen werden kann mit anderen Thatsachen,
die das Gedächtniss liefern sollte. Bei der Dummheit ist aber nicht
nothwendig eben so sehr allgemeine Gedächtnissschwäche, wenigstens
nicht für den einzelnen einmal eingeprägten Gegenstand, vorhanden. &mdash; „<em class="gesperrt">Ich
habe nicht daran gedacht</em>,” sagt der Dumme bei dem einfachsten
Vorhalte, den man ihm macht; der Blödsinnige aber antwortet:
„<em class="gesperrt">Ich habe an nichts gedacht.</em>” Bei dem Kranken nun, von
dem hier die Rede ist, spricht ein allgemeines Abgestumpftsein, eine
allgemeine Schwäche seiner Seelenfähigkeiten für einen bedeutenden Grad
von Blödsinn. Doch hat er dabei eine Neigung, seine geringe Geistesthätigkeit
auf eine unbesonnene Art auf einzelne Gegenstände mit Eifer
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anzuwenden, z. B. auf die Aussicht auf die Erbschaft von seinem erschlagenen
Vater; auf die, ein Weib zu nehmen; auf den Wunsch, aus
seinem Gefängnisse ohne Weiteres wieder nach Hause entlassen zu
werden.
</p>

<p>
Er ist also in bedeutendem Grade <em class="gesperrt">blödsinnig</em> und in noch höherem
<em class="gesperrt">dumm</em>. Zwei Vorstellungen spielen eine Hauptrolle in seiner Seele:
er hätte gern ein Weib gehabt; mehr aber als darüber hatte er ohne
Zweifel Sorge, weil er wusste er sei der einzige Erbe seines Vaters,
dass das ihm künftig zufallende Vermögen nicht durch Wiederverheirathung
seines Vaters an andere Leute komme.
</p>

<p>
Bei der Vollführung des Verbrechens wusste <i>Grotz</i> zwar wohl,
was er thun wollte und was er that. Allein wie unfähig er war, auch
nur an das Allernächste daneben zu denken, welcher tiefe Grad von
Dummheit also bei ihm Statt hatte, ergibt sich schon ausser vielem Anderen
daraus, dass er glaube konnte, man werde seinen Vater, der blutend
mit so viel furchtbaren Wunden an der Treppe lag, ohne weitere
Nachfrage für gestorben oder todtgefallen halten, dass er denselben im
Hausären liegen liess und die Axt, womit er ihn erschlagen hatte, nur
unter die Treppe steckte, wo sie Jedermann gleich finden konnte.
</p>

<p>
Dass er aber auch im bedeutenden Grade überhaupt <em class="gesperrt">blödsinnig</em>
sei, wenn Blödsinn in dem oben angeführten Sinne genommen werde,
ergebe sich aus dem Benehmen und vielen Aussagen des Angeschuldigten
während der ganzen Untersuchung.
</p>

<p>
Wenn auf der anderen Seite der Verbrecher in seinem Dorfe nicht
gerade als völlig blödsinnig bekannt war, und in den Verhören selbst
einzelne Aeusserungen von ihm vorkommen, die wenigstens einige Verstandesreflexionen
verrathen, so kommt hier dagegen in Rechnung, dass
der Verbrecher nicht an einem angebornen oder schon in der frühesten
Jugend vorhandenen, oder aus einem plötzlichen, durch eine Krankheit
entstandenen, schlagflussartigen Blödsinne leidet, sondern dass er früher,
noch am Ende der Schulzeit, <em class="gesperrt">gute Fähigkeiten</em> hatte, und dass
Epilepsie nur allmälig den Verstand schwächt. Vieles wird er also aus
Gewohnheit noch vernünftig thun, und das, was im gemeinen Leben
verhandelt wird, gleichsam mechanisch besorgen können, ohne von anderen
Leuten darin abzuweichen. Da auch sein Verstand nicht in völliger
gleichförmiger Allgemeinheit zum Blödsinn herabgesunken zu sein
scheint, so wird er sogar in einzelnen, ihm besonders wichtigen Dingen
immer noch einige Spuren von Ueberlegung zeigen können, bis
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etwa die zunehmenden Folgen seiner Krankheit ihn zum völligen simpelhaften
Blödsinn, falls er nicht früher seinen Anfällen unterliegt, werden
gebracht haben.
</p>

<p>
Es könnte jedoch immer noch die Frage gemacht werden, ob nicht
der Verbrecher sich nur <em class="gesperrt">blödsinnig stelle</em>; allein die Gewissheit, dass
er schon vor der That epileptische Anfälle hatte, nach ihnen häufig in
einem verwirrten Zustande sich befand, dass er durch sie an Gedächtniss
und Verstand geschwächt wurde, dass dieselbe gleichsam nothwendig sogleich
entdeckt werden musste: alle diese Umstände entfernen völlig den
Verdacht, als ob das ganze Benehmen des Verbrechers blosse Verstellung
sei. Dazu kommt, dass alle Blödsinnigen und Verrückten zuweilen etwas
Boshaftes zeigen, und nicht selten wirklich sich zu verstellen suchen, dass
aber Leute gemeinen Standes, sobald sie an einem vollkommen Blödsinnigen
und Verrückten so etwas bemerken, sogleich nun schliessen, die
ganze Krankheit sei nichts als Bosheit und Verstellung.
</p>

<p>
Wichtiger wird hier die Untersuchung, ob <i>Grotz</i> nicht zuweilen <em class="gesperrt">verrückt</em>,
nicht blos blödsinnig sei, um so mehr, als Fallsucht und Verrücktheit
nicht ganz selten miteinander verbunden sind. In diesem Falle
wäre nicht blos davon die Rede, dass <i>Grotz</i> gewöhnlich nach seinen Anfällen
zwar wieder aufsteht und willkürlich seine Glieder bewegt, aber eine
kurze Zeit lang sein Bewusstsein offenbar noch nicht völlig wieder hat,
nicht wahrnimmt, was eigentlich äusserlich mit ihm vorgeht, und auch
nachher von diesem Zustande gar nichts mehr weiss. Es wäre die Rede
davon, ob <i>Grotz</i> nicht auch zuweilen längere Perioden von eigentlicher
Verrücktheit hätte, in welchen er unwillkürlich, oder nach falschen ihm
vorschwebenden Einbildungen handeln müsste, und wobei er doch zugleich
die äusseren Verhältnisse mehr oder minder deutlich wahrnehme, auch
wenn die Periode vorüber wäre, mehr oder minder dessen, was in ihr
vorgegangen, sich noch erinnern könnte, was fast immer bei eigentlichem
Wahnsinne der Fall ist.
</p>

<p>
Es kommen auch in den Akten einige Vorfälle (die auch oben angeführt
worden) vor, welche es sehr wahrscheinlich machen, dass zuweilen
etwas der Art in dem Kranken vorgehe, und insbesondere zeigen die
gegen das Ende der Untersuchung bei <i>Grotz</i> vorgekommenen nächtlichen
Auftritte und Visionen, dass wenigstens in dieser Zeit der Kranke einem
eigentlich <em class="gesperrt">verwirrten Zustande</em> sich immer mehr näherte, dass also
um so wahrscheinlicher auch schon früher wenigstens eine Neigung zu
längeren Anfällen von wirklicher Verrücktheit bei ihm Statt hatte.”
</p>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_276' name='Page_276' href='#Page_276'>276</a></span>
Hierauf wurde die <em class="gesperrt">zweite</em> der oben bemerkten Fragen von der medizinischen
Fakultät dahin beantwortet:
</p>

<p>
„Die dauernde Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist eine <em class="gesperrt">allgemeine
Abnahme seiner Seelenkräfte</em>, besonders <em class="gesperrt">sehr grosse
Gedächtnissschwäche</em>; ausserdem Schwäche der <em class="gesperrt">Ueberlegungskraft</em>
überhaupt, vorzüglich aber <em class="gesperrt">Beschränktheit</em> derselben blos
auf den nächsten, den Inquisiten gerade stark interessirenden Gegenstand
mit Unfähigkeit, auch die natürlichsten Folgen davon einzusehen, und
endlich <em class="gesperrt">Stumpfheit alles moralischen Gefühles</em>. Der Inquisit
ist im <em class="gesperrt">höchsten Grade dumm</em> und <em class="gesperrt">moralisch stumpfsinnig</em>,
überhaupt aber in bedeutendem Grade <em class="gesperrt">blödsinnig</em>. Diese durch Epilepsie
erzeugte krankhafte Abnahme seiner Geisteskräfte droht zugleich
gegenwärtig immer mehr in ausbrechende Krankheit derselben, d. h. der
allgemeinen Schwäche des Gehirns ungeachtet, in <em class="gesperrt">einseitige</em> und die
Freiheit der Seele aufhebende Aufreizung der Hirnfunktion, in <em class="gesperrt">wirkliche
Verrücktheit</em>, besonders der Einbildung und selbst der unwillkürlichen
Triebe <em class="gesperrt">überzugehen</em>.”
</p>

<p>
In Bezug auf die aufgestellte <em class="gesperrt">dritte</em> Frage wird bemerkt:
</p>

<p>
„Selbst jetzt findet noch keine <em class="gesperrt">dauernde</em>, wirklich krankhafte Verrücktheit
bei dem Inquisiten Statt. Dummheit aber allein hebt nicht an sich
das moralische Gefühl auf, sie also lässt selbst in der Beschränkung, dass
der Wille nur nach <em class="gesperrt">einer</em> Vorstellung handeln kann, die Einsprache des
Gefühles von Recht oder Unrecht, ob überhaupt gehandelt werden solle,
noch zu. Blödsinn stumpft zwar, sich überlassen, gleichförmig Wahrnehmung,
Ueberlegung, moralisches Gefühl und Willen ab, damit aber
lässt er noch ein relatives Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Seelenfähigkeiten
zu, womit Freiheit der Wahl oder Willensfreiheit in ihm
entsprechendem Grade doch noch möglich bleibt. Damit ist auch bei dem
Inquisiten anzunehmen, <em class="gesperrt">dass weder ehemals, noch jetzt im gewöhnlichen
Leben</em>, wenn nichts seinen geringen Grad von Ueberlegungsfähigkeit
Uebersteigendes vorkommt, und wenn er nicht einen Anfall,
weder von halber Bewusstlosigkeit, wie nach seinen Paroxismen von
Fallsucht, noch von verwirrter Unruhe, wie sie sich in neuerer Zeit bei
ihm ausspricht, hat, <em class="gesperrt">seine Willensfreiheit nicht absolut aufgehoben
sei</em>.
</p>

<p>
Aber bei der krankhaften Dummheit, dem Blödsinne und der Abstumpfung
des moralischen Gefühles, worin der Inquisit durch die Epilepsie
verfallen ist, können <em class="gesperrt">eben so leicht</em> Vorfälle sich ereignen, deren
<span class='pagenum'><a id='Page_277' name='Page_277' href='#Page_277'>277</a></span>
Eindruck seine schwache Ueberlegungskraft <em class="gesperrt">übersteigt</em>, die völlig sein
moralisches Gefühl übertäuben, seinen schwachen Verstand ganz gefangennehmen
und ihn gänzlich blos dem Antriebe, den Furcht oder
eine andere überwältigende Gemüthsaffektion erzeugt, überlassen, in welchem
Falle er dann keine Kraft, also auch kein <em class="gesperrt">Mittel</em> mehr hätte, anders
als dieser Furcht gemäss zu handeln. In solchem Falle wird er <em class="gesperrt">keine
Willensfreiheit mehr besitzen</em>, selbst wenn er dabei das Bewusstsein
des <em class="gesperrt">einen</em>, hierbei seine ganze Seele unwillkürlich und ausschliessend
erfüllenden Gedanken, so wie der äusseren Umstände und seiner
eigenen Handlungen behielte, und deswegen nachher noch angeben
könnte, wie es zugegangen sei.
</p>

<p>
Wenn also nach der ganzen Ansicht des Seelenzustandes des gegenwärtigen
Verbrechers, wie sie aus den Akten hervorgeht, die <em class="gesperrt">dritte
Frage</em> dahin beantwortet werden muss, dass bei dem Inquisiten Alles
auf die <em class="gesperrt">jedesmaligen Umstände</em> ankommt, ob Willensfreiheit, also
auch Zurechnung bei ihm Statt finde, oder ob jene im minderen oder höheren
Grade beschränkt sei oder ganz aufgehoben, so wird, bemerkt nun
das Gutachten weiter, auch die <em class="gesperrt">vierte Frage</em>: „Erscheint es nicht als
zweifelhaft oder gar als wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte zur Zeit,
als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte,
sogar in einem Zustande völliger <em class="gesperrt">Unfreiheit</em> seiner Seele handelte?”
blos aus der wahrscheinlichen Stärke der damaligen Beweggründe zu dieser
einzelnen That, aus ihren Verhältnissen zu der Geistesschwäche und
Krankheit des Verbrechers zu der Zeit, oder aus ihrem wahrscheinlichen
Einflusse auf Erregung einer, wenn schon vorübergehenden, doch wirklich
krankhaften Verrücktheit sich beantworten lassen.
</p>

<p>
Der Verbrecher beging seine That nicht in der Trunkenheit, ungeachtet
er den Branntwein sehr liebte, wie überhaupt Blödsinnige stark
aufreizende Sinneseindrücke lieben, und wie die aus den gemeinen Ständen
namentlich gern Branntwein zu sich nehmen, weil sie ein dunkles Gefühl
ihrer Kopfschwäche haben; und obschon der Inquisit am Abend vor seiner
That mit seinem Vater in der Branntweinschenke gewesen war und dort
getrunken hatte. Es wird ausdrücklich durch Zeugenaussagen bestätigt,
dass weder der Vater noch der Sohn von jenem Branntweine im <em class="gesperrt">Mindesten
betrunken</em> geworden seien. Eben so wenig bestand eine eingewurzelte
Feindschaft zwischen ihm und seinem Vater. Zwar hielt dieser
ihn unter genauer Aufsicht, zankte viel mit ihm, drohte öfters, ihn wegzujagen,
und der Sohn beschwert sich, dass er ihm so wenig oder beinahe
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kein Geld gegeben habe, ungeachtet er dem Vater mit seiner Weberarbeit
so Vieles verdiente. Gleichwohl lebten Beide friedlich miteinander,
und der Sohn gibt selbst an: der Vater sei meistens gut gegen ihn
gewesen. „Er (der Sohn) habe ihn (den Vater) schier immer leiden mögen.
Der Vater sei meistens nur mit ihm verzürnt gewesen, manchmal habe er
aber auch nichts gesagt.”
</p>

<p>
Aber der Inquisit <em class="gesperrt">fürchtete</em> sich so sehr vor allem <em class="gesperrt">Zanke</em> selbst,
dass er, aus Abneigung vor solchem, lieber seinen Wunsch, ein Weib zu
nehmen, unterdrückte, so viel dieser Gedanke zu heiraten ihn auch, wie
selbst seine oben angeführten Aeusserungen nach der That zeigen, beschäftigte.
</p>

<p>
Am meisten fürchtete er aber, <em class="gesperrt">von seinem Vater aus dem
Hause gejagt zu werden und um sein Erbtheil dadurch zu
kommen</em>; was freilich einem Menschen, der wusste, dass er an einer
für unheilbar gehaltenen Krankheit leide, und der ohne Zweifel, dunkel wenigstens,
seiner zunehmenden Verstandesschwäche selbst zuweilen sich bewusst
wurde, nicht viel weniger, als ein völliger Untergang erscheinen musste.
</p>

<p>
Da er, wie schon angeführt wurde, eine zweite Heirat seines Vaters
vorauszusehen glaubte, so besorgte er, wenn er nicht mehr im Hause
sein würde, dass dann um so gewisser an Fremde das Vermögen kommen
werde, welches nach des Vaters Tod ihm gehört haben würde.
</p>

<p>
Erst jetzt, an dem Abende vor der That, nahm er sich vor, seinen
Vater todtzuschlagen. „Am <em class="gesperrt">Abend</em>,” sagt er, „ist es geschehen; so
ist es angegangen: dass er <em class="gesperrt">gebalgt</em> hat, und hat gesagt, <em class="gesperrt">er wolle
mich fortjagen, und wenn so was ist, da weiss man nimmer,
was man thut</em>.”
</p>

<p>
Auch lange nachher noch gibt er bei Gelegenheit, als er in seinem
Gefängnisse durch das Loos mit dem Gebetbuche und den Strohhalmen erfahren
wollte, ob er oder der Vater Schuld gehabt habe, an: da ist es denn
immer gekommen, dass ich's hab' <em class="gesperrt">thun müssen</em>, weil er so gebalgt hat.
</p>

<p>
Eben so, als er im Verhöre weinte und über die Ursache befragt
wurde, antwortete er: „Ich muss eben greinen, dass ich so was hab'
<em class="gesperrt">müssen thun</em> &mdash; und so da (im Gefängnisse) sein muss.”
</p>

<p>
Jene Beweggründe zu der Tödtung und ihr Einfluss auf den Seelenzustand
des Verbrechers ergeben sich bei aller Verwirrung und dem theilweisen
Widerspruche, der nicht selten in den Aussagen des verstandesschwachen
Inquisiten herrscht, allein konstant und klar. Das Verbrechen
war nicht vorbereitet, nicht vorbedacht, und wenn nach des Verbrechers
<span class='pagenum'><a id='Page_279' name='Page_279' href='#Page_279'>279</a></span>
oben angeführten Aeusserungen, als er verhaftet abgeführt wurde, es
scheinen könnte, als wäre vielleicht der Entschluss zu dem Verbrechen schon
vorher, und zwar zu dem Zwecke, ein Weib nach des Vaters Tod nehmen
und ihn beerben zu können, gefasst worden, so widerspricht solcher Annahme
das, was in den Aussagen des Inquisiten beharrlich sich gleich
bleibt; auch die innere Uebereinstimmung dieser einfältigen Angaben unter
sich und mit dem ganzen Seelenzustande des Kranken, wie er sich auch
durch andere Umstände darstellt, spricht gegen eine solche Vermuthung.
Jene Aussagen des Inquisiten erscheinen um so mehr als blosse Aeusserungen
blödsinniger Freude über Errettung von dem gedrohten höchsten Uebel,
dem, durch Wegjagen um die Erbschaft zu kommen, als hierbei auf die
dümmste Art der Inquisit als Folge der Errettung diese für ihn wichtigsten,
heiteren Aussichten in die Zukunft sich vormalt. Jetzt durfte er ja auch
keine Furcht mehr haben, von seinem Vater wegen seiner Heiratspläne
<em class="gesperrt">ausgezankt</em> zu werden, was zu vermeiden ihm doch noch mehr am
Herzen lag, als selbst ein Weib zu nehmen; denn auch auf die Fragen:
„Was habt Ihr wegen des Heiratens (damals, als der Vater ihn deswegen
ausgezankt hatte) weiter bei euch gedacht? Dachtet ihr, ihr wolltet doch
heiraten, oder habt ihr den Gedanken (damals) aufgegeben?” antwortete
er: „Nichts mehr habe ich gedacht, aus sein lassen, ich hab' an
nichts mehr gedacht.”
</p>

<p>
Der Inquisit gibt zwar selbst an, er sei bei der That zornig auf seinen
Vater gewesen, doch scheint es kein Anfall solchen blinden Zornes
gewesen zu sein, dass er darin nicht mehr gewusst habe, was er thue;
er gibt zu bestimmt den Zweck an, warum er die That begangen habe.
Und obschon er im Verhöre und im Gefängnisse leicht zornig wurde, und
selbst durch solche zornige Stimmung häufiger seine epileptischen Anfälle
bekam, so brach doch nie &mdash; einen Fall offenbarer Verwirrung im Gefängnisse
ausgenommen &mdash; sein Zorn in Heftigkeit oder in ein Toben aus,
in welchem er blos aus Zorn seiner nicht recht mächtig gewesen wäre. Da
auch keine Spur vorkommt, dass die That in einem jener oben angeführten
Anfalle geschehen wäre, wo der Kranke längere Zeit untermischt seiner
bewusst und doch dabei auch krankhaft verwirrt ist, so scheint die
Meinung des Oberamtsarztes, als sei die ganze That wirklich „<em class="gesperrt">in einem
Furor, in der Raserei</em>” verübt worden, nicht ganz begründet zu
sein, denn <em class="gesperrt">Verwirrtes</em> kommt bei der ganzen That, wenn man die
Verstandesschwäche des Inquisiten und den Zweck, den er seinen eigenen
Angaben nach vorhatte, beachtet, eigentlich gar nichts vor. Auch hatte
<span class='pagenum'><a id='Page_280' name='Page_280' href='#Page_280'>280</a></span>
der Kranke am Tage des Verbrechens nur Vormittags einen nicht starken,
ihm sonst auch gewöhnlichen epileptischen Anfall. Er und sein Vater betrugen
sich den Tag über gegen einander wie gewöhnlich, und ein Weibsbild,
das dem Vater die Haushaltung führte, spürte nicht das Geringste,
dass sie wären übereinander erzürnt gewesen. Auch Nachmittag zeigte
sich nichts Auffallendes an dem Inquisiten, er hatte auch einen epileptischen
Anfall, und zwischen ihm und seinem Vater war Einigkeit. Selbst
Abends, als Vater und Sohn mit einander in der Branntweinschenke waren,
waren sie in ganz gewöhnlicher Verfassung, gegenseitig sehr friedlich,
und insbesondere der Sohn ganz ordentlich; sogar noch beim Nachhausegehen
Nachts um 10 Uhr verhielten sie sich eben so. Auch bemerkte
man, da die That bald entdeckt wurde, gleich nach ihr am Angeschuldigten
nichts Auffallendes. Sogar wollte er damals die That mit einiger Schlauheit
läugnen, sagte: „sein Vater habe ein Loch in den Kopf gefallen. Er
(der Sohn) habe das fallende Weh gehabt, und sei die Stiege herab auf
seinen Vater hingefallen.”
</p>

<p>
Nur nach völlig vollbrachter Tödtung scheint der Sohn, wahrscheinlich
aber erst durch die Grausamkeit seiner That selbst, einige Augenblicke
lang <em class="gesperrt">verwirrt</em> geworden zu sein, wenn er nicht anders aus Gedächtnissschwäche
Umstände, die vorfielen, als schon Leute hingekommen waren,
mit Umständen, die, während er noch allein war, sollten vorgekommen
sein, späterhin beim Verhöre verwechselt hat. Er gibt nämlich an, er
habe seinem ermordeten Vater (zur Zeit, wo er noch allein mit diesem
im Hause war) das Geld genommen, „<em class="gesperrt">weil so Leut 'rein geschrien
haben zu mir.”</em>
</p>

<p>
Späterhin sagte er, nachdem er angegeben, wo er seinem Vater noch
drei Streiche gegeben habe, und nun gefragt wurde, ob damals schon die
Wächter dazu gekommen seien: „Nicht gerad' Wächter, eben Leut', und
haben grausig gebalget.” Aber selbst wenn dieses nicht Verwechslung der
Zeit und der Umstände ist, wenn es Verwirrung war, so ist zu bemerken,
dass sie nicht während des Todtschlages, sondern erst wie der Vater
schon todt war, eintrat, und schon, ehe bald darauf die Wächter kamen,
wieder aufgehört haben musste. Wenn nun gleich kein Anfall von eigentlicher
<em class="gesperrt">Raserei</em> als Grund des Verbrechens angenommen werden kann, so muss
doch schon das Grässliche eines Vatermordes<a name='FA_109' id='FA_109' href='#FN_109' class='fnanchor'>109</a>, besonders eines so grausamen,
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als dieser ist, und wenn er aus so nichtiger Veranlassung auf
eine so ganz unkluge Art begangen wird, den Verdacht erwecken, dass
es mit den Seelenkräften des Thäters nicht richtig könne gewesen sein.
Der Blödsinn des Inquisiten war offenbar so gross, dass er ihn nicht einsehen
liess, dass sein Vater noch Nachts nicht werde zum Vogt gehen
und werde ihn fortjagen lassen, dass der Vogt nicht einen einzigen Sohn
ohne Weiteres werde fortjagen dürfen, und dass sein Vater ihm also mit
seinem Weggehen nur heftig drohen wolle. Der Inquisit musste, eben
wegen seiner grossen Verstandesschwäche, glauben, dass Alles dem Buchstaben
nach und sogleich so folgen werde, wie der Vater drohte. Er
musste also auch glauben, im Augenblicke werde für ihn das grösste Unglück,
das sein ganzes künftiges Leben bedrohe, erfolgen, und weil er
unfähig war, durch Ueberlegung auf einen anderen Gedanken zu kommen,
<em class="gesperrt">so musste er völlig dieser seiner Furcht sich hingeben</em>,
und zwar in einer Gemüthsstimmung, wo ihm schon das Zanken des Vaters
und die Drohung mit dem Vogte den grössten Widerwillen erregt
hatte. Seine fast thierische Dummheit <em class="gesperrt">musste</em> ihn nun beim einfachsten
Schlusse stehen bleiben lassen: das drohende Unglück lasse sich nicht
anders verhindern, als wenn der Vater <em class="gesperrt">gleich jetzt</em> verhindert werde,
es herbeizuführen. Der <em class="gesperrt">Vater</em> selbst <em class="gesperrt">konnte</em> dabei <em class="gesperrt">nicht</em> in Betracht
kommen, da der nämliche Blödsinn selbst nachher noch den Angeschuldigten
hinderte, die Strafbarkeit des Todtschlages eines Vaters auch nur
einzusehen (so gänzlich also auch das moralische Gefühl des Sohnes abgestumpft
und geschwächt hatte), und da derselbe dumme Blödsinn hinderte,
dass der Sohn hätte überhaupt verschiedenartige Gedanken oder Vorstellungen
von der Sache gleichzeitig nach einander sich machen <em class="gesperrt">können</em>.
<em class="gesperrt">Einen</em> Gedanken hatte er aber schon, der seine ganze Seele schnell erfüllte,
den der Furcht für eigene Existenz. Also <em class="gesperrt">konnte</em> in seiner Seele
kein innerer Streit entstehen, es <em class="gesperrt">konnte</em> in ihr damals nichts für den
Vater sprechen. Der Sohn <em class="gesperrt">musste</em> sich also unwillkürlich entschliessen,
um sich zu retten, <em class="gesperrt">den Vater sogleich unthätig zu machen,
das Unglück auszuführen</em>. Daher gab er auch so oft bei der Untersuchung
auf alle Fragen, ob er denn sonst bei seinem Entschlusse oder
seiner That an nichts weiter gedacht habe, zur Antwort: <em class="gesperrt">er habe an
nichts gedacht</em>. Zurückhalten konnte er den Vater nicht, weil dieser,
den Akten nach, ein sehr starker Mann war, so viel sah er wohl noch
ein. Aber von hinten todtschlagen konnte er ihn, wenn er eine Axt nahm,
das begriff diese, alle die wenige noch mögliche Ueberlegung auf einen
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Punkt der Selbsterhaltung beschränkende Dummheit. Weitere Auskunftsmittel,
als dieses nächste, <em class="gesperrt">konnten</em> dem Blödsinnigen, der an nichts
Weiteres denken konnte, nicht einfallen. <em class="gesperrt">Er musste also, weil er
keine Wahl zwischen verschiedenen Empfindungen und
Gedanken, sondern nur Eine Empfindung und Eine Vorstellung
hatte und haben konnte</em>, da ihn doch die grösste Furcht,
die sich seiner ganzen Seele bemächtigt hatte, sogleich zum Handeln trieb,
<em class="gesperrt">den Vater todtschlagen</em>, weil ihm unglücklicher Weise nur dieses
einfiel und nichts Zweites dabei einfallen <em class="gesperrt">konnte</em>. Er <em class="gesperrt">musste</em> nun in
seiner zornigen Angst dieses mit all' dem Eifer und der Beharrlichkeit,
was der aufgeregten Dummheit eigen ist, thun, ohne dass er daran denken
<em class="gesperrt">konnte</em>, dass er durch seine Handlung seinen ganzen eigentlichen
Zweck selbst wieder vernichte, und er das gefürchtete Unglück, sein
Haus und Vermögen zu verlieren und kein Weib zu bekommen, viel gewisser
selbst herbeiführe.
</p>

<p>
Dass dieses der eigentliche Hergang der That gewesen sei, ergibt sich
aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens des Inquisiten.
Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel vorgeschwebt
haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden hatte,
so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben wolle, eigentlich
sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss verhindere, ihn
unglücklich zu machen, jener auch für immer daran verhindert sei. Der
Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem Tode des Vaters sei
er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse, die ihn früher schon so
manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist ebensowohl gewiss, dass der
gerade jetzt durch das Zanken wieder erweckte augenblickliche Hass gegen
seinen Vater, da dieser alles seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn
gehäuft hatte, seinen Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken
erhob, und auch gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.
</p>

<p>
Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen
und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht am
Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber selbst
im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen, ob es
ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den Vater
todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber sonst
weiss ich nirgends hin.”
</p>

<p>
Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt
hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes
<span class='pagenum'><a id='Page_283' name='Page_283' href='#Page_283'>283</a></span>
früher oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der
Fall war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter
darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr,
dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich bewusst
blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders denken,
empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen des Inquisiten
nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater gleichsam
nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer, womit er
ihn nur „<em class="gesperrt">gewiss todt haben wollte</em>,” zeigt im Gegentheile, dass
der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an die
sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen Unglückes
war.
</p>

<p>
Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit
Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und
auf das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in
allen übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der
Vater zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen
u. s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil
diese unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein
schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen
gemacht hatten.
</p>

<p>
Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch
nicht in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was
sie thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie
mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde,
anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen
in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr vor der
That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein Entstehen derselben
auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden könnte. Einerlei
Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht seine blödsinnige Dummheit,
die im einzelnen Falle in ihrer Art noch konsequent und mit Bewusstsein
des Zweckes verfahren kann, so wie, zuweilen gesteigert, die Annäherung
zu vorübergehender eigentlicher Verrücktheit.
</p>

<p>
Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen
Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann,
so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser That
<em class="gesperrt">ganz unfrei</em>, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl zwischen
Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur <em class="gesperrt">Ein</em> Gedanke oder nur <em class="gesperrt">Eine</em>
<span class='pagenum'><a id='Page_284' name='Page_284' href='#Page_284'>284</a></span>
Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich, sondern es findet
völlige Gebundenheit des Willens Statt.”
</p>

<p>
Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte
<em class="gesperrt">vierte</em> Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur
Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte,
in einem Zustande <em class="gesperrt">völliger Unfreiheit</em> seiner Seele gehandelt habe.
Sie schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da <i>Grotz</i> bei
der fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln <em class="gesperrt">müssen</em>,
so würden ihm wohl auch die daraus <em class="gesperrt">nothwendig</em> unter den damals
gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse <em class="gesperrt">nicht zugerechnet</em>
werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit
Anderer <em class="gesperrt">gefährlicher</em> Kranker, den der Staat so lange verwahren und
in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten,
fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine
Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer, und
ihrer Art nach (<em class="gesperrt">als idiopathische Hirnepilepsie</em> ) für unheilbar zu
achten.
</p>

<p>
Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen
Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr
über die <em class="gesperrt">Zurechnungsfähigkeit</em> des <i>Grotz</i> übrig lassen konnte,
fasste sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch
eines <em class="gesperrt">förmlichen Urtheiles</em> angemessen zu finden, blos den
Beschluss: den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten
Tödtung, als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen
und vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest-
und Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort
als einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren
Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem Irrenhause
oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.
</p>

<p>
In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann <i>Grotz</i> in das <em class="gesperrt">Irrenhaus
zu Zwiefalten</em> überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet<a name='FA_110' id='FA_110' href='#FN_110' class='fnanchor'>110</a>.
</p>

<div class="section">
<h3 id="H2_39" class="kursiv">
D.
<br /><em class="itals">
Der phränologisch untersuchte
<br />Brandleger J. Kläger,
<br />nebst Bemerkungen über das Heimweh.</em>
</h3>
</div>

<p>
<span class='pagenum'><a id='Page_285' name='Page_285' href='#Page_285'>285</a></span>
Noch bevor dieses Werk vollendet war, erschien in der „Allgemeinen
Zeitung” vom 3. Dezember 1845 nachfolgender Artikel, welcher eine
Nachricht bringt, an deren Möglichkeit ich sowohl, als wahrscheinlich
der grösste Theil meiner verehrten Leser, gezweifelt haben würde, dass
man es nämlich im Ernste unternommen habe, die Phränologie zur Ausmittlung
der Zurechnungsfähigkeit eines Verbrechers in Bezug auf seine
verübte That anzuwenden.
</p>

<p>
Der Artikel, von dem die Rede ist, lautet folgendermassen:
</p>

<p>
„<em class="gesperrt">Würtemberg.</em> (Tübingen.) Vor Kurzem stand hier wiederum ein
jugendlicher, kaum 15 Jahre alter Verbrecher vor Gericht, der Brandlegung
geständig. &mdash; Er habe, sagt der Beschuldigte, während seiner zwölftägigen
Abwesenheit von seinen Eltern arg Heimweh gehabt; als seine
Eltern nicht darauf hätten eingehen wollen, ihn zurückzurufen, sei es ihm
in den Sinn gekommen, dass er durch Anzünden des Hauses sich die Rückkehr
sichern könne. Zwei Tage vor dem Brande habe ihm geträumt, das
Ritterwirthshaus stehe in Flammen und seine Kleider seien verbrannt. Als
das Heimweh wieder über ihn gekommen, habe er sich auf die Bühne geschlichen
und dort ein Zündhölzchen in's Stroh gehalten. Nach der That
sei er ruhig hinab gegangen, habe die Stiefel ausgezogen und der Magd
zum Reinigen übergeben, um durch solche Unbefangenheit den Verdacht
von sich abzulenken. Sonst habe er geglaubt, höchstens der Dachstuhl
werde niederbrennen, nicht aber das ganze Haus. <em class="gesperrt">Das Gutachten des
Oberamtsarztes hatte zu seiner Entschuldigung angeführt,
dass die starke Entwicklung des Mittelhauptwirbels
sich nach <i>Carus</i> dem Verbrechertypus nähere</em>, die
<span class='pagenum'><a id='Page_286' name='Page_286' href='#Page_286'>286</a></span>
Entwicklungsjahre die natürliche Anlage<a name='FA_111' id='FA_111' href='#FN_111' class='fnanchor'>111</a> zum Ausbruche gebracht hätten,
und ausserdem das krankhafte Heimweh einen Zustand des Irrsinnes herbeigeführt
haben kann<a name='FA_112' id='FA_112' href='#FN_112' class='fnanchor'>112</a>. Die medizinische Fakultät in Tübingen verwarf
aber solche Argumentation auf das Bestimmteste, und bemerkte dagegen,
dass die Kopfformation des Beschuldigten auch nach <i>Carus</i><a name='FA_113' id='FA_113' href='#FN_113' class='fnanchor'>113</a> nicht auf Inklination
zu Verbrechen hinweise; übrigens sei die ganze Phränologie in
solcher Beziehung zweifelhaft, Heimweh beeinträchtige die Zurechnungsfähigkeit
nicht, und die körperliche Entwicklung des Verbrechers stehe
durchaus im normalen Verhältnisse. Das Streben des oberamtsärztlichen
Gutachtens sei offenbar darauf gerichtet, den Begriff der Pyromanie zu
retten, sie könne solche nicht anerkennen. &mdash; Der Gerichtshof verurtheilte
den Beschuldigten zu siebenjähriger Zuchthausstrafe.”
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Da unter den im Verlaufe des von Gemüthszuständen handelnden Aufsatzes
das <em class="gesperrt">Heimweh</em> nicht vorkommt, so glaube ich hierüber erinnern
zu müssen, dass dasselbe in seiner Entstehung nicht etwa eine <em class="gesperrt">Krankheit</em>,
sondern derjenige Gemüthszustand ist, der nothwendig bei jedem
nicht ganz gefühllosen Menschen entstehen muss, welcher aus gewohnten
ihm liebgewordenen Verhältnissen hinaustritt, welche Empfindung den
<span class='pagenum'><a id='Page_287' name='Page_287' href='#Page_287'>287</a></span>
natürlichen Wunsch erzeugt, wieder in die gewohnten Verhältnisse zurückzutreten.
&mdash; Ob dieser Wunsch entsteht, wird von der Lebhaftigkeit des
früheren Eindruckes, von dem Kontraste der Gegenwart und von der
moralischen Gewalt, welche der Mensch über seine Phantasie hat, ferner
von dem Grade seiner Empfänglichkeit für äussere Eindrücke überhaupt,
und endlich von dem grösseren oder geringeren Kreise abhängen, in welchem
er seine Vorstellungen zu üben gewohnt ist. Der Gebirgsbewohner,
dessen Vorstellungen in jene, welche ihm seine Berge liefern, wie mit
einem natürlichen Rahmen eingefasst sind, wird mehr zum Heimweh geneigt
sein, als der Flachländer, dessen Phantasie nicht mit so stereotypen
Randzeichnungen in ihren Thätigkeiten versehen ist, der Letztere vermisst
daher nicht immer etwas, wenn er seine physische Existenz ändert, wohl
aber empfindet ein Flachländer, welcher mit Einemmale in das Gebirge versetzt
wird, ein Etwas in seinem Inneren, welches etwa ein in einem Käfige
eingesperrter Vogel empfinden mag; es ist nicht Heimweh, wohl aber ein
Sehnen, einmal wieder frei in der Welt umher sehen zu können.
</p>

<p>
Das Heimweh ist daher nichts Anderes, als das Gefühl der Entbehrung
des Anblickes gewisser sehr bestimmter Gegenstände, und unterscheidet
sich daher von der Sehnsucht, aus einer gewissen Lage zu kommen,
dadurch, dass es eine Sehnsucht nach etwas <em class="gesperrt">Positivem</em> ist, während
die Unbehaglichkeit eines anderen Menschen, welcher irgendwo verweilen
muss, wo er lieber nicht wäre, nur ein <em class="gesperrt">negativer</em> Zustand, nämlich
das Hinwegwünschen gewisser unbehaglicher Eindrücke ist. Die Richtigkeit
dieser Bemerkung ergibt sich auch durch den Umstand, den ich
mehr als einmal zu beobachten Gelegenheit hatte, dass nämlich der Gebirgsbewohner
schon von Heimweh geplagt wird, wenn er nur von dem
Thale A, in dem er geboren ist, in das nur ein paar Meilen davon entfernte
Thal B versetzt wird, welche Erscheinung sich dadurch erklärt,
weil er bei der Beschränktheit des Lokales, in dem er lebt, und bei der
geringen Anzahl von Familien, die es bewohnen, gewohnt ist, eben so
jeden einzelnen Menschen, als jeden einzelnen Felsen genau zu kennen, es ihm
daher ganz unerträglich scheinen muss, unter Verhältnissen zu leben, wo er
die Menschen erst kennen lernen soll, was sich früher Alles von selbst
machte, und wo ein jeder Berg nach dem Grundsatze, dass es nicht zwei
ganz gleiche Gegenstände gibt, eine andere geometrische Figur hat.
</p>

<p>
Hierin liegt die entschiedene Veranlassung des Heimwehes; es ist
eine Sehnsucht nach einem Komplex bestimmter Gegenstände, und ist
eben darum von weit dauerhafterer Wirkung, als jede andere Sehnsucht
<span class='pagenum'><a id='Page_288' name='Page_288' href='#Page_288'>288</a></span>
nach einem einzelnen bestimmten Gegenstande, z. B. nach einer abwesenden
oder verstorbenen Geliebten u. s. w., weil es auch viel mehr Gegenstände
gibt, die ihm das Entbehrte in Erinnerung bringen. Jeder Stein
sieht am Ende dem anderen gleich und ruft ihm die Steine seiner Heimat
zurück, jede Hirtenschalmei hat am Ende einige Aehnlichkeit mit dem
Kuhreigen, eine Kuh brüllt wie die andere. Es ist eine auffallende Erscheinung,
dass diejenigen Gebirgsbewohner, welche wegen eines Vergehens
eingesperrt sind, viel weniger am Heimweh leiden, als diejenigen,
welche entfernt von ihrer Heimat frei herumgehen; die Nothwendigkeit,
sich mit ihren eigenen Angelegenheiten zu beschäftigen, und der Mangel
an Gegenständen, welche sie an ihre Heimat erinnern, weil sie ausser
den Mauern ihres Gefängnisses sonst nichts zu sehen bekommen, erklärt
jedoch diese Erscheinung vollkommen.
</p>

<p>
Heimweh ist also eine Sehnsucht nach Etwas, welches nicht da ist,
und zwar nach Gegenständen, die dem Menschen durch seine Gewohnheit
und Ungewohntheit, sich ohne dieselben im Leben zu bewegen, schwer
zu entbehren sind. Dieser Zustand ist aber ein ganz natürlicher, wenn
man die Verhältnisse betrachtet, in welchen ein solcher Mensch früher
zu leben gewohnt war. Es ist also auch ganz natürlich, dass ein solcher
Mensch wieder in seine vorige Lage zu kommen wünscht. Darin liegt
aber weder mehr noch weniger Motiv zur Begehung eines Verbrechens,
als bei jedem anderen Menschen vorhanden ist, welcher irgend ein Uebel
von sich zu entfernen, oder irgend ein wahres oder erträumtes Glück zu
erreichen strebt.
</p>

<p>
Heimweh kann aber so wie jede andere nicht gestillte Sehnsucht durch
seine Rückwirkung auf den Organismus Krankheiten, und zwar um so
mehr Krankheiten erzeugen, welche sich durch ein gestörtes Seelenvermögen
aussprechen, weil dasselbe überhaupt grösstentheils durch die Seelenthätigkeit
entsteht. Dies <em class="gesperrt">kann</em> geschehen, es <em class="gesperrt">muss</em> aber nicht geschehen,
wie es unzählige Beispiele von Leuten gibt, die allerdings an Heimweh
leiden, sich aber durchaus vernünftig benehmen.
</p>

<p>
Wo also in einem bestimmten Falle nichts mehr vorliegt, als dass
Jemand am Heimweh leide, so folgt auch daraus nichts mehr, als dass er
eine Anlage habe, krank zu werden, <em class="gesperrt">dass</em> er aber krank wurde, dass
diese Krankheit eine Seelen<em class="gesperrt">störung</em>, und dass diese Seelenstörung der
einzige Grund eines bestimmten Verbrechens sei, muss ganz auf dieselbe
Art, nicht durch das Vorhandensein des <em class="gesperrt">Heimwehs</em>, sondern durch
<em class="gesperrt">andere</em> Thatsachen, welche für die Verübung des Verbrechens als Folge
<span class='pagenum'><a id='Page_289' name='Page_289' href='#Page_289'>289</a></span>
der Seelenstörung sprechen, geliefert werden, wie es in anderen Fällen,
wo ein solcher Beweis zu liefern ist, zu geschehen hat.
</p>

<p>
Es erhellt daher, dass man sehr Unrecht hat, das Heimweh ohne
Weiteres für eine Krankheit zu halten, und dass man noch mehr gegen die
Gerechtigkeitspflege sich versündige, wenn man dem einzigen Umstande, dass
Jemand sich nach seiner Heimat sehne, irgend einen rechtlichen Einfluss
einräumt, ohne weitere, für das Vorhandensein einer Seelenstörung sprechende
Thatsachen zu verlangen.
</p>

<hr class="intermit" />

<p>
Ganz sonderbar muss es jedoch jeden Leser überraschen, die <em class="gesperrt">Phränologie</em>
zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit angewendet zu sehen.
Man wird unwillkürlich dadurch an jene Gerichtssitzung erinnert, wovon
in den „physiognomischen Reisen<a name='FA_114' id='FA_114' href='#FN_114' class='fnanchor'>114</a>” Erwähnung geschieht, bei welcher
man gegen einen Kerl, welcher auf falsche Brandbriefe gebettelt hatte,
mit der Tortur vorgehen wollte, weil seine Physiognomie von der Art war,
dass man ihn für den Bösewicht halten musste, der den Kelch vergiftet
habe. Der vermeintliche Giftmischer entsprang, und nachträglich zeigte
es sich, dass das vermeintliche Gift nichts Anderes, als ein ganz unschädlicher
Staub gewesen sei, der durch einen Zufall in den Kelch der protestantischen
Kirche gerathen war.
</p>

<p>
Phränologie und Physiognomik können möglicher Weise irgendwo
gute Erfolge haben, denn jede Forschung, welche mit Eifer und einem
tieferen Eingehen in die Sache betrieben wird, kann durch einen glücklichen
Zufall auf eine wichtige Entdeckung führen.
</p>

<p>
Im Mittelalter forschte man nach Universalarzneien, und erfand das
Schiesspulver, welches eine sehr wichtige Entdeckung ist, und wodurch
das Problem der Auffindung einer Universalarznei, wenn man sich nicht
an der Form der Dispensirung und an der allerdings etwas heftigen Primärwirkung
stossen will, sogar als gelöst betrachtet werden kann. So kann
auch die Phränologie zu wichtigen psychologischen Entdeckungen führen,
allein ehe diese Entdeckungen gemacht und über allem Zweifel erhaben
begründet sind, ist es widersinnig, darauf Resultate für das praktische
Leben, am wenigsten in der Art gründen zu wollen, dass man den Weg
einer praktischen, bewährten Beobachtung <em class="gesperrt">verlässt</em>, und um die Wahrheit
<span class='pagenum'><a id='Page_290' name='Page_290' href='#Page_290'>290</a></span>
zu entdecken, zur Phränologie seine Zuflucht nimmt. Das Höchste,
welches in dieser Art jemals erreicht werden kann, wird nur darin bestehen,
dass einzelne Menschen, welche mit einer sehr scharfen Beobachtungsgabe
begabt sind, und dem phränologischen Studium einen wesentlichen
Theil ihres Lebens gewidmet haben, das Vorhandensein oder den
Abgang gewisser <em class="gesperrt">Anlagen</em> bei einem Subjekte entdecken werden.
</p>

<p>
Selbst diese Kenntniss bleibt aber für die Rechtspflege <em class="gesperrt">unfruchtbar</em>,
da Niemand zweifelt, dass Derjenige, welcher eine gewisse That beging,
irgend eine Anlage zu derselben <em class="gesperrt">müsse</em> gehabt haben, da ohne Anlage zu
Etwas gar kein Streben zur Ausführung <em class="gesperrt">denkbar</em> ist. Ein Mann, dessen
Sexualsystem nicht entwickelt ist, wird keine Nothzucht begehen, dies
ist gewiss, allein daraus folgt nicht im Mindesten, dass Derjenige, welcher
dieses Verbrechen begeht, darum, weil er durch seinen <i>Stimulus
sexualis</i> dazu veranlasst wurde, auch nothwendig das Verbrechen habe
begehen <em class="gesperrt">müssen</em>. Was man also durch die phränologische Untersuchung
im besten Falle zum Behufe der Rechtspflege erfahren kann, ist daher
eine Thatsache, die ohnehin Niemand bezweifelt, nämlich, dass ohne Anlage
zu einer bestimmten Thätigkeit eine solche niemals erfolgen wird,
der Schluss aber, ob die Anlage wirklich so <em class="gesperrt">überwiegend</em> sei, dass
der Mensch unter allen möglichen Verhältnissen dieser Anlage gemäss
handeln oder irgend eine Thätigkeit unterlassen <em class="gesperrt">muss</em>, wie etwa ein
Blindgeborner unter allen möglichen Verhältnissen keine Thätigkeit üben
kann, wozu die Funktion des Sehens gehört, bleibt immer <em class="gesperrt">ausserhalb</em>
der Grenzen der Phränologie, da es unmöglich ist, durch die Befühlung
oder Betrachtung der Schädelknochen auch die Stärke der auf den Menschen
<em class="gesperrt">sonst</em> einwirkenden Verhältnisse zu berechnen.
</p>

<p>
Leistet aber die Phränologie dieses <em class="gesperrt">nicht</em>, so kann sie auch nichts
über die Möglichkeit, von der natürlichen Freiheit des Willens <em class="gesperrt">gegen</em> die
Anlage, welche die Schädelknochen ausdrücken, Gebrauch zu machen,
entscheiden, und könnte daher höchstens dort von einigem Einflusse sein,
wo entschiedene <em class="gesperrt">Missbildungen</em>, wie z. B. bei Kretins, vorhanden
sind, welche Missbildungen aber bisher ohne phränologisches Studium
auf einem anderen Wege entdeckt wurden.
</p>

<p>
Selbst in der Hand des <em class="gesperrt">Meisters</em> kann die Phränologie daher nur
in solchen Fällen für die Rechtspflege etwas Entscheidendes leisten, wo
man auch auf <em class="gesperrt">anderen</em> Wegen <em class="gesperrt">Dasselbe</em> erfahren kann; ausser diesen
Fällen, wo man ihrer jedoch <em class="gesperrt">nicht bedarf</em>, wird sie, auch von der
<span class='pagenum'><a id='Page_291' name='Page_291' href='#Page_291'>291</a></span>
Hand des Meisters geübt, nie zu einer <em class="gesperrt">Entscheidung</em> führen, und
könnte höchstens dort von einiger Bedeutung sein, wenn ein Subjekt eine
charakteristische Art von Thätigkeit <em class="gesperrt">wiederholt</em> ausübte, und dadurch
auf die Vermuthung führt, dass ihr eine <em class="gesperrt">krankhafte</em> Verstimmung zu
Grunde liege, um nachzuweisen, dass <em class="gesperrt">auch</em> die Wirbelformation bei dem
Subjekte eben so gestaltet sei, wie bei anderen Subjekten, bei welchen
sich eine <em class="gesperrt">ähnliche krankhafte</em> Aeusserung gewahren liess, woraus
sich dann, in <em class="gesperrt">Verbindung</em> mit anderen Erhebungen, der Schluss rechtfertigen
liesse, die verübte That sei die Folge einer durch eine <em class="gesperrt">besondere</em>
Anlage eingetretenen <em class="gesperrt">krankhaften</em> Verstimmung gewesen. Der
Ausspruch des Phränologen wäre hiermit höchstens <em class="gesperrt">einer</em> von den Gründen,
das Subjekt für <em class="gesperrt">krank</em> zu halten, welcher wohl in Verbindung <em class="gesperrt">mit</em>
den übrigen Erhebungen, niemals aber <em class="gesperrt">ohne</em> oder gar <em class="gesperrt">gegen</em> dieselben
berücksichtigt werden könnte.
</p>

<p>
Selbst dieses gilt nur höchstens in dem Falle, wo ein Mann, welcher
entschiedene Proben von Erfahrungen in dieser Beziehung abgelegt hat,
derlei ausspricht; es ist also selbst diese <em class="gesperrt">unbedeutende</em> Giltigkeit des
Einflusses des phränologischen Wissens nur ein <em class="gesperrt">Ausnahmsfall</em>. Dagegen
erscheint der Ausspruch eines jeden Anderen, bei welchem diese Voraussetzung
nicht auf eine vollkommen erprobte und anerkannte Weise eintritt,
als vollkommen <em class="gesperrt">bedeutungslos</em>, denn es ist zuverlässig nicht
leichter, ohne eigene vielfältige Beobachtung nur einigermassen ein erträgliches
Resultat aus der Konstruktion der Wirbelknochen zu abstrahiren,
als &mdash; das Wetter zu prophezeien. Ein Uebersehen einer ganz unbedeutenden
veränderten Lage dieser Theile muss nothwendig zu eben so grossen
Missgriffen führen, als wenn man z. B. übersieht, dass die Scala eines
Barometers, statt nach Pariser, nach Wiener Zollen eingetheilt ist. Wer
Vorliebe für derlei Beobachtungen hat, wird freilich nicht in Verlegenheit
sein, auch die unrichtigsten Aussprüche zu rechtfertigen, und in dieser
Beziehung wird es der Phränologie ohne Zweifel so ergehen, wie es der
Physiognomik erging. <i>Lavater</i> erkannte in der Physiognomie <i>Gellert's</i>,
dessen Rechtschaffenheit über allem Tadel erhaben war, die Züge eines Erzspitzbuben,
und <i>Gellert</i> in seiner Gutmüthigkeit erklärte, dass er in seiner
Kindheit wirklich einige Diebereien verübt habe. Was beweist also ein
solches Urtheil, welches der Wirklichkeit so ganz entgegen ist? Auf
diese Art lässt es sich auch rechtfertigen, wenn man in der Physiognomie
<span class='pagenum'><a id='Page_292' name='Page_292' href='#Page_292'>292</a></span>
eines <i>Cartouche</i> die Züge eines grundehrlichen Mannes erblickt, denn
wahrscheinlich gab es eine Zeit, wo <i>Cartouche</i> noch nicht gestohlen hat.
Es ist nicht schwer, ein Prophet zu sein, wenn <em class="gesperrt">falsche</em> Voraussagungen
auch für Prophezeiungen gelten; wer sich aber darnach richten wollte,
bleibt angeführt.
</p>

<div class="center">
<img width="20%" src="images/end_decor.jpg" alt="Enddeko" />
</div>

<div class="footnotes section">

<h4>Anmerkungen</h4>

<div class='footnote' id='FN_1'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_1'>1</a></span> Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft
(§. 38.). Wien bei <i>Mörschner's</i> Witwe, und <i>W. Bianchi</i>. Das Gutachten wird
übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der alten grammatikalischen Formel
enthaltenen Punkte nach Möglichkeit beantwortet. <i>Quis</i>, wer ist beschädigt,
wie ist seine individuelle Beschaffenheit; <i>quid</i>, was ist ihm geschehen; <i>ubi</i>, unter
welchen Lokalumständen; <i>quibus auxiliis</i>, mit welchem Werkzeug etc.; <i>cur</i>, (gehört
mehr in die richterliche Amtshandlung); <i>quomodo</i>, wie wurde bei der Beschädigung
etc. verfahren; <i>quando</i>, wie lange ist es her, also z. B. wie lange ist
es her, dass der Todte todt ist.
</div>

<div class='footnote' id='FN_2'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_2'>2</a></span> Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke gemacht, dessen sich
das Gesetz bedient; es unterscheidet nämlich zwischen <em class="gesperrt">wissenschaftlichen</em>
und <em class="gesperrt">Kunstkenntnissen</em>, welche letztere ein <em class="gesperrt">Kennen</em>, d. i. ein Ausüben,
einer gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der betreffenden Personen
zum Gericht, ist diese Unterscheidung jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_3'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_3'>3</a></span> Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche Kompetenz bei einer gerichtlichen
Erhebung setzt immer voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide
ihrem Fache <em class="gesperrt">nicht gewachsen</em> sind, denn kein Richter kann den Arzt <em class="gesperrt">hindern</em>,
alles zu sagen was er zu sagen für <em class="gesperrt">nöthig</em> findet, und kein Arzt den
Richter alles zu <em class="gesperrt">fragen</em> was er zu <em class="gesperrt">fragen</em> für nöthig findet. Wird etwas
<em class="gesperrt">Ueberflüssiges</em> vom Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende
Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden, der den Aufsatz
liest, von selbst der Umstand, <em class="gesperrt">dass</em> es überflüssig war, ergebe. Zu <em class="gesperrt">viel
zweckmässige</em> Fragen zu stellen ist <em class="gesperrt">unmöglich</em>, und sind <em class="gesperrt">unzweckmässige</em>
Fragen gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine
der <em class="gesperrt">richtigen</em> Auffassung des Falles entsprechende Darstellung <em class="gesperrt">von selbst</em>
ergeben, ohne dass es eines <em class="gesperrt">Streites</em> hierüber bedarf.
</div>

<div class='footnote' id='FN_4'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_4'>4</a></span> Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische Wissenschaft geben kann,
so ist die gerichtliche Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft,
sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre, die übrigen Zweige der
medizinischen Wissenschaft zu gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.
</div>

<div class='footnote' id='FN_5'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_5'>5</a></span> Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen will, versuche einmal
den Fall, wo Jemand, der etwa schon ein paar Tage gehungert hat, von
einem Dritten eingesperrt und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die
Absicht, ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung zu begutachten.
&mdash; Das <em class="gesperrt">Mittel</em>, nämlich die <em class="gesperrt">Entziehung der Nahrung</em>, ist von der
Art, dass Niemand zweifeln wird, es <em class="gesperrt">müsse nothwendig</em> den Tod herbeiführen,
allein vergebens wird man nach einer Verletzung suchen, denn Dasjenige,
welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die ganz <em class="gesperrt">naturgemässe
Thätigkeit</em> des Organismus selbst, bei dem Mangel einer Ernährung. Es lässt
sich daher von keiner einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur
hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen <em class="gesperrt">Dritten geschehene</em>
Verletzung sei, woraus daher nothwendig folgt, dass auch keine
absolut tödtliche <em class="gesperrt">Verletzung</em> Statt gefunden habe.
</div>

<div class='footnote' id='FN_6'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_6'>6</a></span> Also doch nur Verdacht! Auch ein <em class="gesperrt">begründeter</em> Verdacht ist noch keine <em class="gesperrt">Gewissheit</em>,
lässt also noch immer die Möglichkeit eines <em class="gesperrt">Irrthums</em> zu. &mdash; Wer
möchte aber wohl die Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen
gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach pathologischen
Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der Verdacht, welcher die Anwendung
dieses heroischen Mittels veranlasste, sich doch als ein <em class="gesperrt">unbegründeter</em> darstellte!
</div>

<div class='footnote' id='FN_7'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_7'>7</a></span> Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so <em class="gesperrt">zuverlässig</em>,
als die wirklich angewandten Mittel, obwohl ich mir nicht denken kann, welche
rechtliche Wirkung die Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen
zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll, wenn
er zu diesem Widerruf <em class="gesperrt">dadurch</em> bestimmt wurde, dass man Anstalt macht, ihn
zu trepaniren. &mdash; Nehmen wir aber an, es werde ein <em class="gesperrt">Glüheisen</em> oder ein
<em class="gesperrt">Aetzmittel</em> angewandt, und der also Behandelte verfalle <em class="gesperrt">dadurch</em> in eine
<em class="gesperrt">bleibende</em> oder sonst <em class="gesperrt">gefährliche Krankheit</em>. &mdash; Hier könnte man doch
nicht fragen, ob sich ein solcher Akt <em class="gesperrt">rechtfertigen</em> lässt, sondern man könnte
höchstens darüber im Zweifel sein, welcher Paragraph des Strafgesetzbuches gegen
alle diejenigen, welche zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden
komme.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen den sie
vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder ein anderes Gebrechen zu
haben vorgibt, und man sie zu dem Zweck ausspricht, um zu <em class="gesperrt">erfahren, ob
er höre</em>, oder eine Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, <em class="gesperrt">ob er sehe</em>;
hört er oder sieht er <em class="gesperrt">nicht</em>, so ist ihm dadurch <em class="gesperrt">nichts Uebles</em> widerfahren,
sieht oder hört er aber, so schadet es auch nichts, wenn man anders für die
gänzliche Unschädlichkeit des Mittels sorgte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_8'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_8'>8</a></span> Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem Inquisiten gelingen könne,
seine Verstellung <em class="gesperrt">durchzuführen</em>, ist ganz <em class="gesperrt">unbegründet</em>. &mdash; Man wende
nur die nöthige Mühe und Aufmerksamkeit an, so wird man <em class="gesperrt">sehr viel</em> erreichen
und wohl imstande sein, dem Inquisiten zu <em class="gesperrt">beweisen</em>, dass er <em class="gesperrt">lüge</em>. Z. B.
wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind, und man erhält den Beweis,
dass er noch kurz vor seiner Verhaftung gelesen habe u. dgl. &mdash; Die <em class="gesperrt">Tortur</em>
ist indess ein weit <em class="gesperrt">bequemeres</em> Mittel zur Erforschung der Wahrheit, als das
mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher, ihre Anwendung unter
<em class="gesperrt">irgend einer Form</em> beschönigen zu wollen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_9'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_9'>9</a></span> Wie man auch das von dem Verfasser dieses Aufsatzes herausgegebene systematische
Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen
beurtheilen mag, <em class="gesperrt">den</em> Zweck, von welchem oben im Texte gehandelt ist, wird
es zuverlässig erfüllen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_10'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_10'>10</a></span> Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen nicht zweckmässig
sind, nur an <em class="gesperrt">diese</em> hält, so kann oft nur ein <em class="gesperrt">negatives</em> Resultat erzielt werden,
während ein <em class="gesperrt">positives</em> nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss
der Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und der Richter
hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge der Arsenik-Vergiftung? so wäre
es offenbar ganz ungenügend, wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte,
zu sagen: es erhellt, dass er <em class="gesperrt">nicht</em> an der Arsenik-Vergiftung gestorben sei.
</div>

<div class='footnote' id='FN_11'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_11'>11</a></span> Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere rechtliche Anzeige in Ansehung
eines Kindesmordes ist die Zusammentreffung folgender Umstände: dass
nebst einer auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht erscheint,
und bei einer durch diese Merkmale veranlassten Besichtigung, sich die
Gewissheit einer vor Kurzem vorgegangenen Geburt entdeckt.”
</div>

<div class='footnote' id='FN_12'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_12'>12</a></span> Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass jedes Wort seinen
<em class="gesperrt">eigenen</em> Sinn habe, und dass man in gerichtlichen Akten nicht figürlich
sprechen darf.
</div>

<div class='footnote' id='FN_13'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_13'>13</a></span> Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes, der sich durch
einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt hatte, dass die beiden beigezogenen
Landchirurgen, nachdem sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende
Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss abgegeben
hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe standen: „es erhellt, dass der
Mensch an den Folgen des Wahnsinnes gestorben sei.” &mdash; Dies war nun offenbar
nur ein verfehlter <em class="gesperrt">Ausdruck</em>, der über meine mündliche Erinnerung sogleich
dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod eine Folge des Eindringens
der Kugel in das kleine Gehirn war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande
der Geisteszerrüttung befunden habe.”

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht erfolgt, so
wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr so hätte lauten müssen:
„Erhellt nicht vielmehr, dass der Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten
lautet.
</div>

<div class='footnote' id='FN_14'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_14'>14</a></span> Es zeigt immer von einer mangelhaften und oberflächlichen Beobachtung, wenn
man den Bau der Thiere gar zu wunderbar findet. &mdash; Ja freilich: wenn <em class="gesperrt">wir</em> mit
unseren Händen ein <em class="gesperrt">Vogelnest</em> bauen müssten, ging es uns übel, besonders
wenn wir es zusammen<em class="gesperrt">flechten</em> müssten. Ich habe selbst einmal in einem Gartenhause
einem Paare zahmer Gimpeln zugesehen, wie sie ihr Nest bauten. &mdash;
Die erste Schwierigkeit war, &mdash; nicht für die Vögel, sondern für mich, &mdash; ihnen
ein Materiale zu liefern, welches ihnen zusagte. Endlich fand ich ein solches in
dem faserigen Gewebe, welches eine Kokusnuss umhüllte. &mdash; Ich legte ihnen davon
hinein, und sie trugen einen Haufen davon zusammen. Wie der Haufe
grösser wurde, stellte sich das Weibchen in die Mitte, und drehte sich schnell
herum. Die Fäden wirrten sich ineinander, in der Mitte war die bekannte
Höhlung auf diese Art hergestellt, und das Nestchen vollkommen fertig gemacht.
Die ganze Thätigkeit des Vogels war die allereinfachste von der Welt. &mdash; Noch
weniger Ueberlegung entwickeln aber die Bienen, es ist daher die Ansicht, nach
welcher man den Bienen Sinn für Geometrie zuschreibt, beiläufig eben so richtig,
als ob man Jemanden, dessen Gebiss so geformt ist, dass er in ein Butterbrod
eine Ellipse oder eine Parabel beisst, einen <em class="gesperrt">Geometer</em> nennen wollte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_15'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_15'>15</a></span> Ein Fall dieser Art ereignete sich vor einigen Jahren, wo ein sonst unbescholtener
Bursche eine Uhr stehlen wollte; er wurde dabei ertappt, und wusste sich
im Augenblicke nicht anders zu helfen, als den Anderen todt zu schlagen; ein
gewandter Dieb würde sich wahrscheinlich anders aus der Sache gezogen haben.
</div>

<div class='footnote' id='FN_16'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_16'>16</a></span> Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben, welcher so stark
ist, dass er sie auch unter Umständen begeht, unter denen sie Verbrechen sind,
nicht aber darum, <em class="gesperrt">weil</em> sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung
ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern die Umstände,
unter welchen sie begangen wird, machen die Handlung erst zum Verbrechen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_17'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_17'>17</a></span> Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben zu haben, als
sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher Erfahrungen zu misskennen, so
glaube ich zur Beseitigung eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt
lassen zu können, dass es sich hier um ein <em class="gesperrt">Strafverfahren</em>, somit um die
Zufügung eines <em class="gesperrt">Uebels</em> handelt, welche ohne empörende Ungerechtigkeit nur
<em class="gesperrt">dann</em> verhängt werden darf, wenn der Ausspruch, um den es sich handelt,
<em class="gesperrt">vollkommen</em> gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt ist. Der
Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit eines Andern diesem <em class="gesperrt">sein</em>
Wohl auch ohne weitere Garantie unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht
aus dem Grunde, weil <em class="gesperrt">er</em> dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines
Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar <em class="gesperrt">gegen</em> dessen Willen ganz allein von
der Geschicklichkeit eines Dritten abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit
jeder meiner verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. &mdash; Eben so wenig
kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung eines Verbrechers,
der eine strafbare Thätigkeit verübt hat, eine strenge Nothwendigkeit ist, sich
damit begnügen, dass von einem <em class="gesperrt">einzelnen</em> Staatsbürger dessen Zustand als
ein solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst, ohne sich von
der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches die <em class="gesperrt">mögliche</em> Ueberzeugung erworben
zu haben, und diese Ueberzeugung kann nur durch die Begründung
des gemachten Ausspruches, durch objektive, d. i. solche <em class="gesperrt">Thatsachen</em> geschehen
von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter überzeugen kann, wenn er
sie auch nicht in ihrer vollkommenen Bedeutung zu würdigen versteht, und diese
Thatsachen liefern in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die äussere
Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben darstellende <em class="gesperrt">äussere</em>
Erscheinung.
</div>

<div class='footnote' id='FN_18'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_18'>18</a></span> Hallucinationen und andere Sinnestäuschungen begründen hievon keine Ausnahme,
denn Dasjenige, welches der Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was
er entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst ganz oder theilweise
schon vorgestellt hat. Es ist daher <em class="gesperrt">Hallucination</em> nichts weiter als eine <em class="gesperrt">reproduzirte</em>
und vielleicht durch die Einbildungskraft <em class="gesperrt">modifizirte</em> Vorstellung,
deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen wird. &mdash; Die <em class="gesperrt">Veranlassung</em>
zu solchen Produkten der Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in
einer solchen krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in welcher
sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine, gewissen Vorstellungen entsprechende
Empfindung produzirt, z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat,
welche er erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die Reproduktion
gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst <em class="gesperrt">die bestimmte
Gestalt</em> in der Vorstellung; so kann sich auch der Fall ereignen, dass ein
Mensch statt einer weissen Farbe eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung
liegt in dem Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung, welche
der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung hervorbringt, welche
der grünen Farbe entspricht. Hier kann man nun eigentlich nicht sagen, er <em class="gesperrt">sieht</em>
falsch, sondern er <em class="gesperrt">sieht</em> so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur <em class="gesperrt">weniger</em>
als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine Farbe weniger auf
als jene anderer Menschen. &mdash; <i>In Praxi</i> wird nun freilich dieser <em class="gesperrt">Mangel</em> durchaus
die Folge eines Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen
Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig, denn ein blosser <em class="gesperrt">Mangel</em>
in der Auffassung ist an und für sich kein Irrthum. Es lässt sich daher
allerdings der Satz behaupten, die Sinne <em class="gesperrt">können nicht getäuscht werden</em>,
und die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des <em class="gesperrt">Irrsinnes</em>
nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und daher auch nicht auf
diese Weise <em class="gesperrt">darzustellen</em> sei.
</div>

<div class='footnote' id='FN_19'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_19'>19</a></span> Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich um die gerichtliche
Erhebung des Irrsinnes handelt, damit aus, dass man den Arzt fragt: war
der Mensch frei oder nicht? &mdash; Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in
vielen Fällen beantworten kann und <em class="gesperrt">darf</em>, denn es heisst diese Frage mit anderen
Worten: ist der <em class="gesperrt">Vorsatz</em>, den der Mensch dabei hatte, ein <em class="gesperrt">böser</em> oder nicht;
kann nun der Arzt die Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war <em class="gesperrt">gar
keines</em> Vorsatzes fähig, also <em class="gesperrt">auch</em> keines bösen,” sondern muss der Arzt zugeben,
„der Mensch war allerdings, subjektiv betrachtet, eines Vorsatzes fähig,”
so greift er durch die beigesetzte nähere Bestimmung: „in <em class="gesperrt">diesem</em> Falle aber
war sein Vorsatz <em class="gesperrt">nicht</em> böse,” in die Kompetenz des Richters.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin auszusprechen,
dass der Mensch <em class="gesperrt">gar keines</em> Vorsatzes fähig war, denn selbst ein
entschieden Wahnsinniger handelt nicht selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber
einmal durch diese Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als
<em class="gesperrt">Naturkundiger</em> einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der Naturwissenschaft
auf jenes der Moral oder des Rechtes zum Theile gebracht ist, so bleibt dem
Arzte dann nichts Anderes übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen,
als von einer <em class="gesperrt">halben</em>, einer <em class="gesperrt">Viertel</em>-Freiheit zu sprechen, welches aber immer
ein logischer Widerspruch und daher ein Unding ist und bleibt, denn Freiheit ist
nichts Anderes als <em class="gesperrt">der Begriff des Abganges</em> einer <em class="gesperrt">jeden</em> Art von
<em class="gesperrt">Zwang</em>. &mdash; Wenn ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man
macht ihm die Hände los, so ist er nicht halb <em class="gesperrt">frei</em>, sondern er ist nur zur
Hälfte, aber doch noch immer <em class="gesperrt">gebunden</em>; auch kann die Freiheit als <em class="gesperrt">Vermögen</em>
betrachtet, niemals weder <em class="gesperrt">ganz</em> noch zum <em class="gesperrt">Theile</em> aufgehoben werden,
sondern es kann nur die <em class="gesperrt">Aeusserung</em> dieses Vermögens in einer <em class="gesperrt">bestimmten
Richtung</em> ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden. Folgendes
Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke sich einen in einen
spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder kann in den Gang gehen, wie weit
er aber kommt, wird von seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun
Jemand eine Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite hervorragt,
so wird er zuverlässig früher stecken bleiben, als ein Anderer. Es wäre nun in
dem Falle, als es sich darum handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht
so weit gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu fragen:
war das Vermögen zu <em class="gesperrt">gehen</em> bei ihm aufgehoben oder nicht? oder darauf zu
antworten: es war zur Hälfte durch die Last aufgehoben, weil er nur halb so
weit kommen konnte, sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war
die Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit des Ganges nicht
weiter vordringen oder etwa gar nicht in den Gang kommen konnte? Nun! das
Vermögen zu <em class="gesperrt">gehen</em> gleicht hier der <em class="gesperrt">Freiheit</em>, die <em class="gesperrt">Last</em> ist die Krankheit,
die die natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang sind die
Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich nicht läugnen lässt, dass sie
der freien Kraftentwicklung eines <em class="gesperrt">jeden</em> Menschen irgendwo eine Grenze setzen.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Der Ausspruch, dass eine <em class="gesperrt">gänzliche</em> Hemmung der Freiheit Statt fand,
ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern von Bedeutung, als hieraus
nothwendig folgt, dass dann bei <em class="gesperrt">der</em> That, um deren Untersuchung es sich eben
handelt, auch keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig gelöst,
wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt, und dies Ziel wird vollkommen
durch die im Texte angegebenen Andeutungen erreicht.
</div>

<div class='footnote' id='FN_20'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_20'>20</a></span> Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit der Seele sehr wohl
vereinen lasse, wird wohl Niemand bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet,
dass der Mensch nach dem Tode als <em class="gesperrt">Mensch</em> fortlebe. Es folgt daher aus
diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode einer ganz
anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem Erdenwallen, und diese
Behauptung ist wohl nichts anderes als jene, womit die Vernunft und Offenbarung
übereinstimmt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_21'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_21'>21</a></span> <em class="gesperrt">Wille</em> und <em class="gesperrt">Wollen</em> sind zwei ganz verschiedene Begriffe. Dem ersten entspricht
die Selbstbestimmung des Menschen zwischen bös und gut, dem letzten
die Wahl, d. h. die <em class="gesperrt">Willkür</em>, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben, <em class="gesperrt">abgesehen</em>
von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist oder nicht. Verwechselt man
aber diese Ausdrücke, welche, da sie von einander <em class="gesperrt">verschieden</em> sind, doch
auch einen verschiedenen <em class="gesperrt">Sinn</em> haben müssen, so muss nothwendig eine Begriffsverwirrung
entstehen, welche jede entscheidende Darstellung <em class="gesperrt">unmöglich</em>
macht.
</div>

<div class='footnote' id='FN_22'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_22'>22</a></span> In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der medizinischen Jahrbücher
von 1845 erschienenen Aufsatze bemühte ich mich darzustellen, dass der
Wahnsinn nur eine krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein
könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei, habe mich jedoch überzeugt,
dass es für die Rechtspflege ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der
Wahnsinn liege, durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das
Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier wegzulassen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_23'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_23'>23</a></span> Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen Arzneikunde (§. 24 Anmerkung)
auf den Unterschied zwischen Kunstverständigen und <em class="gesperrt">Zeugen</em> hingedeutet. &mdash;
Der Letztere hat in Bezug auf eine <em class="gesperrt">vergangene</em> Thatsache zu bestätigen, <em class="gesperrt">wie
viel</em> er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige aber eine vorliegende
Sache zu untersuchen, und für die Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften.
Ein Arzt, welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist <em class="gesperrt">Kunstverständiger</em>
in Bezug auf <em class="gesperrt">seine</em> Wahrnehmung, er ist aber <em class="gesperrt">Zeuge</em>, sofern er
die Wahrnehmungen anderer im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er
angibt, der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in seinem Werke N.
angegeben. Hier hat er nicht mehr für die <em class="gesperrt">Richtigkeit der Beobachtung</em>,
sondern nur <em class="gesperrt">dafür</em> zu haften, dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig
enthalten sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger, sondern als
<em class="gesperrt">Zeuge</em> zu betrachten, wenn er eine von ihm an dem Individuum beobachtete,
vor der Hand aber noch nicht untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den
auf diese Thatsache gebauten <em class="gesperrt">Schluss</em>, oder durch die in Folge dieser Wahrnehmung
eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er wieder als <em class="gesperrt">Kunstverständiger</em>.
</div>

<div class='footnote' id='FN_24'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_24'>24</a></span> Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter Zustand, das unterscheidende
Merkmal derjenigen Krankheit, welche man Irrsinn nennt, von andern
krankhaften Zuständen, ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung
der Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber ganz gleichgiltig,
wie man einen bestimmten Zustand nennt, sondern hier handelt es sich nur um
die Gewissheit, ob eine bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des
<em class="gesperrt">Zufalls</em> war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede Krankheit
mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines Menschen gehört, insofern sie eine
sonst nach den Gesetzen sträfliche Wirkung hervorbrachte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_25'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_25'>25</a></span> Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender Ausdruck für diesen
Zustand bekannt, und doch ist derselbe, als der Gegensatz der Melancholie, nicht
nur denkbar, sondern auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches
Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge oft recht
<em class="gesperrt">treffende</em> Witze machte, den man aber, obwohl er in den dürftigsten Umständen
lebte, nicht dahinbringen konnte, auch nur über Dasjenige, was ihn unmittelbar
betraf, ein vernünftiges Wort zu <em class="gesperrt">verstehen</em>. Der passendste Ausdruck
für diesen Zustand schien wohl <em class="gesperrt">Narrheit</em> zu sein, doch sagt dieser Ausdruck,
nach meiner Meinung, etwas zu viel, denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo
er urtheilte, ganz <em class="gesperrt">richtig</em>; was ihm fehlte, war nicht die <em class="gesperrt">richtige</em> Auffassung,
sondern ein Mangel an Produktivität seines inneren Sinnes, für gewisse,
anderen Menschen sonst sehr geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz
vom Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht losmachen,
und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität überzeugen kann.
<em class="gesperrt">Wahnwitz</em> scheint sich mehr auf jenen Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche
zur Realisirung jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine
Krankheit ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch jenem
Subjekte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_26'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_26'>26</a></span> Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung ist, dass eine
vollständige <em class="gesperrt">Krankengeschichte</em> erhoben wäre. Welche Punkte eine solche
Krankengeschichte enthalten muss, um vollständig zu sein, ist bei <a href="#ParB_52">§. 52</a> umständlich
angegeben.
</div>

<div class='footnote' id='FN_27'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_27'>27</a></span> Von einem <em class="gesperrt">Grade</em> der <em class="gesperrt">Zurechenbarkeit</em> zu sprechen ist eben so <em class="gesperrt">unlogisch</em>,
als von einem Grade der <em class="gesperrt">Freiheit</em>; was <em class="gesperrt">zugerechnet</em> werden kann,
ist eben so <em class="gesperrt">ganz und gar</em> zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht
gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Freiheit und Zurechenbarkeit sind <em class="gesperrt">Begriffe</em>, wo aber vom Begriff ein wesentliches
Merkmal fehlt, ist nicht der <em class="gesperrt">halbe</em> Begriff, sondern der <em class="gesperrt">ganze</em> Begriff
aufgehoben. Im gemeinen Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man
sagt z. B. Jemand sei <em class="gesperrt">halb todt</em> geschlagen, <em class="gesperrt">halb verhungert</em> u. s. w.,
dies sind <em class="gesperrt">Redefiguren</em>, von welchen Jeder weiss, was er darunter zu denken
hat.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Bei einer <em class="gesperrt">wissenschaftlichen</em> Erörterung <em class="gesperrt">schaden</em> aber derlei Verstösse
gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer <em class="gesperrt">halben</em> Freiheit, so lässt sich
leicht beweisen, dass es ein logischer Widerspruch ist, von einer <em class="gesperrt">halben
Freiheit</em> zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes bediente,
für die <em class="gesperrt">Sache</em>, welche er hiermit bezeichnen wollte, keinen passenden
Ausdruck findet, so bleibt ein <em class="gesperrt">wirkliches</em> Verhältniss <em class="gesperrt">unerörtert</em>, und dadurch
kann eine für die Rechtspflege <em class="gesperrt">sehr schädliche Lücke</em> entstehen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_28'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_28'>28</a></span> Bei gerichtlich-medizinischen Untersuchungen wird noch zu beantworten sein:
wie oft und wie lange zeigte sich das Individuum auch ohne Statt gefundene
Ueberbringung in ein Irrenhaus als irrsinnig, wie wurde es behandelt, wie
endete der Zustand, und insbesondere: auf wessen Aussage gründen sich die
diesfälligen Angaben?
</div>

<div class='footnote' id='FN_29'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_29'>29</a></span> Nach einer für das Land ob der Enns erlassenen, später näher bezeichneten
ähnlichen Weisung ist sich auch über den Gesundheitsstand der Eltern im
Allgemeinen, bezüglich des ersten Punktes, auszusprechen; in Betreff des zweiten
und des vierten Punktes sind als besonders zu berücksichtigende Momente
vorgeschrieben: der Vorgang bei der Geburt, mit Bedachtnahme der hierbei
etwa erlittenen Verletzungen, spätere Misshandlungen, frühzeitige allzu grosse
Anstrengungen, Erscheinungen bei dem Hervorkommen der Zähne, Ablagerung
von Ausschlagsübeln, Onanie.
</div>

<div class='footnote' id='FN_30'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_30'>30</a></span> Nach der vorerwähnten Verordnung sind insbesondere der Einfluss der Lecture,
Schauspiele etc. auf eine etwaige Verbildung zu berücksichtigen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_31'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_31'>31</a></span> Nach obiger Verordnung Angabe der dem Ausbruche vorhergegangenen Ereignisse,
namentlich jene, welche heftige Gemüthsbewegungen veranlasst haben.
</div>

<div class='footnote' id='FN_32'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_32'>32</a></span> Nach obiger Verordnung noch: Beweise, dass der Kranke Handlungen unternommen
habe, welche ihm und Anderen hätten gefährlich werden können,
dass diese jedoch in der Krankheit wirklich begründet, nicht aber Folgen zufälliger
und vorübergehender Veranlassungen gewesen sind.
</div>

<div class='footnote' id='FN_33'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_33'>33</a></span> Nach der obigen Verordnung gehören insbesondere folgende Momente in diese
und die folgende Nummer. 9. Die wahrscheinlichen äusseren Bedingungen, welche
bei vorhandener innerer Anlage die Krankheit erzeugen konnten. Hinsichtlich
der äusseren Einflüsse ist einestheils auf die allgemeinen Einflüsse der Natur
und Umgebung, z. B. atmosphärische Luft, Jahreszeit, Wohnort, Nahrung,
Getränke, Bekleidung, Beschäftigung, Lebensart, Einwirkung von Giften, besonders
betäubender Art, Missbrauch gewisser Arzneimittel, des Aderlassens,
Purgirens oder der geistigen Getränke, endlich auf Unglücksfälle, häusliche
Ordnung Rücksicht zu nehmen. 10. Wann endlich eine ärztliche Behandlung
der Krankheit Statt gefunden habe, welche Mittel, sowohl pharmaceutische als
psychische, seit dem Ausbruche des Uebels und im ganzen Verlaufe desselben
angewendet, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen eine besondere
Kurmethode versucht worden, welche Bändigungsmittel man benützt und
welche Behandlung der Kranke von seinen Wärtern genossen habe.
</div>

<div class='footnote' id='FN_34'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_34'>34</a></span> Dieses <em class="gesperrt">daher</em> bezieht sich auf die Stelle im §. 1, welche lautet: Zu einem
Verbrechen gehört böser Vorsatz.
</div>

<div class='footnote' id='FN_35'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_35'>35</a></span> Hätte der Mensch Kunsttriebe gleich den Insekten, so wäre es mit allen Werken
des menschlichen Geistes vorbei, denn er müsste dann seinen Kunsttrieben obliegen
und könnte nicht mehr und nicht weniger leisten, als eben sein Trieb ihm
eingibt, da er eben ein Trieb ist und somit alles Nachdenken ausschliesst. Man
würde produziren wie man schläft, von selbst, ohne sich im Mindesten um das
<em class="gesperrt">Wie</em> zu bekümmern.
</div>

<div class='footnote' id='FN_36'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_36'>36</a></span> Man eifert sehr gegen die materiellen Tendenzen unseres Zeitalters. Ich lasse es
natürlich dahingestellt sein, ob es vernünftig ist, gegen die Tendenz des Zeitalters
zu eifern, da das Zeitalter selbst sich um unseren Tadel oder unser Lob nicht
bekümmert, und man überhaupt über die Richtung, in welcher man <em class="gesperrt">fährt</em>,
immerhin etwas schwer urtheilen kann, wenn man selbst im Wagen sitzt. Dreierlei
Wahrheiten, die denn doch nicht ganz unvorteilhaft für die Sittlichkeit des
Zeitalters zeugen, sind jedoch in eben diesem materiellen Zeitalter zum Bewusstsein
der Menschen gelangt, an deren zwei man früher nicht dachte, die dritte
aber fast vergessen hatte. &mdash; Die ersten sind die Nothwendigkeit des Strebens
nach Mässigkeit (Mässigkeitsvereine) und der Abstellung der Thierquälerei, die
letzte die Erkenntniss, dass auch der Körper des Menschen entwickelt werden
müsse, wenn der ganze Mensch etwas taugen soll. &mdash; In diesen drei Wahrheiten
liegt nach meiner unmassgeblichen Meinung ein besseres Zeugniss für die Moralität
des gegenwärtigen, und eine Hoffnung für die künftigen Jahrhunderte, welche
eine bedeutende Dosis Weltschmerz &mdash; die gerechte Geissel Derjenigen, welche
den Egoismus des gegenwärtigen Zeitalters repräsentiren &mdash; aufwiegt. &mdash; „Das
Leben,” sagt <i>Jean Paul</i>, „ist eine bittere Frucht, man greife es nur mit Presse
und Zange an und es hat den süssesten Kern.”
</div>

<div class='footnote' id='FN_37'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_37'>37</a></span> Hat man schon die Erscheinung des Wahnsinnes bei einem Kinde gefunden? Ich
bin nicht sachverständig genug, um diese Frage zu beantworten, doch erinnere
ich mich nie, von einer solchen Erscheinung gehört zu haben.
</div>

<div class='footnote' id='FN_38'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_38'>38</a></span> Die Ideenassociation ist eines der wichtigsten Momente, welche auf die Stimmung
des Menschen einwirken, allein es ist nicht das <em class="gesperrt">einzige</em>, denn ausser
dem Zustande der Krankheit können physische Eindrücke vorhanden sein,
welche einen mächtigen Einfluss auf die allgemeine Stimmung ausüben, ohne
dass es der Mensch gewahrt. Manche That, im Zorne verübt, würde unterblieben
sein, wenn sich das Subjekt statt in einem von Tabakqualm erfüllten Lokale
in freier Luft befunden hätte. &mdash; Wo es sich also um Erforschung der Stimmung
eines Menschen zur Ausmittlung des Umstandes handelt, ob er zurechnungsfähig
war, müssen <em class="gesperrt">alle</em> Umstände, daher auch solche <em class="gesperrt">Neben</em>umstände berücksichtigt
und bezüglich ihres Einflusses gewürdiget werden, welche auf die Stimmung
der physischen Organe von Einfluss waren.
</div>

<div class='footnote' id='FN_39'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_39'>39</a></span> Ganz Dasselbe gilt in dem Falle, wo Jemand, welcher einen Affekt, z. B. jenen
des Zornes, in sich entstehen fühlt, und dabei die Neigung gewahrt, dem Andern
etwas anzuthun, sich, obwohl es ihm möglich war, durch Entfernung etc. der Gefahr,
von diesem Drange überwältigt zu werden, <em class="gesperrt">nicht</em> entzieht. Das Strafbare liegt hier
in seiner <em class="gesperrt">Unthätigkeit</em>, mit der er sich einem Zustande <em class="gesperrt">hingibt</em>, von welchem
er fühlt, dass er dem Anderen gefährlich werden kann. Etwas ganz Aehnliches
findet bei der Trunkenheit Statt. Fühlt nämlich Jemand beim ersten Glase
die Lust, einen Anderen zu prügeln, und er trinkt, obwohl er bemerkt, dass
diese Lust durch den Wein entstanden ist, noch ein zweites, und prügelt ihn
dann wirklich, so liegt das Strafbare in jenem Trinken des zweiten Glases, und
die Berauschung, die darauf folgt, kann diesen Akt nicht entschuldigen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_40'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_40'>40</a></span> Es steht wohl dieser Ansicht nicht entgegen, dass man nicht immer <i>a priori</i> angeben
kann, welcher Trieb angeregt werden muss, um irgend einen mit einem
bestimmten Namen bezeichneten Affekt, z. B. Schrecken, zu erzeugen, ja dass
zur Hervorbringung eines mit einem bestimmten Namen bezeichneten Affektes <em class="gesperrt">verschiedene</em>
Triebe geeignet sind.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Es ist bei der Lebensart des Menschen immerhin denkbar, dass die Anstrebung
eines bestimmten Gegenstandes eine Komplikation <em class="gesperrt">mehrerer</em> Triebe sei, und
dass es schwer, ja unmöglich ist, denjenigen herauszufinden, der da <em class="gesperrt">vorzugsweise</em>
angeregt war, allein dies beweiset wohl nichts gegen die ausgesprochene
Ansicht, sondern höchstens dafür, dass die verschiedenen Benennungen der
Affekte von keinem praktischen Werthe sind.
</div>

<div class='footnote' id='FN_41'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_41'>41</a></span> Man sagt zwar: der eitle Pfau, das stolze Pferd u. s. w., allein der Grund ist
kein anderer, als weil ein eitler Mensch in seinem Betragen eine Aehnlichkeit mit
dem nach unseren Begriffen wirklich schönen Pfau hat, auch man die Bemerkung
gemacht zu haben glaubt, dass mancher Mensch, welcher stolz ist, auf eine
ähnliche Art nickt, wie ein geputztes Schlittenpferd. Indess, der arme Pfau geht
so, wie er gehen muss, weil ihm der schwere Schweif nachschleppt, und ein
Esel, welchem man den Kopf durch ein Gebiss in die Höhe bindet und überdies
noch einiges Bänderwerk anhängt, das ihn auf der Stirne und in die langen Ohren
kitzelt, wird zuverlässig auch einige superbe Bewegungen machen.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Eher könnte man davon sprechen, dass ein Jagdhund leidenschaftlich gerne
jage u. s. w., allein auch dieses ist nur figürlich gesprochen, denn das Jagen
ist hier die <em class="gesperrt">einzige</em> Fähigkeit, die ein solches Thier, und zwar zufolge eines
physischen Bedürfnisses, instinktmässig übt; eine solche Vorliebe eines Thieres
für eine gewisse Thätigkeit <em class="gesperrt">sieht daher wohl aus</em> wie Leidenschaft, ist
aber in Wirklichkeit nur eine sich ganz <em class="gesperrt">unbewusst</em> äussernde physische Thätigkeit.
</div>

<div class='footnote' id='FN_42'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_42'>42</a></span> <i>De mortuis nil nisi bene</i>, ist ein Spruch, den sich jeder lebende Autor gegenwärtig
halten sollte, ich will daher auch diesem Autor nicht zu nahe treten, der
in seinen eben so thränen- als bändereichen Romanen denn doch nur die Stimmung
seines Zeitalters ausdrückte, welcher selbst <i>Schiller</i> in seiner <i>Louise</i> in
etwa huldigte; so viel dürfte jedoch gewiss sein, dass von dieser Seite betrachtet,
jeden Leser, der einen solchen Roman durchblättert &mdash; ihn durchzu<em class="gesperrt">lesen</em>
wird wohl schwerlich Jemand von meinen verehrten Lesern Heldenmuth genug
besitzen, &mdash; wenigstens ein angenehmes Gefühl anwandeln wird, &mdash; das Gefühl
nämlich, dass das Zeitalter, in dem man so <em class="gesperrt">dachte</em> und so <em class="gesperrt">schrieb</em>,
<em class="gesperrt">glücklicherweise</em> vorüber sei.
</div>

<div class='footnote' id='FN_43'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_43'>43</a></span> Es ist ein Umstand, welcher alle Beachtung verdient, dass man für den Begriff
des Vergessens in allen Sprachen ein eigenes Wort hat, während doch der richtige
Begriff jener des <em class="gesperrt">nicht Erinnerns</em> ist, denn das Vergessene wird in
<em class="gesperrt">jedem</em> Falle <em class="gesperrt">wieder zur Erinnerung</em>, wenn gewisse vermittelnde Vorstellungen
mit gehöriger Lebendigkeit angeregt werden. Wie ist es denn aber möglich,
dass der Mensch alle Vorstellung der wirklich empfundenen Eindrücke, welche
sich noch dazu in seiner Seele, wie in einem Kaleidoskope in's Unendliche combiniren,
so festhalten kann, dass er sie bei gehöriger Anregung wiederfindet?
&mdash; Das <em class="gesperrt">wie</em> lässt sich nun nicht erklären, allein es ist auch möglich, die unendliche
Zahl der Sterne mit Einem Blicke zu übersehen, es lässt sich daher auch
die Möglichkeit nicht bestreiten, dass es in dem unbegreiflichen Wesen des
Menschen Raum für ein Unendliches gibt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_44'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_44'>44</a></span> Es lässt sich schwer beweisen, dass ein Wahnsinniger in dem Kreise der Vorstellungen,
in welchem er sich zu drehen vermag, nicht auch <em class="gesperrt">moralisch</em> oder
<em class="gesperrt">unmoralisch</em> handeln könne und wirklich handle. Man betrachte den Wahnsinn
einer Mutter, die über den Tod ihrer Kinder in diesen Zustand verfällt,
und jenen eines Schlemmers, der am <i>delirium tremens</i> leidet, und man wird
sich von der Richtigkeit dieser Ansicht überzeugen. Nur von <em class="gesperrt">Strafe</em> kann keine
Rede sein, denn diese würde ein nach dem Sinne des <em class="gesperrt">Ideenganges</em> des
<em class="gesperrt">Tollhäuslers</em> verfasstes Strafgesetzbuch voraussetzen, und dieses wäre denn
doch eine sonderbare Idee.
</div>

<div class='footnote' id='FN_45'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_45'>45</a></span> Die Pöschlianer, welche in den Jahren 1816 und 1817 sich insbesondere in einigen
Gegenden des Inn- und Traunviertels in Oberösterreich bemerkbar machten,
hatten eine eigene Gattung von Schwärmerei entwickelt, in der sie insbesondere
die Erringung der Unschuld vor dem Sündenfall als möglich hielten, ferner die
Lehre annahmen, dass die Begebenheiten, von welchen die heilige Schrift erzählt,
sich wieder erneuern, und die göttlichen oder sonst zu göttlichen Zwecken
auf Erden gewesenen Personen wieder in der Gestalt des einen oder andern von
ihnen sich zeigen müssen. So war nun der eine von ihnen Gott Vater (ich hatte
später im Jahre 1833 das Vergnügen, ihn und einen anderen, welcher der Apostel
Johannes war, persönlich kennen zu lernen; der erste war ein stattlicher Mann),
ein anderer war Christus, ein Mädchen die Jungfrau Maria u. s. w. Eine der
vorzüglichsten Rollen darunter spielte <i>Pöschl</i>, welcher, ein anerkannt frommer
und geachteter Mann, den unglücklichen Buchhändler <i>Palm</i>, welcher zu Braunau
auf Befehl des damaligen Herrschers der Franzosen erschossen wurde, zum Tode
vorbereitete. &mdash; Ich habe mit Augenzeugen über diese Begebenheit gesprochen, &mdash;
es mag erschütternd genug gewesen sein. &mdash; Die Exekution des Unglücklichen,
welcher in der landgerichtlichen Frohnveste zu Braunau sich im Verhafte befand,
wurde mit möglichster Beschleunigung betrieben. Die Gattin des Unglücklichen
kam in Begleitung von zwei Kindern und brachte die Begnadigung an als das Exekutionskommando
vom Richtplatze zurückkehrte, nachdem die ersten Schüsse
den Verurtheilten nur verwundet, und erst wiederholte ihn getödtet hatten. Für
<i>Pöschl</i> hatten diese Szenen eine entschiedene Gemüthskrankheit zur Folge, in der
er von jener Schwärmerei, welche in den Drangsalen des Krieges, denen diese
Gegenden fortdauernd unterworfen waren, ihr ursprüngliches Motiv fand, fortgerissen
wurde.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Den weisen Bemühungen der österreichischen Regierung gelang es, durch
die verfügten zweckmässigen Einschreitungen der weltlichen Gerichte, so wie
der Geistlichkeit, diesem Unwesen, welches, wie aus den oben im Texte gelieferten
Erzählungen erhellt, die furchtbarsten Folgen hatte, zu steuern, ohne dass
nur ein einziger Derjenigen, welche sich dabei betheiligt hatten, eine Strafe erlitten
hätte. (Sieh hierüber die hievon handelnde Schrift des Herrn Professors
<i>Talat</i> in Landshut.)
</div>

<div class='footnote' id='FN_46'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_46'>46</a></span> Die Geschichte der Cholera und die Beschreibungen des <i>Boccaccio</i> von der Pest
liefern ähnliche Begebenheiten.
</div>

<div class='footnote' id='FN_47'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_47'>47</a></span> Siehe hierüber die <a href="#FN_39">Anmerkung</a> bei <a href="#ParB_67">§. 67</a>.
</div>

<div class='footnote' id='FN_48'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_48'>48</a></span> Ich bitte meine <em class="gesperrt">juridischen</em> Leser, sich an den Umstand, dass dieses letztere
Verbrechen hier abgesondert behandelt wird, nicht zu stossen, da mir sehr wohl
bekannt ist, dass die Brandlegung ebenfalls unter die das Eigenthum verletzenden
Verbrechen gehört; der Grund, warum dasselbe hier abgesondert wird, ergibt
sich im Verlaufe der Darstellung.
</div>

<div class='footnote' id='FN_49'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_49'>49</a></span> Das Kennzeichen, durch welches ein solcher Hang sich kundgibt, seinerseits aber
wieder Nahrung erhält, ist die Thierquälerei; dies letztere Moment ist sehr bedeutungsvoll,
denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestreben,
sich durch Quälen schwacher Geschöpfe das Bewusstsein seiner Ueberlegenheit zu
verschaffen, und die Gewohnheit, sich an diesem Bewusstsein zu ergötzen, eine
höchst gefährliche Stimmung erzeugen müsse.
</div>

<div class='footnote' id='FN_50'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_50'>50</a></span> Ich erinnere mich gehört zu haben, dass man bei einem jungen Manne, der sich &mdash;
ich glaube als Spion zur Zeit der Kriegsjahre &mdash; als Frauenzimmer angezogen
hatte und seine Rolle recht gut spielte, dadurch Veranlassung fand, sein Geschlecht
in Zweifel zu ziehen, weil er, als er einmal sich mit dem Stuhle, auf dem er
sass, einem Tische nahen wollte, <em class="gesperrt">zwischen den Schenkeln</em> nach dem
Sessel griff, anstatt die bei solchen Gelegenheiten bei Frauenzimmern ihren Kleidern
angemessene Bewegung, den Stuhl mit dem <em class="gesperrt">Fusse</em> zu rücken, zu machen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_51'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_51'>51</a></span> Ein Mann, welcher schon Monate lang zu schlafen schien, wurde dadurch des
Betruges überwiesen, dass der Arzt, welcher ihn besichtigte, sich gegen seine
Zuhörer über die Sonderbarkeit des Falles und insbesondere darüber aussprach,
dass die Wirklichkeit des Schlafes ganz zweifellos sei. Er schilderte dabei die
einzelnen Symptome, welche die Wirklichkeit ausser Zweifel setzen, zeigte sie
am Körper des Schlafenden, und als er damit bis zu dem Gesichte gekommen war,
sprach er zu dem Schlafenden: „Zeige die Zunge,” und &mdash; er zeigte sie wirklich.
</div>

<div class='footnote' id='FN_52'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_52'>52</a></span> Aus dem Werke: „Merkwürdige Kriminalfälle,” von Dr. <i>Pfister</i>, Stadtdirektor in
Heidelberg.
</div>

<div class='footnote' id='FN_53'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_53'>53</a></span> Die ganz natürliche Frage: „Dein Bruder konnte dich ja auch anderswo schlagen!”
wurde nicht gestellt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_54'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_54'>54</a></span> Schwerlich wurde die Antwort <em class="gesperrt">so</em> gegeben. Ueberhaupt ist es gefehlt, einen
etwas blödsinnigen Menschen so geradezu um seine Gemüthsstimmung zu fragen.
Er versteht die Frage nicht.
</div>

<div class='footnote' id='FN_55'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_55'>55</a></span> Auf die Dauer des Tentamens kam es nicht an, sondern auf seinen Inhalt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_56'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_56'>56</a></span> Ein sonderbarer Ausdruck.
</div>

<div class='footnote' id='FN_57'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_57'>57</a></span> Der verehrte Leser wolle gefälligst den §. 82 des über den Irrsinn handelnden
Aufsatzes nachlesen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_58'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_58'>58</a></span> Die Untersuchung hatte vor keinem österreichischen Gerichte Statt gefunden;
wäre es der Fall gewesen, so hätte die Urtheilsschöpfung von dem Kriminalgerichte
erster Instanz Statt finden müssen, und wäre dann erst das Urtheil dem
Obergerichte vorzulegen gewesen. (Siehe mein „Handbuch der gerichtsarzneilichen
Wissenschaft” §. 12.)
</div>

<div class='footnote' id='FN_59'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_59'>59</a></span> Nur dieser Punkt konnte für die Zurechnung der That entscheiden, die anderen
beiden Punkte sind nur Vorfragen, deren Beantwortung zu jener dieses letzten
Punktes führen <em class="gesperrt">konnte</em>, aber dazu nicht absolut nothwendig war, da, wenn
der Wahnsinn zur Zeit der That konstatirt ist, sein sonstiger Wahnsinn von
keinem wesentlichen Einflusse mehr ist. Ueber alle diese Punkte wäre aber ein
<em class="gesperrt">ärztliches</em> Gutachten nothwendig gewesen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_60'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_60'>60</a></span> Er hatte auch gesagt, dass er eben Lust hatte, zu <em class="gesperrt">verbrennen</em>, man hätte
daher fragen sollen, ob er nicht auch dieses Gelüste geäussert habe, überhaupt
aber hätte der Zeuge aufgefordert werden sollen, die Thatsache, auf welche sich
seine Angabe stützt, umständlich zu erzählen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_61'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_61'>61</a></span> Viel zu viel geschlossen für einen Justizreferenten. Es folgt aus diesen Daten
nichts weiter, als dass bei <i>Joseph G.</i> sich Erscheinungen zeigen, welche, um
ihre Bedeutung richtig zu stellen, der Prüfung ärztlicher Personen bedürfen,
welche also vor Allem einzuleiten komme.
</div>

<div class='footnote' id='FN_62'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_62'>62</a></span> Was würden wohl die Bemerkungen der Mutter und Brüder, wenn sie für das
Gegentheil, nämlich die Verrücktheit, gelautet hätten, bewiesen haben? Offenbar
nichts. Nun wird gar der Umstand, dass sie <em class="gesperrt">nichts</em> bemerken, ungeachtet
der früheren Annahme einer Geistesverwirrung (ob sie chronisch sei, konnte
doch wohl der Referent nicht entscheiden), als ein Beweis für die <em class="gesperrt">Geistesfreiheit</em>
angenommen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_63'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_63'>63</a></span> Dass der Inquisit ein Motiv hatte, beweiset wohl nichts gegen den Wahnsinn.
Auch der Wahnsinnige handelt nach Motiven. Es sind wahnsinnige Motive,
aber es sind Motive.
</div>

<div class='footnote' id='FN_64'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_64'>64</a></span> Ueberlegung und Vorsatz finden auch bei Wahnsinnigen Statt, wenn es sich um
Ausführung ihrer wahnsinnigen Ideen handelt, denn sie gehen dabei nicht selten
mit einer Konsequenz und einer Verschmitztheit zu Werke, deren sich ein
Vernünftiger nicht schämen dürfte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_65'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_65'>65</a></span> Wieder eine Behauptung, die dem Justizreferenten auszusprechen nicht zukam,
die aber auch nicht einmal wahr ist.
</div>

<div class='footnote' id='FN_66'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_66'>66</a></span> Wir erinnern noch einmal an den §. 82, der in der früheren Anmerkung erwähnt
ist.
</div>

<div class='footnote' id='FN_67'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_67'>67</a></span> Noch zweckmässiger wäre es gewesen, zugleich die Mittheilung des Aktes an
eine Sanitätsperson und von dieser die Abgabe eines Gutachtens über den wahrscheinlichen
Geisteszustand des <i>Joseph G.</i> zur Zeit der verübten Brandlegungen
auf Grundlage der Aktenergebnisse und eigener Untersuchung des Inquisiten,
zu verlangen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_68'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_68'>68</a></span> Die Belege zu dieser Behauptung finden sich später vor.
</div>

<div class='footnote' id='FN_69'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_69'>69</a></span> Dieser Angabe wurde nicht weiter nachgeforscht, was sehr zu tadeln ist, höchst
wahrscheinlich aber nicht unterblieben wäre, wenn Dasjenige Statt gefunden
hätte, worauf in der nächstvorigen Anmerkung hingedeutet ist.
</div>

<div class='footnote' id='FN_70'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_70'>70</a></span> Ein Beleg zu des Schulmeisters Behauptung, dass <i>Joseph G.</i> ein Schalksnarr sei.
</div>

<div class='footnote' id='FN_71'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_71'>71</a></span> Warum nur aus den Akten? Der Geisteszustand liess sich doch noch sicherer
durch Untersuchung der Person des <i>Joseph G.</i> erfahren, und dazu waren nicht
nur <em class="gesperrt">Verhöre</em>, sondern überhaupt Beobachtungen über, und Unterredungen mit
dem <i>Joseph G.</i> nothwendig.
</div>

<div class='footnote' id='FN_72'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_72'>72</a></span> Darüber konnte die Ansicht der Person des <i>Joseph G.</i> keinen Aufschluss geben,
fing man aber eine Unterredung an, so war dies schon der Anfang der Untersuchung,
wozu also dieser Eingang des Protokolles?
</div>

<div class='footnote' id='FN_73'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_73'>73</a></span> Wie drückte er sich aus, worin bestanden die Gestikulationen? &mdash; Die Erklärung
hierüber hätte zu Protokoll genommen werden sollen, denn ob die Ausdrücke
und Gestikulationen einfältig sind oder nicht, gehört eben so gut vor das
Forum des Richters, als vor jenes des Arztes.
</div>

<div class='footnote' id='FN_74'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_74'>74</a></span> Die Kommissarien waren nicht klar darüber, wie sie die Sache angreifen sollen,
und befanden sich daher in einiger Verlegenheit &mdash; dies ist der langen Rede
kurzer Sinn. Es handelte sich nicht darum, den <i>Joseph G.</i> zu unterrichten, sondern
ihn zum <em class="gesperrt">Reden</em> zu bringen; dazu gab aber eine Frage nach seinen Glinkern
oder nach seinem gesammelten Gelde zuverlässig ein besseres Exordium,
als in allen sokratischen Unterrichtsmethoden zu finden sein kann.
</div>

<div class='footnote' id='FN_75'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_75'>75</a></span> Die Kommissarien hatten sich über gar nichts zu verbreiten, sondern nur zu
bewirken, dass <i>Joseph G.</i> sich über etwas verbreite.
</div>

<div class='footnote' id='FN_76'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_76'>76</a></span> Diese gingen die Kommissarien nichts an. Höchstens konnten sie sich Einiges hierüber
von <i>Joseph G.</i> erzählen lassen, um den Ausdruck, mit welchem er es that,
zu beobachten.
</div>

<div class='footnote' id='FN_77'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_77'>77</a></span> Diese Antwort wird so wenig Jemanden befremden, der bedenkt, dass <i>Joseph G.</i>
in dem Augenblicke sein Todesurtheil zu hören vermuthet hatte, als er wirklich
Mühe haben wird, das System der Kommissarien zu verstehen, die sich durch
diesen deutlichen Wink über die im Inneren des <i>Joseph G.</i> herrschende Vorstellung
nicht bestimmen liessen, ihm gleich die Frage zu stellen: „Warum glaubst
du denn, dass man dich am Leben strafen wird?” und dann nach Massgabe der
erfolgenden Antwort fortzufahren. &mdash; Mancher sehr vernünftige Mensch, der
sein Todesurtheil zu hören fürchtet, oder die zweifelhafte Beruhigung erhält,
dass es sich <em class="gesperrt">vor der Hand</em> noch nicht um seinen Kopf handle, wird auf ähnliche
seinem Interesse eben so fern stehende Dinge, wie der Gebrauch von Zunamen,
nicht um ein Haar besser antworten.
</div>

<div class='footnote' id='FN_78'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_78'>78</a></span> Vermuthlich hatte man das ihm aus der Schule bekannte Schlagwort getroffen,
auf das er mit seinem Wort einzufallen gewohnt war.
</div>

<div class='footnote' id='FN_79'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_79'>79</a></span> Hätte sollen im Akte bemerkt werden.
</div>

<div class='footnote' id='FN_80'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_80'>80</a></span> Es ist durchaus nicht in der Ordnung, eine Antwort im Provinzialdialekte, die
andere in der reinen Sprache zu protokolliren. Nur wo ein Missverständniss
möglich ist, muss der Ausdruck des Inquisiten beibehalten werden. Bei <em class="gesperrt">diesem</em>
Verhöre wäre es aber entschieden besser gewesen, ganz den Provinzialdialekt
beizubehalten, weil es hier darauf ankam, aus dem <em class="gesperrt">gebrauchten Ausdrucke</em>
den Geisteszustand zu beurtheilen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_81'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_81'>81</a></span> Es bedarf wohl keiner besonderen Erinnerung, um zu bemerken, dass der in
Bezug auf <em class="gesperrt">diesen</em> Gegenstand gewählte Ideengang sehr zweckmässig war.
</div>

<div class='footnote' id='FN_82'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_82'>82</a></span> Besser wäre es gewesen, zu fragen, ob es ihm nicht schon früher eingefallen
ist, denn die Frage, warum Jemandem etwas <em class="gesperrt">nicht</em> eingefallen ist, wird auch
ein Vernünftiger in den wenigsten Fällen beantworten können.
</div>

<div class='footnote' id='FN_83'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_83'>83</a></span> Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er beim Schulunterrichte
öfter davon reden gehört hat, vom Brandlegen war weniger die Rede gewesen,
daher ihm diese Art Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.
</div>

<div class='footnote' id='FN_84'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_84'>84</a></span> Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach wörtlich
geben zu müssen, weil sie &mdash; wie die Verhörenden einmal im Zuge waren &mdash; in
der That zweckmässig gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch
nicht in der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für
andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_85'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_85'>85</a></span> Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für die Behauptung der Geisteszerrüttung,
als aus der vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete,
sein <em class="gesperrt">Todesurtheil</em> zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche Exekution.
Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung vollkommen. Er musste
dem gefürchteten Schlage etwas entgegensetzen, und das war <em class="gesperrt">Trotz</em>. Der
Schlag erfolgte nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt.
Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man diese naheliegende
Erklärung übersehen konnte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_86'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_86'>86</a></span> Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es wenigstens nach meiner unmassgeblichen
Meinung ein grosser Beweis <em class="gesperrt">für</em> den Blödsinn, dass sich <i>Joseph G.</i>
nach in seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung eines Todesurtheiles,
und nach der durch die freudige Ueberraschung der Versicherung
des Gegentheiles, sich der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch
so unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung kleiner Geschenke,
so weit entreissen konnte, dass er später auf den Gegenstand gar
nicht mehr zurückkam. Ein Vernünftiger, welcher in der Lage des <i>G.</i> die Ankündigung
des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte, würde
dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber <i>Joseph G.</i> vermochte, zeigt,
dass er selbst für den Gedanken des vorschwebenden Todes zu stupid war.
</div>

<div class='footnote' id='FN_87'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_87'>87</a></span> Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem Medizinalreferenten den
Bericht des Kriminalgerichtes zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung
des Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte, unter Mittheilung
der weiteren Erhebungen einzuholen. Ueberhaupt hätte bei der Erhebung
des zweiten Befundes dieser Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren
hätte, ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit <i>Joseph G.</i> zugetragen
habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass diese Veränderung <em class="gesperrt">wesentlich</em>
war, wenn man anders annimmt, dass &mdash; wie es sehr möglich ist &mdash;
<i>Joseph G.</i> in einem blos mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei
einem Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger geleitet
war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren Falle.
</div>

<div class='footnote' id='FN_88'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_88'>88</a></span> <em class="gesperrt">Ob</em> eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den Kommissarien bestand,
war gleichgiltig. Es handelte sich darum, <em class="gesperrt">worin</em> die Differenz bestand,
und da sie darin bestand, dass das Erstere sagte, <i>J. G.</i> sei <em class="gesperrt">gescheid</em>, die
Letzteren, er sei ein <em class="gesperrt">Narr</em>, so handelte es sich hauptsächlich darum, wer
<em class="gesperrt">Recht</em> habe, und daher, ob diese Differenz nicht behoben werden könne. &mdash;
Der Weg dazu ist in der vorigen Anmerkung angedeutet worden.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die Untersuchung
des <i>Joseph G.</i> mit einer ärztlichen Erhebung des Gemüthszustandes <em class="gesperrt">begonnen</em>
und dieselbe bis zum Schlusse im Einvernehmen mit dem Arzte
fortgesetzt, bei Protokollirung seiner Aussage seine Ausdrücke <em class="gesperrt">wörtlich</em> aufgenommen
und sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt
hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist, dass es nicht nur auf
den bereits <em class="gesperrt">notorisch</em> wahnsinnigen <i>Joseph G.</i>, sondern beinahe auf jeden
gesunden Menschen passt. Ein Parere aber, welches bei dem <em class="gesperrt">bekannten</em>
Bestehen einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte auszusprechen, hinausgeht,
ist <em class="gesperrt">oberflächlich</em>.
</div>

<div class='footnote' id='FN_89'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_89'>89</a></span> Das ärztliche Gutachten, welches ganz entschieden das Gegentheil sagte, blieb
unberücksichtigt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_90'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_90'>90</a></span> Aus dem „Archive des Kriminalrechtes,” mitgetheilt von Dr. <i>E. F. Scuchay</i>, Advokaten
in Frankfurt a. M., wo sich der Fall ereignete.
</div>

<div class='footnote' id='FN_91'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_91'>91</a></span> In dieser Zeit schrieb er einen Brief an einen seiner Lehrer, worin er folgende
Schilderung seines Zustandes gibt:

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
„Der Unterleib ist verhärtet, die Gedärme scheinen schlaff und sich gesenkt
zu haben, Verstopfung ist gewöhnlich, der Kopf ist wie von Dunst umzogen,
die Nerven wie angespannt und krampfig. Wenn der Schmerz stark wird, so
schmerzt die Gehirnhaut auch.”
</div>

<div class='footnote' id='FN_92'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_92'>92</a></span> Viele in den Akten enthaltene Aufsätze und Briefe zeigen jenen unglücklichen
Hang des <i>Roth</i> zur Philosophie. In Bezug auf die angeführte Idee ist wichtig,
dass er einst einem seiner Lehrer den Widerwillen gegen die Mathematik dadurch
erklärt hat: <em class="gesperrt">bei der Idee der Einheit</em> entstünden in ihm die allerbeunruhigendsten
Zweifel. Ferner ist von grosser Wichtigkeit das hier folgende Aktenstück,
welches verschiedene, an sich selbst von <i>Roth</i> gerichtete und sich selbst
im Namen der Philosophie, der Medizin und der Theologie beantwortete Fragen
enthält:

<div class="blockinfn">
<p>
„Ist es erlaubt, Solche, von denen man sagt, dass ihre übersinnliche Natur,
wenn sie noch länger mit der Körperwelt in Verbindung stehe, verloren gehe,
von dieser Körperwelt zu trennen? Sorgfalt bei der Untersuchung (das könnte
denn gewiss bei scharfblickenden Aerzten eine grosse Frage sein). Wer spricht
von einer solchen Vernichtung des Uebersinnlichen statt des Irdischen?
</p>

<p class="pinfn center gesperrt">
Der Philosoph.
</p>

<p class="pinfn">
Frage wegen Erlaubtheit des Selbstmordes für Solche, die sich unrettbar
erkennen.
</p>

<p class="pinfn center gesperrt">
Theolog.
</p>

<p class="pinfn">
Dürfen sie denn keine Erlösung glauben?”
</p>
</div>

<br />
Dieses Aktenstück scheint sich zum Theile auf <i>Kaspar Roth</i> selbst zu beziehen,
auf die früher getriebene Onanie, daher entstandene und gefühlte Schwächung
seines Körpers, Furcht vor der Vernichtung seiner übersinnlichen Natur mit der
irdischen, und daher, zur Errettung, der gefasste Gedanke des Selbstmordes.
Es findet sich noch ein anderer Aufsatz in den Akten, der also beginnt:

<p class="pinfn center">
„Du nahst heran, mein letzter Tag!”
</p>

<br />
mithin gleichfalls auf den Vorsatz zum Selbstmorde zu deuten scheint. Auch machte
<i>Roth</i> in dem Gefängnisse dazu einen schwachen Versuch, bei dem er jedoch dergestalt
zu brüllen anfing, dass der Gefangenenwärter herbeikam, ehe er sich ein
bedeutendes Leid zugefügt hatte. Er verlangte darauf Wache, um sich nicht
selbst überlassen zu bleiben. Uebrigens hatte einer seiner Lehrer, nach einer
langen Unterredung, die Ueberzeugung gefasst, dass <i>Roth</i> <em class="gesperrt">keinen Selbstmord
begehen könne.</em>
</div>

<div class='footnote' id='FN_93'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_93'>93</a></span> Sieh die Eingangsworte des in der vorigen Note angeführten Aktenstückes:

<div class="blockinfn">
<p>
„Ist es erlaubt, Solche, von denen man sagt, dass ihre übersinnliche Natur,
wenn sie noch länger mit der Körperwelt in Verbindung stehe, verloren gehe?”
</p>
</div>

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
Stünde hier: <em class="gesperrt">ist es Solchen erlaubt</em>, so wären diese Worte auf <i>Kaspar Roth</i>
selbst, auf Selbstmord zu beziehen. Da aber steht: <em class="gesperrt">ist es erlaubt, Solche</em>, so
sind sie auf einen Dritten (auf <i>Remigius Roth</i>) zu beziehen und so zu interpretiren:

<div class="blockinfn">
<p>
„Ist es erlaubt, Solche, deren übersinnliche Natur bei einer längeren Verbindung
mit der Körperwelt verloren geht, von dieser Körperwelt zu trennen?”
</p>
</div>

</div>

<div class='footnote' id='FN_94'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_94'>94</a></span> Man war bemüht gewesen, ihm ein Stipendium zum Studiren zu verschaffen.
Er schrieb zu dieser Zeit an einen seiner Lehrer, worin er erklärte, dass er
der reine Jüngling nicht mehr sei, für den man ihn halte, dass er früher Onanie
getrieben, und dass man also jenes Stipendium (welches er später aus anderen
Ursachen nicht erhielt) einem Würdigeren zuwenden möchte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_95'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_95'>95</a></span> Er war so fest in dieser Idee, dass einer seiner älteren Freunde, der sie ihm
ohne allen Erfolg auszureden suchte, und auf die wohlmeinendsten Gegengründe
von dem sonst so sanftmüthigen Jüngling nur immer ein eigensinniges: „Ich will
es aber, ich kann es aber!” zur Antwort erhielt, diese Idee schon damals als
eine fixe betrachtete.
</div>

<div class='footnote' id='FN_96'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_96'>96</a></span> Dieser Vorfall ist allein durch die späteren freiwilligen Geständnisse des <i>Kaspar
Roth</i> bekannt, und nur was die äusseren Thatsachen betrifft durch andere Zeugnisse
bestätiget worden.
</div>

<div class='footnote' id='FN_97'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_97'>97</a></span> Vor der Gegenwart eines kleines Mädchens, welches er sonst geliebt hatte,
schien er sich wahrhaft zu fürchten.
</div>

<div class='footnote' id='FN_98'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_98'>98</a></span> <i>Roth</i> erinnerte sich dessen, was er in <i>Xenophon's</i> Memorabilien über den <em class="gesperrt">Dämon</em>,
die <em class="gesperrt">innere Stimme</em> des <i><em class="gesperrt">Sokrates</em></i>, gelesen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_99'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_99'>99</a></span> Unter fixer Idee wird verstanden, wenn ein <em class="gesperrt">sonst nicht unvernünftiger
Mensch</em> gewisse, der Vernunft widerstreitende Ansichten hat, die er
selbst nicht durch Schlüsse des Verstandes angenommen und auf diese gebaut
hat, sondern die er im Wahne als etwas Positives anerkennt. Ist der
Mensch völlig unvernünftig, so gibt es keine <em class="gesperrt">einzelnen</em> fixen Ideen mehr,
diese verlieren sich in der Masse von Unvernunft. <i>Roth</i> verrichtete damals noch
alle seine gewöhnlichen Beschäftigungen mit Besonnenheit, sprach auch über
die meisten Gegenstände mit aller Klarheit, nur nicht, wenn man auf die Ursachen
seiner heimlichen Entfernung kam. Er war also im <em class="gesperrt">Ganzen</em> vernünftig,
nur nicht in Bezug auf spezielle Gegenstände. Eben so stand es mit ihm
auch nach seiner schaudervollen That, und so steht es auch noch jetzt. In
Bezug des Glaubens an Vogelsang sind seine in dem Verhöre am 16. August
gegebenen Antworten wichtig.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
<em class="gesperrt">Frage</em>: Ob er nicht geglaubt, dass die Vögel nur instinktmässig gesungen.

<br />&nbsp; &nbsp; &nbsp;
<em class="gesperrt">Antwort</em>: Damals sei er nicht anders zu glauben im Stande gewesen
(nämlich, als dass die Vögel nicht instinktmässig sängen), zumal er aus den
Schriften der Alten gewusst, dass diese grosses Gewicht auf den Gesang der
Vögel gelegt und 14 Tage vorher in <i>Xenophon's</i> Memorabilien eine darauf Bezug
habende Stelle: <i>de daemone Socratis</i>, gelesen. <em class="gesperrt">Auch jetzt sehe er
nicht ein, dass der Gesang der Vögel zufällig sei, er hätte
denselben nur nicht so auslegen sollen!</em> Er sei noch in seiner Meinung
ungewiss, allein die That hätte er doch nicht thun sollen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_100'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_100'>100</a></span> Merkwürdig ist ein Zettel, welchen er einige Tage nach der That schrieb:
<i>Quod perpetrari scelus rectum non esse divinis humanisque legibus intelligo confiteor
[et me poenit], et me amentia raptum hoc fecisse pluribus probare cum
postuletur suscepturus sum.</i> Der exaltirte Zustand, in welchen <i>Roth</i> vor der That
und durch die That gerathen war, die Flut der wilden Gedanken und Gefühle hatte
sich gelegt und Ebbe war eingetreten. Auf der Bank des Gefängnisses, wo ihn der
<i>Physicus prim.</i> eine Stunde nach der That besucht hatte, konnte ihn nicht die Erinnerung
an seine unglückliche Mutter und selbst nicht an die noch fortdauernden
körperlichen Leiden seines geliebten Bruders erschüttern. Gott, sagte er, habe
ihm die schwere That befohlen, sein Bruder werde nun selig sein. Einige
Tage darauf schrieb er nun jenen Zettel. Bemerkenswerth ist, dass auf diesem
die Worte: „<i>et me poenit</i>” wieder ausgestrichen sind.
</div>

<div class='footnote' id='FN_101'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_101'>101</a></span> Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht ganz derjenigen, welche <i>Heinroth</i>
annimmt („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41),
wo man also das Nähere darüber nachsehen kann.
</div>

<div class='footnote' id='FN_102'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_102'>102</a></span> Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.
</div>

<div class='footnote' id='FN_103'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_103'>103</a></span> Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte, handelte es sich nicht
um den Zusammenhang der Melancholie mit der Ermordung, sondern es hätte
gesagt werden sollen: „<em class="gesperrt">Die Ermordung</em> des <i>Remigius</i> durch <i>Kaspar</i> ist eine
<em class="gesperrt">Folge</em> von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder: sie ist <em class="gesperrt">keine
Folge</em>, nicht aber dürfte von einem blossen <em class="gesperrt">Zusammenhange</em> gesprochen
werden. Die richterliche <em class="gesperrt">Frage</em>: in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens
noch dahin ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des <i>Remigius</i>
durch <i>Kaspar</i> zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten Gedanken und
Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und Ursache verhalte.
</div>

<div class='footnote' id='FN_104'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_104'>104</a></span> Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h. Krankheiten einer Person,
wenn es sich überhaupt um den Zustand eines menschlichen Individuums
handelt?
</div>

<div class='footnote' id='FN_105'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_105'>105</a></span> Eine mehr als kühne Hypothese!
</div>

<div class='footnote' id='FN_106'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_106'>106</a></span> So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine <em class="gesperrt">unreife</em> genannt
werden. Reif oder unreif auf Krankheiten angewendet, sind nur relative Begriffe,
insofern man eine bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können
aber nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen oder körperlichen
Zustand berücksichtigt. Der <em class="gesperrt">normale</em> Zustand ist <em class="gesperrt">vorhanden</em> oder
er ist <em class="gesperrt">nicht</em> vorhanden, und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit
der Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit befallen
ist, ist <em class="gesperrt">nicht</em> mehr gesund, sondern er ist <em class="gesperrt">krank</em>, und insofern er krank
ist, ist die Krankheit auch <em class="gesperrt">reif</em>. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit
den Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche sich eben
entwickelt; den Richter, welcher es nur damit zu thun haben kann, ob eine
zu einem gewissen Zeitpunkte Statt gefundene Handlung eines Individuums
die Folge des <em class="gesperrt">wirklich vorhandenen</em> Zustandes ist, geht es offenbar
nicht das Mindeste an, welche <em class="gesperrt">pathologische Zukunft</em> dieser gegenwärtige
Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der Unterschied von reifen
oder unreifen Seelenstörungen gar nicht in die gerichtliche Medizin gehört.
</div>

<div class='footnote' id='FN_107'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_107'>107</a></span> Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren Genauigkeit wegen
wörtlich an.
</div>

<div class='footnote' id='FN_108'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_108'>108</a></span> Aus dem „neuen Archive des Kriminalrechtes vom Jahre 1830,” vom Herrn Vicedirektor
<i>v. Weber</i> in Tübingen.
</div>

<div class='footnote' id='FN_109'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_109'>109</a></span> Es bedarf hier wohl kaum der Bemerkung, dass in diesem medizinischen Gutachten
mit den Ausdrücken Mord und Todtschlag nicht genau die unterscheidenden
Begriffe von Mord und Todtschlag verbunden sind.
</div>

<div class='footnote' id='FN_110'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_110'>110</a></span> Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur kurz vor dem Niederschreiben
derselben) die würtembergische Irrenanstalt in Zwiefalten besucht,
und dort den epileptischen <i>Grotz</i> selbst gesehen und gesprochen. Er musste dadurch
in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit des Urtheiles der hiesigen medizinischen
Fakultät über den körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen
und dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr bestärkt
werden. <i>Grotz</i> sah ihn beim Eintritte in seine Zelle, wo er halb auf dem
Bette lag, mit finsterem und ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine
Fragen nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig
an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was er gethan habe,
wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss
noiz (nichts).” Dass er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar
nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr zu haben
scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert. Seine epileptischen Anfälle
sind übrigens dort noch eben so häufig und stark wie früher.
</div>

<div class='footnote' id='FN_111'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_111'>111</a></span> Welche Anlage? Die Anlage zum Verbrecher<em class="gesperrt">typus</em>? Was lag daran, so lange
nicht bewiesen ist, dass dem Typus auch Handlungen entsprechen <em class="gesperrt">müssen</em>.
</div>

<div class='footnote' id='FN_112'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_112'>112</a></span> Das war es eben, worüber das ärztliche Zeugniss verlangt wurde; man wollte
ohne Zweifel von Seite des Gerichtes wissen, ob ein solcher Zustand <em class="gesperrt">vorhanden
war</em> oder nicht, als man den Arzt fragte, denn dass der Junge irrsinnig
gewesen sein <em class="gesperrt">könne</em>, hat wohl Niemand bezweifelt.
</div>

<div class='footnote' id='FN_113'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_113'>113</a></span> Wenn auch Dr. <i>Carus</i>, was ich sehr bezweifle, von einem <em class="gesperrt">Verbrechertypus</em>
gesprochen haben, und nicht vielmehr die physische Anlage zu gewissen,
den Verhältnissen und insofern auch den Gesetzen trotzenden Handlungen gemeint
haben sollte, so ist und bleibt dies doch nur die Ansicht eines <em class="gesperrt">einzelnen</em>
Mannes, und kann noch dazu sehr leicht missverstanden werden. Uebrigens
ist der Schluss von einem Verbrechertypus auf einen unwiderstehlichen
Hang zum Begehen eines Verbrechens falsch, denn der Verbrechertypus kann
höchstens so viel bedeuten, als: Jeder, der dieses Verbrechen beging, hatte
diesen Typus; es folgt daher höchstens (und dies ist mehr als man zugeben kann):
Jeder, der den Typus nicht hat, hat auch keinen Hang zu dem Verbrechen;
falsch geschlossen ist es aber, zu sagen: wer den Typus hat, habe auch den
Hang zu dem Verbrechen. Ein solcher Schluss wäre ungefähr eben so richtig,
als wenn man sagen würde: ein Bär hat braune Haare, der X hat auch braune
Haare, folglich ist der X ein Bär.
</div>

<div class='footnote' id='FN_114'>
<span class='fnlabel'><a href='#FA_114'>114</a></span> <i>Musäus</i>' „Physiognomische Reisen.”
</div>
</div>

<div class="center">
<img width="20%" src="images/end_decor.jpg" alt="Enddeko" />
</div>

<hr class="bookend" />
<p class="center">
Gedruckt bei J. P. <em class="gesperrt">Sollinger</em>.
</p>








<div>*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 56382 ***</div>

</body>
</html>